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AS 2016 3037

AS 2016 3037

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

Änderung vom 15. August 2016

Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:

I Anhang 2 VBP wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

15. August 2016 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

1 SR 813.12

2016-1632 3037

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Anhang 2

Liste der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/20122 genehmigten Wirkstoffe (Unionsliste genehmigter Wirkstoffe)

Folgende neuen Wirkstoffe werden in Anhang 2 aufgenommen:

Gebräuchliche IUPAC3-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen5 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs4 der Aufnahme bis duktart

Biphenyl-2-ol Ortho-phenylphenol 995 g/kg 1. Juli 2017 30. Juni 2027 1 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-993-5 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 90-43-7 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Biphenyl-2-ol Ortho-phenylphenol 995 g/kg 1. Juli 2017 30. Juni 2027 2 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-993-5 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 90-43-7 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

3 International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie): www.iupac.org 4 Die in dieser Spalte angegebene Reinheit ist die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäss Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3) verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann auch eine andere Reinheit aufweisen, sofern er dem beurteilten Stoff nachgewiesenermassen technisch äquivalent ist. 5 Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3) sind Inhalt und Schluss- folgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der European Chemicals Agency (ECHA)zu finden: http://echa.europa.eu > Informationen über Chemikalien > Biocidal active substances.

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft: Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebs- verfahren und angemessene organisatorische Mass- nahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Biphenyl-2-ol Ortho-phenylphenol 995 g/kg 1. Juli 2017 30. Juni 2027 4 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-993-5 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 90-43-7 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-

den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn die Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.

2. Wegen der Risiken für die Umweltkompartimente

Oberflächenwasser, Sedimente und Böden dürfen Biozidprodukte nur dann für die Desinfektion in grossem Umfang zugelassen werden, wenn nach- gewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart

3. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV6 neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV7 neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.

4. Biphenyl-2-ol enthaltende Produkte dürfen nicht

Materialien und Gegenständen im Sinne der Ver- ordnung des EDI vom 23. November 20058 über Bedarfsgegenstände beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Le- bensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, das EDI hat spezifische Grenzwerte für die Migra- tion von Biphenyl-2-ol in Lebensmittel festgesetzt oder es wurde nach Massgabe der genannten Ver- ordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind. Biphenyl-2-ol Ortho-phenylphenol 995 g/kg 1. Juli 2017 30. Juni 2027 6 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-993-5 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 90-43-7 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

6 SR 817.021.23 7 SR 916.307.1 8 SR 817.023.21

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart

1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer-

den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

2. Wegen der für das Kompartiment Wasser festge-

stellten Risiken werden Biozidprodukte nicht für die Konservierung von Wasch- und Reinigungs- flüssigkeiten sowie sonstigen Detergenzien zur gewerblichen Anwendung zugelassen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können. Biphenyl-2-ol Ortho-phenylphenol 995 g/kg 1. Juli 2017 30. Juni 2027 13 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-993-5 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 90-43-7 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft: Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatori- sche Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart

C(M)IT/MIT Reaktionsmasse von 5- 579 g/kg (theoreti- 1. Juli 2017 30. Juni 2027 2 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (3:1) Chlor-2-methyl-2h- sche berechnete Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im isothiazol-3-on und 2- Trockenmasse). Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Methyl-2h-isothiazol-3- Der Wirkstoff wird berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, on (3:1) als technisches bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU EG-Nr.: entfällt Konzentrat mit jedoch nicht berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 55965-84-9 verschiedenen Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Lösungsmitteln und Bedingung geknüpft: Stabilisatoren Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebs- hergestellt. verfahren und angemessene organisatorische Mass- nahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behan- delt wurde oder es enthält, ist, stellt sicher, dass auf dem Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden. C(M)IT/MIT Reaktionsmasse von 5- 579 g/kg (theoreti- 1. Juli 2017 30. Juni 2027 4 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (3:1) Chlor-2-methyl-2h- sche berechnete Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im isothiazol-3-on und 2- Trockenmasse). Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Methyl-2h-isothiazol-3- Der Wirkstoff wird berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, on (3:1) als technisches bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU EG-Nr.: entfällt Konzentrat mit jedoch nicht berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 55965-84-9 verschiedenen Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Lösungsmitteln und Bedingungen geknüpft: Stabilisatoren 1. Für gewerbliche Anwender werden sichere hergestellt. Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt. Die

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

2. Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender

muss das Beimischen der Biozidprodukte automa- tisch erfolgen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

3. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.

