AS 2018 3247
Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen
Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV)
Änderung vom 29. August 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Der Anhang der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20051 wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
29. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 941.298.1
2018-1656 3247
Eichgebührenverordnung AS 2018
Anhang (Art. 3, 4 und 8)
Eich- und Kontrollgebühren
B Gebühren für die einzelnen Messmittel
Ziff. 3.2.2
3.2.2 Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas) je Zähler Fr. 68.20
– Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler je Zähler Fr. 19.80 – Zuschläge für Banknotenautomaten je Automat Fr. 30.80 je Zähler Fr. 12.30 – Zuschläge für Kartenautomaten je Automat Fr. 38.50 je Zähler Fr. 12.30 Bei kombinierten Banknoten- und Kartenautomaten wird der Zuschlag nur einmal je Zähler erhoben.
Ziff. 3.3
Aufgehoben
Ziff. 8
8 Messmittel für elektrische Energie und Leistung
8.1 Eichung von Elektrizitätszählern
Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeit- aufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschlä- ge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.
8.1.1 Grundgebühr Fr. 31.60
8.1.2 Zuschläge
Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer
8.1.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamt-
haft der Grundgebühr zuzuschlagen:
8.1.2.1 Wirkenergiezähler mit elektromechanischem Mess- 0
werk bei der Prüfung der Stichproben im statistischen Prüfverfahren für Elektrizitätszähler
8.1.2.2 Wirkenergiezähler mit elektromechanischem Mess- 60
werk bei Eichungen
8.1.2.3 Wirkenergiezähler mit elektronischem Messwerk 60
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Eichgebührenverordnung AS 2018
8.1.2.4 Elektrizitätszähler mit der Funktion Blindenergie-
messung 60
8.1.2.5 Elektrizitätszähler mit den Funktionen Leistungs-
messung oder Lastgangbildung 60
8.1.2.6 Bei überdurchschnittlich langen Messungen nach Zeitaufwand
8.1.3 Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag
Als Auftrag gilt die Eichung von Zählern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Zähler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 ausgedrückt. Anzahl Zähler pro Auftrag Sockelgebühr Stückgebühr
1 bis 10 900 10
11 bis 20 300 70
21 bis 40 500 60
über 40 700 55
8.2 Eichung von induktiven Messwandlern mit unteilbarem Kern
Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeit- aufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschlä- ge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.
8.2.1 Grundgebühr Fr. 89.10
8.2.2 Zuschläge
Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer
8.2.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamt-
haft der Grundgebühr zuzuschlagen:
8.2.2.1 Isolationsprüfung
Höchste Spannung für Betriebsmittel bis 1,2 kV 35 über 1,2 kV bis 36 kV 100 über 36 kV bis 52 kV 200
8.2.2.2 Übersetzungsmessung
Höchste Spannung für Strom- und Spannungswandler, nur Spannungswandler, für Betriebsmittel für die erste Messwicklung jede weitere Messwicklung zusätzlich bis 1,2 kV 0 20 über 1,2 kV bis 36 kV 60 30 über 36 kV bis 52 kV 180 55
8.2.2.3 Zusätzlich für Stromwandler
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Eichgebührenverordnung AS 2018
Bemessungs-Primärstromstärke für den ersten Kern für jeden weiteren Kern zusätzlich bis 800 A 0 20 über 800 A bis 2000 A 70 35 über 2000 A bis 5000 A 250 70
8.2.2.4 Von den konventionellen Normwerten abweichende
sekundäre Nenngrössen nach Zeitaufwand
8.2.3 Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag
Als Auftrag gilt die Eichung von Wandlern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Wandler erhobe- nen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.2.1 und 8.2.2 ausge- drückt. Anzahl Wandler pro Auftrag Sockelgebühr Stückgebühr
1 bis 3 0 100
4 bis 9 50 85
10 bis 18 200 70
über 18 550 50
8.3 Eichung anderer Messwandler
Die Gebühr für die Eichung anderer Wandler als jenen nach Ziffer 8.2 wird nach Zeitaufwand erhoben.
8.4 Statistisches Prüfverfahren für Elektrizitätszähler
8.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Die Gebühren nach Ziffer 8.4 werden der Verwenderin verrechnet. Falls sich die Verwenderin durch eine Vertreterin vertreten lässt, die alleinige Ansprechpartnerin der Eichstelle und des METAS für das betreffende Los ist, so werden die Gebühren der Vertreterin verrechnet. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, die durch dieselbe Vertreterin vertreten werden, so werden die auf diese Verwenderinnen entfallenden Gebühren und Gebührenanteile der Vertreterin gesamthaft verrechnet.
8.4.2 Prüfung der Stichproben eines Loses
Für die Gebühr für die Prüfung der Stichproben eines Loses gelten die Ansätze nach Ziffer 8.1. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwende- rinnen, so wird die Gebühr für die Prüfung der Stichproben entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt.
8.4.3 Administrative Betreuung eines Loses
Die Gebühr für die administrative Betreuung eines Loses setzt sich aus einer Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Sie wird jedes Mal fällig, wenn eine Stichprobe des Loses geprüft wird, und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung.
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Eichgebührenverordnung AS 2018
8.4.3.1 Grundgebühr Fr. 9000.00
Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, so wird diese Grundgebühr entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt. Bewilligt das METAS andere, statistisch mindestens gleichwertige Verfahren oder ordnet es solche an, so kann es im Einzelfall eine tiefere Grundgebühr festlegen.
8.4.3.2 Zuschläge
Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer
8.4.3.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamt-
haft der Grundgebühr zuzuschlagen: 8.4.3.2.1 Je Verwenderin oder je Vertreterin 1,4 8.4.3.2.2 Falls die Anmeldung vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach der Herstellung der Zähler erfolgt, je Ver- wenderin oder je Vertreterin 4,5 8.4.3.2.3 Bei überdurchschnittlichem Aufwand für die administra- tive Betreuung des Loses (Verrechnung nur mit Bewilli- nach gung des METAS) Zeitaufwand
8.5 Gebührenanteile für das METAS
8.5.1 Für Elektrizitätszähler anlässlich jeder Eichung pro Stück: 17 %
der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1
8.5.2 Für induktive Messwandler mit unteilbarem Kern pro Stück: 17 %
anlässlich jeder Eichung der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1
8.5.3 Für andere Messwandler als jene nach Ziffer 8.5.2 pro Stück: 17 %
anlässlich jeder Eichung der nach Zeitauf- wand berechneten Gebühr (Ziff. 8.3)
8.5.4 Für Elektrizitätszähler im statistischen Prüfverfahren
8.5.4.1 Prüfung der Stichproben eines Loses: Gebührenanteil nach Ziffer 8.5.1
8.5.4.2 Administrative Betreuung eines Loses, unabhängig vom Resultat der
Prüfung: 34 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.3.1
Ziff. 12
Aufgehoben
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