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AS 2015 5685

Stromversorgungsverordnung

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Änderung vom 4. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird gemäss Bei- lage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

4. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 734.71

2015-1972 5685

Stromversorgungsverordnung AS 2015

Anhang 1 (Art. 13 Abs. 3bis)

Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes

Ziff. 2.3

2.3 Veränderungen beim risikolosen Zinssatz für das Fremdkapital werden

bereits bei einer einmaligen Über- oder Unterschreitung des jeweiligen Grenzwertes berücksichtigt. Der Bonitätszuschlag wird in Abhängigkeit von der Höhe des risikolosen Zinssatzes für das Fremdkapital festgelegt. Liegt dieser bei 0,5 Prozent oder darunter, so kommt für den Bonitätszuschlag ein 5-Jahres-Durchschnitt zur Anwendung. Liegt er über 0,5 Prozent, so wird der Bonitätszuschlag über den Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.

Ziff. 6.2

6.2 Dabei gelten die folgenden pauschalen Werte:

a. unter 0,5 Prozent: 0,50 Prozent; b. von 0,5 bis unter 1,0 Prozent: 0,75 Prozent; c. von 1,0 bis unter 1,5 Prozent: 1,25 Prozent; d. von 1,5 bis unter 2,0 Prozent: 1,75 Prozent; e. von 2,0 bis unter 2,5 Prozent: 2,25 Prozent; f. von 2,5 bis unter 3,0 Prozent: 2,75 Prozent; g. von 3,0 bis unter 3,5 Prozent: 3,25 Prozent; h. von 3,5 bis unter 4,0 Prozent: 3,75 Prozent; i. von 4,0 bis unter 4,5 Prozent: 4,25 Prozent; j. von 4,5 bis unter 5,0 Prozent: 4,75 Prozent; k. 5,0 Prozent oder mehr: 5,00 Prozent.

Ziff. 6.3

6.3 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist

(Ziff. 2.3), liegen bei 0,5, 1,0, 1,5, 2,0, 2,5, 3,0, 3,5, 4,0, 4,5 und 5,0 Prozent.

Ziff. 7.3

7.3 Für die Summe aus Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaf-

fungskosten gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 0,625 Prozent: 0,50 Prozent; b. von 0,625 bis unter 0,875 Prozent: 0,75 Prozent; c. von 0,875 bis unter 1,125 Prozent: 1,00 Prozent; d. von 1,125 bis unter 1,375 Prozent: 1,25 Prozent;

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e. von 1,375 bis unter 1,625 Prozent: 1,50 Prozent; f. von 1,625 bis unter 1,875 Prozent: 1,75 Prozent; g. 1,875 Prozent oder mehr: 2,00 Prozent.

Ziff. 7.4

7.4 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist

(Ziff. 2.3), liegen bei 0,625, 0,875, 1,125, 1,375, 1,625 und 1,875 Prozent.

Ziff. 8

8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2015

Der durchschnittliche Kapitalkostensatz für das Tarifjahr 2016 bestimmt sich nach bisherigem Recht.

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