AS 2016 433
Beschluss Nr. 1/2015 vom 16. Dezember 2015 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse Beschluss Nr. 1/2015 vom 16. Dezember 2015 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens
Angenommen am 16. Dezember 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2016
Originaltext
Der Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse1 (im Folgenden «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 52 Absatz 4 erster Gedankenstrich sieht vor, dass der Gemischte Aus- schuss Beschlüsse zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens fasst. (2) Der Anhang 1 wurde zuletzt durch den Beschluss 1/2013 des Gemischten Aus- schusses vom 6. Dezember 20132 geändert. (3) In den unter das Abkommen fallenden Bereichen wurden inzwischen neue Rechtsakte der Europäischen Union verabschiedet. Zur Berücksichtigung der Ent- wicklung des einschlägigen EU-Rechts sollte der Text der Anhänge 1, 3, 4 und 7 entsprechend geändert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, die Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens durch die Anhänge dieses Beschlusses zu ersetzen. beschliesst:
1 SR 0.740.72 2 AS 2014 225
2015-3209 433
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016
Art. 1
1. Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text in Anhang 1 dieses Be-
schlusses ersetzt.
2. Anhang 3 des Abkommens wird durch den Text in Anhang 2 dieses Be-
schlusses ersetzt.
3. Anhang 4 des Abkommens wird durch den Text in Anhang 3 dieses Be-
schlusses ersetzt.
4. Anhang 7 des Abkommens wird durch den Text in Anhang 4 dieses Be-
schlusses ersetzt.
Art. 2 Für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Schweiz zugelassen sind und deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhä- nger, zwischen 3,5 und 6 Tonnen liegt, gilt die verpflichtende Lizenz gemäß Arti- kel 3 der Verordnung (EG) 1072/20093.
Art. 3 Die Verweise in Artikel 9 des Abkommens auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und die Verweise in Artikel 17 des Abkommens auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 gelten als Ver- weise auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/20094 erachtet.
Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, den 16. Dezember 2015.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Europäische Union: Der Chef der schweizerischen Delegation: Der Vorsitzende: Peter Füglistaler Fotis Karamitsos
3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüber- schreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016
Anhang 1 «Anhang 1
Anwendbare Bestimmungen
Gemäss Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvor- schriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:
Einschlägige Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union
Abschnitt 1: Zugang zum Beruf Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar
2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraft-
verkehr (kodifizierte Fassung) , ABl. L 33, 14.02.2006, S. 82. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. L 300, 14.11.2009, S. 51; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenz- überschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1. Für die Zwecke dieses Abkommens: a) befreien die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Mitglied- staaten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbeschei- nigung; b) kann die Schweizerische Eidgenossenschaft Angehörige anderer als der un- ter Buchstabe a) genannten Staaten von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung nur nach vorheriger Konsultation und mit Zustim- mung der Europäischen Union befreien. c) gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (bezüglich Kabotage) nicht; Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschrei- tenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; zuletzt geändert durch Verord- nung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (bezüglich Kabotage) nicht. Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestan- forderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind, ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36. Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission Nr. vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektroni- schen Register der Kraftverkehrsunternehmen. ABl. L 225 vom 18.12.2010, S. 21. Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchfüh- rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförde- rungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibus- sen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission, ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39.
Abschnitt 2: Sozialvorschriften Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kon- trollgerät im Strassenverkehr, ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1161/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 19. Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben, ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli
2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraft-
fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassen- verkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, ABl L 300 vom 14.11.2009, S. 88. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/5/EG der Kommission, ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45.
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Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten, ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16.
Abschnitt 3: Technische Vorschriften Kraftfahrzeuge Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen, ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007, ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49. Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gas- förmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt, ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33; zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001, ABl. L
107 vom 18.4.2001, S. 10.
Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeu- gen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26; zuletzt geändert durch Durchführungsrichtlinie 2014/37/EG der Kommission vom 27. Februar 2014, ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32. Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Ge- meinschaft, ABl. L 57 vom 23.2.1992, S. 27; geändert durch Richtlinie 2002/85/EG, ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8. Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbe- grenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen, ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154; geändert durch Richtlinie 2004/11/EG, ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 19. Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässi- gen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenz- überschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzu- lässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59; geändert durch Richtlinie 2002/7/EG, ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47. Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerken- nung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeu- gen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr, ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1. Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni
2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Ge-
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meinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/47/EU, ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33. Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sep- tember 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzün- dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/74/EG, ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51. Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12). Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsicht- lich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richt- linien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG. ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1. Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchfüh- rung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014, ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28. Gefahrguttransporte Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/54/EG, ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11. Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-
tember 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/103/EU der Kommis- sion vom 21. November 2014 (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 15.
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:
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1. Strassenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförde- rung gefährlicher Güter im Binnenland:
RO-a-CH-1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8 transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks. schnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnah- meregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absät- ze 1.1.3.6.3 (b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapiers mitzuführen ist. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1. Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3 (c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-3 Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagerein- richtungen für wassergefährdenden Flüssigkeiten warten. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9. Fahrzeugen; Ausbildung der Fahrer.
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Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschrif- ten für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kenn- zeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahr- zeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland:
RO-bi-CH-1 Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4. und Etikettierung, Begleitpapiere. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die die Schu- lung der Fahrer/der Fahrerinnen. Haushaltsabfälle, die der oder die Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage trans- portiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinhei- ten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Ab- satz 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushalts- abfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-2 Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2.1.2, 5.4.
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Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz
1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(SDR; SR 741.621). Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produk- ten praktisch unmöglich. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-3 Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengeblie- bener Fahrzeuge, Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprü- fung von Tankfahrzeugen/Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahr- zeugen, die sie überprüfen sollen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.1. müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen. Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebe- ner Fahrzeuge, Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Über- prüfung von Tankfahrzeugen oder ihrer Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur be- findliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter. Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
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2. Schienenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförde- rung gefährlicher Güter im Binnenland:
RA-a-CH-1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 6.8 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Diesel- kraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Stras- se (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RA-a-CH-2 Betrifft: Beförderungspapier Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1 allgemeine Angaben. Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o) beigefügt wird. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni
2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates
76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. L
165 vom 30.6.2010, S. 1.
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Abschnitt 4: Zugangs- und Transitrechte im Eisenbahnverkehr Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisen- bahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmi- gungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70. Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahr- wegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten, ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75. Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunterneh- men und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung («Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit»), ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014, ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9. Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwen- dung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäss Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäss der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigun- gen, ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 445/201, ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22. Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Arti- kel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG, ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30; geändert durch Beschluss 2011/107/EU, ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33. Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufas- sung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014, ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20. Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Fest-
legung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4. Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1. Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die
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Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen, ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11. Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen, ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13. Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8. Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Infrastruktur» des konven- tionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53; geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20. Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007, ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22. Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die techni- sche Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwen- dungen für den Personenverkehr» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/302 der Kommission vom 25. Februar 2015, ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 2. Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters, ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1. Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32. Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2015/14/EU der Kommission vom 5. Januar 2015, ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 44. Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die techni- sche Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG, ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1; geän- dert durch Beschluss 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013, ABl. L
323 vom 4.12.2013, S. 35.
Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen
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Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicher- heitsgenehmigung, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3. Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunter- nehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungs- weise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8. Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die tech- nische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Güter- wagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1236/2013 der Kommission, ABl L 322 vom 3.12.2013, S. 23. Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ABl. L 3356 vom 12.12.2014, S. 110. Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Energie» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179. Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228. Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der «Sicherheit in Eisen- bahntunneln» im Eisenbahnsystem der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394. Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Lärm» sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421. Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die
technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem «Telematikanwen- dungen für den Güterverkehr» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438.
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Abschnitt 5: Sonstige Bereiche Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Ver- brauchsteuersätze für Mineralöle, ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäi-
schen Strassennetz, ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39. Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. No- vember 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Strassenverkehrsinfrastruktur, ABl. L 319, 29.11.2008, S. 59.»
