AS 2017 7405
Verordnung über die Militärdienstpflicht
Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP)
vom 22. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19951 (MG) und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022 (BZG), verordnet:
1. Kapitel: Zweck
(Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b MG)
Art. 1 Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Mili- tärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.
2. Kapitel: Militärdienstpflicht
1. Abschnitt:
Militärdienstpflicht der Schweizerinnen, der Auslandschweizer und der Doppelbürger
Art. 2 Schweizerinnen und Auslandschweizer (Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG)
1 Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando
Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.
2 Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn:
a. die angemeldete Person:
1. die Rekrutierung bis zum Ende des Jahres absolvieren kann, in dem sie
das 24. Altersjahr vollendet,
SR 512.21
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2. gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweist,
3. die für die Personenidentifizierung erforderlichen Dokumente und den
ärztlichen Fragebogen eingereicht hat, und
4. für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet hat; vorbehalten
bleiben andere Regelungen in Staatsverträgen; b. bei der angemeldeten Person:
1. keine offensichtliche Dienstuntauglichkeit vorliegt,
2. beim Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen eine Zu-
stimmung in Analogie zu Artikel 33 Absatz 1 für die Rekrutierung vor- liegt,
3. keine Nichtrekrutierungsgründe nach Artikel 21 MG vorliegen; und
c. ein Bedarf der Armee besteht.
Art. 3 Doppelbürger (Art. 5 und 7 Abs. 2 MG) 1 Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegensei- tige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.
2 Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn:
a. die Meldung nach Absatz 1 unterbleibt; b. die Leistungserbringung im anderen Staat nicht bewiesen werden kann; oder c. die erbrachten Leistungen nicht mindestens gleichwertig zu den in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind.
3 Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.
2. Abschnitt: Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
Art. 4 Voraussetzungen und Zuständigkeit (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG)
1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss
der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden: a. Personen, die eine Ausbildung oder eine qualifizierte Tätigkeit in der Seel- sorge, in einem psychologisch-pädagogischen Bereich oder im Sozialdienst ausweisen;
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b. Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20063 das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben, sowie Psycho- logen und Psychologinnen gemäss Psychologieberufegesetz vom 18. März 20114; c. Personen, die zum Nutzen der Armee über:
1. besondere Fachkenntnisse, insbesondere in den Bereichen der Aus- und
Weiterbildung sowie der Beratung, verfügen, oder
2. besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten im Bereich der Informations-
technologie verfügen; d. Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch:
1. das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sich bereit erklären, die
militärische Ausbildung vor Vollendung des 25. Altersjahres zu begin- nen, und die Ausbildungsdienstpflicht innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können, oder
2. bereits militärische Ausbildung geleistet haben, sofern sie die Ausbil-
dungsdienstpflicht des zuletzt erlangten Grades innerhalb der Alters- grenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können.
2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:
a. ein Bedarf der Armee besteht; b. sie das Fachwissen für die Ausübung der vorgesehenen Funktion ausweisen; c. sie gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweisen; d. die medizinische Tauglichkeit für die vorgesehene Funktion feststeht; und e. bei Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2 eine Zustimmung vorliegt.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee.
4 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche.
5 Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten
wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 20065 über den Rot- kreuzdienst.
Art. 5 Grundsätze der Dienstpflicht (Art. 6 Abs. 2 MG)
Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze: a. Sie leisten den Militärdienst waffenlos; es sei denn für die Funktionsaus- übung ist die Notwendigkeit einer Bewaffnung gegeben und die Person kann eine angemessene Schiessausbildung nachweisen.
3 SR 811.11 4 SR 935.81 5 SR 513.52
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b. Sie leisten den Militärdienst im Umfang der Ausbildungsdienstpflicht bis längstens zum vollendeten 65. Altersjahr; vorbehalten bleiben Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d. c. Sie können unter Vorbehalt von Artikel 6 tageweise zum Ausbildungsdienst aufgeboten werden. d. Sie absolvieren eine minimale militärische Grundausbildung, sofern sie bis- her noch keine gleichwertige militärische Grundausbildung geleistet haben. e. Sie werden am Ende dieser Ausbildung zum Soldaten befördert, sofern sie nicht bereits einen schweizerischen militärischen Grad tragen. f. Sie können nicht für die Übernahme eines höheren Grades vorgeschlagen und befördert, jedoch bei Bedarf zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden.
Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht (Art. 6 Abs. 2, 42 MG)
Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als: a. angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von
19 Tagen sowie anschliessend 240 Tage Ausbildungsdienst;
b. Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen: einen minimalen mili- tärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend folgende Ausbildungsdienste von höchstens 180 Tagen:
1. 90 Tage Ausbildungsdienst ohne Unterbruch,
2. 90 Tage Ausbildungsdienst;
c. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c:
1. einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen
und anschliessend 126 Tage Ausbildungsdienst als Soldat oder 240 Ta- ge Ausbildungsdienst als Fachoffizier oder Fachoffizierin,
2. sofern sie die Militärdienstpflicht erfüllt haben: Ausbildungsdienste der
Formationen von jährlich höchstens 38 Tagen; d. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1: 245 Tage Ausbil- dungsdienst, als Durchdienende 280 Tage Ausbildungsdienst; darin einge- schlossen sind die Rekrutierung, ein Grundausbildungsdienst von insgesamt
124 Tagen und die übrigen Ausbildungsdienste ohne Unterbruch oder in
jährlichen Wiederholungskursen.
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3. Abschnitt:
Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein)
Art. 7 Inhalt (Art. 6a MG)
Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) enthält folgende Daten: a. Personalien; b. Einteilung, Zuteilung oder Zuweisung; c. Grad und Funktion; d. besondere zusätzliche Ausbildungen und Auszeichnungen; e. geleistete Dienste; f. persönliche Ausrüstung; g. Daten zu militärärztlichen Untersuchungen und Entscheiden; h. Auslandurlaub; i. Wohnort und Postadresse; j. Anordnungen zum Aufgebot, insbesondere für das Aufgebot von Angehöri- gen der Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen und für die Durch- führung des Aufgebots zum Assistenz- oder Aktivdienst.
Art. 8 Aufbewahrung und Verlust (Art. 6a MG)
1 Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die
Einsichtnahme in das Dienstbüchlein und die Bekanntgabe von Daten aus dem Dienstbüchlein sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig. 2 Das Dienstbüchlein ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.
3 Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen das Dienstbüchlein für
die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreis- kommandantin. 4 Der festgestellte Verlust des Dienstbüchleins ist zwecks Erstellung eines Duplika- tes umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.
Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen (Art. 6a MG) 1 Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversi- cherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.
2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Dienstbüchlein sind umgehend dem Kreis-
kommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.
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3 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in
den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüch- leins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
4. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung
Art. 10 Vororientierung (Art. 150 Abs. 1 MG)
Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über: a. die Aufgaben der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rot- kreuzdienstes; b. die Pflichten und Möglichkeiten der Dienstleistung; c. die Möglichkeit der freiwilligen Dienstleistung; d. die Möglichkeiten der vordienstlichen Ausbildung; e. den Inhalt der Rekrutierung; f. die Stellen des Bundes und der Kantone, die weitergehende Informationen anbieten.
Art. 11 Orientierungsveranstaltung (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2bis MG) 1 Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsver- anstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orien- tierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die: a. im laufenden Jahr ihr 18. Altersjahr vollenden; b. im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr vollenden und mitgeteilt haben, dass sie die Rekrutenschule im 19. Altersjahr absolvieren wollen. 2 Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt jährlich bis spätestens im Jahr, in dem eine Person das 24. Altersjahr vollendet.
3 An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere in-
formiert über: a. die rechtlichen Grundlagen zum Militärdienst, zum Zivildienst, zum Zivil- schutz und zum Rotkreuzdienst; b. die Aufgaben und die Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschut- zes und des Rotkreuzdienstes; c. die Dienstleistungsmodelle, die Kaderausbildungslaufbahnen und die Be- rufsmöglichkeiten in der Armee;
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d. die Dienstleistungsmodelle und die Kaderausbildungslaufbahnen im Zivil- schutz; e. die Wehrpflichtersatzabgabe; f. den Ablauf der Rekrutierung und der Rekrutierungstage; g. die Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom 4. März 20116 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und die Folgen beim Vorlie- gen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2. 4 An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere: a. die Gesundheitsdaten; dies geschieht mittels vorgängig ausgefülltem ärztli- chem Fragebogen; b. die Daten für die Personensicherheitsprüfung; c. der Zeitpunkt für den Beginn der Rekrutenschule; dabei wird der militäri- sche Bedarf und wenn möglich die Ausbildungssituation der Stellungspflich- tigen berücksichtigt.
5 Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten
einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und die Rückreise.
Art. 12 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung (Art. 9 Abs. 2 und 4, 41 Abs. 3 MG)
1 Stellungspflichtige werden zur Rekrutierung aufgeboten:
a. in der Regel frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Be- ginn der Rekrutenschule; b. spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden; c. Auslandschweizer, Schweizerinnen sowie weitere Stellungspflichtige auf Antrag in Ausnahmefällen: unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule. 2 Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskom- mandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben. 3 Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten.
4 Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert
werden.
6 SR 120.4
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Art. 13 Inhalt der Rekrutierung (Art. 10 Abs. 1 MG)
Bei der Rekrutierung werden: a. das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt sowie das grundsätz- liche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee oder im Zivilschutz ermit- telt; b. die Tauglichkeit für den Militärdienst oder den Schutzdienst oder die Dienstuntauglichkeit festgestellt; c. überprüft, ob Hinderungsgründe für die Überlassung einer persönlichen Waffe bestehen; d. die Zuteilung zu einer Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivil- schutzes vorgenommen; e. Beginn und Ort der militärischen Ausbildung oder der Zivilschutzausbildung festgelegt.
Art. 14 Leistungsprofil (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG) 1 Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Test- verfahren geprüft, untersucht und beurteilt: a. der Gesundheitszustand; b. die körperliche Leistungsfähigkeit: die Ausdauer, die Kraft, die Schnellig- keit und die koordinativen Fähigkeiten; c. die Intelligenz und die Persönlichkeit: die allgemeine Intelligenz, die Prob- lemlösefähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die Fle- xibilität, die Gewissenhaftigkeit, das Selbstbewusstsein und die Neigungen; d. die Psyche: die psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbe- wusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgäng- lichkeit; e. die soziale Kompetenz: das Verhalten und die Sensitivität in der Gesell- schaft, der Gemeinschaft und der Gruppe; f. die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich diese nicht aus dem allgemeinen Leistungsprofil nach den Buchstaben a–e ergibt; g. das grundsätzliche Kaderpotenzial hinsichtlich der Verwendung als Unterof- fizier.
2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der
Verordnung vom 24. November 20047 über die medizinische Beurteilung der Mili- tärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der Ver-
7 SR 511.12
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ordnung vom 5. Dezember 20038 über die medizinische Beurteilung der Schutz- diensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.
Art. 15 Diensttauglichkeit (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)
1 Füralle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen
Anforderungsprofile.
2 Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.
3 Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungs- profil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht. 4 Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdienst- tauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.
5 Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist.
Art. 16 Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 16 Abs. 1, 66a BZG) 1 Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivil- schutzes werden berücksichtigt: a. das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person; b. das Anforderungsprofil der einzelnen Rekrutierungsfunktionen; c. der Bedarf der Armee oder des Zivilschutzes; d. soweit möglich die Interessen der stellungspflichtigen Person; e. soweit möglich die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstlichen Ausbildung erlangt hat.
2 Die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes
erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und der für die Zuteilung zuständigen Person der Armee oder des Zivilschut- zes; dabei werden die Möglichkeiten betreffend die Zuteilung erörtert. 3 Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunk- tion der Armee zugeteilt, wenn: a. sie eine Eignungsabklärung für die Funktion als Gebirgsspezialist oder Ge- birgsspezialistin beziehungsweise als Grenadier oder Grenadierin zu beste- hen hat; oder
8 SR 520.15
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b. eine Personensicherheitsprüfung erforderlich ist, aber noch kein Entscheid nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV9 oder noch keine Information nach Artikel 23 Absatz 3 PSPV vorliegt.
Art. 17 Zeitpunkt der Zuteilung und Beginn der Ausbildung (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG)
Unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch wird schriftlich eröffnet: a. die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder auf eine Funk- tion des Zivilschutzes; b. der Beginn und der Ort der Ausbildung.
Art. 18 Neuzuteilung der Rekrutierungsfunktion der Armee (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG) 1 Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekru- tierungsfunktion der Armee vornehmen: a. im Falle einer provisorischen Zuteilung; b. wenn sich die persönliche oder die berufliche Situation, die für die Zuteilung massgebend war, wesentlich verändert hat; c. wenn sich während der Grundausbildung herausstellt, dass die betreffende Person für die zugeteilte Rekrutierungsfunktion nicht geeignet ist. 2 Sie teilt mit der Eröffnung der Neuzuteilung den Beginn und den Ort der Ausbil- dung mit.
5. Abschnitt: Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht
Art. 19 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MG) 1 Die Militärdienstpflicht für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Ober- wachtmeister, die ihren Militärdienst nicht als Durchdienende leisten, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt. 2 Die Militärdienstpflicht für Soldaten als Anwärter und Anwärterin zum Militärarzt, zur Militärärztin, zum Apotheker, zur Apothekerin, zum Zahnarzt, zur Zahnärztin, zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung.
9 SR 120.4
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Art. 20 Durchdienende (Art. 13 und 54a Abs. 4 MG)
Die Militärdienstpflicht für Durchdienende dauert für: a. Soldaten, Gefreite, Wachtmeister und Oberwachtmeister: bis zum Ende des siebten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt; b. Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 31. Altersjahr vollendet haben; c. Subalternoffiziere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das
35. Altersjahr vollendet haben.
Art. 21 Verlängerung der Militärdienstpflicht (Art. 13 Abs. 2 Bst. c, 44 Abs. 1 MG)
1 Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Komman-
dos können Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Stabsoffizie- re für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn: a. keine anderen, für die vorgesehene Funktion geeigneten Angehörigen der Armee zur Verfügung stehen; und b. die betroffene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Die Ausbildungsdienstpflicht ist erfüllt; bei Stabsoffizieren ist die Aus-
bildungsdienstpflicht erfüllt, wenn sie mindestens 120 Tage Ausbil- dungsdienst nach Artikel 47 Absatz 3 geleistet haben.
2. Die medizinische Tauglichkeit für die vorgesehene Funktion steht fest.
3. Eine nach der PSPV10 notwendige Verfügung liegt rechtskräftig vor,
und die Zustimmung der entscheidenden Instanz ist erteilt.
4. Das Einverständnis des Arbeitgebers liegt vor.
2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
6. Abschnitt: Waffenloser Militärdienst
Art. 22 Gesuch (Art. 16 MG)
1 Wer seinen Dienst aus Gewissensgründen nicht mit einer Waffe leisten kann,
reicht beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein.
10 SR 120.4
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2 Für die Einreichung des Gesuchs gelten die folgenden Fristen:
a. bis einen Monat vor der Rekrutierung; b. bis drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung.
