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AS 2017 6123

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4,

170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

und auf die Artikel 13 und 18 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143, in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

Ersatz eines Ausdrucks

1 Im ganzen Erlass wird «% Brix» ersetzt durch «°Brix»

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 5 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.

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Weinverordnung AS 2017

Art. 22 Abs. 1 Bst. b und 2

1 Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils,

dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen: b. Der erforderliche natürliche Mindestzuckergehalt beträgt 14,4 °Brix für weisse Gewächse und 15,2 °Brix für rote Gewächse. 2 Die Rebflächen, welche die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter zur Produk- tion von Landwein nutzen will, muss sie oder er dem Kanton bis spätestens zum 31. Juli des Erntejahres melden.

Art. 23 Abs. 1 Bst. a

1 Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung sind Landweine, die:

a. aus Trauben eines geografischen Gebiets hergestellt werden, das gesamthaft innerhalb eines Kantons oder innerhalb der beiden Kantone der Region ita- lienische Schweiz nach Artikel 20 Buchstabe c liegt;

Art. 24 Tafelweine

1 Schweizer Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren

erforderlicher natürlicher Mindestzuckergehalt 13,6 °Brix für weisse Gewächse und 14,4 °Brix für rote Gewächse beträgt. 2 Die Rebflächen, welche die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter zur Produk- tion von Tafelwein nutzen will, muss sie oder er dem Kanton bis spätestens zum 31. Juli des Erntejahres melden.

Art. 24b Traubenpass

1 Die Kantone stellen jeder Eigentümerin und jedem Eigentümer oder jeder Bewirt-

schafterin und jedem Bewirtschafter für bestockte Rebflächen, die im Rebbaukatas- ter nach Artikel 4 verzeichnet und nach Artikel 5 für die Weinerzeugung bestimmt sind, eine Bescheinigung aus, die die Traubenhöchstmengen festlegt, die für die Produktion von Wein verwendet werden dürfen (Traubenpass).

2 Der Traubenpass enthält mindestens die folgenden Informationen:

a. den Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Bewirtschafte- rin oder des Bewirtschafters; b. die Rebsorten; c. pro Rebsorte die erlaubten Weinklassen nach den Artikeln 21–24 und, sofern relevant, die zugelassenen Höchstmengen, ausgedrückt in kg Trauben; d. den Namen der Gemeinde, aus der die Trauben stammen, und, wenn es der Kanton vorsieht, sämtliche zusätzlichen Bezeichnungen von geografischen Einheiten, die kleiner als eine Gemeinde sind;

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Weinverordnung AS 2017

e. die Fläche der Grundstücke in m2; f. eine eindeutige Kennnummer.

3 Werden auf einer bestockten Rebfläche, die im Rebbaukataster nach Artikel 4

verzeichnet und nach Artikel 5 für die Weinerzeugung bestimmt ist, auch Trauben produziert, die einem anderen Zweck als der Weinbereitung dienen, so wird diese Traubenmenge der Traubenhöchstmenge der von der Eigentümerin oder dem Eigen- tümer oder von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter gewählten Weinklasse angerechnet.

Art. 28 Gegenstand und Grundsatz 1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Trau- benernte bis zum Moment von deren Pressung. Ausgenommen sind Produkte, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen.

2 Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle durch die

Einkellerin oder den Einkellerer nach Artikel 29 und der Überwachung der Eigen- kontrolle durch den Kanton auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach den Arti- keln 30 und 30a.

Art. 29 Pflichten der Einkellerinnen und Einkellerer 1 Die Einkellerin oder der Einkellerer hat für die einzelnen Traubenposten zu erfas- sen: a. die Kennnummer des dazugehörigen Traubenpasses gemäss Artikel 24b; b. den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters; c. die Rebsorte; d. die Traubenmenge in kg:

1. bei zugekauften Traubenposten: gewogen,

2. bei eigenen Traubenposten von Betrieben nach Artikel 35 Absatz 3: ge-

schätzt oder gewogen; e. den natürlichen Zuckergehalt in °Brix oder °Oechsle, gemessen mittels eines Refraktometers; f. das Eingangsdatum; g. den Namen der geografischen Einheit, wenn sie kleiner als jene gemäss dem Traubenpass nach Artikel 24b ist und der Name der Einheit für die Bezeich- nung des Weins verwendet wird.

2 Als Einkellerin oder Einkellerer gilt, wer Trauben annimmt und presst.

3 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben der Einkellerin oder dem Ein-

kellerer die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c und g mitzuteilen.

