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AS 2018 2953

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Büroassistentin/Büroassistent mit eidgenössischem Berufsattest

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Büroassistentin/Büroassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Änderung vom 20. Juni 2018

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:

I Die Verordnung des SBFI vom 11. Juli 20071 über die berufliche Grundbildung Büroassistentin/Büroassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. a Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: a. Kommunikation im Betrieb und Umgang mit Kundinnen und Kunden;

Art. 5 Methodenkompetenz Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Berei- chen: a. effizientes und systematisches Arbeiten; b. vernetztes Denken und Handeln; c. erfolgreiches Beraten und Verhandeln; d. wirksames Präsentieren.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: a. Leistungsbereitschaft; b. Kommunikationsfähigkeit;

1 SR 412.101.220.59

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c. Teamfähigkeit; d. Umgangsformen; e. Lernfähigkeit; f. ökologisches Bewusstsein.

Art. 8 Abs. 2 und 3

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 820 Lektionen.

Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 7 Tage zu 8 Stunden.

Art. 10 Abs. 1 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 2 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

Art. 12 Sachüberschrift und Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwer- tige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

2 Der Bildungsplan vom 20. Juni 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

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Art. 15 Abs. 3

3 Für diese Kompetenznachweise gibt es vier Stufen. Die Anzahl Punkte, die pro

Leistungsziel und Stufe erreicht werden kann, ist im Bildungsplan festgelegt.

Art. 17 In den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der ler-

nenden Person in der Form von Kompetenznachweisen, ausgedrückt in Punkten; diese Kompetenznachweise werden im Bildungsplan festgelegt. 2 Die Bewertung fliesst ein in die Bewertung des Qualifikationsbereichs «Berufliche Praxis» (Art. 21 Abs. 2).

Art. 21 Abs. 3 und 4 3 Die schulische Schlussnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe folgender Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für die «begleitete fächerübergreifende Arbeit»: 30 %; b. auf eine Dezimalstelle gerundetes Mittel aus der Summe der einfach gewich- teten Noten der drei schriftlichen Schlussprüfungen des Qualifikations- bereichs «Schulische Bildung»: 30 %; c. Erfahrungsnote: 40 %. 4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten der schulischen Bildung.

Art. 22 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er unter Vorbehalt von Absatz 3 in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Ist die schulische Schlussnote ungenügend, so müssen bei einer ungenügenden

Note im Qualifikationsbereich «Schulische Bildung» nur die ungenügenden Fächer wiederholt werden.

4 Wird im Falle einer Wiederholung die berufliche Grundbildung um mindestens

zwei Semester verlängert, so zählen für den Qualifikationsbereich «Berufliche Praxis» die neuen Beurteilungen des Qualifikationsgesprächs und der Kompetenz- nachweise im Formular «Kompetenzendiagramm». Wird die berufliche Grundbil- dung nicht verlängert, so wird für den Qualifikationsbereich «Berufliche Praxis» eine mündliche Ersatzprüfung von 45 Minuten durchgeführt. Die Ersatzprüfung ersetzt die Kompetenznachweise und das Qualifikationsgespräch.

5 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule

wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der schulische Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Be- rechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

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Art. 23 Bst. a Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so gilt Folgendes: a. Anstelle des Qualifikationsbereichs «Berufliche Praxis» tritt eine mündliche Ersatzprüfung von 45 Minuten.

Art. 25 Abs. 1 Bst. d, 2–4

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Büro-

assistentinnen und Büroassistenten EBA setzt sich zusammen aus: d. Aufgehoben

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Betrifft nur den französischen Text

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson- dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 26a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2018 und erstmalige Anwendung einzelner geänderter Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Büroassistentin oder Büroassistent EBA vor dem

Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2018 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Büro-

assistentin oder Büroassistent EBA bis zum 31. Dezember 2022 wiederholen, wer- den nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

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3 Die Änderungen in den Artikeln 21, 22 und 23 kommen ab dem 1. Januar 2021 zur

Anwendung.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

20. Juni 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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