Lexipedia

AS 2018 1685

Gewässerschutzverordnung

Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Änderung vom 11. April 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 44 Abs. 2 Bst. b Betrifft nur den italienischen Text.

Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 4 erster Satz Betrifft nur den italienischen Text.

Anhang 3.3 Ziff. 21 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. a und b

1 Anlagen mit Durchlaufkühlung sind so zu planen und zu betreiben, dass nach dem

Stand der Technik möglichst wenig Wärme anfällt und die Abwärme soweit möglich zurückgewonnen wird.

4 Für Einleitungen in Fliessgewässer und Flussstaue gilt zudem:

a. Die Temperatur des Kühlwassers darf höchstens 30 °C betragen. Davon ab- weichend kann die Behörde zulassen, dass sie höchstens 33 °C beträgt, wenn die Temperatur des Gewässers, aus dem die Entnahme erfolgt, 20 °C über- steigt. b. Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeein- flussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion höchstens 1,5 °C, betragen; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen. Übersteigt die Wassertemperatur 25 °C, so kann die Behörde Ausnahmen zulassen, wenn die Erwärmung der Wassertemperatur höchstens 0,01 °C pro Einleitung beträgt oder die Einleitung von einem bestehenden Kernkraftwerk stammt.

1 SR 814.201

2017-0614 1685

Gewässerschutzverordnung AS 2018

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

11. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1686