AS 2016 1205
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 13. April 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben
3 Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA gilt für die ganze Schweiz.
3bis Aufgehoben
4 EU- und EFTA-Angehörige, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht
länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurz- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Art. 8 Aufgehoben
Art. 10 und 11 Aufgehoben
1 SR 142.203
2015-3451 1205
V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2016
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1–3 und 5 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben
7. Abschnitt (Art. 21)
Aufgehoben
Art. 27 Aufgehoben
Art. 38 Abs. 4 und 5 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
13. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr