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AS 2015 789

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Ungarn

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Ungarn

vom 4. März 2015

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz

verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärme- behandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus Ungarn.

Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone in Ungarn ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn ist verboten.

SR 916.443.102.6

2015-0576 789

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Ungarn. V des BLV

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 6. März 2015 in Kraft.3

4. März 2015 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Diese Verordnung wurde am 5. März 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren

veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Ungarn. V des BLV

Anhang 1 (Art. 2–4)

Schutzzone

Folgendes Gebiet in Ungarn ist als Schutzzone definiert worden:

Postleitzahl Gebiet

Im Komitat Békés:

5525 Füzesgyarmat

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Ungarn. V des BLV

Anhang 2 (Art. 3 und 4 )

Überwachungszonen

Folgende Gebiete in Ungarn sind als Überwachungszonen definiert worden:

Postleitzahl Gebiet

Im Komitat Békés:

5526 Kertészsziget
5527 Bucsa
5520 Szeghalom
5510 Dévaványa

Im Komitat Hajdú-Bihar:

4173 Nagyrábé
4145 Csökmõ
4144 Darvas
4171 Sárretudvari
4172 Biharnagybajom
4163 Szerep
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