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Anhang 2 «Anhang 3
Europäische Gemeinschaft
(a) (Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr der Farbe Pantone hellblau 290 oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich, im Format DIN A4) (Erste Seite der Lizenz) (Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)
Nationalitätszeichen5 des Mitglied- Bezeichnung der zuständigen Behörde staates, der die Lizenz erteilt oder Stelle
Lizenz Nr. ........ oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz Nr. ........ für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Lizenz berechtigt6 ............................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken in der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreiten-
den Güterkraftverkehrs und der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.
5 Nationalitätszeichen: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik
(DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (HR) Kroatien, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (A) Öster- reich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakische Republik, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.
6 Name oder Firma und vollständige Anschrift des Transportunternehmers
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Besondere Anmerkungen: ……………………………………........................................................................................... ……………………………………........................................................................................... ……………………………………........................................................................................... Dieses Lizenz ist gültig vom ....................................................................... bis ………………………………………....... Erteilt in ………….......................................... am …………………….................................... ………………………………………………………………………..7
(b) (Zweite Seite der Lizenz) (Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)
Allgemeine Bestimmungen Diese Lizenz wird gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt. Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen – bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei ver- schiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, – von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehre- re Drittländer, – zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitglied- staaten sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen. Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. In dem Mitglied- staat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt die Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist. Diese Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber – es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz zu er- füllen,
7 Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.
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– zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat. Das Original der Lizenz ist vom Transportunternehmen aufzubewahren. Eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen8. Bei Fahrzeug- kombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahr- zeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen sind oder wenn sie in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelas- sen sind. Die Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderun- gen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.»
8 «Fahrzeug» ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amt- lich zugelassen ist, sofern sie ausschliesslich für die Güterbeförderung verwendet werden.
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Anhang 3 «Anhang 4
Beförderungen und Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen, die von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind
1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen der Grundversorgung.
2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.
3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse,
einschliesslich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.
4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Vorausset-
zungen erfüllt sind: a) Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder wurden von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt. b) Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Ei- gengebrauch – ausserhalb des Unternehmens. c) Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge werden von Personal geführt, das bei dem Unternehmen angestellt ist oder ihm in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde. d) Die Güter befördernden Fahrzeuge gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG9 erfüllen müssen. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfris- tigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs. e) Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tä- tigkeit des Unternehmens darstellen.
5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen
sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Natur- katastrophen) bestimmten Gütern.»
9 Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung), ABl. L 33, 4.02.2006, S. 82
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Anhang 4 «Anhang 7
Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:
1. Linienverkehr
1.1 Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer
bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zu- gänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrs- dienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.
1.2 Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist,
auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen un- ter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entspre- chend Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im Folgenden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeits- stätte; b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt. Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.
1.3 Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten,
die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.
2. Gelegenheitsverkehr
2.1 Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestim-
mung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienver- kehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initia- tive eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebil- dete Fahrgastgruppen befördert werden.
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Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Ab- schnitt I festlegten Verfahren.
2.2 Die in dieser Nummer 2 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des
Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufig- keit ausgeführt werden.
2.3 Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen
betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind. Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie gegebenenfalls die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz nach Verfahren übermittelt, die vom Gemischten Ausschuss festzulegen sind.
3. Werkverkehr
Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbs- zweck, den eine natürliche oder juristische Person durchführt, wenn: – es sich bei der Beförderungstätigkeit lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person handelt; – die eingesetzten Fahrzeuge Eigentum der natürlichen oder juristischen Person sind oder von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts ge- kauft wurden oder Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags sind und von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm in Erfüllung einer ver- traglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt wird.
