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AS 2020 1335

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)

Änderung vom 22. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 1 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

3 Er endet, wenn die Massnahmen gemäss den Artikeln 7, 35 und 40 EpG 2 aufgeho-

ben werden. Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absätze 3 und 3bis endet er wie folgt: a. für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 3bis: am 16. Mai 2020; b. für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 3: am 16. Mai 2020, sofern gemäss dem vom Bundesrat beschlossenen Plan zur Lockerung der Mass- nahmen zum Schutz der Bevölkerung ihnen die Wiederaufnahme ihrer Tä- tigkeit bewilligt worden ist.

Art. 11 Abs. 2 und 3

2 Sie gilt bis zum 16. September 2020.

3 Aufgehoben

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