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AS 2015 2131

AS 2015 2131

Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999)

SR 0.742.403.12; AS 2006 3101

Änderung des Übereinkommens und der Anhänge Am 25. und 26. Juni 2014 hat der Revisionsausschuss anlässlich seiner 25. Tagung in Bern die Änderung von Artikel 27 des Übereinkommens (COTIF), Artikel 2 des Anhangs D (CUV), Artikel 5bis des Anhangs E (CUI), Artikel 8 und 12 des Anhangs F (APTU) und des Anhangs G (ATMF) beschlossen.

Die Änderungen sind am 1. Juli 2015 für die Schweiz in Kraft getreten.

2015-0925 2131

COTIF. Prot. 1999. Änderung AS 2015

Originaltext

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

vom 9. Mai 1980

Art. 27 Rechnungsprüfung § 1 Sofern die Generalversammlung gemäss Artikel 14 § 2 Buchstabe k) nichts anderes beschliesst, wird die Rechnungsprüfung vom Sitzstaat nach den Regeln dieses Artikels und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschus- ses, in Übereinstimmung mit der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buch- haltung der Organisation (Art. 15 § 5 Bst. e) durchgeführt. § 2 Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet. § 3 Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generalsekretär die bei der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen mit. Er kann darüber hinaus jede Anmerkung machen, die er hinsichtlich des Finanzberichts des General- sekretärs für angebracht hält. § 4 Das Mandat der Rechnungsprüfung richtet sich nach der Ordnung für das Rech- nungswesen und die Buchhaltung und dem dieser angehängten Zusatzmandat.

COTIF. Prot. 1999. Änderung AS 2015

Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr

(CUV – Anhang D zum Übereinkommen)

Art. 2 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck a) «Eisenbahnverkehrsunternehmen» jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt; b) «Wagen» auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollende Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb; c) «Halter» die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte einen Wagen als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt; d) «Heimatbahnhof» den Ort, der am Wagen angeschrieben ist und an den der Wagen gemäss den Bedingungen des Vertrages über die Verwendung ge- sandt werden kann oder muss.

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Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr

(CUI – Anhang E zum Übereinkommen)

Titel II Nutzungsvertrag

Art. 5bis Unberührtes Recht § 1 Die Bestimmungen des Artikels 5 sowie der Artikel 6, 7 und 22 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur zu erfüllenden Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, einschliesslich zutreffendenfalls des Rechtes der Europä- ischen Union. § 2 Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, in dem das Recht der Europäischen Union aufgrund internationaler, mit der Europäischen Union abgeschlossener Verträge gilt, zu erfüllenden Verpflichtun- gen. § 3 Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 betreffen insbesondere: a) die zwischen den Eisenbahnunternehmen oder den befugten Antragstellern und den Infrastrukturbetreibern zu schliessenden Vereinbarungen; b) die Erteilung von Betriebsgenehmigungen; c) die Sicherheitsbescheinigung; d) die Versicherung; e) die Erhebung von leistungsabhängigen Entgelten, um Verspätungen und Betriebsstörungen zu minimieren und um die Leistung des Eisenbahnnetzes zu verbessern; f) Entschädigungsmassnahmen zugunsten von Kunden; und g) die Beilegung von Streitigkeiten.

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Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist

(APTU – Anhang F zum Übereinkommen)

Art. 8 ETV § 1 Die angenommenen ETV sind auf der Website der Organisation zu veröffent- lichen. § 2 Grundsätzlich unterliegt jedes Teilsystem einer ETV. Gegebenenfalls kann ein Teilsystem durch mehrere ETV abgedeckt sein und eine ETV kann mehrere Teil- systeme abdecken. § 2a ETV sind auf neue Teilsysteme anzuwenden. Auf ein bestehendes Teilsystem sind sie dann anzuwenden, wenn es erneuert oder umgerüstet wird. Die Anwendung hat in Übereinstimmung mit der in § 4 Buchstabe f) geregelten Migrationsstrategie zu erfolgen. § 3 Nach dem Mitteilungsverfahren gemäss Artikel 35 §§ 3, 4 des Übereinkommens und mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten hat der Generalsekretär auf der Webseite der Organisation Folgendes zu veröffentlichen: a) die angenommenen und mitgeteilten ETV; b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens; c) die Liste der Vertragsstaaten, für welche diese ETV gelten; und d) die aktualisierte Liste der ETV und der Zeitpunkte ihres Inkrafttretens. § 4 Soweit dies zur Erreichung des in Artikel 3 genannten Zwecks erforderlich ist, haben die sich auf Teilsysteme beziehenden ETV mindestens: a) den beabsichtigten Anwendungsbereich (Teil des Netzes oder Fahrzeuge; Teilsystem oder Teil davon) anzugeben; b) grundlegende Anforderungen für jedes betroffene Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen vorzusehen; c) die funktionellen und technischen Spezifikationen festzulegen, denen das Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen entsprechen müssen; erforderlichenfalls können die Spezifikationen je nach Einsatz des Teilsystems, zum Beispiel in Abhängigkeit von Kategorien von Strecken, Knotenpunkten und/oder Fahrzeugen, voneinander abweichen;

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d) die Bauelemente oder Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen zu bestimmen, die Gegenstand von technischen Normen sein müssen, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems erforderlich sind; e) für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren anzugeben, die zur Bewertung der Konformität mit den Bestimmungen der ETV angewendet werden müssen. Diese Verfahren stützen sich auf die in einer allgemeinen ETV gemäss § 8 festgelegten Bewertungsmodule; f) die Strategie zur Umsetzung der ETV anzugeben. Insbesondere sind die zu erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die ETV allgemein eingehalten werden, ergibt; für jede Phase sind geeignete Übergangsbestimmungen auf- zunehmen; g) für das betreffende Personal die Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz, die für den Betrieb und die Instandhaltung des betreffenden Teilsystems sowie für die Umsetzung der ETV erforderlich sind, anzugeben. § 5 Jede ETV ist auf der Grundlage einer Prüfung des vorhandenen Teilsystems zu erarbeiten und hat ein oder mehrere Teilsysteme als Ziel anzugeben, das schrittweise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden kann. Die schrittweise Annahme von ETV und deren Einhaltung ermöglichen es auf diese Weise, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems Schritt für Schritt zu verwirklichen. § 6 Die ETV haben in geeigneter Weise die Kompatibilität des vorhandenen Eisen- bahnsystems jedes Vertragsstaates zu bewahren. Mit diesem Ziel kann in jeder ETV eine Bestimmung für «Sonderfälle» für ein oder mehrere Vertragsstaaten in Bezug auf das Netz und die Fahrzeuge vorgesehen werden; besonders zu beachten sind Lichtraumprofil, Spurweite oder Abstand zwischen den Gleisen und Fahrzeuge, die aus Drittländern stammen oder für sie bestimmt sind. Die ETV haben für jeden Sonderfall die Vorschriften für die Einführung der in § 4 Buchstaben c)–g) aufge- führten Elemente zu enthalten. § 7 Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen ent- sprechen, nicht ausdrücklich in einer ETV behandelt werden, so sind sie darin ein- deutig als «offene Punkte» zu benennen. § 8 Der Fachausschuss für technische Fragen kann ETV annehmen, die sich nicht

auf Teilsysteme beziehen, wie etwa allgemeine Bestimmungen, grundlegende Anforderungen oder Bewertungsmodule. § 9 Die ETV sind zweispaltig auszuführen. Text, der in voller Breite ohne Spalten erscheint, ist mit den entsprechenden Texten der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) der Europäischen Union identisch. Bei Text, der in zwei Spalten unterteilt ist, weichen die ETV und entsprechenden TSI oder sonstige Rege- lung der Europäischen Union voneinander ab. Die linke Spalte enthält den Text der ETV (OTIF-Regelung), während die rechte Spalte den TSI-Text der Europäischen Union enthält. Ganz rechts wird die TSI-Referenz angegeben.

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Art. 12 Nationale technische Anforderungen § 1 Die Vertragsstaaten haben sicher zu stellen, dass der Generalsekretär über ihre nationalen technischen Anforderungen, die für Eisenbahnfahrzeuge gelten, Kenntnis erlangt. Der Generalsekretär hat diese Anforderungen in der Datenbank gemäss Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu veröffentlichen. Die Informationen müssen binnen 3 Monaten ab dem Inkrafttreten der geänderten Einheitlichen Rechtsvorschriften beim Generalsekretär einlangen. Die Anforderung darf nur so lange in Kraft bleiben, bis sie oder eine analoge Anfor- derung durch die Annahme von Vorschriften gemäss den obigen Artikeln in Kraft gesetzt worden ist. Der Vertragsstaat kann die vorläufige Bestimmung jederzeit widerrufen und dies dem Generalsekretär mitteilen. § 2 Wurde eine ETV angenommen oder geändert , so hat der Vertragsstaat sicher zu stellen, dass der Generalsekretär – mit Begründung – über diejenigen nationalen technischen Anforderungen gemäss § 1 Kenntnis erlangt, die weiterhin einzuhalten sind, um die technische Kompatibilität zwischen den Fahrzeugen und seinem betroffenen Netz sicherzustellen; dies schliesst nationale Vorschriften ein, die für «offene Punkte» in den ETV und für die in der ETV ordnungsgemäss bezeichnete Sonderfälle gelten. Die Informationen haben die Angabe des/r «offenen Punkt(e)s» und/oder des/der «Sonderfalls/Sonderfälle» in der ETV zu enthalten, auf die sich jede nationale technische Anforderung bezieht. Die nationalen technischen Anforderungen bleiben nur gültig, wenn die Mitteilung binnen sechs Monate ab dem Tag, an dem die betreffende technische Vorschrift oder deren Änderung in Kraft getreten ist, beim Generalsekretär eingeht. § 3 Die Informationen haben den vollständigen Wortlaut der nationalen technischen Bestimmung in einer Amtssprache des Vertragsstaates sowie den Titel und eine Zusammenfassung in einer der offiziellen OTIF-Sprachen zu enthalten.

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Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird

(ATMF – Anhang G zum Übereinkommen)

Art. 1 Anwendungsbereich Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisen- bahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer (künftigen) Anlage(n), der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ihrer Anlage(n) und der Einheit- lichen Technischen Vorschriften (ETV) der APTU bezeichnet der Ausdruck: a) «Unfall» ein unerwünschtes oder unbeabsichtigtes plötzliches Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben; Unfälle werden in folgende Kategorien eingeteilt: Kollisionen, Ent- gleisungen, Unfälle auf Bahnübergängen, durch in Bewegung befindliches Rollmaterial verursachte Unfälle von Personen, Brände und sonstige Unfälle; ab) «Akkreditierung» die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstel- le, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in europäischen harmonisier- ten Normen oder anwendbaren internationalen Normen festgelegten Anfor- derungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschliesslich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen; ac) «Akkreditierungsstelle» die einzige Stelle in einem Vertragsstaat, die vom Staat dazu befugt wurde, Akkreditierungen durchzuführen; b) «Bauartzulassung» die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständige Behörde das Baumuster eines Eisenbahnfahrzeugs als Grundlage der Betriebszulassung für Fahrzeuge genehmigt, die diesem Baumuster entspre- chen, was durch das Bauartzertifikat belegt wird; c) «Betriebszulassung» die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständi- ge Behörde für jedes einzelne Eisenbahnfahrzeug den Einsatz im internatio- nalen Eisenbahnverkehr genehmigt; ca) «Betriebszertifikat» die von der zuständigen Behörde ausgestellte Beschei- nigung der Betriebszulassung, einschliesslich der Zulassungsbedingungen;

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cb) «Prüfzertifikat» oder «Prüfbescheinigung» die von dem Prüforgan ausge- stellte Bescheinigung über das positive Ergebnis der Prüfung; d) «Fachausschuss für technische Fragen» den in Artikel 13 § 1 Buchstabe f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss; da) «Auftraggeber» eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder Umrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt. Bei dieser Stelle kann es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Halter oder um den für die Durchfüh- rung eines Vorhabens verantwortlichen Konzessionsinhaber handeln; e) «Vertragsstaat» einen Mitgliedstaat der Organisation, der zu diesen Einheit- lichen Rechtsvorschriften keine Erklärung gemäss Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat; f) «Bauartzertifikat» die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheini- gung über die Zulassung einer Bauart, einschließlich der Zulassungsbedin- gungen; g) «Bauelement» oder «Interoperabilitätskomponente» eine Grundkomponente, eine Gruppe von Komponenten, eine komplette Ausrüstung oder eine Bau- gruppe davon, die in ein Eisenbahnfahrzeug oder in Infrastruktur eingebaut werden oder werden sollen,; das Konzept eines «Bauelements» deckt sowohl materielle als auch immaterielle Gegenstände, wie z.B. Software, ab; h) [bleibt offen] i) «grundlegende Anforderungen» alle in den entsprechenden ETV aufgeführ- ten Bedingungen, die vom Eisenbahnsystem, den Teilsystemen und den In- teroperabilitätskomponenten, einschliesslich der Schnittstellen erfüllt wer- den müssen; j) «Zwischenfall» ein mit dem Betrieb von Zügen zusammenhängendes und die Betriebssicherheit beeinträchtigendes Ereignis, das kein Unfall oder schwerer Unfall ist; k) «Infrastrukturbetreiber» ein Unternehmen, das oder eine Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt; l) «internationaler Verkehr» das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten; m) «Untersuchung» ein zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen durchgeführtes Verfahren, das die Sammlung und Auswertung von Informa- tionen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschliesslich der Feststel- lung der Ursachen (Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Bedingun- gen, oder eine Kombination davon, die zum Unfall oder zur Störung führten)

und gegebenenfalls die Abgabe von Sicherheitsempfehlungen umfasst; n) «Halter» die Person oder Stelle, die als Eigentümerin oder sonst Verfü- gungsberechtigte das Fahrzeug als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt und als solche in das Fahrzeugregister gemäss Artikel 13 eingetragen ist;

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o) «Instandhaltungsunterlagen» das Dokument (die Dokumente), welche(s) die an einem Eisenbahnfahrzeug durchzuführenden Prüfungen und Instandhal- tungsarbeiten, angibt (angeben), das gemäss den Vorschriften und Bestim- mungen in den ETV, gegebenenfalls unter Einschluss von Sonderfällen und gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU mitgeteilten geltenden nationalen Anforderungen, erstellt wird. Die Instandhaltungsun- terlagen beinhalten den Instandhaltungsnachweis gemäss Buchstabe p); p) «Instandhaltungsnachweis» die ein zugelassenes Eisenbahnfahrzeug betref- fende Dokumentation, worin die Nachweise über die Geschichte seines Ein- satzes sowie die daran durchgeführten Prüf- und Instandhaltungsarbeiten eingetragen sind; q) «Netz» die Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfesten Anlagen aller Art, die zur Gewährleistung eines sicheren und fortlaufenden Betriebs des Eisen- bahnsystems benötigt werden; r) «offene Punkte» technische Aspekte im Zusammenhang mit grundlegenden Anforderungen, die nicht in einer ETV behandelt worden sind und in dieser ETV ausdrücklich als solche definiert werden; s) [bleibt offen] t) «Eisenbahnverkehrsunternehmen» oder «Eisenbahnunternehmen» jedes pri- vate oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das nach geltendem Recht für Dienstleistungen in der Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene berechtigt oder zugelassen ist, unter der Voraussetzung, dass es die Traktion sicherstellt; dies schliesst auch Unternehmen mit ein, die nur die Traktion sicherstellen; u) «Eisenbahninfrastruktur» (oder lediglich «Infrastruktur») alle Eisenbahn- strecken und festen Einrichtungen, soweit diese für die Kompatibilität mit und den sicheren Verkehr von gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschrif- ten zugelassenen Eisenbahnfahrzeugen erforderlich sind; v) «Eisenbahnmaterial» Eisenbahnfahrzeuge und Eisenbahninfrastruktur; w) «Eisenbahnfahrzeug» ein Fahrzeug, das geeignet ist, auf den eigenen Rädern mit oder ohne eigenen Antrieb auf Eisenbahnstrecken zu verkehren; wa) «Anerkennung»:

