AS 2015 4165
Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)
Änderung vom 14. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. November 20091 über die Abgeltung des regionalen Per- sonenverkehrs wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 30 Absatz 3 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungs- gesetzes vom 20. März 20092 (PBG), Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 (EBG) und Artikel 26 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20064,
Art. 1 Bst. abis Diese Verordnung regelt: abis. die Anteile der Kantone und des Bundes an der Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenver- kehr;
Art. 2 Empfänger von Abgeltungen
1 Abgeltungen und Finanzhilfen nach den Artikeln 28–31c PBG können Transport-
unternehmen erhalten, die Personen im Linienverkehr, im Bedarfsverkehr oder mit linienverkehrsähnlichen Fahrten auf der Basis einer Konzession nach Artikel 6 PBG, einer Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder eines Staatsvertrages befördern.
2 Finanzhilfennach Artikel 31 PBG können auch an Unternehmen ausgerichtet
werden, die auf vertraglicher Basis Aufgaben wahrnehmen, welche für die Tätig- keiten nach Absatz 1 unentbehrlich sind.
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Abgeltung des regionalen Personenverkehrs. V AS 2015
Art. 6 Abs. 1 Bst. h
1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und
Kantonen abgegolten, wenn: h. für das Angebot eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Staatsvertrag vorliegt.
Art. 14 Abs. 1 Bst. b 1 Der Bundesrat stellt die für den regionalen Personenverkehr einzusetzenden Mittel ein: b. im Zahlungsrahmen nach Artikel 30a PBG.
Art. 19 Abs. 4 Bst. b
4 Bei der Prüfung berücksichtigen sie neben der Wirtschaftlichkeit insbesondere:
b. die Kosten und Erlöse der Infrastruktur der betreffenden Strecken;
10. Abschnitt:
Anteile der Kantone und des Bundes an den Abgeltungen
Art. 29a Berechnung des interkantonalen Verteilers 1 Bedient eine Linie das Gebiet mehrerer Kantone, so legen diese für die Abgeltun- gen einen interkantonalen Verteilschlüssel fest. 2 Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das BAV fest. Dabei berücksichtigt es die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen.
3 Die Verkehrsbedienung der Stationen entspricht der Anzahl der fahrplanmässigen
Abfahrten im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Ange- bots. Als Stationen gelten auch Bahnhöfe und Haltestellen. Sie werden ganz oder teilweise einem anderen Kanton zugerechnet, wenn sie weniger als 1 Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt sind und den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses Kantons dienen. Die Verteilung wird auf das nächste Viertel auf- oder abgerundet.
4 Linienlängen werden ab Kantonsgrenze gemessen. Linienabschnitte ohne Station,
die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet.
5 Sind die Abgeltungen nur von mehreren Linien zusammen bekannt, so werden sie
im Verhältnis der Kurskilometer aufgeteilt.
Art. 29b Berechnung der Kantonsbeteiligungen
1 Die Kantonsbeteiligungen werden unter Berücksichtigung der strukturellen Vor-
aussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 PBG mit der Formel nach Anhang 1 berech- net.
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2 Sie werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind in Anhang 2 aufge- führt.
Art. 29c Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil Die jährliche Abweichung vom Bundesanteil nach Artikel 30 Absatz 1 PBG darf maximal 5 Prozentpunkte betragen.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 46a Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 18. Dezember 19955 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr wird aufgehoben.
II Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1 und 2 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 AS 1996 169, 2007 5823, 2009 5959, 2011 5261, 2013 1641
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Anhang 1 (Art. 29b Abs. 1)
Kantonsbeteiligungen: strukturelle Voraussetzungen und Formel
1. Als strukturelle Voraussetzung nach Artikel 30 Absatz 2 PBG gilt die Bevölke-
rungsdichte. Die Bevölkerungsdichte entspricht dem Quotienten der Bevölkerungs- zahl gemäss Volkszählung und der produktiven Fläche. Der Index der Bevölke- rungsdichte (IBD) wird ausgedrückt als Kehrwert der Bevölkerungsdichte eines Kantons im Verhältnis zum schweizerischen Durchschnitt.
2. Der Index der Bevölkerungsdichte wird zur Berechnung der Kantonsbeteiligung
in folgende Masszahl (MSI) umgerechnet: MSI(IBD) = {600 % – IBD} / 600 %
3. Die Kantonsbeteiligungen werden nach folgender Formel berechnet, wobei die
Resultate auf ganze Prozent gerundet werden: Kantonsbeteiligung = MSI(IBD)3 × 0.5455 + 0.2
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Anhang 2 (Art. 29b Abs. 2)
Kantonsbeteiligungen: prozentuale Anteile Kanton Kantonsbeteiligung ( in %)
Fahrplanjahre 2016–2019
ZH 67 BE 47 LU 53 UR 24 SZ 47 OW 28 NW 46 GL 28 ZG 63 FR 45 SO 56 BS 73 BL 62 SH 52 AR 48 AI 29 SG 53 GR 20 AG 60 TG 54 TI 44 VD 53 VS 37 NE 50 GE 71 JU 26
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