3 Wer ein Gesuch stellt, muss:
a. im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wol- len; b. die persönlichen Gründe darlegen, die zum Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben; und c. folgende Unterlagen beilegen:
1. einen ausführlichen Lebenslauf,
2. einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister,
3. das Dienstbüchlein,
4. Berichte, in denen Vertreter oder Vertreterinnen staatlicher oder kirch-
licher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin persönlich kennen, die Hal- tung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin darstellen und aus ih- rer Sicht würdigen. 4 Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und wird auf Anordnung der kontrollführenden Stelle von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Art. 23 Verfahren (Art. 16 Abs. 2 MG) 1 Die Bewilligungsinstanz (Art. 99) hört die gesuchstellende Person in einer nicht öffentlichen Verhandlung persönlich an; sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen. 2 Die gesuchstellende Person muss vor der Bewilligungsinstanz erscheinen. Sie kann sich dabei von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; diese darf aber nicht anstelle der gesuchstellenden Person intervenieren.
3 Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid mündlich und schriftlich mit
einer kurzen Begründung.
4 Die gesuchstellende Person kann den Entscheid innert 30 Tagen ab der schrift-
lichen Eröffnung mit Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidi- gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) weiterziehen.
5 Die Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es
werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
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Art. 24 Wirkung (Art. 16 Abs. 1 MG)
Nach der Bewilligung des Gesuches zum waffenlosen Militärdienst werden die Zugelassenen: a. in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann; b. ausschliesslich zur Abwendung von Gefährdungen in der Sicherung der Waffen ausgebildet.
7. Abschnitt: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
Art. 25 Hauptberuflichkeit (Art. 18 MG)
1 Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem
mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.
2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätig-
keit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon ist die Absolvie- rung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.
Art. 26 Gesuch und Zuständigkeiten (Art. 18 Abs. 4, 19 MG) 1 Das Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist auf dem offizi- ellen Formular an das Kdo Ausb einzureichen.
2 Das Kdo Ausb:
a. nimmt die Dienstbefreiungen von Amtes wegen nach Artikel 18 Absatz 3 MG vor; b. führt eine Kontrolle über die Dienstbefreiungen; c. kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, einen Augenschein nehmen und Zeugen anhören; d. entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grun- des für die Dienstbefreiung.
Art. 27 Geistliche (Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG)
Als Geistliche gelten Personen, die: a. protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen oder Theologinnen und durch kirchliche Einsetzung Träger oder Trägerinnen eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evan-
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gelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaf- ten in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind Geistliche, die ein Lehramt ausüben; b. der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die:
1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung
Träger oder Trägerin eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen und Theologinnen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder
2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine
Ordensgemeinschaft tätig sind; c. einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind; d. einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern:
1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder die religiöse Körperschaft das
Amt eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, sie eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher oder eine zusätzliche Geistliche vom Dienst befreit werden, oder
2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen
Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.
Art. 28 Gesundheitswesen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG) 1 Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199411 über die Krankenversicherung (KVG) sowie Einrichtungen des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes. 2 Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrich- tungen gelten: a. die Direktoren und Direktorinnen, die Spitalverwalter und Spitalverwalte- rinnen sowie die Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen;
11 SR 832.10
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b. die Chefärzte und Chefärztinnen, die leitenden Ärzte und Ärztinnen, ohne die Ober- und Assistenzärzte und -ärztinnen, die Zahnärzte und Zahnärztin- nen mit kieferchirurgischer Ausbildung sowie die Apotheker und Apotheke- rinnen; c. Pflegefachpersonen mit einem Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Ro- ten Kreuzes und einem Berufsdiplom, das von der kantonalen Bildungsstätte ausgestellt oder anerkannt ist; d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten und Spezialistinnen mit Hochschulabschluss und einem von der kantonalen Bildungsstätte ausgestellten oder anerkannten Berufsdiplom.
Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste (Art. 18 Abs. 1 Bst. d, f und i MG)
Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen: a. Angestellte von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 199512 über die Krankenversicherung mit einer Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eid- genössisch anerkanntem Diplom; b. Angestellte der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden; c. Angestellte der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Per- sonen in der Funktion als Feuerwehrkommandant oder -kommandantin, als stellvertretender Feuerwehrkommandant oder stellvertretende Feuerwehr- kommandantin, als Feuerwehroffizier oder -offizierin, als Geräteführer oder -führerin, als Chef oder Chefin der Spezialabteilungen, als Atemschutzgerä- teträger oder -trägerin, als Atemschutzgerätewart oder -wartin, als C-Wehr- spezialist oder -spezialistin und als Strahlenwehrspezialist oder -spezialistin der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.
Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung (Art. 18 Abs. 1 Bst. h MG)
1 Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehr-
lich: a. Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben; b. Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Ei- senbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c Absatz 1 des Ei-
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senbahngesetzes vom 20. Dezember 195713 regelmässig Güterverkehr durchführen und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionier- ten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht; c. Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorolo- gie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungs- dienstes unentbehrlich sind.
2 Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eid-
genössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
Art. 31 Flugsicherungsdienste (Art. 18 Abs. 1 Bst. j MG) 1 Als zivile Flugsicherungsdienste gelten die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 18. Dezember 199514 über den Flugsicherungsdienst genannten Aufgabenträ- ger.
2 Als unentbehrliches Personal dieser Dienste gelten Angestellte des:
a. Flugverkehrsleitdienstes; b. Fluginformationsdienstes; c. Fernmeldedienstes; d. Alarmdienstes; e. technischen Dienstes; f. Flugvermessungsdienstes für Radionavigationsanlagen; g. Luftfahrtinformationsdienstes.
3 Das VBS bezeichnet die Personen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und mit Skyguide.
8. Abschnitt:
Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation, Wiederzulassung und Funktionsänderung
Art. 32 Zuständigkeit und Kriterien (Art. 21–23 MG; Art. 16 Abs. 2 BZG)
1 Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekru-
tierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Straf- urteils sowie der Wiederzulassung.
13 SR 742.101 14 SR 748.132.1
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
2 Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22a Ab- satz 1 MG sind zu berücksichtigen: a. die Straftat und der Leumund der betreffenden Person; b. die Rechte Dritter; c. die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betreffenden Person Dienst zu leisten; d. das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.
Art. 33 Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen (Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse vorliegen,
dürfen nach der Rekrutierung nur mit Zustimmung des Kdo Ausb Militärdienst leisten.
2 Besondere persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn bezüglich der betreffenden
Angehörigen der Armee: a. ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Verge- hens ergangen ist; b. ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens hängig ist; c. offene Verlustscheine vorliegen oder ein Konkursverfahren hängig ist; d. ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Ar- tikel 113 MG vorliegen; e. eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde vor- liegt; f. andere Umstände vorliegen, die sich negativ auf den Dienstbetrieb oder die Funktionsausübung auswirken können.
Art. 34 Vorsorgliche Massnahmen (Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Hat das Kdo Ausb Kenntnis von den besonderen persönlichen Verhältnissen, so ordnet es die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an wie: a. die Entlassung aus dem Militärdienst; b. die Abnahme der persönlichen Waffe; c. eine Funktionsänderung; d. eine Umteilung; e. einen Aufgebotsstopp.
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 35 Zustimmung bei einem rechtskräftigen Strafurteil (Art. 21, 22, 23 und 113 MG) 1 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt: a. bei einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen oder angeordneter gemein- nütziger Arbeit von bis zu 240 Stunden; b. fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch frü- her bei:
1. einer unbedingten Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen,
2. einer teilbedingten Geldstrafe mit einem unbedingt vollziehbaren Teil
von mehr als 60 Tagessätzen,
3. einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe,
4. einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 240 Stunden,
5. einer teilbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 240 Stunden mit
einem unbedingt vollziehbaren Teil von mehr als 240 Stunden,
6. einer freiheitsentziehenden Massnahme.
2 Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die
Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt: a. wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken; oder b. nach Ablauf der Probezeit oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verur- teilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher.
3 Einer nach dem Jugendstrafrecht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens
rechtskräftig verurteilten Person wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles erteilt.
Art. 36 Zustimmung bei hängigen Strafverfahren (Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Bei hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn gemäss dem noch nicht rechtskräftigen Urteil oder aufgrund einer Mitteilung der zuständigen Strafbehörde eine Strafe oder eine Massnahme vorgesehen ist, bei der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung die Zustimmung zur Militärdienstleistung zu erteilen wäre.
Art. 37 Zustimmung in den übrigen Fällen (Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Bei in den Artikeln 35 und 36 nicht genannten Fällen wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonde-
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
ren persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsaus- übung auswirken.
Art. 38 Entscheid (Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Das Kdo Ausb ordnet mit Zustimmung zur Militärdienstleistung oder deren Verwei- gerung die notwendigen Massnahmen analog zu Artikel 34 an.
Art. 39 Funktionsänderung (Art. 24 MG)
1 Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifi-
ziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn: a. ein angeordneter Bewährungsdienst die Unfähigkeit bestätigt; oder b. eine sofortige Enthebung von der derzeitigen Funktion im Interesse der Truppe oder des oder der Angehörigen der Armee geboten ist.
2 Zuständig für die Funktionsänderung sind:
a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat; b. für die Offiziersgrade Hauptmann und Stabsoffiziere: die Gruppe Verteidi- gung; c. für alle anderen Grade: das Kdo Ausb.
9. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst
Art. 40 Sichere Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 25 Abs. 1 Bst. a, 112 MG)
Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüs- tung richtet sich nach dem Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 199415 und nach der Verordnung vom 5. Dezember 200316 über die persön- liche Ausrüstung der Armeeangehörigen.
Art. 41 Meldepflicht (Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1bis MG) 1 Die Meldepflicht nach Artikel 27 Absätze 1 und 1bis MG ist innert 14 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Ereignisses zu erfüllen.
2 Angehörige der Armee, die in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen
eingeteilt sind, melden dem für sie zuständigen Kommandanten oder der für sie zuständigen Kommandantin unaufgefordert innert 14 Tagen Änderungen der Tele- fonnummern und der E-Mail-Adressen.
15 SR 510.107.0 16 SR 514.10
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
3 Militärdienstpflichtige, die keinen Dienst in der Armee leisten, bleiben melde- pflichtig.
Art. 42 Meldepflicht der Auslandschweizer und der militärdienstpflichtigen Auslandschweizerinnen (Art. 27 Abs. 2 MG)
1 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die den
Arbeitsort in der Schweiz haben (Grenzgänger und Grenzgängerinnen), unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG.
2 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die ihren
Arbeitsort für weniger als drei Monate in der Schweiz haben und davor mehr als zwölf Monate rechtmässigen Wohnsitz im Ausland hatten, unterstehen nicht der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG.
3 Meldepflichtige Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweize-
rinnen melden sich bei dem für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandanten oder der für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandantin.
Art. 43 Gesuch um Auslandurlaub (Art. 27 Abs. 2 MG) 1 Stellungs- und Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununter- brochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen.
2 Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch Stellungs- und Militärdienstpflichtige
einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, den tatsächlichen Arbeitsort jedoch im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324a und 324b des Obligationenrechts17 mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohn- fortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.
3 Das Gesuch um Auslandurlaub ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen
Ausreisedatum oder dem Arbeitsbeginn im Ausland schriftlich beim Kreiskomman- danten oder bei der Kreiskommandantin einzureichen.
4 Wird erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes oder des Arbeitsbeginns im Aus-
land beschlossen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben oder tätig zu sein, so ist innert 14 Tagen ab dem Beschluss über die zuständige schweizerische Vertretung ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandur- laub einzureichen.
5 Für mehr als zwölf Monate ins Ausland abkommandiertes Personal der Gruppe
Verteidigung gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Auslandurlaub von Amtes wegen.
17 SR 220
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 44 Bewilligung von Auslandurlaub (Art. 27 Abs. 2 MG) 1 Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person alle Pflichten erfüllt hat, die sich bis zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids aus der Militär- dienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.
2 Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Ausbildungsdienst bereits
einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewil- ligt, wenn sie den Ausbildungsdienst geleistet haben.
3 Auslandurlaub wird nicht bewilligt, wenn:
a. die gesuchstellende Person sich zivilrechtlich bei der Einwohnergemeinde nicht ins Ausland abmelden will; vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 2; b. gegen die gesuchstellende Person eine militärgerichtliche Untersuchung be- züglich einer Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung angeordnet ist oder gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192718 eine unbedingte Stra- fe ausgesprochen wurde, die noch nicht verbüsst ist; c. die gesuchstellende Person Grenzgänger oder Grenzgängerin ist; d. die gesuchstellende Person die persönliche Ausrüstung nicht nach den Wei- sungen des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zurückgege- ben hat; e. die gesuchstellende Person dem Kreiskommandanten oder der Kreiskom- mandantin keinen Zustellungsempfänger oder keine Zustellungsempfängerin mit Postadresse im Inland gemeldet hat. 4 Fällt eine Voraussetzung für den bewilligten Auslandurlaub weg, so fällt die Be- willigung für Auslandurlaub dahin.
Art. 45 Schiesspflicht (Art. 25 Abs. 1 Bst. c, 63 MG)
Die Schiesspflicht richtet sich nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember 200319.
3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
1. Abschnitt: Ausbildungsdienste und Ausbildungsdienstpflicht
Art. 46 Ausbildungsdienste (Art. 41 Abs. 1–3, 49–51 und 53–55 MG)
Die Ausbildungsdienste werden in Anhang 1 festgelegt.
18 SR 321.0 19 SR 512.31
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 47 Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42 MG)
1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst
beträgt für: a. Angehörige der Mannschaft als:
1. Soldaten und Gefreite: 245 Tage,
2. Soldaten und Gefreite als Grenadier, Grenadierin: 280 Tage,
3. Soldaten und Gefreite Durchdienende: 280 Tage;
b. Unteroffiziere als:
1. Wachtmeister: 440 Tage,
2. Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer,
Fallschirmaufklärerin: 475 Tage,
3. Wachtmeister Durchdienende: 507 Tage,
4. Oberwachtmeister: 450 Tage,
5. Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer,
Fallschirmaufklärerin: 485 Tage,
6. Oberwachtmeister Durchdienende: 507 Tage;
c. höhere Unteroffiziere als:
1. Feldweibel: 510 Tage,
2. Feldweibel als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fall-
schirmaufklärerin: 545 Tage,
3. Fourier oder Hauptfeldweibel: 650 Tage,
4. Fourier oder Hauptfeldweibel als Grenadier, Grenadierin oder Fall-
schirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 685 Tage,
5. Fourier oder Hauptfeldweibel Durchdienende: 668 Tage,
6. Adjutantunteroffizier: 680 Tage;
d. Subalternoffiziere:
1. 680 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann:
800 Tage,
2. als Durchdienende: 668 Tage,
3. als Grenadier, Grenadierin oder als Fallschirmaufklärer, Fallschirmauf-
klärerin: 715 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 835 Tage,
4. als Militärarzt, Militärärztin oder Apotheker, Apothekerin: 456 Tage,
5. als Zahnarzt, Zahnärztin: 538 Tage,
6. als Veterinärarzt, Veterinärärztin: 559 Tage.
2 Berufsmässig beförderte Berufsunteroffiziere leisten die Ausbildungsdienstpflicht gemäss dem Grad ihrer Milizfunktion.
7426
Militärdienstpflicht. V AS 2017
3 Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst: a. Es ist keine Weiterausbildung zu einem höheren Grad vorgesehen: ab ihrer letzten Beförderung höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden. b. Es ist eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad vorgesehen: ab Übernahme der neuen Funktion höchstens
240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot ab-
gesehen werden.
4 Fachoffiziere und Fachoffizierinnen leisten, ungeachtet der bisher geleisteten
Dienstage, ab Ernennung höchstens 240 Tage Ausbildungsdienst. 5 Spezialisten und Spezialistinnen leisten höchstens die nachstehende Anzahl zusätz- liche Tage Ausbildungsdienst: a. als Angehörige der Mannschaft: 35 Tage; b. als Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: 50 Tage.
