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Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
vom 15. November 2017
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 20161 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und auf Artikel 70 der Verordnung vom 15. November 20172 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) und die Mitwirkungspflichtigen gemäss Artikel 2 BÜPF.
Art. 2 Instruktionspflicht und Rechtsaufklärung Die Mitwirkungspflichtigen sind verpflichtet, für Überwachungen zuständige Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter und von ihnen beauftragte Dritte zu informieren über: a. die Vertraulichkeit der Überwachungsmassnahmen; b. das Post- und Fernmeldegeheimnis; c. die Straffolgen gemäss Artikel 321ter des Strafgesetzbuchs3 (StGB) sowie Artikel 39 BÜPF.
SR 780.117
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Art. 3 Absicherung der Kommunikation Bei der Kommunikation zwischen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF sind folgende Vorgaben einzuhalten: a. Vertrauliche Mitteilungen dürfen nur von im Voraus bestimmten Personen verschickt und an solche adressiert werden. b. E-Mails sind zu verschlüsseln und zu signieren.
Art. 4 Zustellform von Aufträgen 1 Der Dienst ÜPF stellt den Mitwirkungspflichtigen Aufträge schriftlich auf elektro- nischem Weg zu.
2 Namentlich in dringenden Fällen kann er eine Überwachung oder ein Auskunfts-
gesuch telefonisch in Auftrag geben; der Auftrag ist am nachfolgenden Arbeitstag schriftlich auf elektronischem Weg nachzureichen.
Art. 5 Kontaktstelle
1 Jede Mitwirkungspflichtige gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c BÜPF (Anbieterin)
meldet dem Dienst ÜPF eine für die Überwachungen und Auskünfte zuständige Kontaktstelle, die für ihn telefonisch und per E-Mail erreichbar sein muss. Auf Verlangen des Dienstes ÜPF müssen auch Mitwirkungspflichtige gemäss Artikel 2 Buchstaben d–f BÜPF eine solche Kontaktstelle bestimmen.
2 Sie übermittelt dem Dienst ÜPF die aktuellen Kontaktdaten, insbesondere Name,
Vorname, Funktionsbezeichnung, direkte Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Ansprechpersonen sowie die kryptografischen Schlüssel.
3 Sie bezeichnet eine Korrespondenzadresse in der Schweiz, an die insbesondere
Mitteilungen, Vorladungen, Überwachungsaufträge und sonstige Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
Art. 6 Bearbeitungszeiten
1 Der Dienst ÜPF und die Anbieterinnen bearbeiten die bei ihnen eingehenden
Anordnungen, Gesuche und Aufträge vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgese- henen Fristen.
2 Übernimmt der Dienst ÜPF oder ein durch ihn beauftragter Dritter die Durchfüh-
rung eines Überwachungsauftrages, untersteht er nicht den für die Anbieterinnen geltenden Bearbeitungsfristen gemäss den Artikeln 16–18.
Art. 7 Qualitätssicherung der Datenausleitung
1 Die Qualität der Datenausleitung wird durch ein automatisiertes Monitoring und
bei Bedarf durch zusätzliche Tests sichergestellt. Die Anbieterinnen und der Dienst ÜPF arbeiten dabei zusammen. Der Dienst ÜPF erstellt nach Anhörung der Anbiete- rinnen ein Testkonzept.
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2 Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin die Einzelheiten der Qualitäts- sicherung der Datenausleitung schriftlich fest. 3 Die Anbieterin trifft zur Qualitätssicherung der Datenausleitung folgende Mass- nahmen: a. Sie stellt, gestützt auf Anhang 1 und gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF, dem Dienst ÜPF die Testdaten, die Fernmeldedienste und die abgelei- teten Kommunikationsdienste zur Verfügung, die für die Testauskünfte und Testschaltungen verwendet werden. Sie informiert den Dienst ÜPF unver- züglich über allfällige Änderungen der Testschaltungen oder von deren Iden- tifikatoren sowie der Testdaten. b. Sie gewährt dem Dienst ÜPF den Zugang vor Ort oder den Fernzugang, um das Anschliessen von Testausrüstungen oder den Betrieb von Testauskünf- ten und Testschaltungen zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere:
1. die Konfiguration der Testauskünfte und Testschaltungen nach den
Vorgaben des Diensts ÜPF und dessen Zugriff auf die angeschlossenen Testausrüstungen oder auf die mobilen Endgeräte,
2. auf Verlangen des Dienstes ÜPF das Hosting der Testausrüstungen
zusammen mit den zugehörigen Testauskünften und Testschaltungen bei der Anbieterin oder bei von dieser beauftragten Dritten,
3. auf Verlangen des Dienstes ÜPF Internetzugänge.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieterin oder von ihr beauftragte
Dritte unterstützen den Dienst ÜPF zur Umsetzung der Massnahmen gemäss Ab- satz 3 bei Bedarf vor Ort.