4. C(M)IT/MIT (3:1) enthaltende Produkte dürfen

nicht Materialien und Gegenständen im Sinne der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegenstände beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Le- bensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, das EDI hat spezifische Grenzwerte für die Migra- tion von C(M)IT/MIT (3:1) in Lebensmittel festge- setzt oder es wurde nach Massgabe der genannten Verordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behan- delt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass auf dem

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden. C(M)IT/MIT Reaktionsmasse von 5- 579 g/kg (theoreti- 1. Juli 2017 30. Juni 2027 6 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (3:1) Chlor-2-methyl-2h- sche berechnete Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im isothiazol-3-on und 2- Trockenmasse). Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Methyl-2h-isothiazol-3- Der Wirkstoff wird berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, on (3:1) als technisches bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU EG-Nr.: entfällt Konzentrat mit jedoch nicht berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 55965-84-9 verschiedenen Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Lösungsmitteln und Bedingungen geknüpft: Stabilisatoren 1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer- hergestellt. den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn die Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.

2. Wegen der Risiken für die Umwelt dürfen Biozid-

produkte nur dann für die Konservierung von Zell- stoff- und Papierbearbeitungsfluids zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingungen geknüpft:

1. Wegen der Risiken für die menschliche Gesundheit

dürfen Mischungen, die mit C(M)IT/MIT (3:1) be- handelt wurden oder es enthalten und für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, C(M)IT/MIT (3:1) nur dann in einer Konzentration enthalten, die zur Einstufung als Hautallergen führt, wenn die Exposition auf andere Weise als durch

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Tragen persönlicher Schutzausrüstung vermieden werden kann.

2. Wegen der Risiken für die menschliche Gesundheit

dürfen Flüssigdetergenzien, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurden oder es enthalten und für gewerbliche Anwender in Verkehr gebracht wer- den, C(M)IT/MIT (3:1) nur dann in einer Konzent- ration enthalten, die zur Einstufung als Hautaller- gen führt, wenn die Exposition auf andere Weise als durch Tragen persönlicher Schutzausrüstung vermieden werden kann.

3. Wegen der Risiken für die menschliche Gesundheit

dürfen andere Mischungen als Flüssigdetergenzien, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurden oder es enthalten und für gewerbliche Anwender in Ver- kehr gebracht werden, C(M)IT/MIT (3:1) nur dann in einer Konzentration enthalten, die zur Einstufung als Hautallergen führt, wenn die Exposition ver- mieden werden kann, unter anderem durch Tragen persönlicher Schutzausrüstung.

4. Die Person, die verantwortlich ist für das Inver-

kehrbringen einer Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass auf dem Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterab- satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführ- ten Angaben gemacht werden. C(M)IT/MIT Reaktionsmasse von 5- 579 g/kg (theoreti- 1. Juli 2017 30. Juni 2027 11 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (3:1) Chlor-2-methyl-2h- sche berechnete Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im isothiazol-3-on und 2- Trockenmasse). Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Methyl-2h-isothiazol-3- Der Wirkstoff wird berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, on (3:1) als technisches bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU EG-Nr.: entfällt Konzentrat mit jedoch nicht berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 55965-84-9 verschiedenen Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Lösungsmitteln und Bedingungen geknüpft: Stabilisatoren 1. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be- hergestellt. triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

2. Wegen der Risiken für die Umwelt dürfen Produkte

nur dann für die Konservierung von fotografischen Prozessflüssigkeiten, die Konservierung von Holz- behandlungslösungen und in grossen, offenen Um- laufkühlsystemen zugelassen werden, wenn nach- gewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

3. Sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die

Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, müssen die Etikettierung und — falls vorhanden — das Sicherheitsdatenblatt wegen der Risiken für die Umwelt folgende Angaben enthal- ten: a. Für die Verwendung in kleinen offenen Um- laufkühlsystemen sind Massnahmen zur Risi- kominderung zu treffen, um die direkte Konta- mination des Kompartiments Boden durch Ablagerungen infolge atmosphärischer Deposi- tion zu vermindern. b. Bei anderen Verwendungen als den unter 2. ge- nannten ist das Abwasser aus den Einrichtungen in eine Abwasserreinigungsanlage zu leiten. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behan- delt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass auf dem

