AS 2020 1233
Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise
Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht)
vom 16. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
1. Abschnitt: Anpassung bei der Überschuldungsanzeige
Art. 1 Anzeigepflichten
1 In Abweichung von Artikel 725 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) 2 kann der
Verwaltungsrat auf die Benachrichtigung des Gerichts verzichten, wenn die Gesell- schaft am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann.
2 Der Verwaltungsrat muss seinen Entscheid schriftlich begründen und dokumentie-
ren.
3 In Abweichung von Artikel 725 Absatz 2 OR kann die Prüfung der Zwischenbi-
lanz unterbleiben. 4 In Abweichung von den Artikeln 728c Absatz 3 und 729c OR ist die Revisionsstel- le von der Pflicht befreit, das Gericht zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat gestützt auf Absatz 1 auf die Anzeige verzichten darf.
Art. 2 Andere Rechtsformen Artikel 1 gilt sinngemäss für alle Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeige- pflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung unterstehen.
SR 281.242
2020-1083 1233
COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht AS 2020
2. Abschnitt: Anpassung des Nachlassvertragsrechts
Art. 3 Sanierungsplan und Konkurseröffnung bei fehlender Sanierungsfähigkeit
1 In Abweichung von Artikel 293 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 11. April
18893 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) muss dem Gesuch der Schuld-
nerin oder des Schuldners um Einleitung des Nachlassverfahrens kein provisorischer Sanierungsplan beiliegen.
2 Artikel 293a Absatz 3 SchKG ist nicht anwendbar.
Art. 4 Dauer der provisorischen Nachlassstundung In Abweichung von Artikel 293a Absatz 2 SchKG4 darf die Gesamtdauer der provi- sorischen Nachlassstundung bis zu sechs Monate betragen.
Art. 5 Übergang zum Konkurs nach Ablauf einer Karenzfrist Artikel 296b Buchstaben a und b SchKG5 ist bis zum 31. Mai 2020 nicht anwend- bar, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht über- schuldet war oder Rangrücktritte im Sinne von Artikel 725 Absatz 2 OR 6 im vollen Umfang der Überschuldung vorliegen
3. Abschnitt: COVID-19-Stundung
Art. 6 Einleitung
1 Jede Schuldnerin und jeder Schuldner in der Rechtsform der Einzelunternehmung,
der Personengesellschaft oder einer juristischen Person kann beim Nachlassgericht eine Stundung von höchstens drei Monaten beantragen (COVID-19-Stundung), wenn sie oder er am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war oder Rangrücktritte im Sinne von Artikel 725 Absatz 2 OR7 im vollen Umfang der Überschuldung vorliegen.
2 Die COVID-19-Stundung steht folgenden juristischen Personen nicht offen:
a. Publikumsgesellschaften im Sinn von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 OR; b. Gesellschaften, die im Jahr 2019 zwei der Grössen nach Artikel 727 Ab- satz 1 Ziffer 2 OR überschritten haben.
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner hat mit dem Gesuch ihre oder seine Vermö-
genslage glaubhaft darzutun und so gut wie möglich zu belegen.
3 SR 281.1 4 SR 281.1 5 SR 281.1 6 SR 220 7 SR 220
COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht AS 2020
4 Das Nachlassgericht entscheidet unverzüglich über die Stundung und trifft die
erforderlichen Massnahmen.
Art. 7 Verlängerung und Widerruf der Stundung
1 Das Nachlassgericht kann auf Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners die
COVID-19-Stundung einmalig um höchstens weitere drei Monate verlängern.
2 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner gegenüber dem Nachlassgericht falsche
Angaben gemacht, so kann dieses die Stundung jederzeit von Amtes wegen widerru- fen.
Art. 8 Pflichten der Organe bei Überschuldung einer juristischen Person Mit dem Gesuch einer juristischen Person um COVID-19-Stundung gelten die gesetzlichen Anzeigepflichten als erfüllt, die den Organen bei Überschuldung oblie- gen.