2. Abschnitt: Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht
Art. 48 Grundsätze (Art. 10 Abs. 2, 43 Abs. 1 MG)
1 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Von einem Ausbildungsdienst wird jeder Tag vom Einrückungstag bis zum Entlas-
sungstag an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
Art. 49 Anreise und Rückreise (Art. 43 Abs. 1 MG)
Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee, die am Vortag von ihrem Woh- nort abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder den Wohnort erst am Tage nach der Entlassung ordentlich erreichen können, werden diese Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
Art. 50 Anrechnung von Wochenenden und Feiertagen zwischen zwei Ausbildungsdiensten (Art. 43 Abs. 1 MG)
1 Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende oder ein Wo-
chenende mit vorangehendem oder nachfolgendem gesamtschweizerischem oder für eine grosse Anzahl Kantone geltenden Feiertag oder beidem unterbrochen, so wer- den diese Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2 Wird im ersten Ausbildungsdienst lediglich ein Tag Ausbildungsdienst geleistet, erfolgt keine Anrechnung nach Absatz 1.
7427
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 51 Anrechnung von persönlichem Urlaub (Art. 43 Abs. 1 MG)
Beim persönlichen Urlaub werden nur der Abreise- und der Rückreisetag angerech- net.
Art. 52 Anrechnung von Untersuchungshaft (Art. 43 Abs. 1 MG)
1 Werden Angehörige der Armee während eines Ausbildungsdienstes auf Anord-
nung der zuständigen militärgerichtlichen Stelle in Untersuchungshaft versetzt, so werden die bis und mit dem Tag der Verhaftung geleisteten Diensttage an die Aus- bildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so
werden ihr auch die Tage der Haft bis und mit dem Entlassungstag seiner oder ihrer Truppe angerechnet.
Art. 53 Berufsmilitärs 1 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, wird pro Kalenderjahr, in welchem sie keinen Ausbil- dungsdienst der Formation geleistet haben, folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet: a. Angehörigen der Mannschaft und Unteroffizieren: ein Wiederholungskurs von 19 Tagen; b. höheren Unteroffizieren und Offizieren: ein Kadervorkurs und ein Wieder- holungskurs von zusammen 26 Tagen. 2 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, werden zudem die nachstehende Anzahl Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, wenn sie wie folgt befördert wurden: a. im Armeeaufklärungsdetachement zum:
1. Wachtmeister: 158 Tage,
2. Feldweibel: 26 Tage,
3. Hauptfeldweibel: 98 Tage,
4. Adjutantunteroffizier: 52 Tage,
5. Stabsadjutant: 45 Tage,
6. Leutnant: 234 Tage,
7. Hauptmann: 98 Tage;
b. im Militärpolizei-Spezialdetachement zum:
1. Feldweibel: 184 Tage,
2. Hauptfeldweibel: 98 Tage,
3. Adjutantunteroffizier: 52 Tage,
4. Leutnant: 234 Tage,
5. Hauptmann: 124 Tage;
7428
Militärdienstpflicht. V AS 2017
c. im Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst zum:
1. Wachtmeister: 158 Tage,
2. Feldweibel: 26 Tage,
3. Adjutantunteroffizier: 52 Tage,
4. Hauptmann: 98 Tage;
d. im Einsatzkommando Militärpolizei, Kompetenzzentrum Militärpolizei und Stab Kommando Militärpolizei zum:
1. Feldweibel: 184 Tage,
2. Adjutantunteroffizier: 52 Tage,
3. Hauptmann: 98 Tage;
e. im Kampfmittelbeseitigungs- und Minenräumungsdetachement zum Adju- tantunteroffizier: 52 Tage; f. im Dienst für präventiven Schutz der Armee des Militärischen Nachrichten- dienstes zum:
1. Leutnant: 98 Tage,
2. Hauptmann: 98 Tage.
3. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen
Art. 54 Freiwilliger Kaderausbildungsdienst (Art. 44 Abs. 1 MG )
1 Auf Gesuch von Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb können diese zur
Leistung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten zum Wachtmeister, Fourier, Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffizier und Leutnant aufgeboten werden, wenn: a. sie ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47, 109 oder 111 im aktuellen Grad noch nicht erfüllt haben; b. eine Vorschlagsgenehmigung vorliegt; c. sie aufgrund der bereits geleisteten Tage Ausbildungsdienst in der neu zu erwerbenden Funktion keine vier Wiederholungskurse mehr leisten könnten; und d. ihr Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich dazu eingewilligt hat. 2 Sie leisten die Kaderausbildungsdienste anteilmässig freiwillig und dürfen erst nach Abschluss der Kaderausbildungsdienste für Wiederholungskurse aufgeboten werden.
3 Hauptleute,Stabsoffiziere und Angehörige des Generalstabsdienstes, die ihre
Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt haben oder im Laufe eines Kaderausbildungsdienstes erfüllen würden, können zur freiwilligen Leistung von Kaderausbildungsdiensten zugelassen werden.
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 55 Freiwillige Kurse und Wettkämpfe (Art. 44 Abs. 1 MG ) 1 Angehörige der Armee, die freiwillig Kurse leisten wollen, reichen bei der kon- trollführenden Stelle ein entsprechendes Gesuch ein.
2 Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbeson-
dere: a. wenn eine ordentliche Durchführung des Wiederholungskurses wegen Be- standeslücken wesentlich erschwert würde und die Lücken nicht mit or- dentlichen Massnahmen gefüllt werden könnten; b. für die Teilnahme an Wettkämpfen und Kursen nach der Verordnung vom 29. Oktober 200320 über den Militärsport; c. für die Teilnahme an Kursen des Kompetenzzentrums für Militär- und Kata- strophenmedizin.
3 Das Gesuch wird bewilligt, wenn:
a. die gesuchstellende Person die Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47,
109 oder 111 erfüllt oder den jährlichen Wiederholungskurs geleistet hat o-
der noch leisten wird; und b. der Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich darin eingewilligt hat.
4 Angehörige der Armee dürfen jährlich höchstens 38 Tage freiwilligen Ausbil-
dungsdienst leisten.
4. Abschnitt: Grundausbildung
Art. 56 Dauer der Grundausbildung und spätere Absolvierung (Art. 49 Abs. 3 und 4 MG)
1 Die Dauer der Rekrutenschulen wird in Anhang 2 geregelt.
2 Soldaten als Anwärter oder Anwärterin zum Militärarzt oder zur Militärärztin, zum Apotheker oder zur Apothekerin, zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin oder zum Vete- rinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, leisten den Rest der Grundausbildung von sechs Wochen auch nach Vollendung des 25. Altersjahres.
Art. 57 Leistung und Bestehen der Grundausbildung (Art. 49 MG)
1 Die Grundausbildung ist grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentli-
chen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie kann auf Gesuch der Angehörigen der Armee hin ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das
20 SR 512.38
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung über- wiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über das Gesuch.
2 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Grundausbildungs-
dienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der genehmig- ten Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Grundausbil- dungsdienst als bestanden.
3 Angehörige der Armee, die den Grundausbildungsdienst nicht bestanden haben,
werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer aufgeboten.
5. Abschnitt:
Ausbildungsdienste der Formationen und besondere Dienste für Kader
Art. 58 Kadervorkurs und Wiederholungskurs (Art. 41 Abs. 2, 51 Abs. 3 und 4 MG) 1 Pro Jahr leisten die folgenden Angehörigen der Armee die nachstehenden Dienste:
a. Soldaten und Gefreite in Kaderfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffi- ziere und Offiziere: einen Kadervorkurs von höchstens 7 Tagen und einen dreiwöchigen Wiederholungskurs; b. höhere Unteroffiziere und Offiziere, die in Stäben Grosser Verbände oder Truppenkörper eingeteilt sind: einen Kadervorkurs von höchstens 7 Tagen und einen Wiederholungskurs von höchstens vier Wochen; c. Hauptleute der Armeeseelsorge sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee: einen Wiederholungskurs von mindestens
10 Tagen;
d. Spezialisten und Spezialistinnen: die zusätzlichen Tage Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 5 nach Bedarf.
2 Bei Vorliegen besonderer Ausbildungsbedürfnisse bestehen folgende Möglichkei-
ten: a. Der Wiederholungskurs kann in mehrere Teile aufgeteilt werden. b. Angehörige der Armee können tageweise zum Wiederholungskurs aufgebo- ten werden.
Art. 59 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten (Art. 53 Abs. 2 MG)
1 Angehörige der Mannschaft können pro Jahr für höchstens 7 zusätzliche Tage
Ausbildungsdienst aufgeboten werden für: a. Arbeiten im Kadervorkurs; b. die administrative und logistische Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; c. Entlassungsarbeiten.
7431
Militärdienstpflicht. V AS 2017
2 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können pro Jahr für höchstens
10 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für:
a. Rapporte im Rahmen der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; b. die Erkundung zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; c. die administrative und logistische Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; d. Entlassungsarbeiten.
Art. 60 Dienst ausserhalb der Formationen (Art. 54 MG)
Angehörige der Armee können im nachstehenden Umfang ausserhalb der Formatio- nen für die folgenden Dienste aufgeboten werden: a. Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 19 Tage; b. persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen: 1 Tag; c. praktischer Teil des Drohnenumschulungskurses: 26 Tage; d. Eignungsabklärung zum Einsatz im Friedensförderungsdienst: 2 Tage; e. Einführungs-, Fachdienst- und Grundkurs: höchstens 19 Tage; f. einsatzbezogene Ausbildung für den Friedensförderungsdienst: nach Bedarf; g. medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit: 1 Tag; h. Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2 der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 200321 zur Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit durch das Fliegerärztliche Institut: 1 Tag.
Art. 61 Besondere Ausbildungsdienste für Kader (Art. 55 Abs. 3 Bst. b MG) 1 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können wie folgt zu besonde- ren Ausbildungsdiensten aufgeboten werden: a. jährlich für:
1. Rapporte von insgesamt höchstens 3 Tagen,
2. einen Truppenbesuch von 1 Tag,
3. die Kommandoübergabe von 1 Tag,
4. die Übungsleitung und Schiedsrichterdienste von höchstens 10 Tagen;
b. innerhalb von zwei Jahren für:
1. Trainingskurse von höchstens 5 Tagen,
2. Grundkurse des Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophen-
medizin von höchstens 20 Tagen; c. einmalig für den theoretischen Teil des Drohnenumschulungskurses von höchstens 14 Tagen.
21 SR 512.271
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
2 Neu ernannte Fachoffiziere und Fachoffizierinnen können in einem Einführungs-
kurs oder einem praktischen Dienst von höchstens 5 Tagen Ausbildungsdienst in die Funktion eingeführt werden. 3 Angehende Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen sowie Berufsoffiziere und -offizierinnen können zu Selektionen von zusammen höchstens 4 Tagen Ausbil- dungsdienst aufgeboten werden.
Art. 62 Anzahl Tage Ausbildungsdienste innerhalb von zwei Jahren (Art. 41 Abs. 3 MG)
1 Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren leisten die folgenden Angehöri-
gen der Armee im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen und der beson- deren Ausbildungsdienste für Kader insgesamt höchstens die nachstehende Anzahl Tage Ausbildungsdienst: a. Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere: 60 Tage; b. höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere: 65 Tage; c. höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere der Stäbe, Hauptleute und Stabsoffiziere: 75 Tage.
2 FreiwilligeAusbildungsdienste sowie die einsatzbezogene Ausbildung für den
Friedensförderungsdienst werden bei den innerhalb von zwei Jahren höchstens zu leistenden Tagen Ausbildungsdienst nicht mitgerechnet.
6. Abschnitt: Ausbildung der Durchdienenden
(Art. 54a MG)
Art. 63
1 Durchdienende, die nach der Rekrutenschule, aber vor der Erfüllung der Ausbil-
dungsdienstpflicht vorzeitig entlassen werden, leisten die nicht geleisteten Ausbil- dungsdiensttage der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden in Wiederho- lungskursen.
2 Durchdienende, die aus medizinischen Gründen vor der Erfüllung der Ausbil-
dungsdienstpflicht aus einem Ausbildungsdienst entlassen werden, können auf ihr Gesuch hin die restliche Ausbildungsdienstpflicht als Durchdienende leisten, sofern ein Bedarf der Armee besteht.
3 Durchdienende, die für eine Weiterausbildung vorgeschlagen werden, leisten die
entsprechenden Ausbildungsdienste wie folgt: a. in der Regel ohne Unterbruch im Anschluss an die bisherige Dienstleistung; b. bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe zu einem späteren Zeitpunkt ohne Unterbrechung, sofern es der Bedarf der Armee zulässt.
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7. Abschnitt:
Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere
Art. 64 Leisten und Bestehen von Kaderausbildungsdiensten (Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 Bst. a MG)
1 Die Dauer der Eignungsabklärungen, der Kaderausbildungsdienste für angehende
Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere sowie die maximale Dauer der Kaderausbildung sind in Anhang 2 festgelegt.
2 Die Kaderausbildungsdienste sind grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem
öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie können auf Gesuch der Angehö- rigen der Armee ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Inte- resse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
3 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Kaderausbildungs-
dienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der genehmig- ten Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Kaderausbil- dungsdienst als bestanden.
4 Angehörige der Armee, die einen Kaderausbildungsdienst nicht bestanden haben,
werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer nach Absatz 2 aufgeboten.
Art. 65 Verbindlichkeit zur Leistung von Kaderausbildungsdiensten (Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 MG) 1 Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- und Offiziersanwärter- und -anwärterinnen müssen die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste nicht bestehen, wenn sie: a. Ausbildungsblöcke in Grund- oder Kaderausbildungsdiensten unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Tätigkeit absolviert haben; b. einen anderen Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit gleichen oder vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden haben. 2 Sie haben die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste für den höhe- ren Grad oder für die neue Funktion innert fünf Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages zu bestehen. 3 Sofern nicht ein neuer Vorschlag für die Weiterausbildung erteilt wird, leisten sie die ihrem Grad entsprechenden Ausbildungsdienste.
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
8. Abschnitt:
Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung
Art. 66 Voraussetzungen (Art. 59 Abs. 1–3 MG)
1 Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen:
a. die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; b. die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollzie- hen.
2 Zum Dienst in Schulen und in Kursen oder in der Militärverwaltung und deren
Betrieben dürfen nur ausbildungsdienstpflichtige Angehörige der Armee aufgeboten werden.
3 In Bezug auf die Voraussetzungen für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee
zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt: a. als ausserordentliche Mehrbelastung: eine nicht vorhersehbare Mehrbelas- tung oder eine solche, deren Ende nicht absehbar ist und die zudem nicht mit dem ordentlichen Personal oder mit ordentlichen Organisationsmassnahmen zeitgerecht bewältigbar ist; b. als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftli- ches Fachwissen, das:
1. in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine Anstel-
lung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt, oder
2. in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusse-
ren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten In- formationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.
4 Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gelten:
a. Dienste zur Ausbildung oder für einen Einsatz von Angehörigen der Armee einer Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Aufgaben der Mili- tärverwaltung übernimmt; b. Dienste von Angehörigen der Armee nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG.
5 Nicht zulässig sind:
a. freiwillige Dienstleistungen; b. Dienste von Angestellten der Militärverwaltung zur Erledigung ihrer tägli- chen Arbeit; c. Dienste als Ersatz für nicht bewilligte Stellen; d. Dienste zur Besetzung vakanter Stellen; e. über längere Zeit aufeinander folgende Dienste an derselben Stelle und für dieselben Zwecke unabhängig davon, ob dafür derselbe oder verschiedene Angehörige der Armee aufgeboten werden;
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
f. Dienste, die lediglich dazu dienen, eine Arbeitslosigkeit des betreffenden Angehörigen der Armee zu verkürzen oder zu verhindern.
