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AS 2017 533

Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)

Änderung vom 8. Dezember 2016 vom Bundesrat genehmigt am 1. Februar 2017

Der ETH-Rat verordnet:

I Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 20a Affiliierte Professorinnen und Professoren

1 Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH und im Rahmen eines

institutionellen Zusammenarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 des ETH-Gesetzes kann der ETH-Rat in- und ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ausserhalb der beiden ETH an in- oder ausländischen Forschungsinstitutionen tätig sind, als affiliierte Professorinnen oder Professoren berufen. 2 Affiliierte Professorinnen oder Professoren sind hauptamtlich an ihrer Heiminstitu- tion tätig und erfüllen in Ergänzung dazu an der ETH ein beschränktes Pensum. Sie haben den Status von ordentlichen Professorinnen und Professoren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung. 3 Zu diesem Zweck schliesst der ETH-Rat mit der affiliierten Professorin oder dem affiliierten Professor einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag ab, der die Rechte und Pflichten im Einzelnen regelt unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 1 Buch- stabe a dieser Verordnung.

4 Endet der institutionelle Zusammenarbeitsvertrag oder die Anstellung an der

Heiminstitution, so endet auch der Arbeitsvertrag mit dem ETH-Rat.

1 SR 172.220.113.40

2017-0212 533

Professorenverordnung ETH AS 2017

II Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.

8. Dezember 2016 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser

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