1. die Bestätigung einer zuständigen nationalen Stelle, die nicht die

Akkreditierungsstelle ist, dass eine Stelle die geltenden Anforderungen erfüllt, oder

2. die Akzeptanz einer zuständigen Behörde von Zertifikaten, Verfahrens-

dokumentationen oder Prüfergebnissen, die von einer Stelle in einem anderen Vertragsstaat ausgestellt wurden; x) «regionale Organisation» eine Organisation gemäss Artikel 38 des Überein- kommens mit der ihr von Vertragsstaaten übertragenen ausschliesslichen Zuständigkeit;

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y) «Erneuerung» umfangreiche Arbeiten zum Ersatz eines Teilsystems oder eines Teils davon, wobei die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird; z) «schwerer Unfall» jede Zugkollision oder Zugentgleisung mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten oder mit beträcht- lichem Schaden für das Rollmaterial, die Eisenbahninfrastruktur oder die Umwelt sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswir- kungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsma- nagement; «beträchtlicher Schaden» bedeutet, dass die Kosten von der Un- tersuchungsstelle unmittelbar auf insgesamt mindestens 1.8 Millionen SZR veranschlagt werden können; aa) «Sonderfall» jeden Teil des Eisenbahnsystems der Vertragsstaaten, der wegen geographischer, topographischer, städtebaulicher oder die Kompatibi- lität mit dem bestehenden System betreffender Einschränkungen in den ETV als vorübergehende oder endgültige Sondervorschrift gekennzeichnet ist. Hierzu können insbesondere vom Rest des Netzes abgeschnittene Eisen- bahnstrecken und -netze, das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Ab- stand zwischen Gleisen sowie Fahrzeuge, die ausschliesslich für lokale, re- gionale oder historische Zwecke genutzt werden, und Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern zählen; bb) «Teilsysteme» das Ergebnis der in den ETV angeführten Unterteilung des Eisenbahnsystems; diese Teilsysteme, für die grundlegende Anforderungen festzulegen sind, können struktureller oder funktionaler Art sein; cc) «technische Zulassung» das von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren für die Genehmigung des Einsatzes eines Eisenbahnfahrzeugs im internationalen Verkehr oder für die Genehmigung der Bauart; dd) [bleibt offen] ee) «technisches Dossier» (Technical File) die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug bestehende Dokumentation, in der alle seine technischen Merkma- le, einschliesslich eines Nutzerhandbuchs und die für die Identifizierung des (der) betreffenden Gegenstands (Gegenstände) erforderlichen Merkmale aufgeführt sind, in Übereinstimmung mit der entsprechenden ETV; ee1) «Zug» eine mit einer Traktion versehene Einheit aus einem oder mehreren Eisenbahnfahrzeugen, die für den Betrieb ausgelegt ist; eea) «TSI» eine gemäss den Richtlinien 96/48/EG, 2001/16/EG und 2008/57/EG

angenommene technische Spezifikation für die Interoperabilität, womit alle Teilsysteme oder Teile davon abgedeckt werden, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems sicherzustellen; ff) «Bauart» die grundlegenden Entwurfsmerkmale des Eisenbahnfahrzeugs, die durch ein Baumuster- oder Konstruktionsprüfzertifikat abgedeckt werden, die in den Bewertungsmodulen SB und SH1 der ETV GEN-D beschrieben werden;

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gg) «Umrüstung» umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder Teil davon, womit die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.

Art. 3 Zulassung zum internationalen Verkehr § 1 Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahn- fahrzeug gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein. § 2 Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den: a) Bauvorschriften der ETV; b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID; c) besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7a entsprechen. § 3 Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäss.

Art. 3a Wechselwirkung mit anderen internationalen Verträgen § 1 Gemäss geltender Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) und entspre- chender nationaler Gesetzgebung in den Dienst gestellte Eisenbahnfahrzeuge gelten als von allen Vertragsstaaten gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb zugelassen: a) bei voller Äquivalenz zwischen den Bestimmungen der geltenden TSI und den entsprechenden ETV; und b) sofern die geltenden TSI, aufgrund derer das Eisenbahnfahrzeug zugelassen worden ist, alle Aspekte der entsprechenden Teilsysteme abdecken, die Be- standteil des Fahrzeugs sind; und c) sofern diese TSI keine offenen Punkte hinsichtlich der technischen Kompa- tibilität mit der Infrastruktur enthalten; d) sofern das Fahrzeug keiner Abweichung unterliegt; und e) sofern das Fahrzeug keinem Sonderfall unterliegt, der die Bedingungen für die Zulassung oder Inbetriebnahmegenehmigung beschränkt. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen der Buchstaben a) bis e) gilt für das Fahrzeug Artikel 6 § 4. § 2 Eisenbahnfahrzeuge, die gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb zugelassen sind, gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den Staaten, die aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Union Unionsrecht anwenden, als für die Inbetriebnahme genehmigt: a) bei voller Äquivalenz zwischen den Bestimmungen der geltenden ETV und den entsprechenden TSI; und

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b) sofern die geltenden ETV, aufgrund derer das Eisenbahnfahrzeug zugelassen worden ist, alle Aspekte der entsprechenden Teilsysteme abdecken, die Be- standteil des Fahrzeugs sind; und c) sofern diese ETV keine offenen Punkte hinsichtlich der technischen Kompa- tibilität mit der Infrastruktur enthalten; und d) sofern das Fahrzeug keiner Abweichung unterliegt; und e) sofern das Fahrzeug keinem Sonderfall unterliegt, der die Bedingungen für die Zulassung oder Inbetriebnahmegenehmigung beschränkt. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Buchstaben a) bis e) unterliegt das Fahrzeug der Genehmigung gemäss in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, die aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Union Unionsrecht anwenden, geltendem Recht. § 3 Die Inbetriebnahmegenehmigung, der Betrieb und die Instandhaltung von nur in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendeten Eisenbahnfahrzeugen werden durch die geltende Gesetzgebung der Union und nationale Gesetzgebung geregelt. Diese Bestimmung gilt auch für Vertragsstaaten, die aufgrund internationaler Ver- träge mit der Europäischen Union entsprechendes Unionsrecht anwenden. Beim Betrieb von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern innerhalb der EU hat das EU-Recht Vorrang vor den Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvor- schriften § 4 §§ 1 und 2 gelten sinngemäss für Zulassungen/Genehmigungen von Fahrzeug- bauarten. § 5 Eine gemäss Artikel 15 § 2 zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)1 für Güterwagen gilt als gemäss geltender Gesetzgebung der Europäischen Union und entsprechender nationaler Gesetzgebung zertifiziert und vice versa, wenn zwischen dem gemäss Artikel 14a (5) der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie 2004/49/EG der EU angenommenen Zertifizierungssystem und den vom Fachaus- schuss für technische Fragen gemäss Artikel 15 § 2 angenommenen Regelungen volle Äquivalenz besteht. Diese angenommenen Regelungen sind in Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten.

Art. 4 Verfahren § 1 Die technische Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt: a) entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebszulassung für ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug; b) oder in zwei aufeinander folgenden Schritten durch Erteilung: – der Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster, und – nachfolgend der Betriebszulassung für einzelne Fahrzeuge, die diesem Baumuster entsprechen, in Form eines vereinfachten Verfahrens, das diese Übereinstimmung bestätigt.