Art. 67 Verfahren (Art. 59 Abs. 1–3 MG)
1 Die Militärverwaltung reicht beim Kdo Ausb so früh wie möglich ein begründetes
Gesuch ein.
2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
Art. 68 Vollzug (Art. 59 Abs. 1–3 MG)
Die Gruppe Verteidigung sorgt für den Vollzug und erlässt Weisungen für Dienst- leistungen in der Militärverwaltung und deren Betrieben sowie in Schulen und Kursen, einschliesslich der administrativen Vorgaben.
9. Abschnitt:
Verwendung von Angehörigen der Armee im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz (Art. 61 MG)
Art. 69
1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des
Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben.
2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
3 Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt
werden: a. Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; b. militärisches Personal.
10. Abschnitt: Vorzeitige Entlassung aus den Ausbildungsdiensten
Art. 70 Die kommandierende Person entlässt Angehörige der Armee vorzeitig aus Ausbil- dungsdiensten, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn: a. die betreffenden Angehörigen der Armee aufgrund eines dringenden Tatver- dachts einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Ge- richtsbarkeit untersteht, für den Ausbildungsdienst nicht mehr tragbar sind;
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
b. ein Verfahren auf Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degrada- tion oder Funktionsänderung eingeleitet wird; c. ein Aufgebotsstopp verhängt wird; d. nach Artikel 39 eine Funktionsänderung vorgenommen werden muss; e. ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt; f. sich herausstellt, dass die an der Kaderausbildung teilnehmende Person für den höheren Grad oder die neue Funktion ungeeignet ist und der entspre- chende Vorschlag gestrichen wird.
4. Kapitel: Grad und Funktion
1. Abschnitt: Beförderung und Einteilung in eine Funktion
Art. 71 Grundsätze (Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG)
1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Grad oder auf
Einteilung in eine bestimmte Funktion.
2 Die für eine Beförderung massgebenden Altersgrenzen, Zuständigkeiten sowie der
Zeitpunkt sind in den Anhängen 3 und 4 geregelt.
3 Die für Beförderungen zuständigen Stellen erklären Beförderungen, die dem MG
oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, für ungültig.
4 Die Gruppe Verteidigung erlässt die administrativen Vorgaben für:
a. das Qualifikationswesen, insbesondere die für eine Qualifikation minimal zu leistenden Tage Ausbildungsdienst, die einzelnen Elemente des Qualifika- tionsverfahrens und die Zuständigkeiten; b. das Vorschlagsverfahren; c. das Beförderungs- und Einteilungsverfahren.
Art. 72 Voraussetzungen (Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG)
1 Für eine Funktionsübernahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung ist
ein Vorschlag erforderlich. Ausgenommen sind die Beförderung zum Soldaten, die Übernahme von Soldatenfunktionen sowie die Beförderung zum Oberleutnant nach der Leistung von sechs Wiederholungskursen.
2 Für eine Einteilung in eine bestimmte Funktion oder eine Beförderung in einen
höheren Grad müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Bedarf der Armee ist ausgewiesen. b. Die betreffenden Angehörigen der Armee erfüllen die folgenden Vorausset- zungen:
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
1. Sie haben die für den höheren Grad erforderlichen Ausbildungsdienste
nach Anhang 2 oder 4 oder die Ausbildungsdienste zur Übernahme ei- ner neuen Funktion in demselben Grad bestanden.
2. Sie verfügen über die zur Ausübung der neuen Funktion erforderlichen
mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache oder können sich als Vorgesetzter oder Vorgesetzte in den Amtsspra- chen der Unterstellten verständigen. c. Es liegt eine nach der PSPV22 notwendige rechtskräftige Verfügung vor und die Zustimmung der entscheidenden Instanz ist erteilt.
3 Bei der Einteilung in eine bestimmte Funktion oder der Beförderung in einen
höheren Grad sind die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee soweit als möglich zu berücksichtigen.
Art. 73 Qualifikation (Art. 15, 103 Abs. 1 MG)
1 Mit der Qualifikation werden die Selbst-, die Sozial-, die Handlungs- und die
Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee in Bezug auf die ausgeübte Funktion und allenfalls das Potenzial zur Übernahme einer anderen Funktion oder zur Eintei- lung in einen anderen Grad beurteilt.
2 Qualifiziert werden:
a. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Grund- und Kaderausbildungsdiensten; b. Kader in Ausbildungsdiensten der Formationen; c. Personen, die eine Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion absolvieren; d. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht zu genügen scheinen.
Art. 74 Vorschlag (Art. 15, 103 Abs. 1 MG)
1 Ein Vorschlag darf nur erteilt und genehmigt werden, wenn:
a. ein Bedarf der Armee ausgewiesen ist; b. eine Qualifikation mit Empfehlung zur Funktionsübernahme, zur Weiteraus- bildung oder zur Beförderung genehmigt wurde; c. die Eignung zur Funktionsübernahme, zur Weiterausbildung oder zur Beför- derung abgeklärt und festgestellt wurde; d. die übrigen Voraussetzungen für eine Funktionsübernahme, zur Weiteraus- bildung oder für eine Beförderung erfüllt sind.
2 Ein genehmigter Vorschlag begründet keinen Anspruch auf eine Funktionsüber-
nahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung.
22 SR 120.4
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 75 Befristete Gradverleihung (Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Der Bundesrat kann bei Bedarf Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers
befristet verleihen, wenn sie im In- und im Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee befristet ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe befristet eingesetzt werden. 2 Die Gruppe Verteidigung verleiht für die Dauer des Einsatzes den zwingend erfor- derlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland: a. ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militär- wesen des Bundes ausüben; b. eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren; c. im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation oder eines Assistenzdiens- tes eingesetzt werden.
3 Nach Ablauf der Funktionsausübung oder des Einsatzes bekleiden die Personen
wieder ihren ursprünglichen Grad.
Art. 76 Parallelität von Grad und Funktion (Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Angehörige der Armee können bei Bestandeslücken ausnahmsweise in eine Funk-
tion eingeteilt werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist. 2 In eine um einen Grad höhere Funktion dürfen sie nur in Vertretung oder ad inte- rim eingeteilt werden.
3 Für Berufsunteroffiziere gilt Anhang 4.
Art. 77 Ausübung einer Funktion in Vertretung (Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Kann eine Funktion durch einen Angehörigen oder eine Angehörige der Armee
vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmen der Kommandant oder die Kommandantin des entsprechenden Grossen Verbandes oder gleichgestellte Vorge- setzte eine geeignete Stellvertretung für die Dauer von längstens zwei Jahren.
2 Mit der Stellvertretung werden sämtliche Rechte und Pflichten der vertretenen
Person übernommen.
3 Aufgrund der Stellvertretung besteht kein Anspruch auf endgültige Übertragung
der Funktion oder auf einen Vorschlag zur Weiterausbildung oder zur Beförderung zu einer solchen Funktion.
Art. 78 Übertragung einer Kaderfunktion ad interim (Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Armee nicht alle Bedingungen
für die Übernahme einer Kaderfunktion, so kann das Kdo Ausb nach Rücksprache
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
mit der für die Beförderung zuständigen Stelle nach Anhang 3 die Kaderfunktion ad interim übertragen, sofern mindestens ein Teil der für die Kaderfunktion notwendi- gen Ausbildungsdienste absolviert wurde.
2 Angehörige der Armee, die eine Kaderfunktion ad interim innehaben und ihre
Ausbildungsdienste nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden wieder in eine Funktion entsprechend ihrem Grad eingeteilt.
Art. 79 Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen (Art. 103 Abs. 1 MG) 1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse nach Artikel
33 Absatz 2 vorliegen, werden nur befördert, wenn das Kdo Ausb die Zustimmung
zur Militärdienstleistung erteilt.
2 Sie können rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:
a. bei einem hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens: wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit einem rechtskräfti- gen Freispruch abgeschlossen wurde; b. wenn keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen; c. wenn der Konkurs widerrufen wurde; d. wenn sich ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG, eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitsein- wand einer Behörde nachträglich als falsch herausstellen.
2. Abschnitt:
Ernennung zum Fachoffizier, zur Fachoffizierin oder zum Spezialisten, zur Spezialistin
Art. 80 Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin und Einführung in die Funktion (Art. 104 Abs. 3 MG)
1 Offiziersfunktionen, bei denen das nötige Spezialwissen und die nötigen Fach-
kenntnisse für die Ausübung der Funktion im Verhältnis zur Offiziersausbildung wesentlich im Vordergrund stehen, können Fachoffizieren oder Fachoffizierinnen übertragen werden, wenn die Offiziersfunktion nicht mit einem entsprechend quali- fizierten Offizier besetzt werden kann. 2 Zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden können Soldaten, Gefrei- te, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere, wenn: a. sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Praxiserfahrung, ihrer zi- vil abgeschlossenen Ausbildung oder ihrer zivilen Qualifikation über das nö- tige Spezialwissen und die erforderlichen Fachkenntnisse für die Ausübung der vorgesehenen Offiziersfunktion verfügen;
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
b. sie für die vorgesehene Funktion medizinisch tauglich sind; c. eine nach der PSPV23 notwendige Verfügung rechtskräftig vorliegt und die Zustimmung der entscheidenden Instanz erteilt ist; und d. sie sich bereit erklären, die damit verbundenen Dienste zu leisten.
3 Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psycho-
logisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von 19 Tagen Ausbildungsdienst zu bestehen. 4 Die Gruppe Verteidigung legt fest, welche Offiziersfunktionen mit einem Fachof- fizier oder einer Fachoffizierin besetzt werden können.
5 Der für die Besetzung einer Offiziersfunktion zuständige Kommandant stellt
Gesuche um Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin zusammen mit dem oder der betroffenen Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb. Dieses ent- scheidet über die Gesuche und nimmt allenfalls die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin vor.
Art. 81 Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin (Art. 104a MG) 1 Die Funktionen für Spezialisten oder Spezialistinnen werden in Anhang 5 bezeich- net und umschrieben.
2 Das Kdo Ausb nimmt die notwendigen Ernennungen vor.
Art. 82 Aufhebung der Ernennungen (Art. 104 Abs. 4, 104a MG)
1 Die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin kann durch das Kdo Ausb
aufgehoben werden: a. wenn sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die nicht mehr wahr- genommen wird; b. wenn die fachlichen Fähigkeiten der betroffenen Person den Anforderungen an die Offiziersfunktion nicht mehr genügen; oder c. im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Fachoffizier oder der Fachoffizie- rin.
2 Die Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin wird durch das Kdo Ausb
aufgehoben, wenn: a. die Funktion aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die nicht mehr wahrgenommen wird; oder b. die fachlichen Fähigkeiten der betroffenen Person den Anforderungen an die Funktion nicht mehr genügen.
23 SR 120.4
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
3 Mit der Aufhebung der Ernennung endet die Dauer der Militärdienstpflicht; vorbe- halten bleibt eine längere Dauer der Militärdienstpflicht im ursprünglich erworbenen Grad nach Artikel 13 Absatz 1 MG oder nach Artikel 19 dieser Verordnung.
5. Kapitel: Aufgebote und Verschiebungen
1. Abschnitt: Aufgebote
Art. 83 Form und Wirkung (Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Die Angehörigen der Armee werden zu Ausbildungsdiensten aufgeboten:
a. in der Regel durch öffentliches militärisches Aufgebot; b. ausnahmsweise durch persönliches Aufgebot. 2 Das Aufgebot verpflichtet die Aufgebotenen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen. Den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärische Abwe- senheiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Art. 84 Öffentliches militärisches Aufgebot (Art. 132 Bst. e, 144 Abs. 1 MG) 1 Die Gruppe Verteidigung erlässt das öffentliche militärische Aufgebot bis spätes- tens Ende September jeden Jahres durch Publikation im Internet24. Es muss zudem in allen politischen Gemeinden angeschlagen werden. 2 Das öffentliche militärische Aufgebot enthält die Ausbildungsdienste des Folgejah- res. Ausgenommen sind Ausbildungsdienste, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht publiziert werden dürfen.
3 Das publizierte öffentliche militärische Aufgebot kann aufgrund zwingender
militärischer Bedürfnisse angepasst werden. Die von der Anpassung betroffenen Personen werden umgehend postalisch oder elektronisch informiert.
4 Das VBS kann insbesondere für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung
der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher oder später einberufen oder später entlassen, als dies im öffentlichen militärischen Aufgebot publiziert ist.
Art. 85 Persönliches Aufgebot (Art. 144 Abs. 1 MG)
Angehörigen der Armee, deren Ausbildungsdienst nicht im öffentlichen militäri- schen Aufgebot oder nicht mit Datum aufgeführt ist, wird umgehend nach Fest- legung des Datums des Ausbildungsdienstes durch die zuständige Stelle ein persön- liches Aufgebot postalisch oder elektronisch zugestellt.
24 www.vtg.admin.ch > Mein Militärdienst > Aufgebotsdaten
7442
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 86 Dienstanzeige (Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Allen Angehörigen der Armee wird 21 Wochen vor einem mehr als zwei Tage
dauernden Ausbildungsdienst eine Dienstanzeige postalisch oder elektronisch zuge- stellt.
2 Erfolgt nach der Zustellung der Dienstanzeige eine Anpassung des öffentlichen
oder des persönlichen Aufgebots, so gilt die Information über die Anpassung als Dienstanzeige.
Art. 87 Persönlicher Marschbefehl (Art. 144 Abs. 1 MG) 1 Der persönliche Marschbefehl enthält die Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken in den entsprechenden Ausbildungsdienst. 2 Er wird spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes postalisch oder elektro- nisch zugestellt.
3 Aufgebotene Personen, die zwei Wochen vor Beginn des Ausbildungsdienstes den
persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten oder der Kommandantin ihrer Einteilungsformation oder der Stelle, die den Ausbildungsdienst mittels Dienstanzeige angekündigt hat.
4 Zuständig für den Erlass von persönlichen Marschbefehlen sind:
a. für die Rekrutierung: die Kantone; b. für die Rekrutierung der Schweizerinnen sowie der Auslandschweizer: das Kdo Ausb; c. für die Ausbildungsdienste: die Gruppe Verteidigung; d. für den Wiederholungskurs im Falle der Dienstverschiebung innerhalb des Jahres: die Gruppe Verteidigung oder die zuständige kantonale Militärbe- hörde.
Art. 88 Beschränkung der Aufgebote im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht (Art. 144 Abs. 1 MG)
Für das Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gelten folgende Beschrän- kungen der Aufgebote: a. Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dürfen nicht mehr zu Aus- bildungsdiensten aufgeboten werden, die der Erfüllung der Ausbildungs- dienstpflicht dienen. b. Alle anderen Angehörigen der Armee dürfen nur noch zu Ausbildungsdiens- ten der Formationen und zu besonderen Diensten für Kader aufgeboten wer- den, wenn sie auf Ende des Jahres entlassen werden können.
7443
Militärdienstpflicht. V AS 2017
2. Abschnitt: Verschiebungen
Art. 89 Verschiebung aus militärischen Gründen (Art. 144 Abs. 1 MG)
Die kontrollführende Stelle kann die Verschiebung eines Ausbildungsdienstes anordnen: a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und Spezialistinnen nach Artikel
50 MG und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;
b. wenn ein Verstoss gegen Artikel 62 Absatz 1 festgestellt wird; c. wenn Dienste zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und dadurch nicht in der vollen Dauer geleistet werden können.