Art. 8 Störungen in den Systemen der Anbieterin 1 Ist eine Anbieterin aufgrund einer Störung ihrer Systeme vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs oder zur Erteilung von Auskünften wahrzunehmen, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF. Erfolgt die Meldung telefonisch, so muss sie die schriftliche Meldung innerhalb von fünf Arbeitstagen nachreichen. 2 Die Meldung befreit die Anbieterin nicht von ihrer Pflicht, Überwachungen durch- zuführen oder Auskünfte zu erteilen.
3 Die Anbieterin behebt die Störung schnellstmöglich und informiert den Dienst
ÜPF laufend über den Stand der Störung.
Art. 9 Störungen im Ausleitungsnetz Störungen in den Ausleitungsnetzen, die im gemeinsamen Verantwortungsbereich liegen, sind von den Beteiligten gemeinsam zu beheben. Die Beteiligten informieren sich laufend über den Stand der Störungsbehebung.
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2. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs
Art. 10 Echtzeitüberwachung
1 Das Abfangen der Postsendungen gemäss Artikel 16 Buchstabe a VÜPF umfasst
das Identifizieren und Aussortieren, das Bereithalten zur Abholung durch die anord- nende Behörde sowie allenfalls die Wiederentgegennahme nach erfolgter Kontrolle und die Zustellung.
2 Die Datenlieferung gemäss Artikel 16 Buchstabe b VÜPF besteht in der laufenden
Mitteilung der Daten gemäss den Ziffern 1–4 der genannten Bestimmung, ohne dass die Zustellung der betreffenden Postsendungen unterbrochen wird.
3 Die Echtzeitüberwachung gemäss Artikel 16 Buchstaben a und b VÜPF ist von
den Anbieterinnen von Postdiensten innerhalb eines Arbeitstags ab Eingang des Auftrags einzurichten. Sie dauert bis zum Zeitpunkt der Aufhebung.
Art. 11 Rückwirkende Überwachung Die Anbieterinnen von Postdiensten führen die rückwirkende Überwachung gemäss Artikel 16 Buchstabe c VÜPF innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Auftrags aus.
3. Abschnitt: Auskünfte zum Fernmeldeverkehr
Art. 12 Auskunftserteilung Im Auskunftsgesuch kann angegeben werden, dass die Informationen geliefert werden müssen, die in einem bestimmten Zeitraum aktuell waren. Ist kein Zeitraum angegeben, so bezieht sich das Auskunftsgesuch auf den Zeitpunkt, in dem es ge- stellt wird.
Art. 13 Buchstabengetreue Suche und flexible Namenssuche
1 Die buchstabengetreue Suche gemäss Artikel 35, 40, 42 und 43 VÜPF ist so
durchzuführen, dass die Suchzeichenkette und die Suchindexe vor Ausführung der Suche zunächst wie folgt zu normalisieren sind und danach nach exakter Überein- stimmung der normalisierten Zeichenketten zu suchen ist: a. alle Zeichen, die weder Buchstabe noch Ziffer sind, sind zu entfernen; und b. die verbliebenen Buchstaben, die nicht Teil des aus 26 Buchstaben beste- henden lateinischen Alphabets sind (z. B. Buchstaben mit diakritischen Zei- chen), sind umzuwandeln gemäss Spalte Zeichenumwandlung der Umset- zungsliste für Sonderzeichen im Anhang 2 der Weisung des EJPD vom
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1. Januar 20124 über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von aus- ländischen Staatsangehörigen; und c. alle Kleinbuchstaben sind in Grossbuchstaben umzuwandeln.