1 Die Anforderungen an die für die Instandhaltung zuständige Stelle sind in Artikel 15 enthalten.

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Wird das Fahrzeug in einem einzigen Schritt zugelassen, so gilt gleichzeitig auch die Bauart als zugelassen. § 2 Ein Fahrzeug oder Bauelement ist auf Übereinstimmung mit den ETV und der nationalen Gesetzgebung zu bewerten. Die Bewertungsverfahren und der Inhalt der ETV- Zertifikate sind in den entsprechenden ETV enthalten. Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Änderung oder Auf- hebung der Bewertungsverfahren und des Inhalts der ETV-Zertifikate. Die Bewertung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Bestimmungen der ETV, auf denen die Zulassung beruht, kann in verschiedene Teile unterteilt oder in verschiedenen Stadien überprüft werden, für die je eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt wird. § 3 Die Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahninfrastruktur unter- liegen den im betreffenden Vertragsstaat geltenden Bestimmungen.

Art. 5 Zuständige Behörde § 1 Die technische Zulassung ist Aufgabe der nationalen oder internationalen Be- hörden, die nach den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates hierfür zuständig sind, nachstehend als zuständige Behörde bezeichnet. § 2 Die zuständigen Behörden sind berechtigt oder gemäss den in ihrem Staat geltenden Bestimmungen verpflichtet, die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungen, einschliesslich der Ausgabe des entsprechenden Prüfzertifikates ganz oder teilweise auf Prüforgane zu übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit an: a) ein Eisenbahnverkehrsunternehmen; b) einen Infrastrukturbetreiber; c) einen Halter; d) eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) gemäss Artikel 15; e) einen Entwerfer oder Hersteller von Eisenbahnmaterial, der unmittelbar oder mittelbar an der Herstellung von Eisenbahnmaterial beteiligt ist; einschliesslich Tochterunternehmen der vorgenannten Stellen ist untersagt. § 3 Um als Prüforgan gemäss § 2 anerkannt oder akkreditiert zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Das Prüforgan muss in seiner Organisation, rechtlichen Struktur und Ent- scheidungsfindung von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern, An- tragstellern und Beschaffungsstellen unabhängig sein; b) insbesondere haben die Prüforgane und das für die Prüfungen verantwortli- che Personal von mit Unfalluntersuchungen beauftragten Einrichtungen funktional unabhängig zu sein; c) die Prüforgane haben die Anforderungen der entsprechenden ETV zu erfül- len.

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§ 4 Die Anforderungen in § 3 gelten sinngemäss für die zuständigen Behörden, in Bezug auf die in § 2 genannten Aufgaben, die nicht an ein Prüforgan übertragen wurden. § 5 Ein Vertragsstaat hat durch Notifikation oder, gegebenenfalls durch die im Recht der Europäischen Union oder im Recht der Staaten, die aufgrund internationa- ler Verträge mit der Europäischen Union Unionsrecht anwenden, vorgesehenen Mittel sicherzustellen, dass der Generalsekretär über die zuständigen Behörden, Prüforgane und ggf. Akkreditierungsstellen oder zuständigen nationalen Stellen gemäss Artikel 2 Bst. wa) (1) unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs jeder Einrichtung Kenntnis erlangt. Der Generalsekretär hat eine Liste der zuständigen Behörden, Prüforgane, Akkreditierungsstellen oder zuständigen nationalen Stellen, ggf. ihrer Identifikationsnummern und Zuständigkeitsbereiche zu veröffentlichen und diese Liste auf dem letzten Stand zu halten. § 6 Ein Vertragsstaat hat die stetige Aufsicht über die in § 2 genannten Einrichtun- gen sicher zu stellen und einem Prüforgan, das die Kriterien gemäss § 3 nicht mehr erfüllt, die Zuständigkeit zu entziehen; in diesem Fall hat er den Generalsekretär unverzüglich davon zu unterrichten. § 7 Vertritt ein Vertragsstaat die Ansicht, dass ein Prüforgan oder zuständige Be- hörde eines anderen Vertragsstaates die Kriterien gemäss § 3 nicht erfüllt, so ist die Angelegenheit dem Fachausschuss für technische Fragen zu übermitteln, der den betreffenden Vertragsstaat binnen vier Monaten über die notwendigen Änderungen zu unterrichten hat, damit das Prüforgan oder zuständige Behörde den ihr übertrage- nen Status behält. Der Fachausschuss für technische Fragen kann dazu beschliessen, den Vertragsstaat anzuweisen, die auf der Grundlage der von dem betreffenden Prüforgan oder der betreffenden Behörde geleisteten Tätigkeit erteilten Zertifikate auszusetzen oder zu widerrufen.

Art. 6 Gültigkeit technischer Zertifikate § 1 Von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ausgestellte technische Zertifikate gemäss Artikel 11 sind in allen anderen Vertragsstaaten gültig. Jedoch unterliegen der Verkehr und der Einsatz der von diesen Zertifikaten abgedeckten Fahrzeuge und auf dem Gebiet dieser anderen Staaten den Bedingungen dieses Artikels. § 2 Eine Betriebszulassung gestattet den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb eines Fahrzeugs nur auf einer Infrastruktur, die gemäss den Spezifikationen und den sonstigen Zulassungsbedingungen mit dem Fahrzeug kompatibel ist; dies ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen sicher zu stellen. § 3 Unbeschadet von Artikel 3a berechtigt eine für ein Fahrzeug, das alle gültigen ETV erfüllt, ausgestellte Betriebszulassung auf dem Gebiet anderer Vertragsstaaten, vorausgesetzt: a) alle wesentlichen Anforderungen in diesen ETV sind abgedeckt; und b) das Fahrzeug ist nicht Gegenstand: – eines Sonderfalls, der Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, oder

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– offener Punkte, die sich auf die technische Kompatibilität mit der Infra- struktur beziehen, oder – einer Abweichung. Die Voraussetzungen für den freien Verkehr können auch in den entsprechenden ETV aufgeführt sein. § 4 a) Ist in einem Vertragsstaat eine Betriebszulassung für ein Fahrzeug erteilt worden, das Gegenstand eines: – Sonderfalls, der Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, eines offenen Punktes, der sich auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur bezieht oder einer Abweichung ist, oder – das die ETV über Rollmaterial und alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt; oder b) werden nicht alle grundlegenden Anforderungen in den ETV abgedeckt; so können die zuständigen Behörden der anderen Staaten vom Antragsteller vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung zusätzliche technische Informationen wie etwa Risikoanalysen und/oder Fahrzeugprüfungen verlangen. Die zuständigen Behörden haben für den Teil des Fahrzeugs, der einer ETV oder einem Teil davon entspricht, die von anderen zuständigen Behörden oder Prüforga- nen gemäss den ETV durchgeführten Überprüfungen anzuerkennen. Für den ande- ren Teil des Fahrzeugs haben die zuständigen Behörden zur Gänze der Äquivalenz- tabelle gemäss Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU Rechnung zu tragen. Die Einhaltung von: a) gleichen und als gleichwertig erklärten Bestimmungen; b) sich nicht auf einen Sonderfall, der Auswirkungen auf die technische Kom- patibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, beziehenden Best- immungen; und c) sich nicht auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehen- den Bestimmungen; ist nicht erneut zu bewerten. § 5 Die §§ 2–4 gelten sinngemäss für eine Bauartzulassung.

Art. 6a Anerkennung von Verfahrensunterlagen § 1 Gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erstellte Bewertungen, Erklä- rungen und sonstige Dokumente sind von den Behörden und zuständigen Einrich- tungen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den Haltern und den Infrastrukturbe- treibern in allen Vertragsstaaten ohne weiteres anzuerkennen. § 2 Ist eine Anforderung oder Bestimmung gemäss Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärt worden, sind bereits durchgeführ- te und aufgezeichnete Bewertungen und Prüfungen nicht zu wiederholen.

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Art. 6b Anerkennung von technischen und betrieblichen Prüfungen Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Aufnahme von Regeln in eine Anlage dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie von Anforderungen in eine oder mehrere ETV beschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von techni- schen Überprüfungen, Instandhaltungsnachweisen für zugelassene Fahrzeuge sowie von Betriebsprüfungen wie z.B. Bremsprüfungen an Zügen betreffen.

