AS 2016 1507
Obligationenrecht
Obligationenrecht (Firmenrecht)
Änderung vom 25. September 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20141, beschliesst:
I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 607 Aufgehoben
Art. 945 Abs. 2
2 Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorge-
hen, welches der Familienname des Inhabers ist.
Art. 947 und 948 Aufgehoben
Art. 950 III. Gesell- 1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung schaftsfirmen
1. Bildung der
der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wäh- Firma len. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen
zulässig sind.
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Art. 951 2. Ausschliess- Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss lichkeit der eingetragenen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Han- Firma delsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
Art. 953 Aufgehoben
II Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. September 2015
Art. 1 A. Allgemeine 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches3 gelten für Regel dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2 Die Bestimmungen der Änderung vom 25. September 2015 werden
mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.
Art. 2 B. Anpassung Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im eingetragener Firmen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den Vorschriften dieser Änderung vom 25. September 2015 nicht entspricht, können ihre Firma unverändert fortführen, solange die Artikel 947 und 948 des bisherigen Rechts keine Änderung erfordern.
Art. 3 C. Ausschliess- Wurde die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommandit- lichkeit der eingetragenen aktiengesellschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Sep- Firma tember 2015 ins Handelsregister eingetragen, so beurteilt sich ihre Ausschliesslichkeit nach Artikel 946 des geltenden und nach Artikel
951 des bisherigen Rechts.
3 SR 210
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III Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20064 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2
2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft
mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapital- anlagen», «KmGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.
Art. 101 Firma Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung KmGK enthalten.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 25. September 2015 Nationalrat, 25. September 2015 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2016 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.
18. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 951.31
5 BBl 2015 7157
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