Abschnitt I: Genehmigungspflichtiger Linienverkehr
Art. 2 Art der Genehmigung (1) Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unterauf- tragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 17 des Abkommens genügen. Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereini- gungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unter- nehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben. (2) Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse. Beschluss Nr. 1/2015 AS 2016
(3) In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen: a) die Art des Verkehrsdienstes; b) die Streckenführung, insbesondere der Ausgangspunkt und der Bestim- mungsort; c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; d) die Haltestellen und die Fahrpläne. (4) Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 361/201410 enthalte- nen Muster entsprechen. (5) Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförde- rungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. (6) Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einset- zen, um einer vorübergehenden oder aussergewöhnlichen Situation zu begegnen. In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Doku- mente in den Fahrzeugen mitgeführt werden: – eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr; – eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument; – eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunterneh- mer der Europäischen Union oder einer entsprechenden schweizerischen Li- zenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer, die dem Betreiber erteilt wurde, der die zusätzlichen Fahrzeuge für den Verkehrsdienst bereitstellt.
Art. 3 Genehmigungsanträge (1) Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der Europäischen Union erfolgt gemäss den Bestimmungen des Artikels 7 der Verord- nung (EG) 1073/200911 und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Kapi- tels 3 der Verordnung vom 4. November 200912 über die Personenbeförderung (VPB). Für Verkehrsdienste, die in der Schweiz genehmigungsfrei, in der Europäi- schen Union jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die schweizerischen Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen schweizerischen Be-
10 Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungs- vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdoku- mente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission, ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39.
11 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1. 12 SR 745.11
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hörden, wenn sich der Ausgangspunkt dieser Verkehrsdienste in der Schweiz befin- det. (2) Die Genehmigungsanträge müssen dem in der Verordnung (EG) Nr. 361/2014 enthaltenen Muster entsprechen. (3) Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätz- lichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmi- gungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, wenn es sich um einen Verkehrsun- ternehmer der Europäischen Union handelt, oder eine Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz, wenn es sich um einen schweizerischen Verkehrsunter- nehmer handelt, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.
Art. 4 Genehmigungsverfahren (1) Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abge- setzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Hoheits- gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen. (2) Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehör- de binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestä- tigung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung. Sofern die Antwort der zuständigen Behörden, um deren Zustimmung ersucht wurde, negativ ausfällt, ist sie ausreichend zu begründen. (3) Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde bin- nen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer. (4) Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn: a) der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zu Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen; b) der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesonde- re die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmi- gungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstos- sen, insbesondere gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und der Fahrerinnen;
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c) im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Be- dingungen für die Genehmigung nicht erfüllt; d) die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer ein- gehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, der im Rahmen eines oder mehrerer öffent- licher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem geltenden Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird. In einem solchen Fall legt die zuständige Behörde nichtdiskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des oben genannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie dem Gemischten Ausschuss auf Anforderung mit; e) die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer ein- gehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen, die in den Gebieten der Vertrags- parteien gelegen sind, zu befördern. Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann mit Zustimmung des Ge- mischten Ausschusses sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunter- nehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Ver- kehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender grenzüberschreitender Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen aus aussergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Geneh- migung nicht absehbar waren, ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines ver- gleichbaren Dienstes der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit geltendem Recht einer Vertragspar- tei durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträch- tigt. Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrs- unternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ab- lehnung des Antrags. (5) Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind. (6) Kommt das Einvernehmen gemäss Absatz 1 nicht zustande, so kann der Ge- mischte Ausschuss befasst werden. (7) Der Gemischte Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die
30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die Schweiz und die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft tritt. (8) Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Ge- nehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.
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Art. 5 Erteilung und Erneuerung der Genehmigung (1) Nach Abschluss des Verfahrens gemäss Artikel 4 dieses Anhangs erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab. (2) Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Vertragsparteien gewähr- leisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen. (3) Artikel 4 dieses Anhangs gilt sinngemäss für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungs- pflichtiger Verkehrsdienste. Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine entsprechende Unterrichtung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durch die Genehmigungsbehörde.
Art. 6 Erlöschen einer Genehmigung Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 und des Artikels 46 der VPB.