4 Die Einkellerin oder der Einkellerer:

a. teilt die einzelnen Traubenposten anhand des dazugehörigen Traubenpasses und der Angaben nach Absatz 1 oder aufgrund allfälliger vom Kanton ange-

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ordneter Deklassierungen in eine der Weinklassen nach den Artikeln 21–24 ein; b. erfasst die Traubenmengen, die einem anderen Zweck als der Weinbereitung dienen, wenn die Trauben von einer bestockten Rebfläche stammen, die im Rebbaukataster nach Artikel 4 verzeichnet und nach Artikel 5 für die Weinerzeugung bestimmt ist. 5 Sie oder er erfasst die Angaben nach den Absätzen 1 und 4 nach den Vorgaben des Herkunftskantons des Traubenguts und meldet sie diesem. 6 Sie oder er hält die Angaben nach den Absätzen 1 und 4 den Kontrollbehörden zur Verfügung. Sie oder er muss die Verwendung eines Namens nach Absatz 1 Buch- stabe g belegen können.

Art. 30 Pflichten der Kantone

1 Die Kantone regeln die Weinlesekontrolle im Rahmen der nachfolgenden Bestim-

mungen.

2 Sie verfügen über ein elektronisches System, das einen automatischen Abgleich

der Traubenposten nach Artikel 29 Absatz 1 mit dem Traubenpass nach Artikel 24b erlaubt. Sie kontrollieren damit, ob: a. die Gesamtheit der Traubenposten einer Rebsorte die Traubenhöchstmenge jener gewählten Weinklasse einhält, an die die strengsten Anforderungen ge- stellt werden; b. jeder Traubenposten den natürlichen Mindestzuckergehalt der jeweils ge- wählten Weinklasse erreicht.

3 Sie übermitteln der für die Kontrolle des Handels mit Wein zuständigen Stelle

nach Artikel 36 (Kontrollstelle) auf Verlangen die Informationen, die die Kontroll- stelle für die korrekte Ausübung ihrer Arbeit benötigt.

Art. 30a Überwachung der Eigenkontrolle durch die Kantone

1 Die Kantone überwachen die Eigenkontrolle der Einkellerinnen und Einkellerer

während der Weinlese. Jeder Einkellerungsbetrieb wird mindestens alle sechs Jahre kontrolliert.

2 Die Kantone nehmen die Überwachung der Eigenkontrolle durch die Einkellerin

oder den Einkellerer entsprechend den möglichen Risiken vor. Dabei berücksichti- gen sie insbesondere: a. die Verlässlichkeit der vom Einkellerungsbetrieb bereits durchgeführten Ei- genkontrollen; b. das bisherige Verhalten des Einkellerungsbetriebs hinsichtlich der Einhal- tung der Bestimmungen der Artikel 21–24; c. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die Artikel 21–24 so- wie 29; d. besondere Witterungsbedingungen;

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Weinverordnung AS 2017

e. das Vorhandensein von Traubengut von Rebflächen anderer Kantone; f. die Menge des eingekellerten Traubenguts.

3 Die Kantone ordnen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten und der

Traubenmoste nach Artikel 27 an. 4 Sie erstellen für jede Einkellerin und jeden Einkellerer, die oder der Traubengut aus ihrem oder seinem Kantonsgebiet einkellert, eine Zusammenfassung sämtlicher Einkellerungen, die von der Einkellerin oder dem Einkellerer erfasst worden sind (Kellerblatt).

5 Das Kellerblatt enthält die Erntemengen in kg mindestens pro:

a. Weinklasse; b. Rebsorte; c. Gemeinde, aus der die Trauben stammen, und, wenn es der Kanton vorsieht, pro zusätzliche Bezeichnung von geografischen Einheiten, die kleiner als ei- ne Gemeinde sind. 6 Auf dem Kellerblatt muss die Einkellerin oder der Einkellerer über eine der fol- genden Nummern eindeutig identifizierbar sein: a. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20105 über die Unternehmens-Identifikationsnummer; b. Nummer des Betriebs- und Unternehmungsregisters (BUR) nach dem Bun- desstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926.

Art. 30b Von den Kantonen zu übermittelnde Informationen

1 DieKantone stellen der Kontrollstelle elektronisch sämtliche Kellerblätter zur

Verfügung.