2 Die flexible Suche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42
und 43 VÜPF hat alle folgenden Anforderungen zu erfüllen: a. Die Suche ist fehlertolerant gegenüber Vertauschen, Auslassen, Einfügen und Ersetzen von Buchstaben und Zeichen, zum Beispiel Schreibfehler; b. Die Suche ist fehlertolerant gegenüber Vertauschen, Auslassen und Abkür- zen von Namensteilen, zum Beispiel Vertauschen von Vornamen und Nach- namen; c. Die Suche findet phonetische Übereinstimmungen nach dem Sprachklang der englischen Sprache und nach Möglichkeit ebenfalls der drei Amtsspra- chen Deutsch, Französisch und Italienisch.
Art. 14 Bearbeitungsfristen für Auskünfte
1 Der Dienst ÜPF leitet Auskunftsgesuche innerhalb einer Stunde, nachdem sie
eingegangen sind, zur Ausführung an die Mitwirkungspflichtige weiter.
2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, ausgenommen jene mit reduzierten
Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 VÜPF, und die Anbieterinnen abgeleite- ter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Arti- kel 22 VÜPF müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, wie folgt beantworten: a. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 VÜPF: innerhalb einer Stunde; b. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39 und 43–48 VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 43 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags.
3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit reduzierten Überwachungspflichten,
Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Auskunfts- pflichten und Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb von zwei Arbeitstagen beantwor- ten.
4 Die Weisung kann im Internet beim Staatssekretariat für Migration unter
www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung kostenlos abgerufen werden.
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4. Abschnitt: Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Art. 15 Ausführung
1 Alle Typen von Echtzeitüberwachung (Art. 54–59 VÜPF), rückwirkender Über-
wachung (Art. 60–66 VÜPF), Notsuche (Art. 67 VÜPF) und Fahndung (Art. 68 VÜPF) sind wie folgt auszuführen: a. Der Dienst übermittelt den Auftrag an die Anbieterin. b. Die Anbieterin bestätigt dem Dienst ÜPF den Eingang des Auftrags. c. Sie oder die von ihr beauftragte Dritte führt den Auftrag aus. d. Sie bestätigt dem Dienst ÜPF auf elektronischem Weg, dass der Auftrag ausgeführt wurde; sie gibt den Zeitpunkt an, in dem die Massnahme aktiviert oder deaktiviert wurde oder in dem die Daten abgesendet wurden.
2 Bei einer Echtzeitüberwachung kann mit einem Auftrag entweder die Aktivierung
oder Deaktivierung der Überwachung angeordnet werden.
3 Der Auftrag, eine rückwirkende Überwachung durchzuführen, ist ausgeführt, wenn
die entsprechenden Daten erhoben und übermittelt wurden.
Art. 16 Bearbeitungsfristen für Echtzeitüberwachungen
1 DerDienst ÜPF übermittelt den Auftrag zur Ausführung einer Echtzeitüber-
wachung an die Anbieterin innerhalb einer Stunde ab Eingang der Anordnung.
2 Wird eine Echtzeitüberwachung während der Normalarbeitszeiten gemäss Arti-
kel 10 VÜPF in Auftrag gegeben, so muss die Anbieterin die Echtzeitüberwachung innerhalb einer Stunde ab Eingang des Auftrags aktivieren.
3 Soll eine Echtzeitüberwachung ab einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt
werden, so muss die Anbieterin diese zu dem im Auftrag angegebenen Zeitpunkt aktivieren. Sie bearbeitet den Auftrag während der Normalarbeitszeiten.
4 Wird eine Echtzeitüberwachung ausserhalb der Normalarbeitszeiten in Auftrag
gegeben, so muss die Anbieterin die Überwachung innerhalb von zwei Stunden ab Eingang des Auftrags aktivieren.
5 Der Dienst ÜPF erteilt den Deaktivierungsauftrag ausschliesslich während der
Normalarbeitszeiten. Die Anbieterin deaktiviert die Überwachung innerhalb eines Arbeitstags.
Art. 17 Bearbeitungsfristen für rückwirkende Überwachungen
1 Der Dienst ÜPF übermittelt den Auftrag zur Durchführung einer rückwirkenden
Überwachung an die Anbieterin innerhalb einer Stunde ab Eingang der Anordnung.