Art. 90 Verschiebung aus persönlichen Gründen (Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Aus persönlichen Gründen können Stellungspflichtige ein Gesuch um Verschie-
bung der Rekrutierung und Angehörige der Armee um Verschiebung eines Ausbil- dungsdienstes stellen. 2 Das Gesuch ist bis spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in schrift- licher oder elektronischer Form bei den Behörden nach Anhang 6 einzureichen. Ist der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht spätestens 14 Wochen vorher festgelegt, so ist das Gesuch innert 14 Tagen seit Kenntnis des Dienstbeginns einzureichen.
3 Das Gesuch muss enthalten:
a. eine Begründung, versehen mit den nötigen Beweismitteln; b. den Zeitraum, in dem die gesuchstellende Person den Dienst leisten kann; c. die Unterschrift der gesuchstellenden Person. 4 Die gesuchstellende Person bleibt einrückungspflichtig, solange die Verschiebung nicht bewilligt ist.
5 Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Verschiebung führte, so wird die
gesuchstellende Person gemäss ursprünglichem Aufgebot wieder einrückungspflich- tig. Sie teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.
Art. 91 Beurteilung und Bewilligung (Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Die Zuständigkeiten für die Beurteilung der Verschiebungsgesuche sind in An-
hang 6 geregelt.
2 Gesuche werden bewilligt, wenn:
a. das private Interesse der gesuchstellenden Person an einer Verschiebung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbil- dungsdienstes zur vorgesehenen Zeit überwiegt und für die Wahrung des privaten Interesses die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienst- unterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung nicht genügt;
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
b. die gesuchstellende Person in einem Kalenderjahr bereits Dienste von min- destens vier Wochen geleistet hat oder ein Aufgebot zu einer solchen Dienst- leistung besteht. 3 Gesuche, die nicht innerhalb der Frist nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht wer- den, dürfen nur bei Vorliegen eines seither eingetretenen persönlichen Grundes bewilligt werden.
Art. 92 Leistung zusätzlicher Wiederholungskurse (Art. 51 Abs. 1, 144 Abs. 1 MG)
1 Angehörige der Armee, denen in einem Jahr die Verschiebung des Wiederholungs-
kurses bewilligt wurde, können in einem der Folgejahre bei der kontrollführenden Stelle ein Gesuch um Leistung eines zusätzlichen Wiederholungskurses stellen.
2 Das Gesuch wird genehmigt, wenn ein militärischer Bedarf besteht und die Ober-
grenzen nach Artikel 62 Absatz 1 nicht überschritten werden.
Art. 93 Vollzug (Art. 144 Abs. 1 MG)
Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen über das Verfahren und sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.
6. Kapitel: Entlassung aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht
Art. 94 Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung (Art. 49 Abs. 2, 54a Abs. 4, 122 MG)
1 Entlassungen aus der Armee oder der Militärdienstpflicht erfolgen auf Ende des
Jahres, in dem der Entlassungsgrund eintritt. 2 Für Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten als Entlassungsgründe: a. das Erreichen der Verlängerungsfrist; b. ihr schriftliches Gesuch um Entlassung; c. der Wegfall des Bedarfs der Armee.
3 Für die obligatorische Teilnahme an der Entlassung aus der Armee und der Mili-
tärdienstpflicht werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; das Aufgebot erfolgt mittels Zustellung eines Ausweises für die kosten- lose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
4 Das Kdo Ausb sorgt für einen einheitlichen Vollzug.
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 95 Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht 1 Angehörige der Armee, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden, dürfen ihren zuletzt getragenen Grad mit dem Zusatz «ausser Dienst» oder «aD» weiter führen.
2 Davon ausgenommen sind:
a. Angehörige der Armee, die gestützt auf das MG oder das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192725 von der Militärdienstleistung oder der Armee ausge- schlossen wurden; b. Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis beim VBS gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 oder 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200026 aus eige- nem Verschulden beendigt wurde.
7. Kapitel: Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
1. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit bei kantonalen Aufgaben
(Art. 121 Abs. 1 MG)
Art. 96
1 Die örtliche Zuständigkeit bei Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Kanto-
nen obliegen, bestimmt sich nach dem Wohnsitz der stellungs- oder der militär- dienstpflichtigen Person.
2 Hatdie stellungs- oder militärdienstpflichtige Person keinen Wohnsitz in der
Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit: a. bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen: nach dem Arbeitsort; b. bei allen übrigen Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen: nach dem Heimatort.
2. Abschnitt: Rekrutierung
Art. 97 Vororientierung und Orientierungsveranstaltung (Art. 4, 11 Abs. 2 und 2bis MG) 1 Die Kantone sind in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht zu- ständig für die Vororientierung und die Orientierungsveranstaltung.
2 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen stellen den Stellungspflich-
tigen das Aufgebot und den Freiwilligen eine Einladung zur Orientierungsveranstal- tung zu. Aufgebot und Einladung enthalten: a. Informationen über den Zweck, die Pflicht oder die Möglichkeit zur Teil- nahme an der Orientierungsveranstaltung und deren Durchführung;
25 SR 321.0 26 SR 172.220.1
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
b. das Tagesprogramm der Orientierungsveranstaltung; c. einen ärztlichen Fragebogen für die Rekrutierung.
3 Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen
Stellen des Bundes fest: a. den detaillierten Inhalt der Informationen der Vororientierung sowie das ge- eignete Kommunikationsmittel; b. die Form, den detaillierten Inhalt und den zeitlichen Bedarf der an der Orien- tierungsveranstaltung zu vermittelnden Informationen sowie die zu erheben- den Daten im Einzelnen. 4 Innerhalb dieser Vorgaben sind die Kantone frei in der Durchführung der Orientie- rungsveranstaltung.
Art. 98 Zuständigkeiten bei der Rekrutierung und Rekrutierungszentren (Art. 11 Abs. 3, 120 Abs. 1 MG)
1 Das Kdo Ausb führt die Rekrutierung durch. Ihm obliegen alle Aufgaben und
Entscheide im Zusammenhang mit der Rekrutierung, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist. 2 Die Rekrutierung wird in den folgenden regionalen Rekrutierungszentren durchge- führt:
Standort Sprache Einzugsgebiet (nach Muttersprache)
Monteceneri TI Italienisch alle italienischsprachigen Personen Lausanne VD Französisch alle französischsprachigen Personen (bis 31. Dezember 2018) Payerne VD (ab 1. Januar 2019) Rüti ZH Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Zürich, Zug, Schaffhausen, Thurgau Sumiswald BE Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuen- burg, Genf, Jura Windisch AG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone (bis 30. April 2018) Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Aarau AG Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, (ab 1. Mai 2018) Aargau, Tessin
Mels SG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Grau- bünden
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
3 Zur besseren Auslastung der Rekrutierungszentren kann das Kdo Ausb ausnahms-
weise vorübergehend Abweichungen von den vorgenannten Einzugsgebieten anord- nen.
Art. 99 Instanz für die Bewilligung des waffenlosen Militärdienstes (Art. 16 Abs. 2 MG)
1 Jedes Rekrutierungszentrum hat eine Bewilligungsinstanz, die über Gesuche um
Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheidet. Diese besteht aus: a. dem Kommandanten oder der Kommandantin des Rekrutierungszentrums oder der Stellvertretung; b. einem Kreiskommandanten oder einer Kreiskommandantin oder der Stell- vertretung; c. einem Arzt oder einer Ärztin.
2 Die Person nach Absatz 1 Buchstabe a führt den Vorsitz.
Art. 100 Anforderungsprofile von Armee und Zivilschutz (Art. 120 Abs. 1 MG)
1 Das Kdo Ausb erstellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen die
Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen der Armee.
2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz erstellt in Zusammenarbeit mit dem Kdo
Ausb die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen des Zivil- schutzes.
Art. 101 Untersuchungen und Prüfungen für die Rekrutierung (Art. 10 Abs. 1, 120 Abs. 1 MG)
1 Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen fest:
a. die Inhalte der Untersuchungen und der Prüfungen sowie deren Anforderun- gen und Wertungstabellen; b. die Funktionen, für die Eignungsprüfungen zu bestehen sind, die Anforde- rungen und die Wertungstabellen.
2 Esbeantragt den zuständigen Stellen, für welche Rekrutierungsfunktionen der
Armee eine Personensicherheitsprüfung durchzuführen ist.
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
3. Abschnitt: Militärisches Kontrollwesen
Art. 102 Kantone, Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen (Art. 121 MG)
1 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen sind zuständig für:
a. die Beschaffung der folgenden Daten über die Schweizer Bürger und Bürge- rinnen spätestens am Ende des Jahres, in dem diese das 17. Altersjahr voll- enden:
1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Heimatort,
5. Muttersprache,
6. Beruf,
7. Wohnadresse,
8. AHV-Versichertennummer;
b. die Führung der Kontrolldaten nach Buchstabe a der stellungspflichtigen Personen; c. die Führung der Kontrolldaten nach Buchstabe a der militärdienstpflichtigen Personen, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist; d. die Ausstellung und die Abgabe des Dienstbüchleins an die militärdienst- pflichtigen Personen vor der Rekrutierung; e. die Ausstellung und die Abgabe eines Ersatzes für das verloren gegangene Dienstbüchlein gegen eine vom Aufwand abhängige Gebühr von höchstens
300 Franken;
f. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens einer stellungs- pflichtigen Person zur Rekrutierung; g. die Nachforschung über den Aufenthaltsort einer stellungs- oder militär- dienstpflichtigen Person, die an der gemeldeten Wohnadresse nicht auffind- bar ist; h. die Ausschreibung einer stellungs- oder militärdienstpflichtigen Person im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufenthaltsnachfor- schung, sofern der Aufenthaltsort nicht innert zweier Monate ermittelt wer- den kann; i. die Revokation der Ausschreibung im RIPOL, wenn die stellungs- oder mili- tärdienstpflichtige Person wieder ordnungsgemäss militärisch angemeldet ist; j. die Abklärungen und den Entscheid im Rahmen eines Gesuchs um Ausland- urlaub; k. die Aufbewahrung des Dienstbüchleins einer militärdienstpflichtigen Person mit Auslandurlaub.
7449
Militärdienstpflicht. V AS 2017
2 Die Truppenkörper und die Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur
Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Im Rahmen dieser besonderen Aufgaben haben die Kantone die folgenden Pflichten und Rechte: a. Sie sorgen für die Zusammenarbeit mit den Kommandos der Territorialdivi- sionen. b. Sie werden bei Kommandobesetzungen konsultiert. c. Sie haben das Recht, die Ausbildungsdienste zu besuchen.
Art. 103 Kontrollführende Stelle Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, denen nach der Armee- organisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewie- sen ist: a. führen zur Kontrolle der Erfüllung der Militärdienstpflicht die Korpskon- trolle; b. können auf begründetes Gesuch hin Aufgaben der Korpskontrolle für Be- triebs- und Einsatzunterstützungsdetachemente an diejenigen Stellen der Bundesverwaltung abtreten, denen diese Detachemente zur Dienstleistung zugewiesen oder unterstellt sind.
Art. 104 Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen Die Kommandanten und Kommandantinnen kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen von der kontrollführenden Stelle zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie der kontrollführenden Stelle zur Bereinigung.
Art. 105 Kommando Ausbildung Das Kdo Ausb ist zuständig für: a. die Erstellung des Dienstbüchleins; b. die Ausstellung und die Abgabe des Dienstbüchleins an Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst melden; c. die Einteilung der Soldaten in eine Formation; d. die Neueinteilung und die Versetzung von Angehörigen der Armee; e. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens bei allen nicht in Militärdienste eingerückten Angehörigen der Armee sowie den Entscheid betreffend die Überweisung an die Militärjustiz; f. die Verwendung der nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Ar- mee; g. die Aufnahme in militärische Kontrollen von Personen, die der Armee zuge- teilt oder zugewiesen werden;
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
h. den Erlass von Weisungen im Bereich Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
(Art. 41 Abs. 3, 47 Abs. 5, 48a, 55 Abs. 4 MG; Art. 48a Abs. 1 RVOG)
Art. 106
1 Das VBS regelt:
a. die Einzelheiten wie die Aufteilung, die Teilnehmer und die Teilnehmerin- nen und die Zulassungsbedingungen für:
1. die Grund- und Kaderausbildungsdienste,
2. die Ausbildungsdienste zur Übernahme einer neuen Funktion in dem-
selben Grad,
3. die Dienste ausserhalb der Formation;
b. die weiteren berufsbezogenen Ausbildungsdienste des militärischen Perso- nals.
2 Es kann anordnen:
a. die Verkürzung oder die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereig- nissen höherer Gewalt; b. gleich lange oder kürzere Dienste bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen im Einzelfall.
3 Die Gruppe Verteidigung kann, im Einvernehmen mit dem VBS, selbstständig
Staatsverträge zur Umsetzung bestehender Rahmenabkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit nach Artikel 48a MG abschliessen.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 107 Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 108 Verlängerung der Militärdienstpflicht
1 Verlängerungen der Militärdienstpflicht, die nach bisherigem Recht bewilligt
wurden, bleiben in Kraft. Für Subalternoffiziere und Hauptleute gelten sie jedoch längstens bis am 31. Dezember 2022.
7451
Militärdienstpflicht. V AS 2017
2 Nach dem 1. Januar 2018 können auf Gesuch des oder der Angehörigen der Armee
und des zuständigen Kommandos Subalternoffiziere und Hauptleute sowie Fachoffi- ziere und Fachoffizierinnen, die in eine für Subalternoffiziere oder Hauptleute vorgesehene Offiziersfunktion eingeteilt sind, bis längstens am 31. Dezember 2022 zur Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn die Vorausset- zungen für die Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 vorliegen.
Art. 109 Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung vor dem 1. Januar 2018 (Art. 42 MG)
1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst der
Obergefreiten, Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für: a. Obergefreite: 245 Tage; b. Korporale: 260 Tage; c. Wachtmeister: 400 Tage; d. Grenadierwachtmeister: 425 Tage; e. Oberwachtmeister: 430 Tage; f. Feldweibel: 450 Tage; g. Hauptfeldweibel oder Fouriere: 500 Tage; h. Adjutantunteroffiziere: 620 Tage; i. Stabsadjutanten: 630 Tage; j. Haupt- oder Chefadjutanten: 730 Tage; k. Subalternoffiziere: 600 Tage. 2 Berufsmässig beförderte Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen leisten die Ausbildungsdienstpflicht gemäss dem Grad ihrer Milizfunktion nach Absatz 1. 3 Hauptleute und Stabsoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden und für die keine Weiterausbildung vorgesehen ist, leisten Ausbil- dungsdienste während vier bis acht Jahren.
Art. 110 Spezialisten, Spezialistinnen und Fachoffiziere, Fachoffizierinnen 1 Die Militärdienstpflicht für Spezialisten und Spezialistinnen, die vor dem 1. Januar
2018 eingeteilt wurden und nach neuem Recht nicht mehr als Spezialisten oder
Spezialistinnen gelten, dauert längstens bis zum 31. Dezember 2022. 2 Spezialisten und Spezialistinnen der Grade Hauptmann bis Oberst sowie Fachoffi- ziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden, leisten in Ausbildungsdiensten der Formationen höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.
3 Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 ernannt wurden
und keine Offiziersfunktion bekleiden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 ernannt bleiben.
7452
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 111 Durchdienende 1 Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Zahl der bis am 31. Dezember
2022 insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst 300 Tage.
