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Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe
Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG)
vom 13. Dezember 2019
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 3, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5 und 28 Absatz 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20161 (GesBG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Gesund-
heitsberuferegisters.
2 Das Gesundheitsberuferegister enthält Daten zu den Personen der Gesundheits-
berufe nach Artikel 2 Absatz 1 GesBG (Gesundheitsfachpersonen).
Art. 2 Registerführende Stelle
1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt das Gesundheitsberuferegister.
2 Es koordiniert in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) seine
Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Gesundheitsberufe- registers sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
3 Es erteilt den berechtigten Personen den Zugang zum Gesundheitsberuferegister
für die Bearbeitung der Daten sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.
4 Die Einzelheiten der Aufgaben des SRK betreffend die Registerführung werden in
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und dem SRK geregelt.
Art. 3 Aufsicht über die registerführende Stelle
1 Das BAG ist im Bereich der Registerführung für die Aufsicht über das SRK zu-
ständig.
2 Es überprüft insbesondere die Einhaltung der Datenschutzvorgaben des Bundes.
SR 811.216 1 SR 811.21
2019-1828 111
Registerverordnung GesBG AS 2020
3 Das SRK ist verpflichtet, dem BAG zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Unterlagen herauszuge- ben und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung
Art. 4 SRK
1 Das SRK trägt die folgenden Daten zu Gesundheitsfachpersonen in das Gesund-
heitsberuferegister ein: a. Name, Vornamen, frühere Namen; b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Nationalitäten; e. Versichertennummer nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; f. inländische Bildungsabschlüsse nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG mit Aus- stellungsdatum und -land; g. anerkannte ausländische Bildungsabschlüsse nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG mit Ausstellungsdatum und -land sowie dem Anerkennungsdatum; h. nachgeprüfte ausländische Bildungsabschlüsse nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG mit Ausstellungsdatum und -land sowie dem Nachprüfungsdatum; i. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Ab- satz 6 vorhanden sind; j. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 27 Absatz 3 GesBG sowie das Datum des Vermerks; k. das Todesdatum.
2 Es kann zudem die Registrierungsnummer-SRK ins Gesundheitsberuferegister
eintragen.
3 Es trägt zu den nach Artikel 5 Absatz 5 gemeldeten Personen die Daten nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–e und i–k sowie den Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG mit Ausstellungsdatum und -land sowie gegebenenfalls dem Anerkennungsdatum ein. Zudem kann es das Datum nach Artikel 4 Absatz 2 eintragen.
4 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 in
einem vom restlichen Gesundheitsberuferegister getrennten sicheren Bereich ab.
5 Es entfernt und löscht Registereinträge nach den Bestimmungen von Arti-
kel 27 GesBG.
2 SR 831.10
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Registerverordnung GesBG AS 2020
Art. 5 Kantone
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen zu den Gesundheitsfachpersonen
folgende Daten betreffend die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Gesundheitsberuferegister ein: a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungs- kanton); b. die Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde; c. einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids:
1. erteilt,
2. keine Bewilligung;
d. die Adresse der Praxis oder des Betriebs; e. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunter- nehmen handelt oder nicht; f. allfällige fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Ein- schränkungen oder Auflagen; g. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug mit Datum des Ent- scheids.
2 Sie können zudem folgende Angaben eintragen:
a. das Datum einer Befristung der Berufsausübungsbewilligung; b. die Namen der Praxis oder des Betriebs, Telefonnummern und E-Mail- Adressen; c. die Rechtsform der juristischen Personen sowie deren Unternehmensidenti- fikations-Nummer (UID).
3 Sie tragen zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach
Artikel 15 GesBG folgende Daten ein: a. die Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Ar- tikel 15 GesBG; b. das Datum der Meldung; c. die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer die
90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat;
d. die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstabe d und 6 Buchstaben c–g.
4 Sie können zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern das
Start- und das Enddatum der Dienstleistungen sowie die Daten nach Absatz 2 Buch- stabe b in das Gesundheitsberuferegister eintragen.
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Registerverordnung GesBG AS 2020
5 Sie melden dem SRK ohne Verzug Personen mit einem Bildungsabschluss nach
Artikel 34 Absatz 3 GesBG, denen eine Berufsausübungsbewilligung nach Arti- kel 11 GesBG erteilt wird.
