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AS 2017 7193

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 30. Juni 2016 In Kraft getreten am 1. Juli 2016 Originaltext

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, beschliesst:

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

1. Regel 9 (1) erhält folgende Fassung:

«Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmässig in Generaldirektionen unter- gliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a–e genannten Organe, die für Rechts- fragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden.»

2. Regel 12 wird durch folgende Regeln 12a, 12b, 12c und 12d ersetzt:

«Regel 12a Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer einschließlich ihrer Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste werden als gesonderte Einheit (die

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«Beschwerdekammereinheit») organisiert und vom Präsidenten der Beschwerde- kammern geleitet. Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Grossen Beschwerdekammer ausgeübt. Der Präsident der Be- schwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des gemäss Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses und des Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt. Ist der Präsident der Beschwerdekammern abwe- send oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfah- ren von einem der Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer vertreten. (2) Der Präsident der Beschwerdekammern leitet die Beschwerdekammereinheit und nimmt dazu die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertrage- nen Aufgaben und Befugnisse wahr. In Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortet sich der Präsident der Beschwerdekammern nur gegen- über dem Verwaltungsrat und untersteht dessen Weisungsbefugnis und Disziplinar- gewalt. (3) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 d) und des Artikels 46 erstellt der Präsi- dent der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwer- dekammereinheit. Dieser Antrag wird gemeinsam mit den zuständigen Bereichen des Europäischen Patentamts geprüft und erörtert und vom Präsidenten der Be- schwerdekammern dem gemäss Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushaltsplans zugeleitet wird. Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekam- mern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfü- gung. (4) Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Be- schwerdekammern im Rahmen des bewilligten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Absatz 1 genannten Dienststellen zur Verfügung.

Regel 12b Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern (1) Das autonome Organ innerhalb der Beschwerdekammereinheit (das «Präsidium der Beschwerdekammern») setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Be- schwerdekammern als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekam- mern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind. (2) Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitglie- dern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die va- kanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden oder Mitglieder besetzt. (3) Das Präsidium: a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mit- glieder; b) erlässt unbeschadet etwaiger nach Artikel 10 Absatz 2 c) und Artikel 33 Ab- satz 2 b) erlassener Bestimmungen einen Verhaltenskodex für Mitglieder

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und Vorsitzende der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerde- kammer, der der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf; c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Ände- rung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer; d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammereinheit allgemein betreffen. (4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres verteilt das um alle Vorsitzenden erwei- terte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern. In derselben Zusam- mensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerde- kammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden. (5) Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden müssen. Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwe- senheit von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Be- schwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerde- kammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Aus- schlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. (6) Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Arti- kel 134a Absatz 1 c) übertragen.

Regel 12c Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer (1) Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss (den «Beschwerdekammeraus- schuss») ein, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit allgemein berät und die Verfahrensordnungen der Be- schwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer erlässt. Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 26 und drei aus dem Kreise amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen oder europäischen Gerichten oder nationalen Gerichten der Vertragsstaaten ausgewählt werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts und der Präsident der Beschwerdekammern haben das Recht, an den Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses teilzu- nehmen. Näheres insbesondere zur Zusammensetzung, Vertretungsregelung und Arbeitsweise des Ausschusses sowie zu seiner beratenden Funktion in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit regelt der Verwaltungsrat in dem Beschluss zur Einset- zung des Ausschusses.

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(2) Auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern und nachdem der Präsident des Europäischen Patentamts Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, erlässt der gemäss Absatz 1 eingesetzte Ausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwer- dekammern und der Grossen Beschwerdekammer.

Regel 12d Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer einschliesslich der Vorsitzenden (1) Der Vorsitzende der Grossen Beschwerdekammer wird bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt. (2) Nach Übertragung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts übt der Präsident der Beschwerdekammern das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer zur Ernen- nung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen, ebenso wie das Recht, zu ihrer Wiederernennung (Artikel 11 Absatz 3) und zur Ernennung und Wiederernennung externer rechtskundiger Mitglieder (Artikel 11 Absatz 5) gehört zu werden. (3) Sein Recht, nach Absatz 2 zu Wiederernennungen gehört zu werden, übt der Präsident der Beschwerdekammern aus, indem er dem Verwaltungsrat eine begrün- dete Stellungnahme einschliesslich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt. Die Kriterien für die Leistungsbeurteilung legt der Präsident der Beschwerdekammern in Absprache mit dem gemäss Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss fest. Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme und Leistungsbeurteilung und sofern genügend Stellen nach Artikel 11 Absatz 3 im bewilligten Haushalt für die Beschwerdekammereinheit vorhanden sind, werden die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der Gros- sen Beschwerdekammer am Ende des in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Zeit- raums von fünf Jahren wieder ernannt.»

3. Regel 13 erhält folgende Fassung:

«Regel 13 Geschäftsverteilungsplan für die Grosse Beschwerdekammer Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmen die nach Artikel 11 Absatz 3 ernannten Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Ab- satz 1 a) und b) sowie die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 c). Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Grossen Be- schwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.»

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Art. 2 In Rechtstexten enthaltene Bezugnahmen auf die Regeln 12 und 13 der Ausfüh- rungsordnung zum EPÜ in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung sind durch Bezugnahmen auf die entsprechende geänderte Vorschrift zu ersetzen.

Art. 3 Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. Juli 2016 in Kraft.

Geschehen zu München am 30. Juni 2016

Für den Verwaltungsrat Der Präsident: Jesper Kongstad

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