2 Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst: a. für Wachtmeister und Oberwachtmeister: 430 Tage; b. für Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage; c. für Subalternoffiziere: 600 Tage.
Art. 112 Unteroffiziersschule in der ersten Januarwoche 2018
1 Der längere allgemeine Urlaub während der Unteroffiziersschule in der ersten
Kalenderwoche 2018 wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für Durchdienende.
2 Die Anwärter und Anwärterinnen rücken am 8. Januar 2018 in die letzte Woche
der Unteroffiziersschule ein.
Art. 113 Grund- und Kaderausbildungsdienste
1 Grund- und Kaderausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden,
wenn ein Ausbildungsdienst mit gleichen oder überwiegend gleichen Ausbildungs- inhalten nach bisherigem Recht bestanden wurde.
2 Kaderangehörige, welche die Bedingungen für eine Beförderung und eine Funkti-
onsübernahme nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017 erfüllt haben, müssen für eine entsprechende Beförderung und Funktionsübernahme ab dem 1. Januar 2018 keine weiteren Kaderausbildungsdienste leisten.
3 Angehörige der Armee, die einen Grundausbildungsdienst bis zum 31. Dezember
2017 nur anteilsmässig geleistet oder diesen nicht bestanden haben, leisten die
Grund- und Kaderausbildungsdienste ab dem 1. Januar 2018 nach Anhang 2. Sie werden für den nächstmöglichen Zeitpunkt für die restliche Ausbildungsdauer aufgeboten.
Art. 114 Pflicht der Betriebssoldaten und -soldatinnen zu Wiederholungskursen Betriebssoldaten und -soldatinnen, die vor dem 1. Januar 2018 in einem Betriebs- detachement eingeteilt waren und ab dem 1. Januar 2018 neu in einem Einsatzunter- stützungsdetachement oder in einem Betriebsdetachement eingeteilt sind, leisten bis zum 31. Dezember 2022 jährlich Wiederholungskurse von mindestens zwei Wochen bis zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht.
7453
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 115 Logistikzugführer und -führerinnen in Weiterausbildung zum Hauptmann 1 Adjutantunteroffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 in der Funktion als Logistik- zugführer oder -führerin in Weiterausbildung zum Hauptmann eingeteilt waren, können noch bis zum 31. Dezember 2022 die Kaderausbildung nach Anhang 2 Ziffer 5.0 zum Hauptmann in der Funktion als Einheitskommandant oder Einheits- kommandantin beziehungsweise als Führungsgehilfe oder Führungsgehilfin absol- vieren. 2 Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen im Grad Adjutantunteroffizier können, sofern sie in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin mindestens drei Jahre als Berufsunteroffizier E1 oder Berufsunteroffizierin E1 eingesetzt waren, nach bestandener Selektion 2 Berufsoffizier oder Berufsoffizierin den Führungslehrgang Einheit und den Technischen Lehrgang I leisten, falls sie diese noch nicht absolviert haben. Sie können nach dem Praktischen Dienst zum Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant oder Einheitskommandantin befördert werden und haben einen Grundausbildungslehrgang an der Militärakademie zu besuchen. Über Anträge entscheidet der Chef oder die Chefin der Armee.
Art. 116 Mehrfachgrade Offiziere, die bis zum 31. Dezember 2017 in eine Funktion eingeteilt waren, für die in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade festgelegt waren, können bei Bedarf der Armee in derselben Funktion bis längstens zum 31. Dezember 2022 belassen werden, auch wenn für diese nach neuem Recht ein anderer Grad vorgese- hen ist.
Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG)
1 Rekrutierte mit Jahrgang 1992, die am 31. Dezember 2017 in eine Rekrutierungs-
funktion der Armee zugeteilt waren, absolvieren die Rekrutenschule bis zum 31. Dezember 2018.
2 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31. Dezember 2017 ihre
Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des
12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig.
3 Sie können auf ihr schriftliches Gesuch hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, zu Wiederholungskursen sowie zu Vorberei- tungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden, wenn sie die Ausbildungs- dienstpflicht noch nicht erfüllt haben und ein Bedarf der Armee gegeben ist. Das Gesuch ist bei der kontrollführenden Stelle einzureichen.
7454
Militärdienstpflicht. V AS 2017
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 118 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7455
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Anhang 1 (Art. 46)
Ausbildungsdienste Grundausbildung Ausbildungsdienste der Formationen Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere Besondere Dienste für Kader und Offiziere (Kaderausbildungsdienste) – Rekruten- Wiederholungskurse Kaderausbildung – Fachkurs2 schule1 – Kadervorkurs2 – Höherer Unteroffizierslehrgang1 – Kommandoübergabe4 (inkl. Fach- – Wiederholungskurse2 – Küchencheflehrgang1 – Grundkurs des Kom- kurse für Spe- (für höhere Unteroffiziere und Offiziere in Stäben Grosser – Offiziersschule1 petenzzentrums für zialisten/ Verbände oder Truppenkörper gelten als Wiederholungskurse: – Unteroffiziersschule 1 Militär- und Katastro- -innen nach 2 3 3 Stabskurse , Stabsrahmenübungen , Stabsübungen , Volltrup- Ausbildungsdienste in einer Rekrutenschule phenmedizin2 Art. 50 MG) 3 penübungen und Trainingskurse der Luftwaffe ) 2 – Rapport4 – Kadervorkurs 2 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten – Praktischer Dienst1 – Schiedsrichterdienst3 – Entlassungsarbeiten 2 – Trainingskurs2
2 Weitere Ausbildungsdienste für höheren – Truppenbesuch4
– Erkundung Grad, neue Funktion oder Umschulung – Rapporte im Rahmen der Vorbereitung von Ausbildungsdiens- – Drohnenumschulungskurs (Theorie)2 – Übungsleitung3 ten4 – Führungslehrgang1 Dienst ausserhalb der Formation – Generalstabslehrgang1 Legende: – Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement2 – Kaderkurs Medizin2 1 Schulen – Befragung bei Personensicherheitsprüfung4 – Kaderkurs Veterinär2 2 Kurse – Drohnenumschulungskurs (Praktischer Teil)2 – Praktischer Dienst in den Regionen bzw. 3 Übungen – Eignungsabklärung zum Einsatz im Friedensförderungsdienst4 Bereichen der Sanität oder im Ausbildungs- 4 Rapporte – Einführungs-, Fachdienst- oder Grundkurs2 dienst für Formationen2 – Einsatzbezogene Ausbildung für den Friedensförderungsdienst2 – Spezialkurs Grenadier/in und Fallschirmauf- – medizinische Untersuchung zur Beurteilung der Tauglichkeit4 klärer/in2 – Verbliebenenkurs2 – Stabslehrgang1 Durchdienende – Technischer Lehrgang1 – Restliche Diensttage ohne Unterbrechung2
7456
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Anhang 2 (Art. 56 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, 113 Abs. 2)
Dauer der Rekrutenschulen sowie maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste in Tagen Funktion Grundausbildung Kaderausbildungsdienste
Grundausbildungs- und Rekrutenschule Kadervorkurs und
Angehender Grad Eignungsabklärung Unteroffiziersschule Küchencheflehrgang (inkl. Fachkurse für Kaderausbildungslauf-
Aktueller Grad Praktischer Dienst in
Rekrutierung Spezialist/innen nach bahn Art. 50 MG) Rekrutenschule
1.0 Rekr Sdt Alle Funktionen, sofern keine Ausnahme 3 124
Gebirgsspezialist/in 3 124 2 Grenadier/in und Fallschirmaufklärer/in 3 159 2 Sanitätssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in 3 82/124 Anwärter/innen leisten eine Grundausbildung Spitalssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in von 82 oder 89 Tagen. Bestehen sie die Sanitätssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in 89/124 Kaderausbildungslaufbahn zum Offizier nicht, (Veterinär/in) werden sie für den Rest der Dauer der Grund- ausbildung von 124 Tagen aufgeboten. 1.1 Sdt Gfr Alle Funktionen Nach Erreichen des Grades Soldat sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
2.0 Sdt Wm Gruppenführer/in 27 12–131*
Gfr Gruppenführer/in Gebirgsspezialist/in Gruppenführer/in Grenadier/in 40 47–124* Gruppenführer/in Fallschirmaufklärer/in Küchenchef/in 40 33–131* 2.1 Wm Obwm Zugführer/in Stellvertreter/in Nach Erreichen des Grades Wachtmeister sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. 2.2 Wm Obwm Leiter/in Tambour Leisten einen Technischen Lehrgang Tambour Uof von 12 Tagen.
7457
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Funktion Kaderausbildungsdienste
Höherer Unteroffizierslehr-
Kaderausbildungslaufbahn Kadervorkurs und Prakti-
Stabslehrgang II / 1. Teil Praktischer Dienst in
Technischer Lehrgang B Führungslehrgang Trup-
Technischer Lehrgang Technischer Lehrgang
Angehender Grad scher Dienst in Rekruten- Ausbildungsdiensten der
Aktueller Grad gang schule Logistik penkörper Formationen
3.0 Wm Fw 12–26* 0–131*
Obwm
3.1 Wm Four Fourier/in 40 0–131*
3.2 Obwm Hptfw Einheitsfeldweibel
Fw
3.3 Fw Adj Uof 26 26
Four Hptfw
3.4 Fw Stabsadj 33 12
Four Hptfw Adj Uof
3.5 Stabsadj Hptadj 0–21* 19
3.6 Hptadj Chefadj Nach Erreichen des Grades Hauptadjutant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
7458
4.1 4.0 Kaderausbildungslaufbahn
7459 Lt Sdt Uof Aktueller Grad Höh Uof
Lt Militärdienstpflicht. V Oblt Angehender Grad
Zugführer/in Funktion Zugführer/in Grenadier/in Zugführer/in Fallschirmaufklärer/in Quartiermeister/in Militärarzt/-ärztin Apotheker/in Zahnarzt/-ärztin Veterinärarzt/-ärztin Alle Funktionen
103
103 75 Offiziersschule
Spezialkurs für Grenadier/innen und
26 Fallschirmaufklärer/innen
54 54 Kaderkurs Medizin
Kaderausbildungsdienste
Kaderkurs Veterinär 1 164
Kaderkurs Veterinär 2
131 131 Kadervorkurs und Praktischer Dienst
82 124 in Rekrutenschule oder in den
Regionen bzw. Bereichen der Sanität
Führungslehrgang Einheit
Technischer Lehrgang
Kadervorkurs und Praktischer Dienst 54/54 124
in Rekrutenschule
Führungslehrgang Truppenkörper
Technischer Lehrgang
Praktischer Dienst in Ausbildungs- Nach Erreichen des Grades Leutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. dienste der Formationen
Stabslehrgang II AS 2017
5.0 Kaderausbildungslaufbahn
7460 Lt Oblt Aktueller Grad
Hptm Einheitskommandant/in Militärdienstpflicht. V Angehender Grad Bordoperateur/in Pilot/in Drohnenpilot/in Drohnenoperateur/in Funktion Führungsgehilfe/-gehilfin Truppen- körper Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband Quartiermeister/in Bataillonsarzt/-ärztin Abteilungsarzt/-ärztin Chef/in Medizin Apotheker/in Veterinärarzt/-ärztin
Offiziersschule
Spezialkurs für Grenadier/innen und Fallschirmaufklärer/innen
Kaderkurs Medizin Kaderausbildungsdienste
Kaderkurs Veterinär 1 Kaderkurs Veterinär 2
Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule oder in den Regionen bzw. Bereichen der Sanität
26 26 Führungslehrgang Einheit
26
0–21 19 Technischer Lehrgang 5–26*
Kadervorkurs und Praktischer Dienst
131 in Rekrutenschule
12
12 Führungslehrgang Truppenkörper
12–33*
5 Technischer Lehrgang
12 12 Praktischer Dienst in Ausbildungs-
12 12 12 dienste der Formationen
12–33* 0–19* 12–16*
Stabslehrgang II 19–31* AS 2017
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Funktion Kaderausbildungsdienste Bemerkung
Führungslehrgang Truppenkörper Praktischer Dienst in Ausbil- Praktischer Dienst in Ausbil-
Kaderausbildungslaufbahn Technischer Lehrgang Technischer Lehrgang II Technischer Lehrgang B Aktueller Grad Angehender Grad dungsdienst der Formationen dungsdienste der Formationen Stabslehrgang II
6.0 Hptm Maj Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper 33 12–19* 16 ab Funktion Einheits- (Kommandant/in Stellvertreter/in, S3) kommandant/in Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper 12–33* 0–19* 12–16* ab Funktion Zugführer/in 12–33* 0–19* 12–16* 0–19* ab Funktion Einheits- kommandant/in Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Ver- 0–21* 19–31* band Quartiermeister/in Staffelkommandant/in 33 26 ab Funktion Pilot/in Chef/in Medizin Nach Erreichen des Grades Hauptmann sind keine weiteren Detachementschef/in Lebensmittel- Kaderausbildungsdienste zu leisten. inspektorat Chef/in Veterinär/in Armeetiere Chef/in Veterinärdienst 12 5 19
7461
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Funktion Kaderausbildungsdienste Bemerkung
Führungslehrgang Truppenkörper Praktischer Dienst in Ausbil- Praktischer Dienst in Ausbil-
Kaderausbildungslaufbahn Technischer Lehrgang Technischer Lehrgang II Technischer Lehrgang B Aktueller Grad Angehender Grad dungsdienst der Formationen dungsdienste der Formationen Stabslehrgang II
6.1 Maj Oberstlt Truppenkörperkommandant/in 12–19* 16
Geschwaderkommandant/in 12 Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Ver- 0–21* 0–31* band Arzt/Ärztin Grosser Verband 5 31 Chef/in Pharmazie Chef/in Veterinärdienst Truppenkörper Nach Erreichen des Grades Major sind keine weiteren Kader- ausbildungsdienste zu leisten.
7462
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Aktueller Grad Angehender Grad Funktion Kaderausbildungsdienste Zusätzliche Kaderausbildungsdienste
Kaderausbildungslaufbahn Generalstabslehrgang III/1 Generalstabslehrgang IV Eignungsprüfung und Generalstabslehrgang I
Einführungskurs und II und III/2 und V
6.2 Oberstlt Oberst Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband Nach Erreichen des Divisionsarzt/-ärztin Grades Oberstleut- Chef/in Sanitätsdienst nant sind keine Chef/in Pharmazie weiteren Kaderaus- Chef/in Lebensmittelinspektorat bildungsdienste zu Chef/in Veterinärdienst Grosser Verband leisten.
