AS 2016 625
Verordnung über elektrische Schwachstromanlagen
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung über elektrische Schwachstromanlagen (Schwachstromverordnung)
vom 30. März 1994 (AS 1994 1185; SR 734.1)
Art. 3
statt: In dieser Verordnung bedeuten:
1. Anlageerdung: Erdung einer Hochspannungsanlage;
2. Betriebsinhaber: Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter
usw.) einer elektrischen Anlage;
3. Betriebserdung: Die für den Betrieb einer Schwachstromanlage erforder-
liche Erdung;
4. Erdschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene
Verbindung eines aktiven Anlageteils des Betriebsstromkreises mit Erde oder einem geerdeten Teil;
5. Erdung: Die Gesamtheit aller miteinander verbundenen Erder und Erdungs-
leitungen, einschliesslich metallene Wasserleitungen, Fundamentarmierun- gen, metallene Umhüllungen von Kabeln, Erdseile und andere metallene Leitungen;
6. Erdungsleiter: Der von den zu erdenden Teilen mittelbar oder unmittelbar
zu Erdern führende Leiter;
7. Hochspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von
mehr als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung;
8. Hochspannungsbereich: Bereich, der aus Werk- und Übergangsbereich be-
steht;
2016-0423 625
Schwachstromverordnung. Berichtigung AS 2016
9. Niederspannungsanlage: elektrische Anlage mit einer Nennspannung von
höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung;
10. Schwachstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 1 EleG eine elektrische An-
lage, die normalerweise keine Ströme führt, welche Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können.
11. Starkstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 2 EleG eine elektrische Anlage
zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben wird oder bei der in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können.
muss es heissen: In dieser Verordnung bedeuten:
1. Anlageerdung: Erdung einer Hochspannungsanlage.
2. Betriebsinhaber: Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter
usw.) einer elektrischen Anlage.
3. Betriebserdung: Die für den Betrieb einer Schwachstromanlage erforder-
liche Erdung.
4. Bezugserde: Teil des Erdreiches, der so weit ausserhalb des Einflussberei-
ches der Erder liegt, dass zwischen zwei beliebigen Punkten keine erheb- lichen, vom Erdungsstrom herrührende Spannungen auftreten können.
5. Erdschluss: Durch einen Fehler oder über einen Lichtbogen entstandene
Verbindung eines aktiven Anlageteils des Betriebsstromkreises mit Erde oder einem geerdeten Teil.
6. Erdung: Die Gesamtheit aller miteinander verbundenen Erder und Erdungs-
leitungen, einschliesslich metallene Wasserleitungen, Fundamentarmierun- gen, metallene Umhüllungen von Kabeln, Erdseile und andere metallene Leitungen.
7. Erdungsleiter: Der von den zu erdenden Teilen mittelbar oder unmittelbar
zu Erdern führende Leiter.
8. Hochspannungsanlage: Elektrische Anlage mit einer Nennspannung von
mehr als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung.
9. Hochspannungsbereich: Bereich, der aus Werk- und Übergangsbereich be-
steht.
10. Niederspannungsanlage: elektrische Anlage mit einer Nennspannung von
höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung.
11. Schwachstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 1 EleG eine elektrische An-
lage, die normalerweise keine Ströme führt, welche Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können.
Schwachstromverordnung. Berichtigung AS 2016
12. Starkstromanlage: Nach Artikel 2 Absatz 2 EleG eine elektrische Anlage
zur Erzeugung, Transformierung, Umformung, Fortleitung, Verteilung und Gebrauch der Elektrizität, die mit Strömen betrieben wird oder bei der in voraussehbaren Störfällen Ströme auftreten, die Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können.
23. Februar 2016 Bundeskanzlei
Schwachstromverordnung. Berichtigung AS 2016