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden.. C(M)IT/MIT Reaktionsmasse von 5- 579 g/kg (theoreti- 1. Juli 2017 30. Juni 2027 12 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (3:1) Chlor-2-methyl-2h- sche berechnete Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im isothiazol-3-on und 2- Trockenmasse). Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Methyl-2h-isothiazol-3- Der Wirkstoff wird berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, on (3:1) als technisches bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU EG-Nr.: entfällt Konzentrat mit jedoch nicht berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 55965-84-9 verschiedenen Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Lösungsmitteln und Bedingungen geknüpft: Stabilisatoren 1. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be- hergestellt. triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

2. Wegen der Risiken für die Umwelt dürfen die

Produkte nur dann zur Verwendung in Offshore- Anlagen zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

3. Wegen der Risiken für die menschliche Gesundheit

muss auf den Etiketten oder den Sicherheitsdaten- blättern von Produkten, die für Offshore-Anlagen zugelassen sind, angegeben werden, dass Bohr- schlamm C(M)IT/MIT (3:1) nur dann in einer Kon- zentration enthalten darf, die zur Einstufung als Hautallergen führt, wenn sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Massnahmen für die Arbeiter eingerichtet werden können.

4. Wegen der Risiken für die Umwelt muss auf

Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produk-

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart ten, die zur Verwendung in Papierfabriken zugelas- sen werden, darauf hingewiesen werden, dass die industriellen Abwässer erst nach mechani- scher/chemischer Behandlung oder nach Behand- lung in Abwasserreinigungsanlagen in angemesse- ner Verdünnung von den Einrichtungen in Fliessgewässer eingeleitet werden dürfen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risi- ken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass re- duziert werden können. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behan- delt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass auf dem Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden. C(M)IT/MIT Reaktionsmasse von 5- 579 g/kg (theoreti- 1. Juli 2017 30. Juni 2027 13 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (3:1) Chlor-2-methyl-2h- sche berechnete Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im isothiazol-3-on und 2- Trockenmasse). Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Methyl-2h-isothiazol-3- Der Wirkstoff wird berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, on (3:1) als technisches bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU EG-Nr.: entfällt Konzentrat mit jedoch nicht berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 55965-84-9 verschiedenen Lösungsmitteln und Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Stabilisatoren Bedingungen geknüpft: hergestellt. 1. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be- triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart

2. Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender

muss das Beimischen der Produkte zu Metallbear- beitungsflüssigkeiten automatisch oder halbautoma- tisch erfolgen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

3. Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender ist

auf den Etiketten und, sofern vorhanden, den Si- cherheitsdatenblättern anzugeben, dass die Produk- te in Metallbearbeitungsflüssigkeiten nur dann in einer Konzentration verwendet werden dürfen, die zur Einstufung als Hautallergen führt, wenn nach- gewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behan- delt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass auf dem Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden. Hexaflumuron 1-(3,5-Dichlor-4- 984 g/kg 1. April 2017 31. März 2022 18 Hexaflumuron gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne (1,1,2,2-tetrafluorethoxy) von Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der phenyl)-3- (2,6- Verordnung (EU) Nr. 528/2012. difluorbenzoyl)harnstoff Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 401-400-1 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 86479-06-3 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Bei der Produktbewertung

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart ist ferner gemäss Anhang VI Nummer 10 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Bedin- gungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt werden können. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Die Produkte werden in der Schweiz nur zur

Verwendung zugelassen, wenn mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.

2. Für gewerbliche Anwender müssen sichere Be-

triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt werden. Die Produkte müs- sen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf ande- re Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann,

3. Da Hexaflumuron als sehr persistent, sehr bioak-

kumulierbar und toxisch gilt, sollte die Exposition von Nichtziel-Tieren und der Umwelt durch Erwä- gung und Anwendung geeigneter Risikominde- rungsmassnahmen minimiert werden. Dazu gehört die Beschränkung auf die gewerbliche Anwendung und die Pflicht, gesicherte Köderstationen zu ver- wenden.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Hexaflumuron behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart

Aus N,N'- N,N'- 92,1 % (m/m) 1. April 2017 31. März 2022 6 MBM gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne von Artikel Methylen- Methylenbismorpholin 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. bismorpholin EG-Nr.: 227-062-3 528/2012. freigesetztes CAS-Nr.: 5625-90-1 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Formaldehyd (im Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Folgenden Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu „MBM“) berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Bei der Produkt- bewertung ist ferner gemäss Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt werden können. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Die Produkte werden in der Schweiz nur zur

Verwendung zugelassen, wenn mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.

2. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be-

triebsverfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

3. Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender

muss das Mischen und das Beladen der Formulie- rungsbehälter mit den Produkten automatisiert wer- den, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass eine mögliche Exposition von Haut, Augen und Atemwegen gegenüber MBM auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft:

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit MBM behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. Aus N,N'- N,N'- 92,1 % (m/m) 1. April 2017 31. März 2022 13 MBM gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne von Methylen- Methylenbismorpholin Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) bismorpholin EG-Nr.: 227-062-3 Nr. 528/2012. freigesetztes CAS-Nr.: 5625-90-1 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Formaldehyd (im Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Folgenden Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu «MBM») berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Bei der Produkt- bewertung ist ferner gemäss Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt werden können. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Die Produkte werden in der Schweiz nur zur

Verwendung zugelassen, wenn mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.

2. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be-

triebsverfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

3. Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender

muss das Mischen und das Beladen der Formulie- rungsbehälter mit den Produkten automatisiert wer-

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart den, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass eine mögliche Exposition von Haut, Augen und Atemwegen gegenüber MBM auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit MBM behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. Peressigsäure Peroxyessigsäure Die Spezifikation 1. Oktober 2017 30. September 1 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-186-8 basiert auf den 2027 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 79-21-0 Ausgangsstoffen Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, und Essigsäure, die bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU zur Herstellung von jedoch nicht berücksichtigt wurden. Peressigsäure Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende verwendet werden. Bedingungen geknüpft: Peressigsäure in 1. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffper- einer wässrigen oxid sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Lösung, die Essig- Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwen- säure und Wasser- dung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe er- stoffperoxid enthält. gänzend zu berücksichtigen.

2. Für gewerbliche Anwender müssen sichere Be-

triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt werden. Peressigsäure Peroxyessigsäure Die Spezifikation 1. Oktober 2017 30. September 2 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-186-8 basiert auf den 2027 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 79-21-0 Ausgangsstoffen Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, und Essigsäure, die bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU zur Herstellung von jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Peressigsäure Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende verwendet werden. Bedingungen geknüpft: Peressigsäure in 1. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffper- einer wässrigen oxid sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Lösung, die Essig- Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwen- säure und Wasser- dung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe er- stoffperoxid enthält. gänzend zu berücksichtigen.

2. Für gewerbliche Anwender müssen sichere Be-

triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt werden. Die Produkte müs- sen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

3. Wegen der Risiken für Oberflächengewässer dürfen

die Produkte nur dann zur Desinfektion von Ab- wasser zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können. Peressigsäure Peroxyessigsäure Die Spezifikation 1. Oktober 2017 30. September 3 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-186-8 basiert auf den 2027 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 79-21-0 Ausgangsstoffen Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, und Essigsäure, die bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU zur Herstellung von jedoch nicht berücksichtigt wurden. Peressigsäure Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende verwendet werden. Bedingungen geknüpft: Peressigsäure in 1. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffper- einer wässrigen oxid sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Lösung, die Essig- Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwen- säure und Wasser- dung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe er- stoffperoxid enthält. gänzend zu berücksichtigen.

2. Für gewerbliche Anwender müssen sichere Be-

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt werden. Die Produkte müs- sen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Peressigsäure Peroxyessigsäure Die Spezifikation 1. Oktober 2017 30. September 4 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-186-8 basiert auf den 2027 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 79-21-0 Ausgangsstoffen Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, und Essigsäure, die bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU zur Herstellung von jedoch nicht berücksichtigt wurden. Peressigsäure Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende verwendet werden. Bedingungen geknüpft: Peressigsäure in 1. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffper- einer wässrigen oxid sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Lösung, die Essig- Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwen- säure und Wasser- dung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe er- stoffperoxid enthält. gänzend zu berücksichtigen.