7.0 Hptm / Maj Maj i Gst 5 52
7.1 Maj i Gst Oberstlt i Gst 24
7.2 Oberstlt i Gst/Oberst i Gst Oberstlt i Gst/Oberst i Gst 19–38*
Legende: Gfr Gefreiter Oberstlt Oberstleutnant * Funktionsabhängige Dauer des Kaderaus- Höh Uof Höherer Unteroffizier Oblt Oberleutnant bildungsdienstes Hptadj Hauptadjutant Obwm Oberwachtmeister Hptfw Hauptfeldweibel Rekr Rekrut Adj Uof Adjutantunteroffizier Hptm Hauptmann Sdt Soldat Chefadj Chefadjutant i Gst im Generalstab Stabsadj Stabsadjutant Four Fourier Lt Leutnant Uof Unteroffizier Fw Feldweibel Maj Major Wm Wachtmeister
7463
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Anhang 3 (Art. 71 Abs. 2 und 78 Abs. 1) Zeitliche Voraussetzungen für den Vorschlag und die Beförderung sowie Zuständigkeiten bei Beförderungen Funktion Vorschlagserteilung1 Beförderung Bemerkungen Gelegenheit Zeitpunkt durch
Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Bis vollendetes Altersjahr Mindestanzahl geleistete
Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungsdienst Wiederholungskurse oder
Aktueller Grad Angehender Grad Dienstjahre im zuletzt
erworbenen Grad Mindestalter
1.0 Rekr Sdt alle Funktionen 18 Rekrutenschule Einh Kdt Alter für Beförderung: bis GAD vollendetes 25. Altersjahr 1.1 Sdt Gfr alle Funktionen X 1 WK Kein Kein WK* Einh Kdt Beförderung frühestens: – im 2. WK – ab 20 Tagen ADF DD
2.0 Sdt Wm Gruppenführer/in X X 28 Kein Unteroffizierschule* Kdt KAD
Gfr Küchenchef/in 2.1 Wm Obwm Zugführer/in Stell- X 2 WK 29 Kein WK* Einh Kdt Beförderung frühestens: vertreter/in – im 3. WK – ab 50 Tagen ADF DD
3.0 Wm Fw X X 2 WK bei Vorschlags- 31 Kein Technischer Lehrgang* Kdt KAD
Obwm erteilung aus WK
3.1 Wm Four Fourier/in X X 2 WK bei Vorschlags- 30 Kein Höherer Unteroffiziers-
Obwm erteilung aus WK lehrgang*
3.2 Fw Hptfw Einheitsfeld- X X 2 WK bei Vorschlags- 30 Kein
weibel/in erteilung aus WK
7464
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Funktion Vorschlagserteilung1 Beförderung Bemerkungen Gelegenheit Zeitpunkt durch
Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Bis vollendetes Altersjahr Mindestanzahl geleistete
Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungsdienst Wiederholungskurse oder
Aktueller Grad Angehender Grad Dienstjahre im zuletzt
erworbenen Grad Mindestalter
3.3 Fw Adj Uof X 2 WK 30 Kein Technischer Lehrgang*
Four Hptfw
3.4 Fw Stabsadj X 3 WK 36 28 Praktischer Dienst im CdA
Four ADF** Hptfw Adj Uof
3.5 Stabsadj Hptadj X 4 WK 44 34 Stabslehrgang II**
3.6 Hptadj Chefadj X 4 Dienstjahre 40 **
4.0 Uof und Lt Zugführer/in X X 2 WK bei Vorschlags- 34 Kein Offiziersschule oder höh Uof Quartiermeister/in erteilung aus WK Spezialkurs Grenadier und Fallschirmauf- klärer* 4.1 Lt Oblt Zugführer/in X 2 WK 34 Kein WK** oder Chef/in Beförderung frühestens: im ADF DD (keine VBS – nach 3. WK oder Quartalsbeförderung) – ab 70 Tagen ADF DD Beförderung ohne Vor- schlag: – nach 6. WK oder – 140 Tagen ADF DD
7465
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Funktion Vorschlagserteilung1 Beförderung Bemerkungen Gelegenheit Zeitpunkt durch
Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Bis vollendetes Altersjahr Mindestanzahl geleistete
Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungsdienst Wiederholungskurse oder
Aktueller Grad Angehender Grad Dienstjahre im zuletzt
erworbenen Grad Mindestalter
Quartiermeister/in X Kein Nach Praktischem Dienst (keine Quartals- beförderung)
5.0 Lt Hptm Quartiermeister/in X 3 WK 36 Kein WK** Chef/in
Oblt Einheitskomman- X 2 WK, d. h. frühestens 36 Kein Praktischer Dienst in VBS dant/in Ende 3. WK mit zeit- Rekrutenschule** Führungsgehilfe/- X gleichem Antrag auf 36 Kein Praktischer Dienst im gehilfin Beförderung zum Oblt ADF** Truppenkörper oder Grosser Verband 6.0 Hptm Maj Quartiermeister/in X 44 32 Stabslehrgang II** Voraussetzung: mindestens acht Jahre als Offizier Führungsgehilfe/ X 3 WK 44 32 ** -gehilfin X 3 WK 44 Kein Praktischer Dienst im ab Funktion Einheits- Truppenkörper ADF** kommandant/in
7466
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Funktion Vorschlagserteilung1 Beförderung Bemerkungen Gelegenheit Zeitpunkt durch
Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Bis vollendetes Altersjahr Mindestanzahl geleistete
Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungsdienst Wiederholungskurse oder
Aktueller Grad Angehender Grad Dienstjahre im zuletzt
erworbenen Grad Mindestalter
Führungsgehilfe/ X 44 32 Stabslehrgang II** Chef/in Voraussetzung: mindestens -gehilfin Grosser VBS drei Jahre als Einheits- Verband kommandant/in oder Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper und min- destens acht Jahre als Offizier
6.1 Maj Oberstlt Kommandant/in X ab Funktion Einheits- 44 38 **
Truppenkörper kommandant/in: min- destens 2 WK als Truppenkörper Kom- mandant/in Stellvertre- ter/in oder S3, General- stabsoffiziere/ -offizierinnen ausge- nommen Führungsgehilfe/ X 44 38 ** -gehilfin Grosser Verband
7467
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Funktion Vorschlagserteilung1 Beförderung Bemerkungen Gelegenheit Zeitpunkt durch
Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Bis vollendetes Altersjahr Mindestanzahl geleistete
Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungsdienst Wiederholungskurse oder
Aktueller Grad Angehender Grad Dienstjahre im zuletzt
erworbenen Grad Mindestalter
6.2 Oberstlt Oberst Führungsgehilfe/ X Funktion Komman- 42 ** Chef/in
-gehilfin Grosser dant/in Grosser Ver- VBS Verband band Stellvertreter/in nur als ehemalige/r Truppenkörper Kom- mandant/in möglich
7468
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Vorschlagserteilung1 Beförderung Bemerkungen Gelegenheit Zeitpunkt durch
Kaderausbildungslaufbahn Wiederholungskurs (WK) Bis vollendetes Altersjahr Mindestanzahl geleistete
Grundausbildungs-dienst Kaderausbildungs-dienst Wiederholungskurse oder
Aktueller Grad Angehender Grad Dienstjahre im zuletzt
erworbenen Grad Mindestalter
7.0 Hptm / Maj Maj i Gst X 30 Generalstabslehr- Chef/in Mindestens drei Jahre als gang II* VBS Einheitskommandant/in und acht Jahre als Offizier
7.1 Maj i Gst Oberstlt i Gst X 37 Generalstabslehr-
gang III/2**
7.2 Oberstlt i Gst Oberst i Gst X 42 Generalstabslehr-
gang IV** und V** Höhere Stabsoffiziere Genehmigung durch Chef/Chefin VBS Ernennung durch Bundesrat (Brigadier, Divisionär, Korpskommandant)
7469
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Legende: CdA Chef/in der Armee i Gst im Generalstab 1 Vorbehalten Militärisches Personal Chefadj Chefadjutant Kdt KAD Kommandant/in Kaderausbildungsdienst * Beförderung während des Ausbildungs- DD Durchdienende Lt Leutnant dienstes, administrativ auf den ersten Tag Einh Kdt Einheitskommandant/in, unter Maj Major nach bestandenem Ausbildungsdienst dem/der die Angehörigen der Armee Oberstlt Oberstleutnant ** Beförderung durch Quartalsbeförderung Dienst leisten Oblt Oberleutnant per 01.01./01.04./01.07./01.10. mit Eintei- Einh Kdt GAD Einheitskommandant/in Grundaus- Obwm Oberwachtmeister lung in die Funktion bildung Rekr Rekrut Four Fourier Sdt Soldat ADF Ausbildungsdienste der Formationen Fw Feldweibel Stabsadj Stabsadjutant ADF DD Ausbildungsdienste der Formationen für Gfr Gefreiter Uof Unteroffizier Durchdienende (restliche Diensttage ohne Höh Uof Höherer Unteroffizier Wm Wachtmeister Unterbruch) Hptadj Hauptadjutant WK Wiederholungskurse Adj Uof Adjutantunteroffizier Hptfw Hauptfeldweibel Hptm Hauptmann
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Anhang 4 (Art. 71 Abs. 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 76 Abs. 3)
Abweichende Bestimmungen zur Kaderausbildung und zur Beförderung
1. Berufsoffiziere/-offizierinnen (BO), ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes Funktion zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Bemerkungen
Kaderausbildungsdienste nach Selektion 2 Grundausbildungslehrgang Mindestens vollendetes Selektion 1
in Einsatzgruppe (E) (Zulassungsprüfung zum
Angehender Grad Kaderausbildungslaufbahn Militärakademie WAL 1 BO Altersjahr (Eignungsabklärung) Grundausbildungslehrgang) Selektion 3
Oblt E1 4.1 1–2 2 X Hptm 5.0 1–2 2 X Maj 6.0 1–2 2 X Maj i Gst 7.0 1–2 2 X Hptm E2 5.0 Muss mindestens vier Jahre (Absol- Maj 6.0 venten/Absolventinnen Diplomlehr- gang und Bachelorlehrgang) bzw. fünf Maj i Gst 7.0 Jahre (Absolventen/Absolventinnen Militärschule) erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein.
7471
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Funktion zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Bemerkungen
Kaderausbildungsdienste nach Selektion 2 Grundausbildungslehrgang Mindestens vollendetes Selektion 1
in Einsatzgruppe (E) (Zulassungsprüfung zum
Angehender Grad Kaderausbildungslaufbahn Militärakademie WAL 1 BO Altersjahr (Eignungsabklärung) Grundausbildungslehrgang) Selektion 3
Oberstlt Kommandant/in Truppenkörper E3 6.1 X X 38 Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband 40 Oberstlt i Gst Kommandant/in Truppenkörper 7.1 X X 37 Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband 38
7472
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Funktion zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Bemerkungen
Kaderausbildungsdienste nach Mindestens vollendetes
Angehender Grad in Einsatzgruppe (E) Kaderausbildungslaufbahn WAL 2 BO Selektion 4 WAL 3 BO Altersjahr
Oberstlt Kommandant/in Truppenkörper E3+ 6.1 X 38 Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband 40 Oberstlt i Gst Kommandant/in Truppenkörper 7.1 X 37 Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband 38 Oberst E3+ 6.2 X 42 Über Anträge entscheidet der Chef / Oberst i Gst 7.2 X die Chefin der Armee. Oberst E4 6.2 X 42 Oberst i Gst 7.2 X Oberst E5 6.2 X 47 Oberst i Gst 7.2 X Brigadier – X X WAL 3 BO kann auch nach der Funk- Divisionär tionsübernahme und Beförderung absol- viert werden. Korpskommandant
7473
Militärdienstpflicht. V AS 2017
2. Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen (BU)
Kaderausbildungsdienste und berufliche Ausbildungslehrgänge Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Bemerkungen
Selektion 1
in Einsatzgruppe (E) Selektion 2 Mindestens vollen- Kaderausbildungs-
Angehender Grad dienste nach (Zulassungsprüfung
(Eignungsabklärung) GAL BUSA Selektion 3 WAL 1 BU Selektion 4 WAL 2 BU WAL 3 BU detes Altersjahr Kaderausbildungs- laufbahn zum GAL BUSA)
Adj Uof E1 1–2 2 X Angehende Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen werden nach dem erfolgreichen Stabsadj 3.4* 1–2 2 X 28 Abschliessen des Grundausbildungslehrgangs zum Adjutantunteroffizier befördert. Unabhängig vom Grundausbildungslehrgang an der Berufsunteroffiziersschule der Armee kann eine Beförderung nach Anhang 2 zum Adjutantunteroffizier oder zum Stabsadjutant erfolgen. Adj Uof E2 26 Muss mindestens drei Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein. Stabsadj 3.4* 28 Adj Uof E2+ 31 Muss mindestens fünf Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E2 gewesen sein. Stabsadj 3.4* 33 Stabsadj E3 X X 35 Hptadj 3.5* X X 35 Hptadj E4 X X 42 Chefadj 3.6* X X 42 Chefadj E5 X 48 Der WAL 3 BU kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absol- viert werden.
