AS 2018 4053
Verordnung des EFD über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds
Verordnung des EFD über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds
Änderung vom 31. Oktober 2018
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 22. November 20161 über die Bemessung der Einla- gen in den Bahninfrastrukturfonds wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 20132 (BIFG) und Artikel 57 Absatz 1bis des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 (EBG),
Art. 1 Berechnung der Beträge und der Einlage
1 Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der in
Anhang 1 festgelegten Methodik. 2 Die Höhe der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methodik.
3 Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsab-
schluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet.
II
1 Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1)
Methode zur Berechnung der Beträge gemäss BIFG
1. Die Beträge im Jahr t berechnen sich wie folgt:
𝐵𝑡 = 𝐴𝑊 ∗ BIFG-Index𝑡 Dabei bedeuten: AW: Ausgangswert = Beträge nach den Artikeln 87a Absatz 2 Buchstabe d und 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung4; BIFG-Indext: Stand des Index nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.
2. Der BIFG-Indext ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten
Teilindizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet: a. Teilindex reales Brutto-Inlandprodukt (rBIP) im Jahr t: 𝑟𝐵𝐼𝑃Q3 t-1 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q4 t-1 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q1 t + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q2 t 𝑟𝐵𝐼𝑃𝑡 = 𝑟𝐵𝐼𝑃Q1 2014 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q2 2014 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q3 2014 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q4 2014 Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinig- ten Quartalsaggregate des realen Brutto-Inlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet. b. Teilindex Bahnbau-Teuerung (BTI) im Jahr t: 𝐵𝑇𝐼 𝐼 𝑡 𝐵𝑇𝐼𝑡 = 𝐵𝑇𝐼 𝐼𝐼 2014 Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte Bahnbau-Teuerungs- index. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
4 SR 101
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Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds. V des EFD AS 2018
Anhang 2 (Art. 1 Abs. 2)
Methode zur Berechnung der Einlage gemäss EBG
1. Die Einlage im Jahr t berechnet sich wie folgt.
𝐵𝑡 = 𝐴𝑊 ∗ EBG-Index𝑡 Dabei bedeuten: AW: Ausgangswert = 500 Millionen Franken nach Artikel 57 Absatz 1 EBG; EBG-Indext: Stand des Index nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.
2. Der EBG-Indext ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten
Teilindizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet: a. Teilindex reales Brutto-Inlandprodukt (rBIP) im Jahr t: 𝑟𝐵𝐼𝑃Q3 t-1 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q4 t-1 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q1 t + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q2 t 𝑟𝐵𝐼𝑃𝑡 = 𝑟𝐵𝐼𝑃Q1 2016 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q2 2016 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q3 2016 + 𝑟𝐵𝐼𝑃Q4 2016 Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinig- ten Quartalsaggregate des realen Brutto-Inlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet. b. Teilindex Bahnbau-Teuerung (BTI) im Jahr t: 𝐵𝑇𝐼 𝐼 𝑡 𝐵𝑇𝐼𝑡 = 𝐵𝑇𝐼 𝐼𝐼 2016 Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte Bahnbau-Teuerungs- index. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
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