2. Für gewerbliche Anwender müssen sichere Be-

triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt werden. Die Produkte müs- sen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

3. Peressigsäure enthaltende Produkte dürfen nicht

Materialien und Gegenständen im Sinne der Ver- ordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegenstände beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Le- bensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, das EDI hat spezifische Grenzwerte für die Migra-

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart tion von Peressigsäure in Lebensmittel festgesetzt oder es wurde nach Massgabe der genannten Ver- ordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind. Peressigsäure Peroxyessigsäure Die Spezifikation 1. Oktober 2017 30. September 5 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-186-8 basiert auf den 2027 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 79-21-0 Ausgangsstoffen Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Wasserstoffperoxid berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, und Essigsäure, die bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU zur Herstellung von jedoch nicht berücksichtigt wurden. Peressigsäure Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende verwendet werden. Bedingungen geknüpft: Peressigsäure in 1. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffper- einer wässrigen oxid sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Lösung, die Essig- Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwen- säure und Wasser- dung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe er- stoffperoxid enthält. gänzend zu berücksichtigen.

2. Für gewerbliche Anwender müssen sichere Be-

triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt werden. Die Produkte müs- sen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Peressigsäure Peroxyessigsäure Die Spezifikation 1. Oktober 2017 30. September 6 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-186-8 basiert auf den Aus- 2027 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 79-21-0 gangsstoffen Was- Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu serstoffperoxid und berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, Essigsäure, die zur bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU Herstellung von Per- jedoch nicht berücksichtigt wurden. essigsäure verwendet Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende werden. Peressigsäu- Bedingungen geknüpft: re in einer wässrigen 1. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoff-

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Lösung, die Essig- peroxid sind die Bestimmungen der Verordnung säure und Wasser- (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Ver- stoffperoxid enthält. wendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ergänzend zu berücksichtigen.

2. Für gewerbliche Anwender müssen sichere Be-

triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt werden. Die Produkte müs- sen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. PHMB (1600; Poly(iminoimidocar- 956 g/kg 1. Juli 2017 30. Juni 2024 2 PHMB (1600; 1.8) gilt als zu ersetzender Stoff im 1.8) (Polyhexa- bonyliminoimidocarbony- (berechnete Tro- Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Ver- methylenbigua- liminohexamethyl- ckenmasse). ordnung (EU) Nr. 528/2012. nidhydrochlorid en)hydrochlorid Der technische Bei der Produktbewertung sind insbesondere die mit einer zah- EG-Nr.: k. A. Wirkstoff ist eine Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im lenmittleren CAS-Nrn.: 27083-27-8 wässrige Lösung 20 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Molmasse (Mn) und 32289-58-0 % w/w PHMB berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, von 1600 und (1600; 1.8) bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch einem mittleren nicht berücksichtigt wurden. Polydispersitäts- Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende index (PDI) von Bedingungen geknüpft: 1.8) 1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer- den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüs- tung verwendet, wenn eine Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für die

menschliche Gesundheit und die Umwelt werden die Produkte nicht für die Verwendung in Schwimmbädern zugelassen, es sei denn, es kann

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

3. Angesichts der festgestellten Risiken für die

menschliche Gesundheit und die Umwelt werden die Produkte nicht für die Desinfektion medizini- scher Ausrüstung durch Eintauchen zugelassen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

4. Angesichts der festgestellten Risiken für die

menschliche Gesundheit werden gebrauchsfertige Reinigungstücher nicht für die Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender zugelassen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risi- ken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

5. Angesichts der festgestellten Risiken für die

menschliche Gesundheit ist auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf dem Sicherheitsdaten- blatt gebrauchsfertiger Reinigungstücher anzuge- ben, dass die Verwendung auf nicht öffentlich zu- gängliche Bereiche beschränkt ist, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit PHMB (1600; 1.8) behan- delt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart

PHMB (1600; Poly(iminoimidocar- 956 g/kg 1. Juli 2017 30. Juni 2024 3 PHMB (1600; 1.8) gilt als zu ersetzender Stoff im 1.8) (Polyhexa- bonyliminoimidocarbony- (berechnete Tro- Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Ver- methylenbigua- liminohexamethyl- ckenmasse). ordnung (EU) Nr. 528/2012. nidhydrochlorid en)hydrochlorid Der technische Bei der Produktbewertung sind insbesondere die mit einer zah- EG-Nr.: k. A. Wirkstoff ist eine Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im lenmittleren CAS-Nrn.: 27083-27-8 wässrige Lösung 20 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Molmasse (Mn) und 32289-58-0 % w/w PHMB berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, von 1600 und (1600; 1.8) bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch einem mittleren nicht berücksichtigt wurden. Polydispersitäts- Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende index (PDI) von Bedingungen geknüpft: 1.8) 1. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be- triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det, wenn eine Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für die

menschliche Gesundheit werden die Produkte nicht für die Desinfektion von Ausrüstung durch Eintau- chen zugelassen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können. Ferner ist, wenn die Pro- dukte genehmigt werden, angesichts der festgestell- ten Risiken für die Umwelt auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf dem Sicherheitsdaten- blatt anzugeben, dass keine Abgabe an Kläranlagen zugelassen ist, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

