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AS 2019 3811

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Änderung vom 13. November 2019

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:

I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 3 3 Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV), die Familienzulage (Art. 51 BPV) und die ergän- zenden Leistungen zur Familienzulage (Art. 51a BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.

Art. 19 Abs. 1bis 1bis Die Ansprüche auf Familienzulagen und ergänzende Leistungen zur Familienzu- lage richten sich nach den Artikeln 51 und 51a BPV.

Art. 25 Sozialzulagen (Art. 57 Abs. 1, 59 Abs. 5 und 60 Abs. 1 BPV)

Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Fami- lienzulage, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.

Art. 26 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1

1 Als massgebender Verdienst gelten:

a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:

1. der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich

Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzu- lage und Teuerungsausgleich),

1 SR 172.220.111.31

2019-2463 3811

Bundespersonalverordnung. V des EFD AS 2019

Art. 40 Abs. 3 Bst. i

3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:

i. Teilnahme an der Delegiertenversammlung von PUBLICA.

Art. 60 Abs. 2 2 Es entspricht den einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten zugunsten Dritter. Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt.

Art. 61 Abs. 2ter 2ter Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Ferientage nachgeholt werden. Mehr als fünf aufeinanderfolgende Ferientage können nur unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgeholt werden. Bei wiederholter krankheits- oder unfallbedingter Nachholung von Ferien kann diese Frist verkürzt werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

13. November 2019 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer

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