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AS 2015 2835

Verordnung über das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen

Verordnung über das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen (VDPS)

vom 12. August 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und auf Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 27. September 20132 über die im Aus- land erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des automatisierten Daten- bearbeitungssystems private Sicherheitsdienstleistungen (DPS) der Politischen Direktion (PD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Art. 2 Zweck des DPS Das DPS dient der PD zur Wahrnehmung der folgenden nach den Artikeln 10, 12–14 und 16 BPS zu erbringenden Aufgaben: a. Bearbeitung der eingehenden Meldungen; b. Durchführung des Prüfverfahrens; c. Erstellung von Statistiken und Berichten.

Art. 3 Verantwortliche Behörde Die PD trägt die Verantwortung für das DPS.

SR 935.412

2015-0209 2835

Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen. V AS 2015

2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung

Art. 4 Bearbeitete Daten und Bearbeitungsrechte

1 Im DPS werden folgende Daten bearbeitet:

a. betreffend das meldepflichtige Unternehmen: Angaben zu den Identitäten und den beabsichtigten Tätigkeiten nach Anhang 1; b. betreffend das Personal und die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans des meldepflichtigen Unternehmens: die Daten nach An- hang 2; c. betreffend die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie die Empfängerin- nen und Empfänger von privaten Sicherheitsdienstleistungen nach Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 20153 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen: die Daten nach Anhang 3.

2 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PD erfassen die Daten im

DPS; sie können die Daten jederzeit bearbeiten.

3 Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im DPS bearbeiten, soweit

dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Art. 5 Erteilung der Zugriffsberechtigung

1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern

des DPS die individuellen Zugriffsrechte. 2 Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

Art. 6 Dokumente Im DPS können alle Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften erfasst werden.

Art. 7 Technischer Betrieb und Systemverwaltung 1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des DPS ver- antwortlich.

2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computer-

system, die Datenbank und die Anwendungen des DPS.

3 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der

Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist bei der PD angestellt.

3 SR 935.411

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3. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit

Art. 8 Sorgfaltspflichten

1 Die PD sorgt dafür, dass die Personendaten im DPS vorschriftsgemäss bearbeitet

werden. 2 Sie stellt sicher, dass die Personendaten im DPS richtig und vollständig sind und nachgeführt werden.

Art. 9 Datensicherheit

1 Die Daten- und Informatiksicherheit richtet sich nach der Verordnung vom

14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatik- verordnung vom 9. Dezember 20115 und den Weisungen des Bundesrates vom 14. August 20136 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung. 2 Die PD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kon- trolle der Datenbearbeitung.

Art. 10 Protokollierung

1 Die Zugriffe auf das DPS und die Änderungen werden laufend protokolliert.

2 Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.

4. Abschnitt:

Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

Art. 11

1 Die im DPS enthaltenen Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbei-

tung vernichtet.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

4 SR 235.11 5 SR 172.010.58

6 BBl 2013 6713

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5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12 Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

12. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen. V AS 2015

Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a)

Daten betreffend Unternehmen

1. Firma

2. Sitz

3. Rechtsform

4. Handelsregisterauszug

5. Zweck

6. Geschäftsbereiche

7. Einsatzorte im Ausland

8. Hauptsächliche Kundenkategorien

9. Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex

10. Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personals

11. Angaben zum internen Kontrollsystem

12. Art und Volumen der Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS

13. Zur Erbringung der Sicherheitsdienstleistung zum Einsatz kommende Waf-

fen und andere Mittel

14. Umfang und Dauer des Einsatzes

15. Anzahl der eingesetzten Personen

16. Risiken des Einsatzes

17. Andere wichtige, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffenden An-

gaben

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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 1 Bst. b)

Daten betreffend das Personal und die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans

1. Name

2. Vorname

3. Geburtsdatum

4. Wohnsitz, inkl. Wohnsitzbescheinigung

5. Nationalitäten

6. Angaben zum Leumund

7. Angaben zur Bewilligung für die Ausfuhr, das Tragen und die Verwendung

von Waffen, Waffenzubehör und Munition

8. Angaben zu Aus- und Weiterbildungen

9. Funktion im Unternehmen: Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Auf-

sichtsorgans, Führungsfunktion, Funktion mit Waffentragerlaubnis

10. Daten im Zusammenhang mit administrativen oder strafrechtlichen Verfol-

gungen und Sanktionen nach Artikel 20 BPS: vorgeworfene Straftat, Anga- ben zur Art des Verfahrens, Bezeichnung der betroffenen Behörden, Kopie des Urteils und aller anderen mit dem Urteil zusammenhängenden Infor- mationen

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Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. c)

Daten betreffend die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie die Empfängerinnen und Empfänger von privaten Sicherheitsdienstleistungen

1. Name oder Bezeichnung: natürliche oder juristische Person, internationale

Organisation, Regierung, Gruppierung usw.

2. Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum

3. Ausführungsort der beabsichtigten Tätigkeit

4. Angaben zur Stellung: Funktion, Rolle, Rang, Position usw.

5. Weitere Angaben zur Identifikation

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