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AS 2017 1457

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

vom 16. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. das Bewilligungsverfahren für neuartige Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–j LGV; b. das Bewilligungsverfahren für neuartige traditionelle Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k LGV; c. die neuartigen Lebensmittel, die ohne Bewilligung verkehrsfähig sind.

Art. 2 Gesuch um Bewilligung für neuartige Lebensmittel

1 Das Gesuch um Bewilligung für ein neuartiges Lebensmittel nach Artikel 15

Absatz 1 Buchstaben a–j LGV, das nach Artikel 17 Absatz 1 LGV beurteilt wird, ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen.

2 Es muss die folgenden Angaben über das neuartige Lebensmittel enthalten:

a. einen Vorschlag für die Sachbezeichnung; b. eine Beschreibung; c. die Zusammensetzung und die Spezifikationen; d. gegebenenfalls die Analysemethoden; e. wissenschaftliche Daten, die belegen, dass das neuartige Lebensmittel Arti- kel 17 Absatz 1 LGV entspricht;

SR 817.022.2 1 SR 817.02

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Neuartige Lebensmittel. V des EDI AS 2017

f. gegebenenfalls den Verwendungszweck und die Verwendungsbedingungen; g. die Aufmachung und die Kennzeichnung; h. das Herstellungsverfahren oder die Vermehrungs- und die Zuchtmethoden.

Art. 3 Gesuch um Bewilligung für neuartige traditionelle Lebensmittel

1 Das Gesuch um Bewilligung eines neuartigen traditionellen Lebensmittels nach

Artikel 17 Absatz 3 LGV ist dem BLV in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen.

2 Es muss die folgenden Angaben über das neuartige traditionelle Lebensmittel

enthalten: a. einen Vorschlag für die Sachbezeichnung; b. eine Beschreibung; c. die Daten über die Zusammensetzung; d. das Herkunftsland; e. den Nachweis anhand der Verwendungsgeschichte, dass es sich in einem Land ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in den letzten 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl Personen als sicheres Lebensmittel erwiesen hat; f. gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen; g. die Aufmachung und die Kennzeichnung.

Art. 4 Bewilligungserteilung für neuartige traditionelle Lebensmittel Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Nachweis nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e erbracht wird; b. die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 LGV erfüllt sind.

Art. 5 Allgemeinverfügung für neuartige traditionelle Lebensmittel 1 Die Allgemeinverfügung nach Artikel 17 Absatz 4 LGV muss für neuartige traditi- onelle Lebensmittel folgende Angaben enthalten: a. die Sachbezeichnung; b. die Beschreibung; c. das Herkunftsland; d. gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen; e. gegebenenfalls die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen. 2 Die Allgemeinverfügung sowie der Eintritt der Rechtskraft werden im Bundesblatt publiziert.

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3 Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsorgane unverzüglich über den Erlass

einer Allgemeinverfügung und über den Eintritt von deren Rechtskraft.

Art. 6 Neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel, die ohne Bewilligung verkehrsfähig sind

1 Ohne Bewilligung verkehrsfähig sind:

a. neuartige Lebensmittel nach Anhang 1; b. neuartige traditionelle Lebensmittel nach Anhang 2.

2 Das BLV:

a. führt die Anhänge nach, wenn ein neuartiges Lebensmittel die Anforderun- gen nach Artikel 17 Absatz 1 LGV erfüllt; b. legt die Übergangsbestimmungen fest.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

1 Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als neuartige

Lebensmittel galten und nun in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen bis am 30. April 2018 ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden. 2 Wird bis spätestens 30. April 2018 ein Bewilligungsgesuch eingereicht, dürfen sie noch so lange weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis über das Gesuch entschie- den ist.

3 Lebensmittel, die die Voraussetzungen von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung

(EU) 2015/22832 erfüllen, dürfen bis zum Entscheid der EU in Verkehr gebracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass in der Europäischen Union ein Antrag auf Zulassung des neuartigen Lebensmittels gestellt wurde oder die Meldung für das neuartige traditionelle Lebensmittel erfolgt ist. 4 Die nach Absatz 3 zulässigen Lebensmittel werden in einer Liste auf dem Internet publiziert.

2 Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission; Fassung gemäss ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1

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Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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Anhang 1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)

Ohne Bewilligung in der Schweiz verkehrsfähige neuartige Lebensmittel

Die in der Liste aufgeführten neuartigen Lebensmittel bedürfen keiner Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der zweiten Spalte aufgeführt sind.

Lebensmittel Einzuhaltende Vorschriften

Sämtliche Lebensmittel, Die Vorschriften gemäss den einzelnen Durchführungs- die nach: beschlüssen und Meldungen sind einzuhalten. Die im a. der Verordnung (EG) Durchführungsbeschluss oder in der Meldung genannte Person, Nr. 258/973 bewilligt an die sich der Beschluss oder die Meldung richtet, gilt als worden sind oder Bewilligungsinhaberin. Das genannte Produkt darf nur durch aufgrund von Meldungen diese Person oder mit deren Einverständnis durch andere nach Artikel 5 der Personen in Verkehr gebracht werden. genannten Verordnung in Verkehr gebracht werden dürfen, b. der Verordnung (EU) 2015/22834 in Verkehr gebracht werden dürfen. Ausgenommen sind gentechnisch veränderte Lebensmittel.

3 Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und

neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1, in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung.

4 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

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Lebensmittel Einzuhaltende Vorschriften

Insekten der folgenden Arten: Sachbezeichnung Tenebrio molitor im Die Sachbezeichnung muss einen Hinweis auf die Tierart unter Larvenstadium (Mehlwurm) Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Bezeichnung Acheta domesticus, adulte enthalten. Form (Heimchen, Grille) Werden Insekten als Zutat verwendet, muss in der Sach- Locusta migratoria, adulte bezeichnung des Lebensmittels darauf hingewiesen werden. Form (Europäische Wander- Kennzeichnung heuschrecke) Lebensmittel, die Insekten als Zutat enthalten, müssen analog Artikel 11 der Verordnung vom 16. Dezember 20165 betref- fend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet wer- den. Anforderungen Sie müssen aus einer Zucht stammen. Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum tiefgefroren und einer Hitzebe- handlung oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen wurden, das gewährleistet, dass vegetative Keime abgetötet werden. Sie dürfen als Ganzes oder in zerkleinerter, gemahlener Form abgegeben werden.

5 SR 817.022.16

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Anhang 2 (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)

Ohne Bewilligung in der Schweiz verkehrsfähige neuartige traditionelle Lebensmittel

Die in der Liste aufgeführten neuartigen traditionellen Lebensmittel bedürfen keiner Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzun- gen erfüllen, die in der zweiten Spalte aufgeführt sind.

Lebensmittel Einzuhaltende Vorschriften

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