Art. 7 Vorschriften für Fahrzeuge § 1 Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen Eisenbahnfahr- zeuge: a) den anwendbaren ETV; und b) gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften; und c) allen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grund- legenden Anforderungen entsprechen. § 1a In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahr- zeuge den zum Zeitpunkt ihrer Zulassung, Umrüstung oder Erneuerung anwendba- ren ETV zu entsprechen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdau- er des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten. § 2 Gibt es keine für das Teilsystem geltenden ETV, so sind der technischen Zulas- sung die entsprechenden im Vertragsstaat, in dem ein Antrag auf technische Zulas- sung gestellt wird, gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen zugrunde zu legen. § 3 Sind nicht alle fahrzeugbezogenen ETV in Kraft, oder liegen Sonderfälle oder offene Punkte vor, so sind der technischen Zulassung: a) die in den ETV enthaltenen Bestimmungen; b) gegebenenfalls die im RID enthaltenen Vorschriften; und c) gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende ent- sprechende nationale technische Anforderungen; zugrunde zu legen.

Art. 7a Abweichungen Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für den Erlass von Richtli- nien oder verbindliche Bestimmungen für Abweichungen von strukturellen und funktionalen ETV. Die Richtlinien und Bestimmungen sind in Anlage B dieser Einheitlichen Rechts- vorschriften enthalten.

Art. 8 Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur § 1 Die Eisenbahninfrastruktur muss: a) den in den ETV enthaltenen Bestimmungen; und

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b) gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften; und c) allen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundle- genden Anforderungen; entsprechen. § 2 Die Zulassung von Infrastruktur und Überwachung ihrer Instandhaltung unter- liegt weiterhin den im Vertragsstaat, in dem sich die Infrastruktur befindet, gelten- den Vorschriften. § 3 Artikel 7 und 7a gelten sinngemäss für Infrastruktur.

Art. 9 Betriebsvorschriften § 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ein zum internationalen Verkehr zugelas- senes Eisenbahnfahrzeug einsetzen, sind verpflichtet, die in den ETV enthaltenen Vorschriften, die den betrieblichen Einsatz eines Fahrzeugs im internationalen Verkehr betreffen, zu beachten. § 2 In den Vertragsstaaten sind die Unternehmen oder Verwaltungen, die eine für die Durchführung von internationalem Verkehr bestimmte und geeignete Infrastruk- tur einschliesslich der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme betreiben, verpflichtet, die technischen Vorschriften der ETV beim Bau und beim Betrieb einer solchen Infrastruktur zu beachten und ständig zu erfüllen.

Art. 10 Beantragung und Ausstellung von technischen Zertifikaten und Erklärungen und diesbezügliche Bedingungen § 1 Die Ausstellung eines technischen Zertifikats betrifft die Bauart eines Eisen- bahnfahrzeugs oder das Eisenbahnfahrzeug selbst. § 2 [bleibt offen] § 3 Der Antrag auf ein technisches Zertifikat kann bei der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaates gestellt werden. § 3a Der Antrag auf eine Prüfung und auf die Ausstellung der entsprechenden ETV- Zertifikate und -Erklärungen kann bei jedem Prüforgan gestellt werden, der eine zuständige Behörde die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungen gemäß Artikel 5 § 2 ganz oder teilweise übertragen hat. § 4 Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 § 4 Anwendung, so hat der Antragsteller die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) anzugeben, für welche die techni- schen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die betei- ligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen. § 5 Sämtliche mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen, es sei denn, dass die im Staat, in welchem die Betriebszulas- sung erteilt wird, geltenden Gesetze und Vorschriften anderes vorsehen. Die Ertei- lung von Betriebszulassungen durch die zuständige Behörde zu Gewinnzwecken ist nicht zulässig.

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§ 5a Alle Entscheidungen, Bewertungen, Prüfungen usw. haben auf nicht diskrimi- nierende Weise zu erfolgen. § 6 Der Antragsteller hat ein technisches Dossier, welches die in den entsprechen- den ETV vorgeschriebenen Angaben enthält, zusammenzustellen und seinem Antrag beizufügen. Das Prüforgan erstellt das technische Dossier. § 7 Jede durchgeführte Prüfung ist vom Prüforgan in einem Prüfbericht zu doku- mentieren, der die durchgeführten Prüfungen belegt, wobei anzugeben ist, im Hin- blick auf welche Vorschriften der Gegenstand geprüft wurde und ob der Gegenstand diese Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. § 8 Wer ein Betriebszertifikat im Verfahren der technischen Zulassung (gemäss Art. 4 § 1 Bst. b) beantragt, hat seinem Antrag das gemäss Artikel 11 § 2 ausge- stellte Bauartzertifikat beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat beantragt wird, dieser Bauart entsprechen. Für neue Fahrzeuge besteht eine angemessene Darstellungsmethode für von einem Prüforgan in Übereinstimmung mit der entsprechenden ETV ausgestellte ETV- Prüfzertifikate. § 9 Ein technisches Zertifikat wird grundsätzlich unbefristet erteilt; es kann für einen generellen oder eingeschränkten Anwendungsbereich erteilt werden. § 10 Wurden in den Vorschriften gemäss Artikel 7 einschlägige Bestimmungen, auf deren Grundlage eine Bauart zugelassen wurde, geändert und sind keine entspre- chenden Übergangsbestimmungen anwendbar, so hat der Vertragsstaat, in dem das entsprechende Bauartzertifikat ausgestellt wurde, nach Befassung der anderen Staa- ten, in denen das Zertifikat gemäss Artikel 6 gültig ist, zu entscheiden, ob das Zerti- fikat gültig bleibt oder zu erneuern ist. Die bei einer erneuerten Bauartzulassung zu prüfenden Kriterien dürfen nur die geänderten Bestimmungen betreffen. Die Erneue- rung der Bauartzulassung beeinträchtigt nicht die auf der Grundlage von zuvor zugelassenen Bauarten erteilten Betriebszulassungen für Fahrzeuge. § 11 Bei einer Erneuerung oder Umrüstung hat der Auftraggeber oder der Hersteller dem betreffenden Vertragsstaat ein das Vorhaben beschreibendes Verzeichnis zu übersenden. Der Vertragsstaat hat dieses Verzeichnis zu prüfen und unter Berück- sichtigung der in den anzuwendenden ETV angegebenen Umsetzungsstrategie zu entscheiden, ob der Umfang der Arbeiten eine neue Betriebszulassung im Sinne

dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften erforderlich macht. Eine neue Betriebszulassung ist notwendig, wenn der Grad der Gesamtsicherheit des betreffenden Teilsystems durch die geplanten Arbeiten beeinträchtigt werden kann. Ist eine Neuzulassung erforderlich, so hat der Vertragsstaat zu entscheiden, inwie- weit die Bestimmungen in den entsprechenden ETV auf das Vorhaben anzuwenden sind. Der Vertragsstaat hat seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Vorlage des vollständigen Verzeichnisses durch den Antragsteller zu treffen. Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig ange- wandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäss den Bedingungen in Artikel 6 § 4 zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär:

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a) die Begründung, warum eine ETV nicht vollständig angewandt wird; b) die anstatt der ETV anwendbaren technischen Merkmale; und c) die für die Bewertung der unter Buchstabe b) genannten technischen Merk- male verantwortlichen Einrichtungen mitzuteilen. Der Generalsekretär hat die mitgeteilten Informationen auf der Website der Organi- sation zu veröffentlichen. § 12 § 11 gilt sinngemäss für ein Bauartzertifikat und für jede Erklärung betreffend den Bau oder die entsprechenden Bauteile.

