AS 2019 5025
Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Übersetzung
Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Abgeschlossen in Strassburg am 22. November 2017 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20191 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 2019 Provisorisch anwendbar ab 1. Januar 2020
Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen, in dem Wunsch, die Anwendung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SEV-Nr. 167), das am 18. Dezember 19972 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als «Zusatzproto- koll» bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu ver- folgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wieder- eingliederung verurteilter Personen zu fördern; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Zusatzprotokoll unter Berücksich- tigung der seit seinem Inkrafttreten erfolgten Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit bei der Überstellung verurteilter Personen zu aktualisieren und zu verbessern, sind übereingekommen, das Zusatzprotokoll wie folgt zu ändern:
Art. 1 Die Überschrift des Artikels 2 sowie Artikel 2 Absatz 1 erhalten folgende Fassung:
«Art. 2 Personen, die den Urteilsstaat vor Abschluss der Vollstreckung der gegen sie verhängten Sanktion verlassen haben 1. Wurde gegen einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei eine Sanktion rechts- kräftig verhängt, so kann der Urteilsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese
SR 0.343.11 1 AS 2019 5023 2 SR 0.343.1
2018-0398 5025
Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung AS 2019 verurteilter Personen. Prot.
Person besitzt, unter folgenden Voraussetzungen ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen: a) wenn diese Person in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, ge- flohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist, wobei sie Kenntnis von dem im Urteilsstaat gegen sie anhängigen Strafverfahren hatte; oder b) wenn diese Person in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, ge- flohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist, wobei sie Kenntnis davon hatte, dass ein Urteil gegen sie ergangen ist.»
Art. 2 Artikel 3 Absatz 1, 3 Buchstabe a und 4 erhält folgende Fassung:
«Art. 3 Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen
1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der
Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine gegen diese Person ergangene Verwaltungsentscheidung eine Auswei- sungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Massnahme enthält, aufgrund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben.
2. [unverändert]
3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat
Folgendes zur Verfügung: a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu ihrer vorge- sehenen Überstellung hervorgeht, oder eine Erklärung, dass die verurteilte Person sich weigert, ihre Meinung dazu zu äussern; und b) [unverändert]
4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der
Überstellung begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme3 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschrän- kung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden: a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt; zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person beizufügen sind; die Genehmi- gung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur Auslieferung Anlass geben könn- te oder die Auslieferung nur wegen des Strafmasses ausgeschlossen wäre. Die Entscheidung wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach
3 Deutschland und Österreich: «Massregel der Besserung und Sicherung»
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Eingang des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es dem Urteilsstaat nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so teilt er dies dem Vollstreckungsstaat mit und gibt dabei die Gründe für die Verzöge- rung und die Zeit, die voraussichtlich für die Entscheidung benötigt wird, an; b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Ho- heitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 30 Tagen nach ihrer end- gültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.»
Schlussbestimmungen
Art. 3 Unterzeichnung und Ratifikation 1. Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zur Unter- zeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifi- kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung und vor dessen Inkraft-
treten kann eine Vertragspartei des Übereinkommens das Zusatzprotokoll nur ratifi- zieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, wenn sie gleichzeitig dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt.
Art. 4 Inkrafttreten Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Zusatzpro- tokolls nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Art. 5 Vorläufige Anwendung Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls nach den in Artikel 4 festgelegten Bedingun- gen kann eine Vertragspartei des Zusatzprotokolls bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Protokolls oder jederzeit danach erklären, dass sie das Protokoll vorläufig anwenden wird. In diesen Fällen findet das Protokoll nur in Bezug auf die anderen Vertragsparteien Anwendung, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben. Eine solche Erklärung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Art. 6 Dauer der vorläufigen Anwendung Die vorläufige Anwendung dieses Protokolls endet mit dem Tag seines Inkraft- tretens.
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Art. 7 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- urkunde; c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4; d) jede Erklärung nach Artikel 5; e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 22. November 2017 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über- mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 20. Dezember 2019 Die folgenden Staaten haben gemäss Artikel 5 des Protokolls erklärt, dass die Bestimmungen des Protokolls für sie in ihren Beziehungen zu Staaten, die eine ähnliche Erklärung zu diesem Zweck abgegeben haben, provisorisch anwendbar sind.
Provisorisch anwendbar zwischen den folgenden Staaten: seit:
Litauen 01.01.2020 Heiliger Stuhl 01.01.2020 Schweiz 01.01.2020
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