Art. 7 Pflichten des Beförderungsunternehmens (1) Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss – ausser im Fall höherer Ge- walt – während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Massnahmen zur Sicher- stellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 3 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen entspricht. (2) Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen für alle Be- nutzerinnen und Benutzer leicht zugänglich anzeigen. (3) Die Schweiz und die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrs- dienstes zu ändern.
Abschnitt II: Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste
Art. 8 Kontrollpapier (1) Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.
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(2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen. (3) Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Schweiz und des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Verkehrsunternehmer ansäs- sig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben. (4) Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 festgelegt. (5) Im Fall der Dienste nach Artikel 18, Absatz 2 des Abkommens dient der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie desselben als Kontrollpapier.
Art. 9 Bescheinigung Die in Artikel 18 Absatz 6 des Abkommens vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde der Schweiz oder des Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Sie entspricht dem in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 festgelegten Muster.
Abschnitt III: Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen
Art. 10 Fahrausweise (1) Verkehrsunternehmer die einen Linienverkehr – mit Ausnahme der Sonderfor- men des Linienverkehrs – durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten: – den Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rück- fahrt; – die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises; – den Beförderungstarif. (2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Art. 11 Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen (1) Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern der Europäischen Union die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz bzw. von den schweizeri- schen Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizeri- schen Lizenz sowie von beiden je nach Art des Dienstes die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. (2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personen- verkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der
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ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, zu.
Art. 12 Gegenseitige Amtshilfe und Sanktionen (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung der Bestimmungen dieses Anhangs. Sie tau- schen Informationen über die gemäss Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/200913 eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunter- nehmer ansässig ist, widerrufen die Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunterneh- mer der Europäischen Union oder die entsprechende Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer, wenn der Lizenzinhaber: a) die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens nicht mehr erfüllt; b) zu Tatsachen, die für die Erteilung der gemeinschaftlichen Lizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden Li- zenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer wesentlich waren, un- richtige Angaben gemacht hat. (3) Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. (4) Bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Vorschriften im Bereich der Beförderung und der Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmun- gen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Ziffer 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, der den Verstoss begangen hat, insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der Ge- meinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunterneh- mer verfügen. Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemein-
schaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der ent- sprechenden Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer begangenen
13 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
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Verstosses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt. Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunterneh- mer ansässig ist, teilen den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Ho- heitsgebiet die Verstösse festgestellt wurden, schnellstmöglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit mit, wel- che der oben vorgesehenen Sanktionen gegebenenfalls verhängt wurden. Falls keine Sanktionen verhängt wurden, geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei die Gründe hierfür an. (5) Erhalten die zuständigen Behörden einer Vertragspartei davon Kenntnis, dass ein nichtansässiger Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoss gegen diesen Anhang oder gegen Vorschriften im Bereich des Strassenverkehrs begangen hat, so übermittelt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verstoss festge- stellt wurde, den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Ver- kehrsunternehmer ansässig ist, schnellstmöglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung die folgenden Informationen: a) eine Beschreibung des Verstosses mit Datums- und Zeitangabe; b) Kategorie, Art und Schwere des Verstosses; und c) die verhängten und vollzogenen Sanktionen. Die zuständigen Behörden der Aufnahmevertragspartei können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, ersuchen, Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 4 zu verhängen.
6. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede
Verwaltungssanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.
Art. 13 Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register Die Vertragsparteien stellen sicher, dass schwerwiegende Verstöße gegen Vorschrif- ten im Bereich des Straßenverkehrs, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verkehrsunternehmern zuzurechnen sind und für die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz Sanktionen verhängt wurden, sowie jeder befristete oder dauerhafte Entzug der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union bzw. der entsprechenden schwei- zerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer oder der beglaubig- ten Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen einge- tragen werden. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrs- unternehmer betreffen, bleiben mindestens zwei Jahre in der Datenbank gespeichert; die Zweijahresfrist wird im Falle eines befristeten Entzugs ab dem Ablauf des Ent- zugszeitraums oder im Falle eines dauerhaften Entzugs ab dem Zeitpunkt des Ent- zugs berechnet.»
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