Art. 10a Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten § 1 Stellt die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, der die (erste) Betriebszulassung erteilt hat, fehlende Übereinstimmung fest, so hat sie die (erste) Zulassungsbehörde darüber mit allen Details zu informieren; bezieht sich die fehlende Übereinstimmung auf ein Bauartzertifikat, so ist dessen Ausstellungs- behörde ebenfalls zu informieren. § 2 Ein Betriebszertifikat kann entzogen werden: a) wenn das Eisenbahnfahrzeug: – den in den ETV und in den gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen Vorschriften enthalte- nen Bestimmungen, oder – den besonderen Bedingungen seiner Zulassung gemäss Artikel 7a, oder – den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften, nicht mehr entspricht; oder b) wenn der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet; oder c) wenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäss Artikel 10 § 10 ergebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden. § 3 Ein Bauartzertifikat oder ein Betriebszertifikat können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat. § 4 Das Betriebszertifikat ruht: a) wenn die im Instandhaltungsunterlagen des Fahrzeugs, in den ETV, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung gemäss Artikel 7a oder in den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgeschriebenen tech- nischen Prüfungen, Kontrollen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten für das Eisenbahnfahrzeug nicht durchgeführt (oder Fristen nicht beachtet) werden; b) wenn bei schwerer Beschädigung eines Eisenbahnfahrzeugs der Aufforde- rung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht Folge geleistet wird;

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c) bei fehlender Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften und den in den ETV enthaltenen Bestimmungen; d) wenn gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU gelten- de entsprechende nationale Bestimmungen oder gemäss Artikel 13 der Ein- heitlichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärte Bestimmun- gen nicht eingehalten sind. Das Ruhen des Zertifikats gilt für den/die betroffenen Vertragsstaat(en). § 5 Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des Eisenbahnfahrzeugs. Die Ausmusterung ist gemäss Artikel 13 § 4 mitzuteilen. § 6 Die §§ 1–4 gelten sinngemäss für ein Bauartzertifikat.

Art. 10b Regeln für Bewertungen und Verfahren § 1 Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Annahme ver- bindlicher Bestimmungen für die Bewertungen und Verfahrensregeln für die techni- sche Zulassung. Die Bestimmungen für die Bewertungen sind in der entsprechenden ETV enthalten. § 2 Ergänzend, jedoch nicht im Widerspruch zu den vom Fachausschuss für techni- sche Fragen gemäss § 1 festgelegten Bestimmungen, können Vertragsstaaten oder regionale Organisationen Bestimmungen für nicht diskriminierende detaillierte verbindliche Verfahren für die Bewertungen und Anforderungen betreffend Erklä- rungen annehmen (oder beibehalten). Diese Bestimmungen sind dem Generalsekre- tär mitzuteilen, der den Fachausschuss für technische Fragen in Kenntnis setzt, und von der Organisation zu veröffentlichen.

Art. 11 Technische Zertifikate und Erklärungen § 1 Bauartzulassung und Betriebszulassung sind durch getrennte Urkunden mit fol- genden Bezeichnungen nachzuweisen: «Bauartzertifikat» und «Betriebszertifikat». § 2 Das Bauartzertifikat muss: a) den Konstrukteur und vorgesehenen Hersteller der Bauart des Eisenbahn- fahrzeugs angeben; b) das technische Dossier als Beilage enthalten; c) gegebenenfalls die besonderen Betriebsbeschränkungen und -bedingungen angeben, denen die Bauart eines Eisenbahnfahrzeugs und dieser Bauart ent- sprechende Eisenbahnfahrzeuge unterliegen; d) den (die) Bewertungsbericht(e) als Beilage(n) enthalten; e) gegebenenfalls alle ausgestellten relevanten (Übereinstimmungs- und Über- prüfungs-) Erklärungen angeben; f) die ausstellende zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum angeben und die Unterschrift der Behörde enthalten; g) gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit angeben;

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h) für Fahrzeuge, die Artikel 6 § 4 unterliegen, Kopien der bestehenden zusätz- lichen nationalen Zulassungen enthalten. § 3 Das Betriebszertifikat muss enthalten: a) sämtliche in § 2 angegebenen Informationen; und b) den/die Identifizierungscode(se) des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahr- zeugs/Fahrzeuge; c) Angaben über den Halter des/der vom Zertifikat abgedeckten Eisenbahn- fahrzeugs/Eisenbahnfahrzeuge am Tag der Ausstellung; d) gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit. § 4 Das Betriebszertifikat kann eine Gruppe von Einzelfahrzeugen der gleichen Art abdecken, wobei in diesem Falle die gemäss § 3 erforderlichen Informationen für jedes Fahrzeug der Gruppe zuordenbar anzugeben sind und das technische Dossier eine Liste mit einer zuordenbaren Dokumentation betreffend die an jedem Fahrzeug durchgeführten Prüfungen zu enthalten hat. § 5 Das technische Dossier hat die Angaben gemäss ETV zu enthalten. § 6 Die Zertifikate sind in einer der Arbeitssprachen gemäss Artikel 1 § 6 des Übereinkommens zu drucken. § 7 Die Zertifikate gemäss §§ 2 und 3 sind dem Antragsteller von der zuständigen Behörde zuzustellen. § 8 Das Betriebszertifikat ist an den Gegenstand gebunden. Der Inhaber des Betriebszertifikats (einschliesslich des technischen Dossiers) hat es, falls er mit dem zum Zeitpunkt des Einsatzes des Fahrzeugs aktuellen Halter nicht identisch ist, diesem unverzüglich zusammen mit den Instandhaltungsunterlagen zu übergeben und alle Anweisungen für die Instandhaltung und den Betrieb, die sich noch in seinem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen. § 9 § 8 gilt sinngemäss für Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäss Artikel 19 zugelassen sind, wobei es sich bei der betreffenden Dokumentation um die der Zulassung und alle sonstigen Dokumente handelt, die ganz oder teilweise ähnliche Informationen enthalten wie sie für das technische Dossier und die Instand- haltungsunterlagen verlangt werden.

Art. 12 Einheitliche Ausführungen § 1 Die Organisation hat für die in Artikel 11 erwähnten Zertifikate und den Bewer- tungsbericht gemäss Artikel 10 § 7 einheitliche Ausführungen vorzuschreiben. § 2 Die Ausführungen sind vom Fachausschuss für technische Fragen auszuarbeiten und anzunehmen und auf der Website der Organisation zu veröffentlichen. § 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschliessen, dass Zertifikate, die gemäss einer anderen vorgegebenen Ausführung als der in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen erstellt wurden, jedoch die gemäss Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben enthalten, als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden dürfen.