6 Sie melden dem SRK ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personen-
daten: a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung; b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug; c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids; d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids; e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse; f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots; g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids; h. die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 GesBG, die sie ge- stützt auf kantonales Recht gegen dem GesBG unterstehende Gesundheits- fachpersonen anordnen, mit Grund und Datum des Entscheids.
7 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.
Art. 6 Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs nach dem Hoch- schulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20113 melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolventen eines nach dem GesBG akkreditierten Studiengangs die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d und f.
Art. 7 Höhere Fachschulen Die höheren Fachschulen melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolven- ten eines Bildungsabschlusses «dipl. Pflegefachfrau HF» oder «dipl. Pflegefach- mann HF» die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d und f.
Art. 8 Bundesamt für Statistik Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt die UID in das Gesundheitsberuferegister ein.
3 SR 414.20
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Registerverordnung GesBG AS 2020
Art. 9 Stiftung Refdata Die Stiftung Refdata trägt die Personen-Identifikationsnummer (GLN4) in das Ge- sundheitsberuferegister ein.
3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
Art. 10 Datenqualität 1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden. 2 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Ge- sundheitsberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Art. 11 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin
zugänglich. 2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind im Anhang als solche gekennzeichnet.
Art. 12 Zugang über eine Standardschnittstelle
1 Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zu-
gänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt: a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten nach den Artikeln 5, 8 und 9; b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder nachweisen können, dass sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, die dem Zweck des Gesundheitsberuferegis- ters entspricht. 2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Absatz 1 Buchstabe a haben über die Standardschnittstelle nur Zugang zu den Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des GesBG erforderlich sind. 3 Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu den Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das BAG entscheidet auf schrift- lichen Antrag hin über den Zugang.
4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buch-
stabe b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.
4 GLN steht für Global Location Number.
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Registerverordnung GesBG AS 2020
Art. 13 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken
1 Die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Gesundheitsberuferegister werden
folgenden Stellen zur Verfügung gestellt: a. dem BFS: jährlich und kostenlos für statistische Zwecke; b. öffentlichen und privaten Stellen in anonymisierter Form: zu Forschungs- zwecken, soweit ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben nachge- wiesen ist und die Daten für das Forschungsvorhaben erforderlich sind. 2 Das BAG stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schrift- lichen Antrag hin zur Verfügung.
Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Behörden
1 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach
Artikel 26 Absatz 1 GesBG muss elektronisch innerhalb des Gesundheitsberufere- gisters gestellt werden.
2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach
Artikel 26 Absatz 2 GesBG kann in Papierform oder per E-Mail gestellt werden.
3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswer-
ten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 15 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Gesundheitsfachperson
1 Jede im Gesundheitsberuferegister eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim
SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personenda- ten nach Artikel 5 Absatz 6 zu ihrer Person beantragen.
2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzer-
namen und ein Passwort beantragen.
3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders
schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 6 über eine sichere Verbin- dung bekannt.
Art. 16 Änderung von Daten 1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 4–9 gemeldet oder in das Gesundheitsberuferegister eingetragen haben.
2 Die Änderungsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und
-lieferanten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.
3 Sämtliche Änderungen werden protokolliert.
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Registerverordnung GesBG AS 2020
Art. 17 Berichtigungsantrag durch betroffene Gesundheitsfachpersonen
1 Jede im Gesundheitsberuferegister eingetragene Gesundheitsfachperson kann
Antrag auf Berichtigung der sie betreffenden Daten stellen.
2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzer-
namen und ein Passwort beantragen.
4. Abschnitt: Kosten und Gebühren
Art. 18 Kostenaufteilung und technische Anforderungen 1 Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die technische Schnittstel- le, die für den Eintrag der Daten zur Verfügung steht, gehen zulasten der berechtig- ten Datenlieferantinnen und -lieferanten.
2 Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die Standardschnittstelle
nach Artikel 12 gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer.
Art. 19 Gebühren
1 Das SRK erhebt für die Registrierung bei jeder zu registrierenden Gesundheits-
fachperson eine Gebühr von 130 Franken. 2 Es stellt den Stellen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b nach Aufwand folgende Gebühren in Rechnung: a. eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken für den Beratungsauf- wand, für die Programmierung der Standardschnittstelle sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; b. eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken für den Support, die er- weiterte Serverkapazität sowie für die Qualitätssicherung der Daten.
3 Von der Gebührenpflicht befreit sind die Nutzerinnen und Nutzer der Standard-
schnittstelle nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a.
