AS 2018 1547
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Änderung vom 12. März 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über neuartige Lebensmittel, verordnet:
I Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Le- bensmittel erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
12. März 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
1 SR 817.022.2
2017-3446 1547
Neuartige Lebensmittel. V des EDI AS 2018
Anhang 2 (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)
Ohne Bewilligung in der Schweiz verkehrsfähige neuartige traditionelle Lebensmittel
Die in der Liste aufgeführten neuartigen traditionellen Lebensmittel bedürfen keiner Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzun- gen erfüllen, die in der zweiten Spalte aufgeführt sind.
Lebensmittel Einzuhaltende Vorschriften
Chiasamen (Salvia hispanica) Verwendungszweck Chiasamen gemäss der untenstehenden Spezifikation dürfen ganz, gestampft oder gemahlen als Zutat in allen Lebensmitteln verwendet werden. Zudem dürfen Chiasamen auch vorverpackt als solche an die Konsumentinnen und Konsumenten abgege- ben werden. Kennzeichnung Chiasamen sind in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das sie enthält, als «Chiasamen (Salvia hispanica)» zu bezeichnen. Zusätzlich ist auf Chiasamen, die als solche an die Konsumen- tinnen und Konsumenten abgegeben werden, eine Kennzeich- nung erforderlich, welche die Angabe enthält, dass eine täg- liche Aufnahme von 15 g Chiasamen nicht überschritten werden darf. Höchstgehalt Die Tagesportion eines Lebensmittels darf nicht mehr als 15 g Chiasamen als Zutat enthalten. Zusätzlich dürfen folgende Höchstgehalte an Chiasamen als Zutat in Lebensmitteln nicht überschritten werden: – Lebensmittel ausser Getränke: 10 % – Getränke: 3 % Spezifikation für Chiasamen Chia (Salvia hispanica) ist eine einjährige krautige Sommer- pflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Chiasamen weisen folgende Zusammensetzung auf: Trockensubstanz 91–96 % Eiweiss 20–22 % Fett 30–35 % Kohlenhydrate 25–41 % Ballaststoffe (Rohfasern*) 18–30 % Asche 4– 6 % * Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht.
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