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Art. 13 Register § 1 Ein nationales Fahrzeugregister (NVR) ist entsprechend den vom Fachausschuss für technische Fragen angenommenen Spezifikationen in Form einer elektronischen Datenbank, die Informationen über die Eisenbahnfahrzeuge, für die ein Betriebszer- tifikat ausgestellt wurde, enthält, zu erstellen. Das Register hat auch gemäss Arti- kel 19 zugelassene Eisenbahnfahrzeuge einzubeziehen; es kann Eisenbahnfahrzeuge enthalten, die nur für den nationalen Verkehr zugelassen sind. § 1a Die Organisation hat ein Register mit den Zertifikaten der für die Instandhal- tung zuständigen Stellen (ECM) und ECM-Zertifizierungsstellen zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten oder zugänglich zu machen. § 1b Die Organisation hat ein Register mit Fahrzeughalterkennzeichnungscodes zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten oder zugänglich zu machen. § 2 [bleibt offen] § 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschliessen, in eine Datenbank weitere im Eisenbahnbetrieb zu verwendende Daten einzubeziehen, wie Informatio- nen betreffend Erklärungen, Prüfungen und Instandhaltung der zugelassenen Fahr- zeuge (einschliesslich der nächsten anfallenden Prüfung), für die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Netz nötige Informationen, Informationen betreffend Unfälle und Zwischenfälle und Register betreffend die Kodierung von Fahrzeugen, Standorte, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Halter, Infrastrukturbetreiber, Werkstätten, usw. § 4 Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über Änderungen, Zu- sammenlegungen oder Aufhebungen der in diesem Artikel beschriebenen Register und Datenbanken. Der Fachausschuss für technische Fragen hat die funktionale und technische Architektur der in diesem Artikel beschriebenen Register festzulegen und kann dabei auch festlegen, welche Daten erforderlich sind, wann und wie diese bereitzustellen sind, welche Zugangsberechtigungen bestehen werden sowie weitere Bestimmungen für Verwaltung und Betrieb einschliesslich der zu verwendenden Datenbankstruktur. In jedem Falle sind Halterwechsel, ECM-Wechsel, Ausmuste- rungen, behördliche Stilllegungen, das Ruhen oder der Entzug von Zertifikaten, Erklärungen oder sonstige Nachweise sowie Änderungen am Fahrzeug, die von der zugelassenen Bauart abweichen, der das Register führenden Stelle vom Registrie- rungsinhaber unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Bei der Anwendung dieses Artikels hat der Fachausschuss für technische Fragen von Vertragsstaaten und regionalen Organisationen eingerichtete Register zu berücksichtigen, damit übermässige Belastungen der Beteiligten wie regionaler Organisationen, Vertragsstaaten, zuständiger Behörden und der Industrie verringert werden. Um auch die Kosten für die Organisation zu minimieren und kohärente Registersysteme zu erlangen, haben alle Beteiligten ihre Pläne und Entwicklungen in Bezug auf Register, die in den Anwendungsbereich dieser Einheitlichen Rechtsvor- schriften fallen, mit der Organisation abzustimmen. § 6 Die in der Datenbank gemäss § 1 registrierten Daten gelten bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis der technischen Zulassung eines Eisenbahnfahrzeugs.

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§ 7 Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschliessen, dass die Kosten für die Einrichtung und Verwaltung der Datenbank vollständig oder teilweise von den Nutzern getragen werden.

Art. 14 Anschriften und Zeichen § 1 Zum Betrieb zugelassene Eisenbahnfahrzeuge müssen mit den in der ETV vorgeschriebenen Anschriften und Zeichen versehen sein, darunter auch mit einer eindeutigen Fahrzeugnummer. Die zuständige Behörde, welche die (erste) Betriebszulassung erteilt, ist dafür ver- antwortlich, dass jedem Fahrzeug ein alphanumerischer Identifikationscode zuge- wiesen wird. Dieser Code, der den Ländercode des (ersten) Zulassungsstaates ent- halten muss, ist an jedem Fahrzeug anzuschreiben und in das Nationale Fahrzeugregister (NVR) dieses Staates einzutragen. § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen kann ein Zeichen festlegen, dass das Fahrzeug, auf dem es angebracht ist, gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb im internationalen Verkehr zugelassen. wurde § 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Übergangsfristen festlegen, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Eisenbahnfahrzeuge noch mit von §§ 1 und 2 abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.

Art. 15 Instandhaltung § 1 Eisenbahnfahrzeuge sind so instand zu halten, dass sie die in Artikel 7 festge- legten Bestimmungen einhalten. Der Zustand der Fahrzeuge darf in keiner Weise die Betriebssicherheit gefährden und ihr Einsatz im internationalen Verkehr der Infra- struktur, Umwelt und öffentlichen Gesundheit nicht schaden. Zu diesem Zweck sind Eisenbahnfahrzeuge für Instandhaltung, Untersuchungen und Instandsetzung abzu- stellen und diese Arbeiten an ihnen vorzunehmen, wie dies in den Instandhaltungs- unterlagen vorgeschrieben ist. Der Halter ist verpflichtet, zu diesem Zweck eine ECM zu benennen. § 2 Jedem Eisenbahnfahrzeug ist, bevor es zum Betrieb zugelassen oder auf dem Netz eingesetzt wird, eine ECM zuzuweisen, die in der Datenbank gemäss Arti- kel 13 registriert sein muss. Die ECM gewährleistet mittels eines Instandhaltungs- systems, dass die Fahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind. Die ECM kann sich Vertragspartnern, einschliesslich Ausbesserungswerken, bedienen. Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Annahme und Ände- rung der Zertifizierungs- und Prüfvorschriften für ECM und Ausbesserungswerke. Die Vorschriften sind in Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten. Die für die Instandhaltung eines Güterwagens zuständige Stelle ist von einer ECM- Zertifizierungsstelle zu zertifizieren, die in Übereinstimmung mit Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften in einem der Vertragsstaaten akkreditierten/aner- kannten wurde.

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§ 3 Der Halter stellt der ECM in dem für die Instandhaltung notwendigen Rahmen sämtliche Angaben zu Wartungs-, kontinuierlichen oder regelmäßigen Überwa- chungs-, Einstell- und Instandhaltungsvorschriften zur Verfügung. Die ECM hat daher entweder selbst oder über den Halter sicherzustellen, dass dem Betrieb führenden Eisenbahnunternehmen verlässliche Informationen über Instand- haltung und Betriebsbeschränkungen, die für den sicheren Betrieb notwendig sind, zur Verfügung stehen. Das Betrieb führende Eisenbahnunternehmen hat der ECM zu gegebener Zeit ent- weder selbst oder über den Halter Informationen über den Betrieb von in die Zu- ständigkeit der ECM fallenden Fahrzeugen (einschliesslich Kilometerstand, Art und Ausmaß der Beanspruchung, Zwischenfälle/Unfälle) zur Verfügung zu stellen. § 4 Die für die Instandhaltung eines zugelassenen Fahrzeugs zuständige Stelle hat die Instandhaltungsunterlagen und einen Instandhaltungsnachweis für dieses Fahr- zeug zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten. Die ECM hat den Halter über Aktualisierungen des Instandhaltungsnachweises zu informieren. Die Verzeichnisse und Nachweise sind für Untersuchungen durch die zuständige nationale Behörde zur Verfügung zu stellen.

Art. 15a Zugbildung und Betrieb § 1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat die mit seiner Tätigkeit und insbeson- dere mit dem Betrieb von Zügen in Verbindung stehenden Risiken zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat es sicherzustellen, dass diese Züge den grundlegenden Anfor- derungen entsprechen. Es hat insbesondere: a) die sichere und korrekte Zugbildung und Vorbereitung u.a. anhand von Prü- fungen vor Abfahrt des Zuges sicherzustellen; b) für den sicheren Betrieb jedes Fahrzeugs notwendige Informationen, ein- schließlich möglicher Betriebsbeschränkungen, zu berücksichtigen; c) Fahrzeuge nur innerhalb deren Nutzungsbedingungen und -beschränkungen zu betreiben; d) die Vorschriften betreffend den internationalen Verkehr, wie die in den ent- sprechenden ETV enthaltenen Spezifikationen, einzuhalten; e) sicherzustellen, dass jedem beförderten Fahrzeug eine ECM zugewiesen ist und diese ECM, wenn nötig, über ein gültiges Zertifikat verfügt. § 2 Die Vorschriften im § 1 gelten sinngemäß für Einrichtungen, die keine Eisen- bahnverkehrsunternehmen sind und Züge in eigener Verantwortung betreiben. § 3 Der Halter stellt in dem für den Betrieb notwendigen Rahmen jedem das Fahr- zeug betreibenden Eisenbahnverkehrsunternehmen die Informationen zu den Nut- zungsbedingungen und -beschränkungen und zu Wartungen und kontinuierlichen oder regelmäßigen Überwachungen zur Verfügung. § 4 Der Infrastrukturbetreiber stellt in dem für den Betrieb notwendigen Rahmen jedem auf seinem Netz Betrieb führenden Eisenbahnverkehrsunternehmen die Informationen zu den Merkmalen der Infrastruktur zur Verfügung.