3. Angesichts der festgestellten Risiken für die

menschliche Gesundheit ist auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf dem Sicherheitsdaten- blatt gebrauchsfertiger Reinigungstücher anzuge-

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart ben, dass die Verwendung auf nicht öffentlich zu- gängliche Bereiche beschränkt ist, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

4. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit PHMB (1600; 1.8) behan- delt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. PHMB (1600; Poly(iminoimidocar- 956 g/kg 1. Juli 2017 30. Juni 2027 4 PHMB (1600; 1.8) gilt als zu ersetzender Stoff im 1.8) (Polyhexa- bonyliminoimidocarbony- (berechnete Tro- Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Ver- methylenbigua- liminohexamethyl- ckenmasse). ordnung (EU) Nr. 528/2012. nidhydrochlorid en)hydrochlorid Der technische Bei der Produktbewertung sind insbesondere die mit einer zahlen- EG-Nr.: k. A. Wirkstoff ist eine Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im mittleren Mol- CAS-Nrn.: 27083-27-8 wässrige Lösung 20 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu masse (Mn) von und 32289-58-0 % w/w PHMB berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen,

1600 und einem (1600; 1.8) bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU

mittleren Poly- jedoch nicht berücksichtigt wurden. dispersitätsindex Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende (PDI) von 1.8) Bedingungen geknüpft:

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart

1. Für gewerbliche Anwender werden sichere Be-

triebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det werden, wenn eine Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für die

menschliche Gesundheit und die Kompartimente Wasser und Boden werden die Produkte nicht für die Verwendung als Mittel zur Desinfektion von Geräten durch Eintauchen zugelassen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

3. Angesichts der festgestellten Risiken für die

menschliche Gesundheit und das Kompartiment Wasser werden die Produkte nicht für die Desinfek- tion von Oberflächen durch Wischen zugelassen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

4. Angesichts der festgestellten Risiken für die

menschliche Gesundheit ist auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf dem Sicherheitsdaten- blatt gebrauchsfertiger Reinigungstücher anzuge- ben, dass die Verwendung auf nicht öffentlich zu- gängliche Bereiche beschränkt ist, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

5. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.

6. PHMB (1600; 1.8) enthaltende Produkte dürfen

nicht Materialien und Gegenständen im Sinne der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegenstände beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Le- bensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, das EDI hat spezifische Grenzwerte für die Migra- tion von PHMB (1600; 1.8) in Lebensmittel festge- setzt oder es wurde nach Massgabe der genannten Verordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit PHMB (1600; 1.8) behan- delt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. PHMB (1600; Poly(iminoimidocar- 956 g/kg 1. Juli 2017 30. Juni 2024 11 PHMB (1600; 1.8) gilt als zu ersetzender Stoff im 1.8) (Polyhexa- bonyliminoimidocarbony- (berechnete Tro- Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Ver- methylenbigua- liminohexamethyl- ckenmasse). ordnung (EU) Nr. 528/2012. nidhydrochlorid en)hydrochlorid Der technische Bei der Produktbewertung sind insbesondere die mit einer zah- EG-Nr.: k. A. Wirkstoff ist eine Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im lenmittleren CAS-Nrn.: 27083-27-8 wässrige Lösung 20 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Molmasse (Mn) und 32289-58-0 % w/w PHMB berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, von 1600 und (1600; 1.8) bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch einem mittleren nicht berücksichtigt wurden.

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Polydispersitäts- Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende index (PDI) von Bedingungen geknüpft: 1.8) 1. Für industrielle oder gewerbliche Anwender wer- den sichere Betriebsverfahren und geeignete orga- nisatorische Massnahmen festgelegt. Die Produkte sind mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden, wenn eine Exposition nicht auf an- dere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert wer- den kann.