Art. 9 Sachwalterin oder Sachwalter
1 Im Regelfall wird kein Sachwalter bestellt. Sofern es aufgrund der Umstände
jedoch erforderlich ist, setzt das Nachlassgericht auf Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners, einer Gläubigerin oder eines Gläubigers oder von Amtes wegen unabhängig vom Verfahrensstand eine Sachwalterin oder einen Sachwalter ein.
2 Diese oder dieser überwacht die Schuldnerin oder den Schuldner, kann diesem
Weisungen erteilen, erstattet Meldung an das Nachlassgericht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Bestimmungen dieser Verordnung verletzt, und unterstützt sie oder ihn darin, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und Einigungen mit ihren oder seinen Gläubigerinnen und Gläubigern zu erzielen.
Art. 10 Bekanntmachung der Stundung
1 Die Bewilligung und die Verlängerung der COVID-19-Stundung werden durch das
Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsre- gister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt.
2 Das Nachlassgericht weist die Schuldnerin oder den Schuldner in seinem Ent-
scheid an, unverzüglich sämtliche bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger über die Bewilligung oder die Verlängerung der Stundung schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
Art. 11 Der Stundung unterliegende Forderungen
1 Der COVID-19-Stundung unterliegen sämtliche Forderungen gegen die Schuldne-
rin oder den Schuldner, die vor der Bewilligung der Stundung entstanden sind.
2 Davon ausgenommen sind Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4
8 SR 281.1
COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht AS 2020
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner darf die Forderungen, die der Stundung unter- liegen, nicht bezahlen. Tut sie oder er dies dennoch, so kann das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
Art. 12 Wirkungen der Stundung auf die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger
1 Während der Stundung kann gegen die Schuldnerin oder den Schuldner für Forde-
rungen, die von der Stundung erfasst sind, eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dage- gen ausgeschlossen.
2 Für gepfändete Vermögenswerte gilt Artikel 199 Absatz 2 SchKG 9 sinngemäss.
3 Für Forderungen, die der Stundung unterliegen, sind der Arrest und andere Siche- rungsmassnahmen ausgeschlossen.
4 Wurde vor der Bewilligung der Stundung die Abtretung einer künftigen Forderung
vereinbart und entsteht die Forderung erst nach der Bewilligung der Stundung, so entfaltet diese Abtretung keine Wirkung.
5 Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen für Forderungen, die der Stundung
unterliegen, still.
6 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214 SchKG. An die Stelle der
Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
7 Für Forderungen, die nach Artikel 11 Absatz 2 nicht der Stundung unterliegen,
weil sie der ersten Klasse angehören, ist nur die Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung möglich.
Art. 13 Wirkungen der Stundung auf die Verfügungsbefugnis des der Schuldnerin oder des Schuldners 1 Die Schuldnerin oder der Schuldner kann ihre oder seine Geschäftstätigkeit fort- setzen. Sie oder er darf aber während der Dauer der Stundung keine Rechtshandlun- gen vornehmen, durch die die berechtigten Interessen der Gläubigerinnen und Gläu- biger beeinträchtigt oder einzelne Gläubigerinnen und Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.
2 Hat das Nachlassgericht eine Sachwalterin oder einen Sachwalter eingesetzt, so
kann es: a. anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung der Sachwalterin oder des Sachwalters vorgenommen werden können; oder b. die Sachwalterin oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle der Schuldnerin oder des Schuldners zu übernehmen.
3 Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts können während der Stundung nicht
mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet
9 SR 281.1
COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht AS 2020
oder Pfänder bestellt werden. Hat das Nachlassgericht eine Ermächtigung erteilt, so ist die Rechtshandlung der Schuldnerin oder des Schuldners nicht mehr gemäss den Artikeln 285292 SchKG10 anfechtbar.
