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AS 2015 4563

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV)

vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 147a Absatz 2, 147b und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) sowie in Ausführung des Internationalen Vertrags vom 3. November 20012 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Erhaltung und die Förderung der nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in der Nationalen Genbank PGREL und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen.

Art. 2 Begriffe Im Sinne diese Verordnung bedeuten: a. pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGREL): jedes genetische Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tat- sächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat; b. genetisches Material: jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich des generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält; c. Genbank: Einrichtung, in der PGREL als Saatgut gelagert und erhalten wer- den; d. Erhaltungssammlung: Einrichtung, in der PGREL als vegetatives Pflanzen- material erhalten werden; e. Ex-situ-Erhaltung: Erhaltung von PGREL ausserhalb ihres natürlichen Lebensraums;

SR 916.181

2015-1992 4563

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f. In-situ-Erhaltung: Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräu- men sowie Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und im Fall kultivierter Pflanzen- arten in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben.

Art. 3 Nationale Genbank PGREL

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) betreibt für die Erhaltung und die

nachhaltige Nutzung der PGREL die Nationale Genbank PGREL. Sie enthält Gen- banken, Erhaltungssammlungen und In-situ-Erhaltungsflächen.

2 Das BLW kann den Betrieb und den Erhalt von Genbanken, Erhaltungssammlun-

gen und In-situ-Erhaltungsflächen an Dritte übertragen, wenn diese gewährleisten können, dass die PGREL langfristig erhalten werden.

Art. 4 Aufnahme in die Nationale Genbank PGREL

1 In die Nationale Genbank PGREL werden insbesondere folgende PGREL aufge-

nommen: a. in der Schweiz entstandene oder gezüchtete Sorten und Landsorten; b. Sorten und Landsorten oder Genotypen, die in der Vergangenheit eine natio- nale, regionale oder lokale Bedeutung hatten.

2 PGREL werden nur in die Nationale Genbank PGREL aufgenommen, wenn sie:

a. Dritten gemäss Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden dürfen; b. nicht immaterialgüterrechtlich geschützt sind.

3 PGREL, die im Eigentum von natürlichen und juristischen Personen sind, können

in die Nationale Genbank PGREL aufgenommen werden, sofern deren Eigentümer bereit sind, diese im Multilateralen System nach Artikel 5 zur Verfügung zu stellen.

Art. 5 Zugang zur Nationalen Genbank PGREL und Aufteilung von Vorteilen

1 Für land- und ernährungswirtschaftliche Forschung, Züchtung, Weiterentwicklung

oder das Herstellen von Basisvermehrungsmaterial wird Material aus der Nationalen Genbank PGREL zur Verfügung gestellt, sofern dafür eine standardisierte Material- übertragungsvereinbarung (SMTA)3 des Multilateralen Systems des Internationalen Vertrags vom 3. November 2001 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft abgeschlossen wird. 2 Soll das Material für andere Zwecke verwendet werden, so vereinbart das BLW die Voraussetzungen für den Zugang zur Nationalen Genbank PGREL; dabei berück-

3 Die Vereinbarung ist einsehbar unter: www.planttreaty.org/content/what-smta (Version vom 16. Juni 2006)

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sichtigt es den finanziellen oder sonstigen Vorteil, der aus der Nutzung des Materials entstehen kann.

3 Das BLW setzt Vorteile, die ihm aus Verträgen nach Absatz 2 entstehen, zuguns-

ten der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der PGREL ein.

Art. 6 Massnahmen für die Erhaltung von PGREL

1 Für die Erhaltung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL kann das BLW

insbesondere folgende Massnahmen ergreifen: a. Inventarisierung und Monitoring von PGREL; b. Identifizierung von PGREL; c. Sanierungen von PGREL; d. Ex-situ-Erhaltung von PGREL; e. Regeneration und Vermehrung von PGREL für deren Erhaltung.

2 Es kann die Durchführung der Massnahmen nach Absatz 1 an Dritte übertragen,

wenn diese nachweisen können, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kompe- tenzen verfügen.

Art. 7 Projekte zur Förderung der nachhaltigen Nutzung

1 Projekte zur gezielten Nutzung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL

können mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden, wenn sie zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal angepassten Sorten beitragen und eine der folgenden Massnahmen vorsehen: a. weiterführende Beschreibungen von PGREL zur Evaluation von deren Nut- zungspotenzial; b. Bereitstellung von gesundem Basisvermehrungsmaterial; c. Weiterentwicklung und Züchtung von Sorten, welche die Bedürfnisse einer Nischenproduktion erfüllen und die nicht für den grossflächigen Anbau vor- gesehen sind.

2 Projekte wie Schaugärten, Sensibilisierungsprogramme, Veröffentlichungen und

Tagungen zur Öffentlichkeitsarbeit können mit zeitlich befristeten Beiträgen unter- stützt werden.

3 Ein Projekt nach Absatz 1 oder 2 wird nur unterstützt, wenn es mit einem mög-

lichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert wird.

4 Das BLW kann Projekte nach von ihm festgelegten Themenschwerpunkten aus-

wählen.

Art. 8 Gesuche 1 Gesuche um Beiträge für Projekte nach Artikel 7 sind jeweils bis zum 31. Mai des Vorjahres beim BLW einzureichen.

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2 Die Gesuche haben eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung, einen

Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan zu ent- halten.

Art. 9 Informationssystem, Konzepte und Zusammenarbeit

1 Das BLW führt ein Informationssystem, in dem Daten zu den pflanzengenetischen

Ressourcen der Nationalen Genbank PGREL und Informationen aus den unterstütz- ten Projekten öffentlich zugänglich gemacht werden. Es arbeitet mit Betreibern von anderen relevanten und thematisch verwandten Informationssystemen zusammen.

2 Es kann Konzepte, Strategien und andere Grundlagen erarbeiten oder erarbeiten

lassen, welche für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung nötig oder hilfreich sind.

3 Es

fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit im Bereich der PGREL.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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