AS 2016 1943
Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei
Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)
Änderung vom 25. Mai 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. August 20041 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. g
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
g. nimmt sie Informationen von Personen und Institutionen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20152 über die Sperrung und die Rück- erstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer poli- tisch exponierter Personen (SRVG) entgegen.
Art. 2 Bst. f Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach: f. Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG3.
Art. 3 Abs. 2bis 2bis Sind Personen und Institutionen, die nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 SRVG 4 Meldung erstatten, nicht Finanzintermediäre nach GwG, so muss ihre Meldung mindestens die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f, soweit sie ihnen bekannt sind, enthalten.