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AS 2017 6153

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 28. Oktober 20151 über die Gebühren für den Tierverkehr erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 916.404.2

2017-1403 6153

Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2017

Anhang (Art. 3 und 4 Abs. 1)

Gebühren Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons

(Doppelohrmarke) 4.75

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung –.57

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.33

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.33

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeits-

tagen für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, für Büffel und Bisons, pro Stück 2.40

1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:

1.3.1 Pauschale 1.50

1.3.2 Porto nach

Posttarif

1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden bei der Meldung der Geburt

oder der erstmaligen Einfuhr 38.—

2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011

geboren oder erstmalig eingeführt worden ist 57.—

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 4.75

3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.10

3.3 bei Equiden 4.75

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Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2017

Franken

4 Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben

4.1 Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons:

4.1.1 fehlende Meldung nach Artikel 5 Absätze 2 und 4

der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20112 5.—

4.1.2 fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe oder

des Geschlechtes des Tiers, der TVD-Nummer der Herkunfts- tierhaltung oder der Abgangsart des Tiers, pro Meldekarte 2.—

4.1.3 fehlende oder mangelhafte Angabe der TVD-Nummer der

Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tiers, der Identifi- kationsnummer des Muttertiers, der Identifikationsnummer des Vatertiers, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums oder des Schlacht- datums des Tiers, pro Meldekarte 5.—

4.2 Bei Tieren der Schweinegattung:

4.2.1 fehlende Meldung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3

der TVD-Verordnung 5.—

4.2.2 fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums,

des Schlachtdatums oder der Zahl der Tiere, pro Meldekarte 5.—

4.3 Bei Equiden:

4.3.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 2–5 der

TVD-Verordnung 5.—

4.3.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr

von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind 10.—

5 Datenabgabe

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tier-

bestands zuhanden von Zucht-, Produzenten- und Label- organisationen sowie Gesundheitsdiensten nach Artikel 14 der TVD-Verordnung; Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamt- betrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt 2.—

2 SR 916.404.1

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Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2017

Franken

5.2 Spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen, die durch

die Betreiberin erstellt werden müssen; den Amtsstellen und den von ihnen beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen wird von der Gesamtsumme pro Datenauszug nach Zeit- oder Datenauswertung ein Betrag von 500 Franken abgezogen aufwand

6 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 20.—

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