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AS 2014 4501

Lärmschutz-Verordnung

Lärmschutz-Verordnung (LSV)

Änderung vom 28. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:

Art. 31a Besondere Bestimmungen bei Flughäfen mit Verkehr von Grossflugzeugen

1 Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und

Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehal- ten, wenn: a. zwischen 24 und 06 Uhr kein Flugbetrieb vorgesehen ist; b. die lärmempfindlichen Räume mindestens gemäss den erhöhten Anforde- rungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 vom 1. Juni 20062 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins gegen Aussen- und Innenlärm geschützt sind; und c. die Schlafräume:

1. über ein Fenster verfügen, das sich in der Zeit von 22–24 Uhr automa-

tisch schliesst und in den übrigen Zeiten automatisch öffnen lässt, und

2. so erstellt werden, dass ein angemessenes Raumklima gewährleistet

wird.

2 Bei der Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sorgt die zuständige

Behörde dafür, dass die Anforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c grund- eigentümerverbindlich festgehalten werden.

3 Das Bundesamt für Umwelt kann Empfehlungen zum Vollzug von Absatz 1 Buch-

stabe c erlassen. Es berücksichtigt dabei die massgebenden technischen Normen.

1 SR 814.41 2 Die aufgeführte Norm kann beim Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein (SIA), Selnaustrasse 16, 8027 Zürich, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.sia.ch gegen Bezahlung bezogen werden.

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Lärmschutz-Verordnung AS 2014

II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

28. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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