AS 2017 3477
Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitorplänen bei Flugstrecken
Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber
vom 2. Juni 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20111 und auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19973, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Erhebungseinheit
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen im
Jahr 2018 zurückgelegten Flugstrecken und die dabei transportierten Nutzlasten sowie die Berichterstattung darüber. 2 Als Luftfahrzeug gilt in dieser Verordnung ein Luftfahrzeug im Sinne des Anhangs der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734.
3 Die erhobenen Daten werden in Tonnenkilometern angegeben. Sie berechnen sich
nach Anhang 1.
Art. 2 Verantwortlichkeit für die Datenerhebung
1 Für die Datenerhebung verantwortlich ist, wer das betreffende Luftfahrzeug be-
treibt (Luftfahrzeugbetreiber). 2 Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Eigentümer des Luftfahr- zeugs als Luftfahrzeugbetreiber.
Art. 3 Flüge, über die Daten zu erheben sind
1 Erhoben werden müssen Daten über die Tonnenkilometer, die auf folgenden Flü-
gen erbracht werden:
SR 641.714.11
Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und AS 2017
als 243 Flüge nach Absatz 1 durchführen oder deren jährliche Gesamtemis- sionen weniger als 10 000 t CO2 betragen; k. Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Absatz 1 dieser Betreiber weniger als 1000 t CO2 betragen.
3 Die Ausnahmeregeln nach Absatz 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luftfahr-
zeugbetreiber, die im Jahr 2016 dem europäischen Emissionshandelssystem unter- stellt waren.
4 Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Absatz 2 Buch-
stabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.
5 Ob die Emissionsgrenzen nach Absatz 2 Buchstaben j und k erreicht oder über-
schritten werden, ist nach realistischen Schätzungen des Treibstoffverbrauchs aller einschlägigen Flüge des Jahres 2016 zu entscheiden.
Art. 4 Monitoringplan
1 Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der Daten und zur
Berichterstattung über die Daten (Monitoringplan). Er verwendet dafür die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Verfügung gestellte Vorlage7.
2 Der Monitoringplan erfasst die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 1.2.
Art. 5 Prüfung des Monitoringplans
1 Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den Monitoringplan bis spätestens am
30. September 2017 beim BAFU zur Prüfung ein.
2 Das BAFU kann verlangen, dass ein mangelhafter Monitoringplan innert angemes-
sener Frist nachgebessert wird.
Art. 6 Für den Monitoringplan relevante Änderungen
1 Der Luftfahrzeugbetreiber informiert das BAFU umgehend über Änderungen, die
Anpassungen am eingereichten Monitoringplan bedingen.
2 Bei Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers ist der Monitoringplan dem
BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen.
Art. 7 Monitoringbericht
1 Der Luftfahrzeugbetreiber erhebt gemäss dem Monitoringplan die im Zeitraum
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 erbrachten Tonnenkilometer und stellt
7 Zu finden auf der Website des BAFU unter www.bafu.admin.ch > Themen > Klima >
Fachinformationen > Klimapolitik > Emissionshandel
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sie in einem Monitoringbericht zusammen. Er verwendet dafür die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage8.
2 Der Monitoringbericht umfasst die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 2.
Art. 8 Verifizierung des Monitoringberichts
1 Der Luftfahrzeugbetreiber lässt seinen Monitoringbericht durch eine Verifizie-
rungsstelle verifizieren.
2 Die Verifizierung muss nach den Vorgaben von Anhang 3 Ziffern 1–3 durchge-
führt werden. 3 Die Verifizierungsstelle muss die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 4 erfüllen.
Art. 9 Einreichung und Prüfung des Monitoringberichts 1 Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den verifizierten Monitoringbericht bis spätestens am 31. März 2019 beim BAFU zur Prüfung ein.
2 Ergeben sich aufgrund der Verifizierung Zweifel an der Richtigkeit des Monito-
ringberichts, so kann das BAFU die Tonnenkilometerzahl nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.
Art. 10 Archivierung und Bearbeitung der Daten
1 Das BAFU bietet die Daten drei bis fünf Jahre nach der letzten Bearbeitung dem
Bundesarchiv zur Übernahme an. Bis zum Zeitpunkt der Archivierung bewahrt es diese sicher auf und behandelt sie vertraulich.
2 Es übermittelt die erhaltenen Daten dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
soweit diese für die Umsetzung von Massnahmen zur Begrenzung der Treibhaus- gasemissionen des Luftverkehrs notwendig sind. Für archivierte Daten gelten die Vorgaben der Archivierungsgesetzgebung.
Art. 11 Strafbestimmungen 1 Ein Luftfahrzeugbetreiber, der falsche Daten einreicht, wird nach Artikel 91 Ab- satz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 bestraft. 2 Verstösst ein Luftfahrzeugbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig in anderer Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so wird er vom BAZL mit Ordnungsbusse bis 5000 Franken bestraft.
Art. 12 Vollzug
1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung.
8 Zu finden auf der Website des BAFU unter www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Klimapolitik > Emissionshandel
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2 Das BAZL unterstützt das BAFU bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, nament-
lich bei der Bestimmung der Flüge, über die Daten zu erheben sind, sowie bei der Prüfung der Monitoringpläne und der Monitoringberichte.
Art. 13 Anpassung der Anhänge Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikati- on kann die Anhänge dieser Verordnung anpassen, um deren Kompatibilität mit dem Recht der Europäischen Union zu gewährleisten.
Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.
2. Juni 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3)
Berechnungsregeln
1 Berechnung der Tonnenkilometer
Die Tonnenkilometer werden nach der folgenden Formel berechnet: Tonnenkilometer [tkm] = Flugstrecke [km] x Nutzlast [t].
2 Begriffe
2.1 Die Flugstrecke ist die Grosskreisentfernung zwischen Abflug- und An-
kunftsflugplatz zuzüglich eines unveränderlichen Faktors von 95 km.
2.2 Die Nutzlast ist die Gesamtmasse von Fracht, Post, Fluggästen und Gepäck,
die befördert werden.
3 Berechnung der Nutzlast
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
3.1 Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Perso-
nen abzüglich des Bordpersonals.
3.2 Der Luftfahrzeugbetreiber kann:
a. die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene Masse (tatsächliche Masse oder Standardmasse für Flug- gäste und aufgegebenes Gepäck) anwenden; oder b. auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2)
Erhebung der Tonnenkilometerdaten und Berichterstattung darüber: Monitoringplan und Monitoringbericht
1 Monitoringplan
1.1 Der Monitoringplan muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die
Daten zu erheben sind, vollständig erfasst und die zu erhebenden Daten der einzelnen Flüge genau bestimmt werden.
1.2 Er muss die folgenden Angaben erfassen:
1.2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen An-
gaben;
1.2.2 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen
Angaben;
1.2.3 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständi-
gen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge und Flüge, für die Daten zu erfassen sind;
1.2.4 eine Beschreibung der Datenerhebung und -verwaltung;
1.2.5 eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der Tonnenkilo-
meter der einzelnen Flüge.
2 Monitoringbericht
Der Monitoringbericht muss die folgenden Angaben enthalten:
2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;
2.2 die zur Identifizierung der Verifizierungsstelle, die den Monitoringbericht
überprüft, notwendigen Angaben;
2.3 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Anga-
ben;
2.4 eine Beschreibung und Begründung der allfälligen Abweichungen vom
zugrunde gelegten Monitoringplan;
2.5 die Summe aller Tonnenkilometer der Flüge, für die Daten zu erfassen sind
und die vom Betreiber im Jahr 2018 durchgeführt wurden;
2.6 für jedes Flugplatzpaar:
2.6.1 die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO9,
2.6.2 die Flugstrecke,
9 International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluftfahrtorganisation); www.icao.int.
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2.6.3 die Anzahl Flüge, für die Daten zu erfassen sind,
2.6.4 die Passagierzahl und die beförderte Nutzlast,
2.6.5 die Anzahl Tonnenkilometer.
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Anhang 3 (Art. 8 Abs. 2 und 3)
Verifizierung der Tonnenkilometerdaten und Anforderungen an die Verifizierungsstelle
1 Pflichten der Verifizierungsstelle und des Luftfahrtbetreibers
1.1 Die Verifizierungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und
Genauigkeit der Monitoringsysteme und der eingereichten Daten und Anga- ben gemäss Anhang 2 Ziffer 2. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten eine Bestimmung der Tonnenkilometer gestatten.
1.2 Der Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Verifizierungsstelle Zugang zu allen
Informationen und Unterlagen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen. Insbesondere holt er bei Eurocontrol die für die Verifizierung notwendigen Daten über seinen Flugbetrieb ein und stellt sie der Verifizierungsstelle zur Verfügung, oder er stellt der Verifizierungsstelle gleichwertige Daten zur Verfügung.
2 Spezifische Anforderungen an die Verifizierung
2.1 Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass nur Flüge berücksichtigt wurden: a. für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; b. die tatsächlich durchgeführt wurden; und c. für die nach dieser Verordnung Daten zu erheben sind.
2.2 Hierzu verwendet die Verifizierungsstelle Flugplandaten sowie die Daten
von Eurocontrol oder weiteren Quellen, die der Luftfahrzeugbetreiber einge- holt hat.
2.3 Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber
mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbe- treiber verwendet.
3 Schritte der Verifizierung
Die Verifizierung der Monitoringberichte erfolgt in folgenden Schritten:
3.1 Analyse aller Tätigkeiten, die durch den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt
werden (strategische Analyse);
3.2 Durchführung von Stichproben, um die Zuverlässigkeit der eingereichten
Daten und Angaben zu ermitteln (Prozessanalyse);
3.3 Analyse der Fehlerrisiken in Bezug auf die verwendeten Daten und Überprü-
fung der Verfahren zur Beschränkung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse);
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3.4 Erstellung eines Verifizierungsberichts, in dem angegeben wird, ob der
Monitoringbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; im Ve- rifizierungsbericht sind alle für die im Rahmen der Verifizierung durchge- führten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen.
4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle
4.1 Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie
beauftragt wird, akkreditiert sein gemäss: a. der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199610, oder b. der Verordnung (EG) Nr. 765/200811 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/201212.
4.2 Sie muss vom Luftfahrzeugbetreiber unabhängig sein und ihre Aufgaben
professionell und objektiv durchführen.
4.3 Sie muss über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit
der Verifizierung von Tonnenkilometerdaten im Bereich des Luftverkehrs verfügen und vertraut sein mit dem Zustandekommen aller Informationen für den Monitoringbericht, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
4.4 Sie muss vertraut sein mit allen relevanten Bestimmungen sowie den gelten-
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
10 SR 946.512
11 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. 12 Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1.