2 Sie informieren das BLW nach dessen Vorgaben bis Ende März des auf die Wein-

lese folgenden Jahres über die Ergebnisse der Weinlesekontrolle, insbesondere über: a. die Anzahl erteilter Traubenpässe und die Anzahl der mit diesen Trauben- pässen eingekellerten Traubenposten; b. die Einteilung der Einkellerungsbetriebe in Risikokategorien nach Arti- kel 30a Absatz 2; c. die Anzahl der Kontrollen der Einkellerungsbetriebe nach Artikel 30a Ab- satz 1; d. die festgestellten Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 21–24 und 29; e. die Anzahl angeordneter Deklassierungen nach Artikel 30a Absatz 3.

5 SR 431.03 6 SR 431.01

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Weinverordnung AS 2017

3 Sie teilen dem BLW bis Ende November des laufenden Jahres die Rebflächen nach

dem Anhang Ziffer 156 der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937 mit.

4 Sie reichen dem BLW bis Ende Januar des auf die Weinlese folgenden Jahres

einen Weinlesebericht ein, der sämtliche statistischen Angaben nach dem Anhang Ziffer 156 der Statistikerhebungsverordnung enthält.

Art. 31 Abs. 3

3 Kommt ein Kanton seinen Pflichten gemäss den Artikeln 30–30b nicht nach, so

kann der Bund vom jährlichen Pauschalbeitrag gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise absehen. Ist der Pauschalbeitrag bereits ausbezahlt worden, so kann er ihn ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 34 Kontrollpflicht, Befreiung von der Kontrollpflicht 1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, untersteht der Weinhandelskontrolle und muss sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle anmelden.

2 Von der Weinhandelskontrolle befreit sind Betriebe:

a. die in der Schweiz ausschliesslich Produkte abnehmen oder einkaufen und wiederverkaufen, die in Flaschen abgefüllt sind und versehen sind mit:

1. einer Etikette, die den Namen einer der Kontrollstelle unterstellten Be-

triebe trägt, und

2. einem nicht wieder verwendbarem Verschluss;

b. die Wein weder ein- noch ausführen; und c. deren Umsatz jährlich 1000 hl nicht übersteigt.

3 Ebenfalls von der Weinhandelskontrolle befreit sind Betriebe:

a. die ihre Produkte nur zum Eigengebrauch herstellen; b. die keinen Vertrieb und keine Vermarktung betreiben; und c. deren Gesamtproduktion 500 l nicht übersteigt. 4 Bei Verdacht auf einen Verstoss kann die Tätigkeit der Betriebe nach den Absät- zen 2 und 3 jederzeit kontrolliert werden.

Art. 34a Pflichten der Betriebe

1 Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, muss:

a. über die gesamte Tätigkeit eine Kellerbuchhaltung in einer von der Kontroll- stelle zugelassenen Form führen; b. zuhanden der Kontrollstelle ein Inventar über seine Vorräte an Weinwirt- schaftsprodukten erstellen.

7 SR 431.012.1

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2 Betriebe nach Artikel 34 Absatz 2 müssen nur eine vereinfachte Kellerbuchhaltung führen. 3 Betriebe, die ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit einer Etikette und einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehene Produkte einführen oder in der Schweiz einkaufen und die diese Produkte an Personen zu deren Eigengebrauch vertreiben oder verkaufen, können von der Kontrollstelle ermächtigt werden, eine vereinfachte Kellerbuchhaltung zu führen. 4 Betriebe nach Artikel 34 Absatz 3 sind von der Pflicht befreit, eine Kellerbuchhal- tung zu führen.

Art. 34b Kellerbuchhaltung

1 Die Führung der Kellerbuchhaltung ist laufend vorzunehmen. Der Betrieb muss

insbesondere erfassen: a. die Ein- und die Ausgänge; b. die Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer; c. die Mengen aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten, Sachbezeichnungen und, im Falle einer Kelterung für eine Traubenproduzentin oder einen Traubenpro- duzenten, nach Eigentümerin oder Eigentümer des Weins; d. jegliche Veränderung des Volumens infolge einer Behandlung der Wein- wirtschaftsprodukte; e. die Verluste. 2 Die Buchführung ist mit den sachdienlichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buchführung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein: a. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen; b. die Rebsorten und die Jahrgänge; c. die Lagerbestände; d. die Art der Verwendung der Weinwirtschaftsprodukte; e. der Name der Eigentümerin oder des Eigentümers des Weines, falls der Be- trieb Weine für andere Traubenproduzenten keltert.

3 Für inländische Produkte sind als Nachweis die Aufzeichnungsunterlagen nach

Artikel 29 Absätze 1 und 4 vorzulegen. Wird für die Bezeichnung des Weins der Name einer geografischen Einheit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g verwendet, so muss der Betrieb dem Kontrollorgan die Rückverfolgbarkeit des Weins beweisen können.

