AS 2018 3847
Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge
Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)
Änderung vom 10. Oktober 2018
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 20. Mai 20151 über die Verkehrsregeln für Luft- fahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 20 Sachüberschrift Fussnote Aufgehoben
Art. 23 Abs. 1 1 Bei Tag sind Sichtflüge so durchzuführen, dass mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 die Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken gemäss SERA.5001 ein- gehalten werden.
Art. 29 Abs. 2 Bst. b
2 Ein Transponder nach Absatz 1 muss auch mitgeführt und betrieben werden:
b. bei Flügen nach Sichtflugregeln mit motorisierten oder nichtmotorisierten Luftfahrzeugen, bei welchen in der Luftraumklasse G in einer Höhe über
300 m (1000 ft) über Grund nach den Mindestwerten gemäss Artikel 23 Ab-
satz 3 geflogen wird;
1 SR 748.121.11
2017-2861 3847
Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge. V des UVEK AS 2018
II Die Verordnung des UVEK vom 24. November 19942 über Luftfahrzeuge besonde- rer Kategorien wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3 3 Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausge- führt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.
Art. 9 Abs. 2 Bst. a Fussnote Aufgehoben
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
10. Oktober 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
2 SR 748.941
3848