7474
Militärdienstpflicht. V AS 2017
3. Fachberufsmilitärs
3.1 Armeeaufklärungsdetachement (AAD)
Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 Beförderung in Abweichung zu Anhang 3
Kaderausbildungslauf- Bemerkungen Bemerkungen
Kadervorkurs und Ausbildung zum Fachdienstkurs für Ausbildung zum Führungslehrgang
Angehender Grad Offizierslehrgang
Grundkurs AAD Zug-führer/zur Praktischer Dienst Fachexperten/zur den angehenden bahn Zugführerin oder
Einheit AAD Leiter/zur Leiterin in Rekrutenschule Fachexpertin AAD Fachbereich AAD Grad
2.0 Wm X anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie
Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekru- tenschule (131 Tage) 3.0 Fw X anstelle Technischer Lehrgang Logistik Mindestens drei Jahre als Angehöriger des (26 Tage) AAD
3.2 Hptfw 33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst
in Rekrutenschule (131) für angehende Berufs- unteroffiziere/-offizierinnen 3.2 Adj Uof X anstelle Technischer Lehrgang Logistik Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbil- AAD dungsdienste in Formationen (26 Tage) 3.3 Stabsadj 26 X anstelle Führungslehrgang Truppenkörper Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbil- AAD dungsdienste in Formationen (12 Tage) 4.0 Lt X anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekru- AAD tenschule (131 Tage)
4.1 Oblt Mindestens zwei Jahre im Grade eines
Leutnants
5.0 Hptm 33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst
in Rekrutenschule (131)
7475
Militärdienstpflicht. V AS 2017
3.2 Militärpolizei Spezialdetachement (MP Spez Det)
Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 Beförderung in Abweichung zu Anhang 3
Kaderausbildungslauf- Bemerkungen Bemerkungen
Grundkurs MP Spez Kurs 2 für Interven- Kurs 3 für Interven- Kadervorkurs und Kadervorkurs und
Angehender Grad tionseinheiten des Offizierslehrgang tionseinheiten des Praktischer Dienst Praktischer Dienst bahn Det Schweizerischen Schweizerischen in Rekrutenschule Polizeiinstituts MP Spez Det Polizeiinstituts im Einsatzbereich
3.0 Fw X anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage), Kader-
vorkurs und Praktischer Dienst in Rekruten- schule (131 Tage) sowie Technischer Lehrgang (26 Tage)
3.2 Hptfw 33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst
in Rekrutenschule (131 Tage) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen 3.3 Adj Uof X anstelle Technischer Lehrgang Logistik Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbil- MP Spez Det dungsdienste in Formationen (26 Tage) 4.0 Lt X anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekru- MP Spez Det tenschule (131 Tage)
5.0 Hptm X X 33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst
in Rekrutenschule (131 Tage) und Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
3.3 Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst (Ei Kdo MP Sich D)
Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 Beförderung in Abweichung zu Anhang 3
Kaderausbildungslauf- Bemerkungen Bemerkungen
Fachdienstkurs für Kadervorkurs und
Angehender Grad den angehenden Praktischer Dienst bahn Grundkurs
MP Sich D Grad im Einsatzbereich
2.0 Wm X anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Prakti-
scher Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)
2.1 Obwm Mindestens zwei Jahre als Wm MP Sich D
3.0 Fw X anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) Mindestens zwei Jahre als Obwm MP Sich D 3.3 Adj Uof X anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (26 Tage)
4.1 Oblt X Mindestens zwei Jahre als Lt MP Sich D
5.0 Hptm 33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) Mindestens zwei Jahre als Oblt MP Sich D
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
3.4 Einsatzkommando Militärpolizei, Kompetenzzentrum Militärpolizei und Stab Kommando Militärpolizei Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 Beförderung in Abweichung zu Anhang 3
Kaderausbildungslauf- Bemerkungen Bemerkungen
Grundkurs Militär- Fachdienstkurs für Kadervorkurs und
Angehender Grad den angehenden Praktischer Dienst bahn polizei Grad im Einsatzbereich
3.0 Fw X anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage), Kadervorkurs und Praktischer
Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) sowie Technischer Lehrgang (26 Tage)
3.3 Adj Uof X anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer
Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (26 Tage)
4.1 Oblt X Mindestens zwei Jahre als Lt der Militärpolizei
5.0 Hptm 33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule Mindestens zwei Jahre als Oblt der Militärpolizei (131 Tage)
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
3.5 Kampfmittelbeseitigung- und Mienenräumungsdetachement
Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Bemerkungen Bemerkungen
Kaderausbildungslaufbahn Lehrgang BEMS 552 (Berechtigung für den Einsatz von Munition mit Sprengwirkung) und
Angehender Grad Lehrgang BEMS 555 mit IEDD (Beseitigung improvisierter Kampfmit- tel/ unkonventionelle Spreng- oder Brandvor- richtung) 3.3 Adj Uof X anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Mindestens vier Jahre im Grade eines Hptfw Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (26 Tage)
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
3.6 Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA) des Militärischen Nachrichtendienstes Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Bemerkungen Bemerkungen
Technischer Lehrgang A
Praktischer Dienst in Ausbil- Kadervorkurs und Praktischer
Kaderausbildungslaufbahn Nachrichtenoffizier/-in oder
Angehender Grad Technischer Lehrgang Militäri-
dungsdienste der Formationen Dienst in Rekrutenschule sche Sicherheit
4.0 Lt 33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule
(131 Tage) 5.0 Hptm 12–16 33 anstelle Technischer Lehrgang (5–26 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Legende: Gfr Gefreiter X Berufliche Ausbildungslehrgänge im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ohne Anrechenbar- Hptadj Hauptadjutant keit an die Ausbildungsdienstpflicht. Hptfw Hauptfeldweibel * Der Grad eines Berufsunteroffiziers/einer Berufsunteroffizierin darf in der Milizfunktion Hptm Hauptmann höchstens um einen Grad höher sein als sein Grad in der beruflichen Funktion. Der Grad eines i Gst im Generalstab berufsmässig beförderten Berufsunteroffiziers/einer berufsmässig beförderten Berufsunteroffi- Lt Leutnant zierin ist dagegen unabhängig von der Milizfunktion. So verbleiben Berufsunteroffiziere/- Maj Major offizierinnen beispielsweise nach dem absolvierten GAL BUSA in der Milizfunktion als Feld- Mil Sich Militärische Sicherheit weibel, Hauptfeldweibel oder Fourier und erfüllen, unabhängig von weiteren berufsmässigen Oberstlt Oberstleutnant Beförderungen, die Ausbildungsdienstpflicht gemäss der Milizfunktion. Oblt Oberleutnant Obwm Oberwachtmeister Adj Uof Adjutantunteroffizier Rekr Rekrut BO Berufsoffizier/in Sdt Soldat BU Berufsunteroffizier/in Stabsadj Stabsadjutant Chefadj Chefadjutant WAL Weiterausbildungslehrgang Four Fourier Wm Wachtmeister Fw Feldweibel GAL BUSA Grundausbildungslehrgang Berufsunteroffiziersschule der Armee
7481
Militärdienstpflicht. V AS 2017
Anhang 5 (Art. 81 Abs. 1)
Spezialisten und Spezialistinnen
Angehörige der Armee können zu Spezialisten oder Spezialistinnen ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden, wenn sie:
1. bei der Swisscom im technischen Betrieb (Planung/Entwicklung, Steuerung,
Unterhalt, Einsatz und Schutz) in folgenden Bereichen tätig sind:
1.1. System «Information der Bevölkerung durch den Bund in Krisenlagen mit
Radio (IBBK)»,
1.2. Kabelanlagen, namentlich Glasfaserkabelanlagen,
1.3. AF-Netz oder dessen Folgesysteme,
1.4. Höhenstandorte,
1.5. Weitere zukünftige Folgesysteme, mit den gleichen Zwecken;
2. die Voraussetzungen für eine Einteilung als Pilot/in, Werkpilot/in, Bordope-
rateur/in, Drohnenoperateur/in, Drohneneinsatzoffizier/in, Fallschirm- und Armeeaufklärer/in erfüllen;
3. über besondere Kenntnisse in folgenden Aufgabenbereichen verfügen:
3.1. Flugmedizin und Flugpsychologie,
3.2. Kommunikation,
3.3. Integrale Flugsicherheit inklusive Einsatzplanung und -führung,
3.4. Flugzeuginstandhaltung und -instandsetzung,
3.5. Flugmeteorologie,
3.6. Genietechnische Instandstellung von Luftwaffeninfrastruktur nach gegneri-
scher Einwirkung;
4. über besondere Kenntnisse im Bereich der Luftraumüberwachung und -be-
wirtschaftung sowie der Einsatzplanung und -leitung von Luftmitteln verfü- gen;
5. bei der Luftwaffe eine zivile Tätigkeit innehaben, die lageunabhängige,
einsatzrelevante Aufgaben erfüllt;
6. über besondere Kenntnisse in folgenden Aufgabenbereichen verfügen:
6.1. Humanmedizin,
6.2. Zahnmedizin,
6.3. Pharmazie,
6.4. Biologie,
7482
Militärdienstpflicht. V AS 2017
6.5. Chemie und Physik,
6.6. Veterinärmedizin,
6.7. Lebensmittelhygiene,
6.8. Kynologie.
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Anhang 6 (Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1) Zuständigkeit für Verschiebungen Art des Dienstes Gesuchsteller/in Empfänger/in des Gesuches Entscheid
Rekrutierung – Stellungspflichtige Kreiskommandant/in Kreiskommandant/in Grundausbildungsdienste – Rekruten Kreiskommandant/in Kommando Ausbildung Kaderausbildungsdienste – Soldaten, Gefreite Kreiskommandant/in Kommando Ausbildung – Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister – höhere Unteroffiziere, die nicht in Stäben eingeteilt sind – Subalternoffiziere, die nicht in Stäben und nicht ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind – höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind Kommando Ausbildung Kommando Ausbildung – Subalternoffiziere, die in Stäben und ad interim auf einer auf dem Dienstweg Funktion als Hauptmann eingeteilt sind – Hauptleute und Stabsoffiziere – Fachoffiziere/Fachoffizierinnen sowie Spezialisten/Spezialis- tinnen – Offiziere/Offizierinnen im Generalstab Chef/in der Armee Chef/in der Armee (Teilnahmeentscheid Laufbahnkommission Verteidigung)
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art des Dienstes Gesuchsteller/in Empfänger/in des Gesuches Entscheid
Ausbildungsdienste – Soldaten, Gefreite Kreiskommandant/in Kreiskommandant/in oder Kommando der Formationen – Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister Ausbildung und – Höhere Unteroffiziere, die nicht in Stäben eingeteilt sind Besondere Dienste – Subalternoffiziere, die nicht ad interim auf einer Funktion als Kommando Ausbildung für Kader Hauptmann eingeteilt sind – Höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind Kommando Ausbildung Kommando Ausbildung – Subalternoffiziere, die ad interim auf einer Funktion als auf dem Dienstweg Hauptmann eingeteilt sind – Hauptleute und Stabsoffiziere – Fachoffiziere/Fachoffizierinnen sowie Spezialisten/Spezialis- tinnen
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Anhang 7 (Art. 107)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 10. April 200227 über die Rekrutierung;
2. Verordnung des VBS vom 16. April 200228 über die Rekrutierung;
3. Verordnung vom 24. September 200429 über die Militärdienstpflicht der
Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen;
4. Verordnung vom 10. Dezember 200430 über das militärische Kontrollwesen;
5. Verordnung vom 19. November 200331 über die Militärdienstpflicht;
6. Verordnung des VBS vom 5. September 201332 über die freiwilligen Dienst-
leistungen.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 2. Dezember 200533 über das Personal
für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
Art. 9 Befristete Verleihung eines Grades Die befristete Verleihung eines Grades für die Dauer des Einsatzes richtet sich nach Artikel 75 der Verordnung vom 22. November 201734 über die Militärdienstpflicht.
27 AS 2002 723, 2003 4599 5179, 2004 4357 4955 5299, 2005 5099, 2006 4705, 2007 389, 2009 6667, 2010 5971, 2011 5227, 2017 487 28 AS 2002 892, 2010 6099 29 AS 2004 4357, 2009 4291, 2010 5971 30 AS 2004 5299, 2007 6751, 2008 4943, 2009 4291 6667, 2010 5971 31 AS 2003 4609, 2004 5319, 2005 5099, 2007 6751, 2008 5747, 2009 5887, 2010 5971, 2011 6183, 2012 3415 6493, 2013 2735 2761 3037, 2014 2849, 2017 487 32 AS 2013 3023 33 SR 172.220.111.9 34 SR 512.21
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
2. Verordnung vom 6. Oktober 198635 über den Strassenunterhalt
im aktiven Dienst
Art. 8 Personal Lassen sich Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktionen nur durch Schutzdienst- pflichtige oder Angehörige der Armee besetzen, so gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 201736 über die Militärdienstpflicht.
3. Schiessverordnung vom 5. Dezember 200337
Art. 10a Bst. g Ausgenommen von der Schiesspflicht sind: g. Subalternoffiziere der Durchdienenden nach der Entlassung aus der Armee.
Art. 17 Verbliebenenkurse
1 Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht
erfüllen und ausbildungsdienstpflichtig sind, werden von der kantonalen Militärbe- hörde des Wohnortkantons mit persönlichem Marschbefehl zu einem besoldeten eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten. 2 Der Verbliebenenkurs wird in Zivil bestanden und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
Art. 50 Abs. 2 Aufgehoben
4. Verordnung vom 29. März 201738 über die Strukturen der Armee
Art. 6 Bst. d Folgende Angehörige der Armee werden nicht in eine Formation eingeteilt: d. Militärdienstpflichtige, bei denen ungeordnete persönliche Verhältnisse ge- mäss Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 201739 über die Militärdienstpflicht vorliegen und die deshalb vorübergehend nicht in ei- ner Funktion bei der Truppe eingesetzt werden können;
35 SR 510.725 36 SR 512.21 37 SR 512.31 38 SR 513.11; AS 2017 2307 39 SR 512.21
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
5. Verordnung vom 5. Dezember 200340 über die persönliche
Ausrüstung der Armeeangehörigen
Art. 11 Abs. 1 Bst. bbis
1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmge-
wehr zu Eigentum, wenn: bbis. sie aufgrund des ab dem 1. Januar 2018 geltenden Militärrechts in den Jah- ren 2018–2020 ein bis drei Jahre früher aus der Armee ausscheiden und dadurch die Bedingung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht vollständig erfüllen und ein von der Logistikbasis der Armee bewillig- tes Gesuch zur Überlassung des Sturmgewehres vorlegen können;
6. Verordnung vom 6. Juni 201441 über das Personal für den
Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland
Art. 6 Befristete Gradverleihung Die befristete Verleihung eines Grades für die Dauer des Einsatzes richtet sich nach Artikel 75 der Verordnung vom 22. November 201742 über die Militärdienstpflicht.
7. Zivildienstverordnung vom 11. September 199643
Art. 15 Abs. 3bis und 4 3bis Verbleiben der zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivil- dienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordent- liche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienst- pflicht abschliessen. Sie kann die Vereinbarung nicht kündigen. 4 Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätes- tens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 49. Altersjahr vollendet hat.
Art. 16 Abs. 3
3 Zivildienstpflichtige
Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzge-
40 SR 514.10 41 SR 519.1 42 SR 512.21 43 SR 824.01
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
bung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener geleistet hätten.
Art. 19 Abs. 3 und 4
3 Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung.
Dieses entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
4 Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
Art. 20 Anwendbares Recht (Art. 13 ZDG)
Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 25–31 der Verordnung vom 22. November
201744 über die Militärdienstpflicht (VMDP) unter Vorbehalt nachfolgender Best-
immungen an: a. Die Kompetenzen des Kommandos Ausbildung nach Artikel 26 VMDP werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Voll- zugsstelle wahrgenommen. b. In Fällen nach Artikel 27 Buchstabe d Ziffer 1 VMDP berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
Art. 21 Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule (Art. 13 ZDG)
Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–j MG45 aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5-mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
Art. 24 Abs. 2 Bst. c und 3
2 Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum
Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig: c. Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c VMDP46, die unmittelbar vor der Rekrutenschule rekrutiert wurden.
3 Eine Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst spätestens zwei Mona-
te vor der Rekrutenschule einreicht, ist nicht einrückungspflichtig: a. solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist; und b. sofern sie weniger als vier Monate vor der Rekrutenschule rekrutiert wurde.
44 SR 512.21 45 SR 510.10 46 SR 512.21
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 37 Abs. 2 Bst. a
2 Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a. eine Rekrutenschule nach Anhang 2 Ziffer 1.0 VMDP47 geleistet hat und die Voraussetzung nach Artikel 57 Absatz 2 VMDP erfüllt ist;
Art. 39a Abfolge der Einsätze (Art. 20 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistun- gen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. 2 Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
3 Sie leistet im Kalenderjahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder der
Beendigung der Dienstbefreiung: a. den Ersteinsatz von mindestens 26 und maximal 54 Tagen Dauer oder sämt- liche verbleibende Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zi- vildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt; b. den langen Einsatz, wenn die Rückkehr oder die Beendigung im letzten Ka- lenderjahr vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder später erfolgt ist; c. mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Errei- chen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben. 4 Sie kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Absatz 1 um ein Jahr vor- oder nachho- len, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entspre- chende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich.
Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis Aufgehoben
Art. 47 Abs. 3
3 Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen
Einsatzes nachgeholt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei, ob Reservejahre bestehen.
47 SR 512.21
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Militärdienstpflicht. V AS 2017
Art. 48 Abs. 1bis 1bis Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch zivildienstpflichtige Personen einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, aber den tatsächlichen Arbeitsort im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324a und 324b des Obligati- onenrechts48 mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.
Art. 50 Abs. 2 2 Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.
Art. 75 Abs. 5 und 6
5 Sie leitet die Änderung der Personalien dem Kommando Ausbildung weiter.
6 Die Absätze 1 Buchstaben a und b, 3 und 4 gelten sinngemäss für Personen, die
nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind, bis zum Ende des Jahres, in dem sie aus der Zivildienstpflicht entlassen werden.
Art. 118 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen worden sind, gelten zur Abfolge der Einsätze die folgenden Regeln: a. Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Al- tersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. b. Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) bis zum Ende des dritten Kalenderjah- res ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet. c. Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulas- sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben. d. Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulas- sungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mindestens so viele Zi- vildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
48 SR 220
7491
Militärdienstpflicht. V AS 2017
e. Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendi- gung der Dienstbefreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel
11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch ma-
ximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben. f. Die zivildienstpflichtige Person kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Buchstabe a um ein Jahr vor- oder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbe- trieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivil- dienstpflicht ist nicht möglich.
8. Verordnung vom 10. November 199349 über die Militärversicherung
Art. 1 Abs. 1
1 Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1a Ab-
satz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199550 (MG) und nach der Verordnung vom 22. November 201751 über die Militärdienstpflicht erfüllt.
49 SR 833.11 50 SR 510.10 51 SR 512.21
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