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Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014

Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014)

vom 19. Juni 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 19. Dezember 20121 und in die Zusatzbotschaft vom 19. September 20142, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 20143 über den Schutz der Kulturgüter

bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen

Art. 14 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19744 über Massnahmen

zur Verbesserung des Bundeshaushaltes

Art. 4 Sparaufträge

1 Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 22. August 2012 und späteren

mehrjährigen Finanzbeschlüssen die folgenden Einsparungen vor:

2016 in Millionen Franken

1. Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung 60,3

2. Kürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit 38,5

3. Optimierungen Aussennetz 6,3

4. Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV-Schuld bei der AHV 132,5

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Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014. BG AS 2015

2016 in Millionen Franken

5. Massnahmen im Migrationsbereich 7,4

6. Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen 2,0

7. Massnahmen bei der Armee 13,0

8. Massnahmen des VBS im Transferbereich 4,6

9. Kürzungen bei den Universitäten 7,7

10. Kürzungen im ETH-Bereich 24,0

11. Massnahmen in der Landwirtschaft 0

12. Kürzung Wohnbaudarlehen 10,0

13. Priorisierungen im Bereich Nationalstrassen 95,0

14. Priorisierungen und Effizienzsteigerungen Schienenverkehr 40,0

15. Massnahmen im Umweltbereich 18,5

16. Massnahmen des UVEK im Transferbereich 2,9

2 Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abwei-

chen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.

3 Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und

Investitionskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

Art. 4a Aufgehoben

3. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575

Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten

1 Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorga-

nisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken.

2 Der Bund kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen

gemeinsam durchzuführen.

3 Verhält sich ein Eisenbahnunternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach

Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.

5 SR 742.101

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Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014. BG AS 2015

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2015 Ständerat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2015 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

11. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2015 5013

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