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AS 2020 105

Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV)

Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV)

vom 13. Dezember 2019

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie 34 Absatz 3 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20161 (GesBG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Artikel 10 GesBG; b. die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.

2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Art. 2 Zuständigkeit

1 Für dieAnerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Schweizerische

Rote Kreuz (SRK) zuständig.

2 Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung werden in einem öffentlich-rechtlichen

Vertrag zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem SRK geregelt.

SR 811.214 1 SR 811.21

2019-1829 105

Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung AS 2020

3 Das SRK kann für seine Leistungen Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach

den Artikeln 3 und 4 Absätze 1–4 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 20062.

Art. 3 Datenbank

1 Das SRK erfasst folgende Daten zu Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten

ausländischen Bildungsabschlusses nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG in einer Daten- bank: a. Name, Vornamen, frühere Namen; b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Nationalitäten; e. den entsprechenden Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum und -land sowie dem Anerkennungsdatum. 2 Zu Inhaberinnen und Inhabern, die einen nachgeprüften ausländischen Bildungsab- schluss nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG haben, erfasst es: a. die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–d; b. den entsprechenden Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum und -land sowie dem Nachprüfungsdatum.

3 Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden laufend und kostenlos ins Gesund-

heitsberuferegister eingetragen.

Art. 4 Gesuch Wer seinen ausländischen Bildungsabschluss nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG anerkennen lassen möchte, muss dem SRK ein entsprechendes Gesuch einreichen.

Art. 5 Eintreten Das SRK tritt auf ein Gesuch nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Mit dem Gesuch wird die Gleichwertigkeit mit einem in Artikel 12 Absatz 2 GesBG genannten inländischen Bildungsabschluss verlangt. b. Der ausländische Bildungsabschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen ausländischen Behörde oder Institution verliehen worden. c. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Bildungsabschlusses weist nach, dass sie oder er in einer Amtssprache des Bundes über die Sprach-

2 SR 412.109.3

Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung AS 2020

kenntnisse verfügt, die für die allfällige Ausgleichsmassnahme erforderlich sind. d. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Bildungsabschlusses ist berechtigt, den betreffenden Beruf in dem Land auszuüben, in dem sie oder er den Bildungsabschluss erworben hat.

Art. 6 Anerkennung

1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländi-

schen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Die Bildungsstufe ist gleich. b. Die Bildungsdauer ist gleich. c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.

2 Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen

der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Quali- fikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.

3 Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss

der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen. 4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bil- dungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleich- wertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch einge- schränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.

Art. 7 Ausgleichsmassnahmen 1 Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1–3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnah- men) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.

2 Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizeri-

schen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.

3 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absol-

venten.

3 SR 412.10

Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung AS 2020

3. Abschnitt:

Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit Abschlüssen nach geltendem Recht in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung

Art. 8 Pflegefachfrau und Pflegefachmann Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind den Bildungsabschlüssen für «Pflegefachfrau» oder «Pflegefachmann» nach Arti- kel 12 Absatz 2 Buchstabe a GesBG gleichgestellt: a. vom SRK anerkannte Diplome:

1. allgemeine Krankenpflege, AKP,

2. psychiatrische Krankenpflege, PsyKP,

3. Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege, KWS,

4. Krankenpflegerin oder Krankenpfleger der Schule für Krankenpflege

Sarnen, Sarner Schwestern, mit der Zusatzausbildung für ambulante Krankenpflege,

5. Gemeindekrankenpflege, GKP,

6. integrierte Krankenpflege, IKP,

7. dipl. Pflegefachfrau oder dipl. Pflegefachmann,

8. Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II;

b. Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I in Verbindung mit der Zusatzausbildung gemäss dem Reglement des SRK vom 3. Juni 20034 über das Verfahren zur Erteilung der Berechtigung zur Führung der Berufsbe- zeichnung «dipl. Pflegefachfrau»/«dipl. Pflegefachmann»; c. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als psychiatrische Kranken- pflege, PsyKP, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses; d. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege, KWS, ausgestellt nach Abschluss des Aner- kennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses; e. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als Gemeindekrankenpflege, GKP, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entspre- chenden kantonalen Bildungsabschlusses; f. Diplom als «dipl. Pflegefachfrau FH» oder «dipl. Pflegefachmann FH».

4 www.redcross.ch > Für Sie da > Registrierung Gesundheitsberufe > Ausbildungsrichtli- nien > Pflegefachfrau/mann > Anwenden > Reglement Verfahren Titelführung Pflege- fachfrau/mann (pdf)

Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung AS 2020

Art. 9 Physiotherapeutin und Physiotherapeut Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Physiotherapeutin» oder «Physiotherapeut» nach Arti- kel 12 Absatz 2 Buchstabe b GesBG gleichgestellt: a. Diplom einer vom SRK anerkannten Schule: dipl. Physiotherapeutin oder dipl. Physiotherapeut; b. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als dipl. Physiotherapeutin oder dipl. Physiotherapeut, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungs- verfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses; c. Diplom als «dipl. Physiotherapeutin FH» oder «dipl. Physiotherapeut FH».

Art. 10 Ergotherapeutin und Ergotherapeut Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Ergotherapeutin» oder «Ergotherapeut» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c GesBG gleichgestellt: a. Diplom einer vom SRK anerkannten Schule: dipl. Ergotherapeutin oder dipl. Ergotherapeut; b. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als dipl. Ergotherapeutin oder dipl. Ergotherapeut, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses; c. Diplom als «dipl. Ergotherapeutin FH» oder «dipl. Ergotherapeut FH».

Art. 11 Hebamme Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Hebamme» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d GesBG gleichgestellt: a. Diplom einer vom SRK anerkannten Schule: dipl. Hebamme oder dipl. Ent- bindungspfleger; b. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als dipl. Hebamme oder dipl. Entbindungspfleger, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfah- rens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses; c. vom SRK registrierter Bildungsabschluss als Hebamme; d. Diplom als «dipl. Hebamme FH» oder «dipl. Entbindungspfleger FH».

Art. 12 Ernährungsberaterin und Ernährungsberater Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Ernährungsberaterin» oder «Ernährungsberater» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e GesBG gleichgestellt: a. Diplom einer vom SRK anerkannten Schule: dipl. Ernährungsberaterin oder dipl. Ernährungsberater;

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b. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als dipl. Ernährungsberaterin oder dipl. Ernährungsberater, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungs- verfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses; c. Diplom als «dipl. Ernährungsberaterin FH» oder «dipl. Ernährungsberater FH».

Art. 13 Optometristin und Optometrist Das eidgenössische Diplom «Augenoptikerin» oder «Augenoptiker» ist dem Bil- dungsabschluss für «Optometristin» oder «Optometrist» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f GesBG gleichgestellt.

Art. 14 Osteopathin und Osteopath Das interkantonale Diplom in Osteopathie, ausgestellt von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, ist dem Bil- dungsabschluss für «Osteopathin» oder «Osteopath» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g GesBG gleichgestellt.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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