4 Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach den
Artikeln 12 Absatz 3 und 13 Absatz 2 sowie für die Erstellung des Zertifikats für Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 12 Absatz 1 Buchsta- be b erhebt das BAG eine Gebühr nach Aufwand.
5 Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach
Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 20045.
5 SR 172.041.1
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Registerverordnung GesBG AS 2020
5. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 20 Alle am Gesundheitsberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bear- beitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Änderung anderer Erlasse Die Verordnung vom 26. Januar 20116 über die Unternehmens-Identifikations- nummer wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 Bst. b
1 Für die Meldung von UID-Einheiten und deren UID-Daten an das BFS sind die
Register der UID-Stellen nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 9 Absatz 1 UIDG in folgender Reihenfolge massgebend: b. Branchenregister: kantonale Landwirtschaftsregister, Datensammlungen von kantonalen Veterinärämtern, Datensammlungen von Kantonschemikern oder kantonalen Labors, Register des Bundesamtes für Landwirtschaft, Medizi- nalberuferegister (MedReg), Gesundheitsberuferegister (GesReg), Nationa- les Register der Gesundheitsberufe (NAREG), kantonale Anwaltsregister, kantonale Notariatsregister;
Art. 22 Übergangsbestimmungen 1 Die Öffentlichkeit erhält spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord- nung Zugang zum Gesundheitsberuferegister.
2 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GesBG am 1. Februar 2020
bereits im Nationalen Register der Gesundheitsberufe eingetragen sind, sind von der Gebührenpflicht nach Artikel 19 Absatz 1 befreit.
6 SR 431.031
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Registerverordnung GesBG AS 2020
Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Registerverordnung GesBG AS 2020
Anhang (Art. 4–9, 11–17)
Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten
1. Inhalt und Zugriff:
A Eintragen, ändern, löschen, lesen B Änderungsantrag, lesen C Lesen D Melden, Änderungsantrag per E-Mail S Melden via eine sichere Verbindung von besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 6, elektronischer Änderungsantrag, elektronischer Antrag auf Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten, die durch einen anderen Kanton verfügt wurden I Öffentlich zugänglich im Abrufverfahren O Öffentlich zugänglich auf Anfrage Leer Kein Zugriff X Obligatorischer Inhalt Y Fakultativer Inhalt
2. Datenlieferantinnen und -lieferanten:
BAG Bundesamt für Gesundheit (Aufsicht über die Führung des Gesundheitsberuferegister) SRK Schweizerisches Rotes Kreuz Kantone Die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und für die Aufsicht zuständigen Behörden Hochschulen Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs Höhere Fachschulen Höhere Fachschulen BFS Bundesamt für Statistik Refdata Stiftung Refdata
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Registerverordnung GesBG AS 2020
Datenfelder Gesundheitsberuferegister Inhalt und Zugriff Verantwortlicher Datenlieferant
Öffentlich zugängliche Öffentlich zugänglich
Höhere Fachschulen via Abrufverfahren
(Internet) Daten (auf Anfrage) Refdata Kantone Hochschulen Inhalt BAG SRK BFS
1 Personenstammdaten
1.1 Vornamen, Name X I C A B B B D D
1.2 Frühere Namen X I C A B B B D D
1.3 Geburtsdatum X O C A B B B D D
1.4 Jahrgang X I C A B B B D D
1.5 Geschlecht X I C A B B B D D
1.6 Korrespondenzsprache X O C A B B B D D
1.7 Nationalitäten X I C A B B B D D
1.8 Versichertennummer der AHV X C A B
1.9 Personen-Identifikationsnummer (GLN) X I C B A C B
1.10 Unternehmensidentifikationsnummer (UID) X I C B B A B
1.11 Registrierungsnummer-SRK Y I C A B B B
1.12 Todesdatum X C A B B B
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Registerverordnung GesBG AS 2020
Datenfelder Gesundheitsberuferegister Inhalt und Zugriff Verantwortlicher Datenlieferant
Öffentlich zugängliche Öffentlich zugänglich
Höhere Fachschulen via Abrufverfahren
(Internet) Daten (auf Anfrage) Refdata Kantone Hochschulen Inhalt BAG SRK BFS
