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AS 2014 4547

Verordnung des EJPD über Taxameter

Verordnung des EJPD über Taxameter

Änderung vom 19. November 2014

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) verordnet:

I Die Verordnung des EJPD vom 5. November 20131 über Taxameter wird wie folgt geändert:

Anhang 2 Ziff. 2 2

2.1 Bei der Prüfung ist anhand einer bekannten Wegstrecke von mindestens

1000 m Länge die tatsächlich gefahrene mit der vom Taxameter gemessenen

und angezeigten Wegstrecke zu vergleichen; das Ergebnis ist zu protokol- lieren.

2.2 Fachkompetente Personen, die über eine spezielle Einrichtung zur Ermitt-

lung der Impulszahl von Taxametern verfügen, dürfen die Prüfung mit dieser Einrichtung auf einer Strecke durchführen, die kürzer ist als in Ziffer 2.1 vorgesehen. Die Einrichtung muss die erforderliche Genauigkeit von Taxa- metern gewährleisten können und den Anforderungen an die Rückführbar- keit nach Artikel 9 MessMV genügen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

19. November 2014 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

1 SR 941.210.6

2014-2568 4547

Taxameter. V des EJPD AS 2014

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