AS 2018 4625
Verordnung über die Feldpost
Verordnung über die Feldpost
vom 21. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 und auf Artikel 4 der Armeeorganisation vom 18. März 20162, verordnet:
Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie die Organisation der Feldpost.
Art. 2 Post- und Zahlungsverkehr 1 Die Feldpost bietet der Truppe diejenigen Dienstleistungen an, die nach der Post- gesetzgebung der Grundversorgung zugewiesen sind.
2 Sofern ein nachgewiesenes Bedürfnis besteht, kann die Feldpost im Einvernehmen
mit der Logistikbasis der Armee (LBA) weitere Post- und Zahlungsverkehrsdienst- leistungen sowie persönliche Bedarfsartikel anbieten. Dabei dürfen die Bestimmun- gen der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 20063 bezüglich die Ausgestaltung des Zahlungsverkehrs nicht verletzt werden.
Art. 3 Portofreiheit Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Benützung der Portofreiheit und bestimmt namentlich Art und Umfang der Sendungen und der Dienstleistungen.
Art. 4 Auftragsvergabe
1 Das VBS kann im Rahmen der Postgesetzgebung für das Erbringen der Post- und
Zahlungsverkehrsdienstleistungen die Schweizerische Post oder andere Anbieterin- nen mit Sitz in der Schweiz beauftragen.
SR 513.316
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Feldpost. V AS 2018
2 Die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Entschädigung der beauftragten Anbieterin, werden in einer Vereinbarung geregelt. 3 Die Leistungserbringung in ausserordentlichen Lagen erfolgt nach Artikel 12 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20104.
Art. 5 Organe der Feldpost
1 Die Feldpost umfasst:
a. die Leitung der Feldpost; b. den Waffenplatzpostdienst; c. die Feldpostorgane in den Stäben und den Einheiten der Armee.
2 Im Einsatz kann die Feldpost nach den Vorgaben der Chefin oder des Chefs der
LBA geleitet werden. 3 Die Militärdienstpflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feldpost kann auf Gesuch hin verlängert werden.
Art. 6 Leitung der Feldpost 1 Die Wahl der Chefin oder des Chefs Feldpost der Armee erfolgt durch die Post im Einvernehmen mit der LBA.
2 Der Aufgabenbereich der Leitung der Feldpost umfasst:
a. die Planung und die Leitung der Feldpost, insbesondere:
1. die Ausbildung der Angehörigen der Feldpost,
2. die personelle und die materielle Planung der Ausbildungsdienste und
der Einätze der Armee,
3. den Erlass und die Durchsetzung der fachtechnischen Reglemente und
Weisungen; b. die Leitung des Waffenplatzpostdienstes; c. die Leitung und den Betrieb des Büro Schweiz.
Art. 7 Waffenplatzpostdienst Der Waffenplatzpostdienst stellt den Postbetrieb auf den Waffenplätzen sicher.
Art. 8 Übertragung militärischer Aufgaben
1 Das VBS kann die Leitung der Feldpost der Schweizerischen Post übertragen. In
diesem Fall gilt die Schweizerische Post als Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllt. 2 Die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Entschädigung der beauftragten Anbieterin, werden in einer Vereinbarung geregelt.
4 SR 783.0
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Art. 9 Geheimhaltung Die Leitung der Feldpost trifft die notwendigen Massnahmen, damit die militäri- schen Geheimhaltungsvorschriften eingehalten werden. Insbesondere ist zu verhin- dern, dass aus dem Bereich der Feldpost Informationen über die Organisation der Armee vermittelt werden.
Art. 10 Vollzug Das VBS regelt den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. November 19995 über den Feldpostdienst wird aufgeho- ben.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 AS 1999 3538
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