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AS 2017 6737

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung (BPV)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 11a Abs. 2 2 Die angestellte Person ist verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen mitzu- wirken.

Art. 27 Abs. 2 Bst. b 2 Für die folgenden Personalkategorien kann die Probezeit vertraglich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden: b. Aspiranten und Aspirantinnen des Grenzwachtkorps und des Zolls sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Edelmetallkontrolle;

Art. 31 Abs. 1 Bst. c

1 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet wenn:

c. der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte des EDA auf das schwei- zerische Bürgerrecht freiwillig verzichten;

Art. 39 Abs. 2–5

2 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 3‒4 Prozent

erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. 3 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 1,5‒2,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

4 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens

1 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

1 SR 172.220.111.3

2017-1969 6737

Bundespersonalverordnung AS 2017

5 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 kann der Lohn jährlich um höchstens

4 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt werden.

Art. 49b Abs. 1

1 Die Leistungs- und die Spontanprämien dürfen zusammen pro Kalenderjahr den

folgenden Betrag nicht überschreiten: a. 10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag für Ange- stellte, deren Lohn das Maximum der Lohnklasse erreicht hat; b. 5 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag für Ange- stellte, deren Lohn das Maximum der Lohnklasse noch nicht erreicht hat.

Art. 50 Abs. 1

1 Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle

nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren. Die Arbeitsmarktzulage wird wäh- rend längstens fünf Jahren gewährt.

Art. 52 Abs. 6 6 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Klassen 1– 31 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Vorausset- zung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung. Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 2 Prozent der Stellen der Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absät- ze 1 und 1bis, in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht werden.

Art. 52a Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 zweiter Satz

1 … Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohner-

höhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. …

2 … Der Lohn bleibt unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer

Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr über- steigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. …

Art. 56 Abs. 5 5 Ist eine angestellte Person wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert und war sie in den zwölf Monaten vor dem Beginn dieser Abwesenheit während insgesamt mindestens 30 Tagen wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhin- dert, so wird die Dauer dieser Abwesenheit an die Frist nach Absatz 1 angerechnet.

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Art. 56a Abs. 2 und 3

2 Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen

Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen be- ginnen die Fristen nach Artikel 56 Absätze 1–3 neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall von insgesamt weniger als 30 Tagen werden nicht berücksichtigt. Bei einem Übertritt in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a beginnen die Fristen nach Artikel

56 Absätze 1–3 nicht neu zu laufen.

3 War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Absatz 2 während

weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Artikel 56 Absätze 1–3 im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während

90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes

bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden.

Art. 64 Sachüberschrift Arbeitszeit (Art. 17a BPG)

Art. 64a Sachüberschrift Vertrauensarbeitszeit (Art. 17a BPG)

Art. 65 Sachüberschrift Mehrarbeit und Überzeit (Art. 17a BPG)

Art. 66 Sachüberschrift Feiertage (Art. 17a BPG)

Art. 67 Sachüberschrift Ferien (Art. 17a BPG)

Art. 68 Sachüberschrift Urlaub (Art. 17a BPG)

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Art. 78 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. e Ausrichtung von Entschädigungen (Art. 19 Abs. 3, 4 und 6 Bst. b BPG)

3 Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet:

e. die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung nach Artikel 105b beziehen.

Art. 79 Sachüberschrift und Abs. 6 Höhe der Entschädigung (Art. 19 Abs. 5 und 6 Bst. a BPG)

6 Die Entschädigung für Angestellte, die eine vorzeitige Pensionierung gemäss

Artikel 105a abgelehnt haben, darf die Höhe der gesamten Kosten der angebotenen Leistungen nach Artikel 105b nicht übersteigen.

Art. 96 Bst. d Die Ausübung des Streikrechts ist denjenigen Angehörigen der folgenden Personal- kategorien untersagt, die wesentliche Aufgaben zum Schutz der Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleis- tungen erfüllen: d. dem Grenzwachtkorps und dem Zollpersonal;

Art. 105b Abs. 3 Bst. d Aufgehoben

Art. 106 Einleitungssatz und Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a 1 Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 105 und 105b Absatz 3 sowie eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 1 vorgesehen ist, auch dann erbringen, wenn: b. kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–d und f oder Absatz 4 BPG vorliegt.

2 Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn:

a. Aufgehoben

Art. 116d Aufgehoben

Art. 116e Abs. 3 und 4 Aufgehoben

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Art. 116g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 1 Angestellten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. November 2017 eine Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 erhalten, kann diese bis längstens am 31. Dezember 2022 gewährt werden. 2 Verwaltungseinheiten, deren Anteil an höher eingereihten Stellen nach Artikel 52 Absatz 6 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. November 2017 von 2 Prozent überschreitet, müssen die entsprechenden Stellen nicht tiefer einreihen. Sie dürfen aber weitere Stellen erst dann wieder höher einreihen, wenn dadurch der Höchstwert von 2 Prozent nicht überschritten wird.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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