AS 2016 513
AS 2016 513
Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Änderung vom 27. Januar 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, abis und b
1 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:
a. Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert wor- den sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; abis. Fahrzeuge, die für den Zivilschutz:
1. gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder
2. für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 27 Absätze 1 und 2
Buchstabe a, 27a Absatz 1 Buchstabe a und 33–36 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022 (BZG) gemietet worden sind; b. Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt
jährlich für: Franken
a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t 650
2015-2727 513
Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2016
Art. 10 Fahrten im UKV: Pflichten und Verfahren Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt im Zusammenhang mit den Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV: a. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten; b. das Rückerstattungsverfahren.
Gliederungstitel vor Art. 11
3. Abschnitt:
Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
Art. 11 Transport von Rohholz 1 Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und 2 Buchstabe a und b, 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1. 2 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 trans- portiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesam- ten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen. 3 Als Rohholz gilt namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz. Das EFD umschreibt diese Begriffe näher.
4 Das EFD regelt für Fahrzeuge nach Absatz 2:
a. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten; b. das Rückerstattungsverfahren.
Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
1 Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert
wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.
2 Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen
ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.
Art. 12a Transport von ausschliesslich Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren: Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung
1 Die Vergünstigung nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 wird nur gewährt,
wenn die Halterin oder der Halter:
Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2016
a. die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Ober- zolldirektion beantragt; und b. sich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 genannten Zweck zu verwenden.
2 Die Halterin oder der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen
Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss der Oberzolldirektion auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b nachweisen. 3 Stellt die Oberzolldirektion fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.
Gliederungstitel vor Art. 13
3. Kapitel: Massgebendes Gewicht und Tarif
Art. 13 Abs. 7 und 8
7 Überschreitet das nach den Absätzen 1–6 berechnete massgebende Gewicht das
höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV3) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- oder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS 4), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.
8 Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.
Art. 15 Abs. 1
1 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen
Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.
Art. 16 Abs. 2 und 6
2 Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montage-
stellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung ermächtigt werden. Die Montage- stellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konfor- mitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.
6 Das EFD regelt:
a. die Einzelheiten betreffend den Einbau, die Inbetriebnahme, die Reparatur, den Austausch und das temporäre Entfernen des Erfassungsgeräts; b. die Anforderungen an und die Kontrolle von Montagestellen, die Erfas- sungsgeräte einbauen, prüfen, reparieren und temporär entfernen;
3 SR 741.11 4 SR 741.41
Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2016
c. das Zulassungsverfahren für die Anerkennung von Montagestellen durch die Zollverwaltung; d. das Zulassungsverfahren für die Anerkennung von Stellen, die für die Abga- be von Prägezeichen zuständig sind, durch die Zollverwaltung.
Art. 17 Abs. 1
1 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder
der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfas- sungsgerät deklarieren. Die Oberzolldirektion bezeichnet die erforderlichen Anga- ben.
1bis Ersucht die abgabepflichtige Person um Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7, so muss sie dem Gesuch Kopien der gültigen Fahrzeugausweise beilegen. Andernfalls wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1–6 erhoben.
Art. 26 Abs. 3 3 Im Übrigen gelten die Artikel 15–19, 21, 22 Absätze 1bis und 2, 23 Absatz 3 sowie
25 Absatz 1.
Art. 27 Abs. 2
2 Im Übrigen gilt Artikel 22 Absatz 1 bis.
Einfügen vor dem Gliederungsartikel des 2. Abschnitts
Art. 33a Rückerstattung bei Miete für die Armee oder den Zivilschutz 1 Für jeden Tag, an dem ein für die Armee oder den Zivilschutz gemietetes Fahrzeug nachweislich für einen Zweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder abis ver- kehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl für einen solchen Zweck wie auch als der pauschalen Abgabe unterliegendes Fahrzeug verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.
2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabe-
periode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen, Mietverträgen, Übernahme- und Übergabeprotokollen sowie mit Angabe des Verwendungszwecks der Zollverwal- tung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.
3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.
Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2016
1 Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses bei der Oberzolldirektion anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.
Art. 42 Kontrolleinrichtungen Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrolleinrichtungen betreiben.
Art. 50 Zahlungsverzug 1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Voraus- zahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden ange- ordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Zollverwaltung zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG: a. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder b. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist. 2 Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vor- auszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht um- gesetzt, so kann die Zollverwaltung: a. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder b. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
27. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. April 20075 über die Strafkompetenzen
der Eidgenössischen Zollverwaltung
Art. 1 Abs. 1 Bst. j
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist befugt zur Verfolgung und Beurtei-
lung von Widerhandlungen nach: j. Artikel 22 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19976;
2. Verordnung vom 4. April 20077 über die Gebühren
der Zollverwaltung Anhang (Art. 1 Abs. 2)
Gebührentarif
Ziff. 11
Ziffer Gebühr
11 Leistungsabhängige und pauschale Schwerverkehrs-
abgabe (LSVA bzw. PSVA)
11.1 Eine Gebühr wird erhoben für:
11.11 das Ausstellen:
11.111 – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, Fr. 10.–
LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz je Nachweis
11.112 – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.–
mit der Erhebung der LSVA oder der PSVA je Dokument
11.113 – von zusätzlichen Chipkarten oder deren Ersatz Fr. 20.–
je Chipkarte
11.114 – von Mahnungen bei Nichteinhaltung der Deklarations- Fr. 20.–
frist bzw. der Zahlungsfrist je Mahnung
5 SR 631.09 6 SR 641.81 7 SR 631.035
Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2016
Ziffer Gebühr
11.12 andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung
der LSVA/PSVA für:
11.121 – die Korrektur von Deklarationen und Veranlagungen nach Ziff. 1
wegen Versäumnissen der abgabepflichtigen Person
11.122 – Aufwendungen im Zusammenhang mit mehrmals nicht nach Ziff. 1
frankiert eingereichten Deklarationen, zuzüglich der EZV verrechneten Portokosten
11.123 – die Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit nach Ziff. 6
eines LSVA-Kontos bzw. eines ZAZ-Kontos
11.124 – das Ausstellen der Konformitätsausweise durch die Fr. 20.–
Montagestellen je Ausweis
11.13 Rückerstattungen nach Ziff. 8.13,
unter Berücksich- tigung von
Ziff. 8.34
11.14 Nacherhebung der PSVA im Linienverkehr: Mehraufwand nach Ziff. 1
infolge verspätet eingereichter Deklaration
11.2 Keine Gebühr wird erhoben für:
11.21 die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs
bei der Einfahrt
11.22 die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung
unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen
11.23 die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge
mit Fahrtenbuch
11.24 die Bestätigung der Änderung des Gewichtes LSVA
in einer kontrollierten Umgebung
11.25 die erstmalige Abgabe von Chipkarten sowie den Ersatz von
Chipkarten aus systembedingten, von der EZV festgelegten Gründen
11.26 Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombinierten
Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte
11.27 Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten sowie für
Fahrzeuge, die für die Armee oder den Zivilschutz gemietet werden
Schwerverkehrsabgabeverordnung AS 2016