4 Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
5 Handelt die Schuldnerin oder der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisun-
gen einer Sachwalterin oder eines Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht ihr oder ihm die Verfügungsbefugnis über ihr oder sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen. Es kann den Konkurs auch von Amtes wegen eröffnen, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforder- lich ist.
Art. 14 Rechtsmittel
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner und die Gläubigerinnen und Gläubiger können
den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung11 anfechten.
2 Der Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Verlängerung der Stundung kann
keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.
Art. 15 Gesuch um provisorische Nachlassstundung Die Schuldnerin oder der Schuldner kann jederzeit ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung stellen. Die maximale Dauer der provisorischen Nachlassstun- dung wird dabei um die Hälfte der bereits abgelaufenen Dauer der COVID-19- Stundung verkürzt.
Art. 16 Wirkungen neu eingegangener Verbindlichkeiten in einem späteren Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung Ist eine Sachwalterin oder ein Sachwalter eingesetzt und werden während der Stun- dung mit ihrer oder seiner Zustimmung Verbindlichkeiten eingegangen, so ver- pflichten diese in einem späteren Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit die Schuldnerin oder der Schuldner mit Zustimmung der Sachwalterin oder des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
Art. 17 Wirkung auf die Fristen bei der Rangordnung der Gläubigerinnen und Gläubiger In Ergänzung von Artikel 219 Absatz 5 SchKG12 wird bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen die Dauer einer vorausgegangenen COVID-19- Stundung ebenfalls nicht mitberechnet.
10 SR 281.1 11 SR 272 12 SR 281.1
COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht AS 2020
Art. 18 Wirkung auf die Fristen bei der Anfechtungsklage In Ergänzung von Artikel 288a Ziffer 1 SchKG13 wird bei den Fristen der Artikel 286–288 SchKG die Dauer einer vorausgegangenen COVID-19-Stundung ebenfalls nicht mitberechnet.
Art. 19 Wirkung auf die Insolvenzentschädigung In Ergänzung von Artikel 58 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni
198214 gelten dessen Bestimmungen über die Insolvenzentschädigung (fünftes
Kapitel des dritten Titels) bei einer COVID-19-Stundung sinngemäss.
4. Abschnitt: Gebühren und Honorare der Organe
Art. 20 Die allgemeinen Bestimmungen und die Artikel 54 und 55 der Gebührenverordnung vom 23. September 199615 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs gelten sinngemäss auch für die COVID-19-Stundung.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Änderung eines anderen Erlasses Die COVID-19-Solidaritätsbürgschaftsverordnung vom 25. März 202016 wird wie folgt geändert: Art. 12 Abs. 3
3 Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht auf dem Internet die Daten zu den
Kernmerkmalen aller UID-Einheiten. Die von bestimmten UID-Einheiten gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201017 über die Unterneh- mens-Identifikationsnummer erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten ihrer Kernmerkmale ist nicht erforderlich.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts Art. 18a Haftung Wird ein Kredit für einen nach Artikel 6 unzulässigen Zweck verwendet, so sind die Organe sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Darlehens- nehmerin oder des Darlehensnehmers befassten Personen sowohl gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern des Unternehmens, der kreditgebenden Bank, der
13 SR 281.1 14 SR 837.0 15 SR 281.35 16 SR 951.261 17 SR 431.03
COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht AS 2020
Bürgschaftsorganisation sowie gegenüber dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich.
Art. 22 Übergangsbestimmung zu den Artikeln 35 Wurde das Gesuch um Nachlassstundung vor dem 20. April 2020 eingereicht, so gilt für das Nachlassverfahren das bisherige Recht.
Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 18
2 Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 für die Dauer von sechs Monaten ab Inkraft- treten. 3 Die Geltungsdauer von Artikel 21 richtet sich nach der Geltungsdauer der COVID- 19-Solidaritätsbürgschaftsverordnung vom 25. März 202019.
16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
18 Dringliche Veröffentlichung vom 16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512). 19 SR 951.261
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