4 Für ausländische Produkte ist in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Nachweis für die Bestimmung der geografischen Bezeichnung, des Jahrgangs, der Rebsorte sowie jeder anderen zur Kennzeichnung verwendeten Angabe vorzulegen:

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a. ein Begleitdokument für die Beförderung von Weinwirtschaftsprodukten; oder b. ein von der zuständigen Stelle des Produktionslandes ausgestelltes oder an- erkanntes Dokument.

Art. 34c Vereinfachte Kellerbuchhaltung 1 Wer der Pflicht untersteht, eine vereinfachte Kellerbuchhaltung zu führen, muss eine Liste mit den Eingängen führen. Daraus müssen ersichtlich sein: a. die Namen der Lieferanten; b. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen des Weins; c. die Mengen. 2 Die Buchführung ist nach den Vorgaben der Kontrollstelle mit den sachdienlichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buchführung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein: a. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen; b. die Rebsorten und die Jahrgänge.

3 Für ausländische Produkte müssen, sofern relevant, die Nachweise nach Arti-

kel 34b Absatz 4 erbracht werden.

Art. 34d Inventar über die Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten

1 Das Inventar muss mengenmässig aufgeteilt nach Sorten und Sachbezeichnungen

sowie nach Jahrgang, sofern das Produkt mit Jahrgangsbezeichnung verkauft wird, geführt werden.

2 Es ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und der Kontrollstelle bis

spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit der Unterschrift der für das Inventar verantwortlichen Person einzureichen.

Art. 34e Unterstützung der Kontrollstelle durch die Betriebe Die Betriebe müssen der Kontrollstelle die erforderliche Unterstützung bieten. Sie müssen: a. auf Verlangen die Kellerbuchhaltung aushändigen; b. jede sachdienliche Auskunft erteilen und Zutritt zum Betrieb und zu sämtli- chen zum Betrieb gehörenden Geschäfts- und Lagerräumen geben; c. auf Verlangen sämtliche von der Kontrollstelle als Beweismaterial oder als kontrollrelevant erachteten Dokumente, Etiketten und Produkte aushändigen sowie Einsicht in die Finanz- und Betriebsbuchhaltung gewähren; d. die von der Kontrollstelle für die Probenahme entnommenen Weine kosten- frei zur Verfügung stellen.

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Weinverordnung AS 2017

Art. 35 Durchführung der Weinhandelskontrolle durch die Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle kontrolliert die Betriebe mindestens alle sechs Jahre. In Betrie- ben, die jährlich höchstens 20 hl und ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit einer Etikette und nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen, müssen die Kontrollen mindestens alle acht Jahre durchgeführt werden.

2 Die Kontrollstelle nimmt die Kontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor.

Dabei berücksichtigt sie insbesondere: a. die Verlässlichkeit der vom Betrieb bereits durchgeführten Eigenkontrollen; b. die festgestellten Risiken betreffend Mischung, Verschnitt und Einhaltung der Bezeichnungen und der Kennzeichnungen; c. das bisherige Verhalten des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Ge- setzgebung; d. die Betriebsgrösse und die Betriebstätigkeit; e. die Vielfalt der vermarkteten Weine; f. das Vorhandensein ausländischer Weine; g. das Vorhandensein schweizerischer oder ausländischer Weine, die zugekauft oder Eigentum anderer Personen sind; h. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die Gesetzgebung; i. besondere Witterungsbedingungen; j. die Ausbildung der für die Führung der Kellerbuchhaltung verantwortlichen Personen. 3 Betriebe, die ihre eigenen Trauben verarbeiten, ausschliesslich ihre eigenen Pro- dukte verkaufen und jährlich nicht mehr als 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, werden in der Regel in eine tiefe Risikokategorie eingeteilt. 4 Die Kontrollstelle erhebt amtliche Proben nach den Bestimmungen der Artikel 40–

52 der Verordnung vom 16. Dezember 20168 über den Vollzug der Lebensmittel-

gesetzgebung. Sie sendet die Proben an Laboratorien nach Artikel 39 der genannten Verordnung.

5 Sie verfügt im Beanstandungsfall die erforderlichen Massnahmen und übt das

Antragsrecht gemäss Artikel 172 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 aus.

Art. 35a Weitere Pflichten der Kontrollstelle Die Kontrollstelle hat ferner die folgenden Pflichten: a. Sie nimmt die Kellerblätter nach Artikel 30 entgegen oder beschafft sich diese selber bei den Kantonen, führt ein Verzeichnis der im Weinhandel täti- gen Betriebe und informiert das BLW darüber; sie verwendet für die Identi- fizierung der Betriebe die UID oder die BUR.

