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AS 2015 1623

Bundesgesetz über das Informationsrecht des Opfers

Bundesgesetz über das Informationsrecht des Opfers (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes, der Strafprozessordnung und des Militärstrafprozesses)

vom 26. September 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 7. November 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Januar 20142, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch3

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Fünften Titels

Informations- 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 recht und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 20074 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Voll- zugsbehörde über Folgendes informiert werden: a. über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder defini- tive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug; b. umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Been- digung.

2 Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten

über das Gesuch.

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Informationsrecht des Opfers. BG AS 2015

3 Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren

Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.

4 Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die infor-

mationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gege- benen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opfer- hilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014 Das Informationsrecht nach Artikel 92a ist auch auf den Vollzug anwendbar, der nach bisherigem Recht angeordnet worden ist.

2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20035

Art. 1 Abs. 2 Bst. ibis

2 Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinnge-

mäss anwendbar: ibis. Artikel 92a (Informationsrecht);

3. Strafprozessordnung6

Art. 305 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d Information des Opfers und Meldung

2 Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über:

d. das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tat- sachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person infor- miert zu werden.

4. Militärstrafprozess vom 23. März 19797

Art. 56 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den französischen Text.

5 SR 311.1 6 SR 312.0 7 SR 322.1

Informationsrecht des Opfers. BG AS 2015

2 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder

der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht des Beschuldigten orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn der Beschuldigte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.

Art. 84b Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. d Information des Opfers und Meldung

1 Die Behörde informiert das Opfer bei der ersten Gelegenheit über:

d. das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tat- sachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person infor- miert zu werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge-

laufen.8

2 Es wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.9

20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 BBl 2014 7225

9 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 15. Mai 2015 im vereinfachten Verfahren gefällt.

Informationsrecht des Opfers. BG AS 2015