AS 2014 4093
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
Änderung vom 10. November 2014
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) verordnet:
I Die Aufsichtsverordnung RAB vom 17. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a
1 Diese Verordnung gilt für:
a. Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde stehen;
Art. 5 Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung
1 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen
die Schweizer Prüfungsstandards anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisions- dienstleistungen nach den Vorschriften des Schweizer Qualitätssicherungsstan- dards 1 (QS 1) sichern.
2 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen
die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisions- dienstleistungen sowohl nach QS 1 als auch nach den International Standards on Quality Control 1 (ISQC 1) sichern.
Art. 6a Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (RAG) müssen die Prüfgesellschaften die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstellten Prüfungsgrundsätze einhalten.
2014-2137 4093
Aufsichtsverordnung RAB AS 2014
Art. 10 Anforderungen an die Prüfungsdokumentation und die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung 1 Die Prüfungsdokumentation muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung machen kann
2 Als Prüfungsdokumentation gelten alle Aufzeichnungen, welche die Art, den
Zeitpunkt und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie deren Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dokumentieren.
3 Die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Arti-
kel 12 RAG4 muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann.
4 Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungs-
standards.
Art. 11 Überprüfung der Nachkontrollen Die Aufsichtsbehörde überprüft aufgrund der Dokumentation zu den vom Unter- nehmen durchgeführten Nachkontrollen insbesondere: a. das Verfahren der Nachkontrollen; b. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Teams, das die Nachkon- trolle durchführt; c. die Kriterien für die Auswahl der kontrollierten Revisionsdienstleistungen; d. die Anzahl der in einem Geschäftsjahr kontrollierten Revisionsdienstleistun- gen; e. die Ergebnisse der Nachkontrollen.
Art. 12 Abs. 1 1 Die Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistun- gen insbesondere anhand der Prüfungsdokumentation des Revisionsunternehmens.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
10. November 2014 Im Namen der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde Der Präsident: Thomas Rufer Die Vizepräsidentin: Sabine Kilgus
3 SR 220 4 SR 221.302