2. Angesichts der festgestellten Risiken für die

menschliche Gesundheit ist auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf dem Sicherheitsdaten- blatt anzugeben, dass das Beladen des Kühlsystems mit dem Produkt automatisiert zu erfolgen hat, dass die Pumpe vor dem Reinigen abzuspülen ist und dass während der Reinigung geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

3. Angesichts der festgestellten Risiken für Wasser,

Sedimente und Böden ist auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf dem Sicherheitsdaten- blatt anzugeben, dass die nach der Entleerung des geschlossenen Kreislaufsystems verbleibenden Flüssigkeiten als gefährlicher Abfall zu entsorgen sind, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretba- res Mass reduziert werden können.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit PHMB (1600; 1.8) behan- delt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.

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Oberhalb des Eintrags zum Wirkstoff «Folpet» wird die folgende neue Zeile eingefügt:

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart

Folpet N- 940 g/kg 1. Januar 2016 31. Dezember 6 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (Trichlormethyl- 2025 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im thio)phthalimid Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu EG-Nr.: 205-088-6 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, CAS-Nr.: 133-07-3 bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Für industrielle Anwender werden sichere Betriebs-

verfahren und angemessene organisatorische Mass- nahmen festgelegt. Kann eine Exposition auf ande- re Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden, so müssen die Produkte mit geeigneter per- sönlicher Schutzausrüstung verwendet werden.

2. Angesichts der Risiken für das Kompartiment

Boden ist auf dem Produktetikett und, sofern vor- handen, auf dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt anzugeben, dass bei der Anwendung der das Schutzmittel enthaltenden Gemische im Freien Massnahmen zum Bodenschutz zu treffen sind, um Produktverluste zu vermeiden und Emissionen in die Umwelt zu minimieren, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.

3. Angesichts der Risiken für das Kompartiment

Boden werden Produkte nicht als Schutzmittel für im Freien durch Sprühen aufzutragende Gemische zugelassen, es sei denn, es kann nachgewiesen wer- den, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass re- duziert werden können.

Biozidprodukteverordnung AS 2016

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart Das Inverkehrbringen von behandelten Waren ist an folgende Bedingung geknüpft: Die Person, die für das Inverkehrbringen einer mit Folpet behandelten oder Folpet enthaltenden Ware verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett der behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterab- satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.

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Bei folgenden Wirkstoffen wird die Befristung (5. Spalte) verlängert:

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart

Brodifacoum 3-[3-(4’-Brombiphenyl-4- 950 g/kg 1. Februar 2012 30. Juni 2018 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: yl)-1,2,3,4-tetrahydro-1- 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den napthyl]-4- Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur hydroxycumarin gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen wer- EG-Nr.: 259-980-5 den, 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff CAS-Nr.: 56073-10-0 und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet

werden.

4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexpositi-

on von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigne- ten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominde- rung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fach- personal, die Festlegung einer Packungshöchstgrös- se und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffs- gesicherter, stabiler Köderboxen. Flocoumafen 4-Hydroxy-3- 955 g/kg 1. Oktober 2011 30. Juni 2018 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: [(1RS,3RS;1RS,3RS)- 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den 1,2,3,4-tetrahydro-3-[4- Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur (4- gebrauchsfertige Produkte sind zulässig. trifluormethylbenzy- 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und loxy)phenyl]-1- naph- gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. thyl]cumarin 3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet EG-Nr.: 421-960-0 werden. CAS-Nr.: 90035-08-8 4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexpositi- on von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigne- ten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominde- rung zu minimieren. Dazu gehören unter anderem

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme befristet Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme bis duktart die Beschränkung auf die rein berufsmässige An- wendung des Produktes, die Festlegung einer Höchstgrösse für die Packungsgrösse und die ver- pflichtende Verwendung gesicherter Köderboxen. Warfarin (RS)-4-Hydroxy-3-(3- 990 g/kg 1. Februar 2012 30. Juni 2018 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: oxo-1- 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf phenylbutyl)cumarin 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfer- EG-Nr.: 201-377-6 tige Produkte dürfen zugelassen werden. CAS-Nr.: 81-81-2 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.

3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexpositi-

on von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigne- ten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominde- rung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch be- rufsmässige Verwender, die Festlegung einer Pa- ckungshöchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigba- rer Köderboxen.