AS 2017 5671
AS 2017 5671
Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)
Änderung vom 19. Oktober 2017
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Beginn der Wartezeit
1 Die Wartezeit wird in Tagen berechnet. Sie beginnt:
a. am Tag der Aufnahme in die Warteliste; oder b. am Tag des Beginns der Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag der Auf- nahme in die Warteliste liegt. 2 Ist die rechtzeitige Aufnahme in die Warteliste aus Gründen unterblieben, welche die Patientin oder der Patient nicht zu verantworten hat, so beginnt die Wartezeit an dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt waren. Das zustän- dige Transplantationszentrum teilt der Nationalen Zuteilungsstelle das Datum mit. 3 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit: a. am Tag der erneuten Aufnahme in die Warteliste; oder b. am Tag des Beginns der erneuten Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag des Beginns der erneuten Aufnahme in die Warteliste liegt.
4 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten innerhalb von 90 Tagen nach der
Transplantation einer Niere eine erneute Nierentransplantation indiziert, so wird die Wartezeit vor der ersten dieser Nierentransplantationen ebenfalls angerechnet.
5 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid
des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheis- sen, so beginnt die Wartezeit:
1 SR 810.212.41
2017-1247 5671
Organzuteilungsverordnung EDI AS 2017
a. am Tag des Entscheids des Transplantationszentrums; oder b. am Tag des Beginns der Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag des Ent- scheids des Transplantationszentrums liegt.
6 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid
des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit ab der Streichung als Wartezeit angerechnet.
Art. 3a Berechnung und Begrenzung der Wartezeit 1 Ist eine Transplantation vorübergehend nicht möglich, so wird die betreffende Zeit als Wartezeit angerechnet. 2 Bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt, wird nur die Zeit als Wartezeit angerechnet, während der sie in diesem Status auf eine Transplantation warten. 3 Bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine medizinische Dringlichkeit vor- liegt, wird die gesamte Zeit als Wartezeit angerechnet, während der sie auf eine Transplantation warten. 4 Ist die Transplantation einer Niere indiziert, so beträgt die anrechenbare Wartezeit ohne Dialyse höchstens 18 Monate. 5 Ist die Transplantation eines Herzens indiziert, so beträgt die anrechenbare Warte- zeit höchstens zwei Jahre. 6 Die Wartezeit auf einer Warteliste im Ausland wird angerechnet, wenn die Patien- tin oder der Patient eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle über die betreffende Zeit vorlegt; die Absätze 4 und 5 bleiben vorbehalten.
Art. 12a Zuteilung bei einer Mehrfachtransplantation Ein erhöhtes Mortalitätsrisiko nach Artikel 11 Absatz 1bis Buchstabe b der Organzu- teilungsverordnung weisen Patientinnen und Patienten auf, denen nach Anhang 1 mindestens 25 Punkte zugeordnet wurden.
Art. 17 Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters 1 Ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Bauchspei- cheldrüsen und Inseln in erster Priorität wie folgt zuzuteilen: a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist; b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist; c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist; d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
Organzuteilungsverordnung EDI AS 2017
2 Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Bauchspeichel- drüsen und Inseln in erster Priorität wie folgt zuzuteilen: a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist; b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist; c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist; d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
Art. 18 Zuteilung nach Punktesystem Bauchspeicheldrüsen und Inseln sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2a die meisten Punkte zugeordnet wurden.
Art. 19 Zuteilung bei gleicher Priorität Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln wie folgt zuzuteilen: a. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehr- fachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist; b. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Warte- zeit.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2010 1 Artikel 3 Absatz 2 gilt auch für Patientinnen und Patienten, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind. 2 Patientinnen und Patienten, die bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind oder bei denen die rechtzeitige Aufnahme nach Artikel 3 Absatz 2 unterblieben ist, wird bis zum Inkrafttreten dieser Änderung im Punktesystem nach Anhang 2 pro Monat Wartezeit vor Beginn der Dialyse 1 Punkt zugeordnet.
II
1 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
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III Diese Verordnung tritt am 15. November 2017 in Kraft.
19. Oktober 2017 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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Anhang 2
Punktesystem für die Zuteilung von Nieren
Kriterien
Kriterien Punkte
für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus 12 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus 4 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus 4 Wartezeit pro Monat seit der Aufnahme in die Warteliste ohne Dialyse 0,75 Wartezeit pro Monat seit Beginn der Dialyse 1,5
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Anhang 2a (Art. 18)
Punktesystem für die Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln
1 Kriterien und Berechnung der Punkte
Die für die Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln nach Artikel 18 relevanten Punkte sind für jede Patientin und jeden Patienten aus den fol- genden Kriterien zu berechnen und anschliessend zu addieren: a. Übereinstimmung auf dem HLA-Locus; b. prozentualer Anteil der kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper; c. Wartezeit und allfällige frührere Transplantationen; d. Bauchumfang und Alter der Spenderin oder des Spenders.
2 Übereinstimmung auf dem HLA-Locus
Kriterien Punkte
Für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus 300 Für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus 100 Für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus 100
3 Prozentualer Anteil der kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper
3.1 Für jede Patientin und jeden Patienten ist der prozentuale Anteil aller in der Datenbank der Nationalen Zuteilungsstelle erfassten Spenderinnen und Spender zu ermitteln, gegen die sie oder er präformierte Anti-HLA-Anti- körper hat (kalkulierte Panel-reaktive Antikörper).
3.2 Für die kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper ist für jede Patientin und
jeden Patienten eine Punktezahl nach folgender Formel zu berechnen: Punktezahl = (kalkulierte Panel-reaktive Antikörper)3 ÷ 1000
4 Wartezeit und allfällige frührere Transplantationen
4.1 Kriterien
Kriterien Punkte
Erneute Transplantation einer Bauchspeicheldrüse oder von Inseln 500 innerhalb von 180 Tagen.
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Kriterien Punkte
Erneute Transplantation einer Bauchspeicheldrüse oder von Inseln 250 zwischen 181 und 365 Tagen. Nach der Transplantation eines Organs aus einer Lebendspende 500 benötigt die Patientin oder der Patient zusätzlich die Transplantation einer Bauchspeicheldrüse oder der Inseln.
4.2 Für die erstmalige Transplantation einer Bauchspeicheldrüse oder der Inseln
ohne vorherige Dialyse ist die Punktezahl nach folgender Formel zu berech- nen: Punktezahl = (Wartezeit in Tagen)2 ÷ 365
4.3 Nach Beginn der Dialyse ist die Punktezahl nach folgender Formel zu be-
rechnen: Punktezahl = 2 × (Wartezeit in Tagen)2 ÷ 365
5 Bauchumfang der Spenderin oder des Spenders
Bauchumfang des Spenders Bauchumfang der Spenderin Punkte Bauchspeicheldrüse Punkte Inseln in cm in cm
˂ 85 ˂ 75 730 –730 85–94 75–80 365 –365 95–102 81–88 0 0 103–110 89–96 –365 365 ˃ 110 ˃ 96 –730 730
6 Alter der Spenderin oder des Spenders
Alter der Spenderin oder des Spenders Punkte Bauchspeicheldrüse Punkte Inseln
˂15 10 000 –730 15–19 730 –365 20–49 0 0 50–55 –365 365 ˃55 –730 730
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