AS 2016 273
Verordnung zum Konsumkreditgesetz
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
Änderung vom 11. Dezember 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. November 20021 zum Konsumkreditgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 1
1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG
(Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus dem von der Nationalbank ermittelten Dreimonatslibor und einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten; dabei wird der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent.
2 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit
Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den Dreimonatslibor 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent. 3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt den Höchstzinssatz jähr- lich fest.
Art. 9a Übergangsbestimmung Ändert der Höchstzinssatz, so gilt für Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden, der bisherige Höchstzinssatz.
1 SR 221.214.11
2015-3244 273
Konsumkreditgesetz. V AS 2016
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
11. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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