8 SR 817.042

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b. Sie meldet festgestellte Verstösse und die ergriffenen Massnahmen dem BLW, dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie der zuständigen mit der Lebensmittelkontrolle beauftragten kantonalen Dienststelle. c. Sie nimmt die Inventare der Betriebe entgegen, stellt sie zusammen und übermittelt das Ergebnis dem BLW bis spätestens Ende März des folgenden Jahres. d. Sie erstellt nach den Vorgaben des BLW einen jährlichen Bericht mit den ausführlichen Kontrollergebnissen und reicht diesen dem BLW bis Ende März des folgenden Jahres ein. e. Sie informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Kontrollergeb- nisse. f. Sie legt dem BLW auf Anfrage weitere gewünschte Berichterstattungen vor und übermittelt ihm sämtliche Dokumente, über die sie verfügt oder auf die sie Zugriff hat.

Art. 36 Kontrollstelle

1 Mit der Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird die Stiftung

«Schweizer Weinhandelskontrolle» beauftragt.

2 Das BLW schliesst mit der Kontrollstelle eine Leistungsvereinbarung ab. Die

Vereinbarung regelt insbesondere die Pflichten der Kontrollstelle, den Umfang ihrer Akkreditierung, die Aufsicht und den Datenschutz sowie Auflagen bezüglich der Inspektionen und der Verfügung von Massnahmen.

Art. 38 Kontrollkosten und Gebühren

1 Die Kosten für die von der Kontrollstelle vorgenommenen Kontrollen gehen

zulasten der Kontrollpflichtigen.

2 Die Kontrollstelle erlässt einen Gebührentarif. Dieser bedarf der Genehmigung

durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

3 Die Kosten der Analysen der von der Kontrollstelle erhobenen Proben werden von

der Kontrollstelle getragen. Führen die Analysen zu Beanstandungen, so gehen ihre Kosten zulasten des kontrollierten Betriebs.

Art. 39 Aufgehoben

Art. 40 Zusammenarbeit zwischen der Kontrollstelle und den Behörden 1 Die Kontrollstelle leitet auf Verlangen umgehend alle sachdienlichen Informatio- nen an die Amtsstellen des Bundes und der Kantone weiter.

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2 Sie meldet alle Beobachtungen über Verstösse gegen das Landwirtschafts- oder

das Lebensmittelrecht den zuständigen Behörden.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt der Kontrollstelle die Angaben im Zu-

sammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erfor- derlich sind. 4 Die Amtsstellen des Bundes und der Kantone erteilen der Kontrollstelle auf deren Verlangen die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.

Art. 41 Aufsicht Die Kontrollstelle untersteht der Aufsicht des WBF.

Art. 47 Vollzug 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, sofern nicht andere Stellen damit beauftragt sind. 2 Die Kontrollstelle nach Artikel 36 vollzieht im Rahmen der Weinhandelskontrolle die Artikel 19, 21–24 und 34–34d.

3 Sie erlässt insbesondere die folgenden Massnahmen:

a. Anordnung der Wiederherstellung des nach der Weingesetzgebung zulässi- gen Zustandes eines Produkts; b. Deklassierung nach Artikel 27; c. Anordnung der Führung einer Kellerbuchhaltung nach Artikel 34a.

Art. 48a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2017

1 Die Kantone müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 über ein Informatiksystem

verfügen, das den Bestimmungen nach den Artikeln 24b, 30, 30a und 30b entspricht. Solange der Kanton die Bestimmungen nach den Artikeln 24b, 30, 30a und 30b nicht erfüllt, gelten für die Einkellerin und den Einkellerer die Pflichten nach Arti- kel 29 in der bisherigen Fassung.

2 Die vom BLW als gleichwertig anerkannten in der Verantwortung der Kantone

liegenden Kontrollstellen des Weinhandels können ihre Kontrolltätigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Bundesrecht ausführen. Die ihnen bis jetzt unterstellten Betriebe werden spätestens ab dem 1. Januar 2019 der Kontroll- stelle nach Artikel 36 unterstellt.

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Weinverordnung AS 2017

II Anhang 1 wird wie folgt geändert: Der Eintrag «Œil-de-Perdrix» erhält die folgende neue Fassung:

Begriffe Begriffsbestimmungen

Œil-de-Perdrix Rosé-Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich bis zu 10 % Grau- oder Weissburgunder enthalten.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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