2 Daten zum Bildungsabschluss
2.1 Inländischer Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum des X I C A C C B D D
Diploms
2.2 Anerkannter ausländischer Bildungsabschluss mit Ausstellungs- X I C A C C B
datum sowie Anerkennungsdatum
2.3 Nachgeprüfter ausländischer Bildungsabschluss mit Ausstel- X I C A C C B
lungsdatum sowie Nachprüfungsdatum
2.4 Bildungsabschluss nach Art. 34 Abs. 3 GesBG mit Ausstellungs- X I C A C C B
datum sowie gegebenenfalls mit Anerkennungsdatum
2.5 Land der Diplomerteilung X I C A C C B D D
3 Daten zur Berufsausübungsbewilligung
3.1 Bewilligungskanton X I C B C C A
3.2 Rechtsgrundlage der Berufsausübungsbewilligung X I C B C C A
3.3 Status der Berufsausübungsbewilligung (erteilt, keine Bewilli- X I C B C C A
gung), mit Datum des Entscheids
3.4 Praxis- oder Betriebsnamen Y I C B C B A
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Öffentlich zugängliche Öffentlich zugänglich
Höhere Fachschulen via Abrufverfahren
(Internet) Daten (auf Anfrage) Refdata Kantone Hochschulen Inhalt BAG SRK BFS
3.5 Angabe, ob es sich um ein Einzelunternehmen handelt X O C B C B A
3.6 Rechtsform der juristischen Person Y O C B C B A
3.7 UID der juristischen Person Y I C B C B A
3.8 Praxis- oder Betriebsadressen (Strasse, PLZ, Ort) X I C B C B A
3.9 Praxis- oder Betriebstelefonnummern Y I C B C B A
3.10 E-Mail-Adressen Y O C B C B A
3.11 Datum der Befristung der Berufsausübungsbewilligung Y O C B C C A
3.12 Fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen mit Datum X I C B C C A
des Entscheids und Angabe einer allfälligen Befristung
3.13 Beschreibung der Einschränkungen X O C B C C A
3.14 Auflagen mit Datum des Entscheids und Angabe einer allfälligen X I C B C C A Befristung
3.15 Beschreibung der Auflagen X O C B C C A
3.16 Verweigerung oder Entzug der Bewilligung mit Entscheiddatum X I C B C C A
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Registerverordnung GesBG AS 2020
Datenfelder Gesundheitsberuferegister Inhalt und Zugriff Verantwortlicher Datenlieferant
Öffentlich zugängliche Öffentlich zugänglich
Höhere Fachschulen via Abrufverfahren
(Internet) Daten (auf Anfrage) Refdata Kantone Hochschulen Inhalt BAG SRK BFS
4 Daten zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern
4.1 Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern X I C B C C A
nach Art. 15 GesBG
4.2 Datum der Meldung X I C B C C A
4.3 Start- und Enddatum der Dienstleistung Y O C B C C A
4.4 Tatsache, dass eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleis- X I C B C C A
tungserbringer die 90 Tage im Kalenderjahr ausgeschöpft hat
4.5 Praxis- bzw. Betriebsnamen Y I C B C B A
4.6 Praxis- oder Betriebsadressen (Strasse, PLZ, Ort) X I C B C B A
4.7 Praxis- oder Betriebstelefonnummern Y I C B C B A
4.8 E-Mail-Adressen Y O C B C B A
5 Besonders schützenswerte Personendaten
5.1 Vorhandensein besonders schützenswerter Personendaten nach X C A B
Art. 5 Abs. 6 (ja/nein)
5.2 Vermerk «gelöscht» nach Art. 27 Abs. 3 GesBG sowie Datum des X C A B
Vermerks
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Registerverordnung GesBG AS 2020
Datenfelder Gesundheitsberuferegister Inhalt und Zugriff Verantwortlicher Datenlieferant
Öffentlich zugängliche Öffentlich zugänglich
Höhere Fachschulen via Abrufverfahren
(Internet) Daten (auf Anfrage) Refdata Kantone Hochschulen Inhalt BAG SRK BFS
5.3 Aufgehobene Einschränkungen mit Datum der Aufhebung X C C S
5.4 Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren X C C S
Entzug
5.5 Verwarnung mit Grund und Datum des Entscheids X C C S
5.6 Verweis mit Grund und Datum des Entscheids X C C S
5.7 Busse mit Grund und Datum des Entscheids sowie Höhe der X C C S
Busse
5.8 Befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher X C C S
Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie von Beginn und Ende des Verbots
5.9 Definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher X C C S
Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids
5.10 Disziplinarmassnahmen nach Art. 25 Abs. 1 GesBG gestützt auf X C C S
kantonales Recht mit Grund und Datum des Entscheids
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