2 Rückwirkende Überwachungen werden während der Normalarbeitszeiten gemäss
Artikel 10 VÜPF in Auftrag gegeben. In dringenden Fällen werden rückwirkende Überwachungen auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten in Auftrag gegeben.
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3 Die Anbieterin muss die rückwirkende Überwachung innerhalb von drei Arbeits-
tagen ab Eingang des Auftrags durchführen; in dringenden Fällen muss die Durch- führung innerhalb von sechs Stunden ab Eingang des Auftrags bei der Anbieterin erfolgen.
Art. 18 Bearbeitungsfristen für Notsuchen und Fahndungen
1 Der Dienst ÜPF übermittelt Aufträge zur Ausführung von Notsuchen und Fahn-
dungen so rasch wie möglich an die Anbieterin, höchstens aber innerhalb einer Stunde ab Eingang der Anordnung.
2 Handelt es sich um eine Notsuche gemäss Artikel 67 Buchstaben a–c VÜPF oder
um eine Echtzeitüberwachung aufgrund einer Fahndung gemäss Artikel 68 Buchsta- ben a oder b VÜPF, so muss die Anbieterin die Überwachung so rasch wie möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb einer Stunde ab Eingang des Auftrags durch- führen beziehungsweise aktivieren.
3 Handelt es sich um eine Notsuche gemäss Artikel 67 Buchstabe d VÜPF oder eine
rückwirkende Überwachung aufgrund einer Fahndung gemäss Artikel 68 Buchsta- be c oder d VÜPF, so muss die Anbieterin die Überwachung so rasch wie möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb von vier Stunden ab Eingang des Auftrags durchführen.
Art. 19 Annullierung von Überwachungsaufträgen
1 Der Dienst ÜPF kann einen Auftrag zur Durchführung einer Echtzeitüberwachung
annullieren, solange die Anbieterin die Aktivierung noch nicht mit einer Quittung bestätigt hat.
2 Er kann einen Auftrag zur Durchführung einer rückwirkenden Überwachung
annullieren, solange die Anbieterin die Daten noch nicht übermittelt hat.
3 Die Annullierung ist wie folgt durchzuführen:
a. Der Dienst ÜPF kontaktiert die Anbieterin und beauftragt sie schriftlich oder in Ausnahmefällen telefonisch, mit Nachreichung des schriftlichen Auftrags, mit der Annullierung der Überwachung. b. Die Anbieterin bestätigt den Eingang des Annullierungsauftrags. c. Sie führt den Annullierungsauftrag aus. d. Nach der Ausführung des Annullierungsauftrags bestätigt sie dem Dienst ÜPF die Annullierung. 4 Ist die Annullierung einer Echtzeitüberwachung nicht mehr möglich, so erteilt der Dienst ÜPF den Auftrag zur Deaktivierung.
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5. Abschnitt: Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
Art. 20 Anbindung der Systeme einer Anbieterin an das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Anbieterinnen abgeleiteter
Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten informieren den Dienst ÜPF über ihre Auskunftsbereitschaft bezüglich der von ihnen angebotenen Dienste und wie sie die standardisierten Auskunftstypen für die einzelnen Dienste realisieren.
2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, ausser jenen mit reduzierten Überwa-
chungspflichten, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 VÜPF informieren den Dienst ÜPF über ihre Überwachungsbereitschaft bezüglich der von ihnen angebote- nen Dienste und wie sie die standardisierten Überwachungstypen für die einzelnen Dienste realisieren. 3 Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin die Einzelheiten zur Auftrags- abwicklung, zum Ausleitungsnetz sowie die für die einzelnen Auskunfts- und Über- wachungstypen zutreffenden Identifikatoren wie Typ oder Format fest.
4 DieAnbieterin implementiert das Ausleitungsnetz gemäss Anhang 2 und den
Anweisungen des Dienstes ÜPF.
Art. 21 Pflicht zur gegenseitigen Information
1 Die Anbieterinnen müssen geplante Änderungen, die ihre Datenausleitung oder
ihre Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft beeinflussen können, dem Dienst ÜPF schriftlich mitteilen, sobald sie davon Kenntnis erhalten, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor der Änderung.