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Art. 16 Unfälle, Zwischenfälle und schwere Beschädigungen § 1 Im Falle eines Unfalls, eines Zwischenfalls oder einer schweren Beschädigung von Eisenbahnfahrzeugen sind alle beteiligten Parteien (Infrastrukturbetreiber, Halter, ECM, betroffene Eisenbahnunternehmen und mögliche weitere Parteien) verpflichtet: a) unverzüglich alle zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, der Bedachtnahme auf die Umwelt und der öffentlichen Gesundheit notwen- digen Massnahmen zu ergreifen; und b) die Ursachen des Unfalls, des Zwischenfalls oder der schweren Beschädi- gung festzustellen. § 1a Die Massnahmen gemäss § 1 müssen abgestimmt sein. Eine solche Abstim- mung obliegt dem Infrastrukturbetreiber, sofern im betreffenden Staat geltende Bestimmungen nicht anderes vorschreiben. Zusätzlich zur den beteiligten Parteien auferlegten Untersuchungspflicht kann der Vertragsstaat die Vornahme einer unab- hängigen Untersuchung verlangen. § 2 Ein Fahrzeug gilt als schwer beschädigt, wenn es nicht auf einfache Weise wieder so instand gesetzt werden kann, dass es ohne den Betrieb zu gefährden in einen Zug eingestellt werden und auf eigenen Rädern rollen kann. Die Beschädigung gilt nicht als schwer, wenn die Instandsetzung in weniger als 72 Stunden vorge- nommen werden kann oder die Kosten insgesamt weniger als 0,18 Millionen SZR betragen. § 3 Unfälle, Zwischenfälle und schwere Beschädigungen sind der Behörde oder Einrichtung, die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, unverzüglich zu melden. Diese Behörde oder Einrichtung kann eine Vorführung des beschädigten Fahrzeugs, gegebenenfalls erst nach Instandsetzung verlangen, um die Gültigkeit der erteilten Betriebszulassung zu überprüfen. Gegebenenfalls ist das Verfahren zur Erteilung einer Betriebszulassung erneut durchzuführen. § 4 Die Vertragsstaaten haben Aufzeichnungen zu führen, Untersuchungsberichte mit ihren Feststellungen und Empfehlungen zu veröffentlichen, sowie die betroffe- nen Behörden und die Organisation über die Ursachen von Unfällen, Zwischenfällen und schweren Beschädigungen im internationalen Verkehr zu informieren, die sich auf ihrem Gebiet ereignet haben. Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Ursachen schwerer Unfälle, Zwischenfälle oder schwerer Beschädigungen im inter- nationalen Verkehr im Hinblick auf die mögliche Weiterentwicklung der in den

ETV enthaltenen Bau- und Betriebsvorschriften für Eisenbahnfahrzeuge und prüfen und gegebenenfalls beschliessen, die Vertragsstaaten kurzfristig anweisen, dass die betreffenden Betriebszertifikate, Bauartzertifikate oder Erklärungen ruhen. § 5 Der Fachausschuss für technische Fragen kann weitere zwingende Bestimmun- gen betreffend die Untersuchung von schweren Unfällen, von Zwischenfällen und von schweren Beschädigungen, Anforderungen betreffend unabhängige staatliche Untersuchungseinrichtungen sowie die Form und den Inhalt von Berichten vorberei- ten und annehmen. Er kann auch die Werte/Zahlen in § 2 und Artikel 2 Buch- stabe ff) ändern.

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Art. 17 Stilllegung und Zurückweisung von Fahrzeugen § 1 Wurden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften, die in den ETV enthaltenen Bestimmungen und gegebenenfalls die von der Zulassungsbehörde für die Zulassung festgelegten besonderen Bedingungen sowie die im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingehalten, so darf eine zuständige Behörde, ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber Eisenbahnfahrzeuge nicht zurückweisen oder stilllegen, um sie daran zu hindern, auf kompatiblen Eisen- bahninfrastrukturen zu verkehren. Dieser Artikel hat keine Auswirkungen auf die Pflichten des Eisenbahnverkehrsun- ternehmens aus Artikel 15a. § 2 Das Recht einer zuständigen Behörde auf Untersuchung und Stilllegung eines Fahrzeugs ist im Falle einer vermuteten Nichtübereinstimmung mit § 1 nicht betrof- fen, jedoch sollte die Prüfung zur Erlangung von Gewissheit so schnell als möglich und auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden. § 3 Jedoch sind andere Vertragsstaaten, wenn ein Vertragsstaat ein Zertifikat inner- halb der in Artikel 5 § 7 oder Artikel 16 § 4 angegebenen Frist nicht aussetzt oder zurückzieht, berechtigt, das betreffende Fahrzeug (die betreffenden Fahrzeuge) zurückzuweisen oder stillzulegen.

Art. 18 Nichtbeachtung von Vorschriften § 1 Vorbehaltlich des § 2 und des Artikels 10a § 4 Buchstabe c) richten sich die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschrif- ten sowie der ETV ergeben, nach den Vorschriften, die in dem Vertragsstaat gelten, dessen zuständige Behörde die erste Betriebszulassung erteilt hat, einschliesslich der Kollisionsnormen. § 2 Die zivil- und strafrechtlichen Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der ETV ergeben, richten sich, was die Infrastruktur betrifft, nach den Bestimmungen, die in dem Vertragsstaat gelten, in dem der Betreiber der Infrastruktur seinen Sitz hat, einschliesslich der Kollisi- onsnormen.

Art. 19 Übergangsbestimmungen § 1 [bleibt offen] § 2 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften haben keine Auswirkungen auf vor dem 1. Januar 2011 erteilte Betriebszulassungen für zum 1. Januar 2011 bestehende Fahrzeuge, die mit der Anschrift RIV oder RIC als Nachweis ihrer gegenwärtigen Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen des RIV 2000 (überarbeitete Ausgabe vom 1. Januar 2004) oder des RIC versehen sind und für bestehende Fahr- zeuge, die nicht mit den Anschriften RIV oder RIC versehen, jedoch gemäss der Organisation bekannt gegebenen bi- oder multilateralen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zugelassen und gekennzeichnet sind. § 3 Unbeschadet § 5, ist die ursprüngliche Zulassung gemäß § 2 gültig, bis das Fahrzeug eine neue Zulassung gemäss Artikel 10 § 11 benötigt.

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§ 4 Die Anschriften und Zeichen gemäss Artikel 14 gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausrei- chender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäss Landesrecht zu ahnden. § 5 Unabhängig von dieser Übergangsbestimmung müssen das Fahrzeug und seine Dokumentation den geltenden Bestimmungen der ETV hinsichtlich Kennzeichnung und Instandhaltung entsprechen; gegebenenfalls muss die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften des RID ebenfalls sichergestellt sein. Der Fachausschuss für technische Fragen kann auch beschliessen, dass aus gerechtfertigten Gründen der Sicherheit oder Interoperabilität in die ETV aufgenommene Vorschriften ab einem bestimmten Zeitpunkt einzuhalten sind. § 6 Bestehende Fahrzeuge, die nicht unter § 2 fallen, können auf Antrag eines Antragstellers bei einer zuständigen Behörde zum Betrieb zugelassen werden. Die Behörde kann vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung vom Antragsteller zusätzliche technische Informationen, Risikoanalysen und/oder Fahr- zeugprüfungen verlangen. Jedoch haben die zuständigen Behörden die Äquivalenz- tabelle gemäss Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU umfassend zu berücksichtigen. § 7 Der Fachausschuss für technische Fragen kann weitere Übergangsbestimmun- gen annehmen.

Art. 20 Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten betreffend die technische Zulassung von zur Verwen- dung im internationalen Verkehr bestimmten Eisenbahnfahrzeugen, können dem Fachausschuss für technische Fragen vorgelegt werden, falls sie von den beteiligten Parteien nicht im Wege unmittelbarer Verhandlungen ausgeräumt werden konnten. Solche Meinungsverschiedenheiten können nach dem in Titel V des Übereinkom- mens vorgesehenen Verfahren auch dem Schiedsgericht unterbreitet werden.

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