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AS 2020 1331

Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt

Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

Änderung vom 22. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:

Art. 39d Abs. 2bis 2bis Die Halter der Landesflughäfen Genf und Zürich können für Versorgungs- und Repatriierungsflüge, die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen notwendig sind und sich nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwi- ckeln lassen, Ausnahmen von den Vorschriften gemäss Artikel 39 Absätze 1 und 2 gewähren. Sie melden die gewährten Ausnahmen wöchentlich dem BAZL.

II

1 Diese Verordnung tritt am 23. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfällig.

22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 748.131.1 2 Dringliche Veröffentlichung vom 22. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Infrastruktur der Luftfahrt. V AS 2020

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