2 Der Dienst ÜPF informiert die betroffenen Anbieterinnen über geplante Änderun-
gen in seinen Systemen, am Ausleitungsnetz oder an den Schnittstellen, welche die Datenausleitung oder die Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft beeinflussen können, sobald der Zeitpunkt der Änderung bekannt ist, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor der Änderung.
3 Die Anbieterinnen und der Dienst ÜPF informieren sich gegenseitig über die
voraussichtlichen Auswirkungen sowie die Prioritätsstufe der Änderung.
Art. 22 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
1 Der Dienst ÜPF teilt der Anbieterin zur Überprüfung der Auskunfts- und Überwa-
chungsbereitschaft mit, welche Tests durchzuführen sind und welche Voraussetzun- gen dafür geschaffen werden müssen. Er legt nach Rücksprache mit ihr den Zeit- raum der Durchführung fest.
2 Falls nötig ändert der Dienst ÜPF nach Anhörung der Anbieterin seine Anweisun-
gen. Der Dienst ÜPF prüft in Zusammenarbeit mit der Anbieterin, ob die Vorausset- zungen erfüllt sind.
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3 Er entscheidet gestützt auf Informationen der Anbieterin oder neue Erkenntnisse, wann und wie eine erneute Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereit- schaft durchzuführen ist. Die Überprüfung richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.
Art. 23 Tests zur Überprüfung der Auskunftsbereitschaft 1 Die Anbieterin stellt in ihren Systemen die für die Beantwortung der Testauskünfte benötigten Testdaten bereit.
2 Der Dienst ÜPF sendet der Anbieterin den Fragebogen gemäss Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe b VÜPF und die Auskunftsgesuche für die Testauskünfte. 3 Die Anbieterin erteilt die entsprechenden Testauskünfte und sendet den ausgefüll- ten Fragebogen an den Dienst ÜPF.
Art. 24 Tests zur Überprüfung der Überwachungsbereitschaft
1 Die Anbieterin richtet die für die Testschaltungen benötigten Fernmeldedienste
oder abgeleiteten Kommunikationsdienste ein und teilt dem Dienst ÜPF deren Identifikatoren mit.
2 Der Dienst ÜPF sendet der Anbieterin den Fragebogen gemäss Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe b VÜPF und die Überwachungsaufträge für die Testschaltungen.
3 Die Anbieterin richtet die Testschaltungen in ihren Systemen ein und führt die
Tests gemäss der Liste der Testfälle (Art. 31 Abs. 2 Bst. a VÜPF) selbstständig durch. 4 Sie vervollständigt die Liste und sendet diese sowie den ausgefüllten Fragebogen an den Dienst ÜPF.
Art. 25 Auswertung und Bestätigung der Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft 1 Der Dienst ÜPF wertet den Fragebogen und die Liste der Testfälle aus und analy- siert die Auskunfts- und Überwachungstestdaten. 2 Bei Bedarf fordert er die Anbieterin auf, Testfälle zu wiederholen oder zusätzliche Tests durchzuführen.
3 Können die Tests nicht innert dem vorgesehenen Zeitraum gemäss Artikel 22
Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen werden, kann der Dienst ÜPF entscheiden, die Tests abzubrechen und ein neues Verfahren zur Überprüfung gemäss Artikel 22 einzuleiten. 4 Nach dem erfolgreichen Abschluss der Tests bestätigt er der Anbieterin schriftlich die Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft.
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6. Abschnitt: Technische Vorschriften
Art. 26 Die technischen Vorschriften zur Durchführung der Überwachung des Fernmelde- verkehrs sowie der Erteilung von Auskünften sind in den Anhängen 1 und 2 gere- gelt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Übergangsbestimmung Bis die Anbieterinnen von Fernmeldediensten und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten ihre Systeme nach Artikel 74 Absatz 8 VÜPF angepasst haben, gilt für die Bearbeitung der Auskunfts- gesuche gemäss den Artikeln 36 und 41 VÜPF eine Frist von höchstens einem Arbeitstag.
Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
15. November 2017 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
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Anhang 15 (Art. 7 Abs. 3 Bst. a und 26)
Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 1)
5 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch eingesehen oder beim Dienst ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, bezogen werden.
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Anhang 26 (Art. 20 Abs. 4 und 26)
Technische Vorschriften für die Ausleitungsnetze für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 1)
6 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch eingesehen oder beim Dienst ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, bezogen werden.
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