AS 2020 1401
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich)
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich)
Änderung vom 29. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
5 Bei der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern kann die Armeeapothe-
ke kalkulierbare Risiken eingehen und nach Genehmigung der Eidgenössischen Finanzverwaltung von den bestehenden Weisungen und dem Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 in Bezug auf Risiken, wie zum Beispiel Anzahlungen ohne Sicherheiten oder Währungsabsicherungen, abweichen.
Art. 4hbis Direktvermarktung durch den Bund Der Bund kann die nach Artikel 4d definierten wichtigen medizinischen Güter gegen Bezahlung im Markt selber oder durch Dritte vertreiben.
3bis Gesichtsmasken, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 MepV durchgeführt wurde, können ohne Bewilligung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, wenn: a. sie ausschliesslich für die nicht medizinische Verwendung in Verkehr ge- bracht werden; und b. ihre Funktionsfähigkeit durch ein Schweizer Prüflabor, das gemäss der eu- ropäischen Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, «Allgemeine Anforderun-
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gen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»3 akkreditiert ist, nachgewiesen worden ist. 3ter Gesichtsmasken, die nach Absatz 3bis in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht in Spitälern oder Arztpraxen für den direkten Kontakt mit Patientinnen und Patien- ten angewendet werden.
Art. 5 Obligatorische Schulen und Betreuungsangebote 1 Präsenzunterricht in obligatorischen Schulen ist zulässig, wenn ein Schutzkonzept nach Absatz 2 umgesetzt wird; über die Durchführung des Präsenzunterrichts ent- scheiden die Kantone. Findet kein Präsenzunterricht statt, so stellen die Kantone ein angemessenes Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.
2 Das BAG legt in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz der kanto-
nalen Erziehungsdirektoren fest, mit welchen Massnahmen das Übertragungsrisiko für die Kinder und Jugendlichen sowie für die in der Schule tätigen Personen zu minimieren ist. Die Kantone stellen sich, dass die entsprechenden Vorgaben im Rahmen von Schutzkonzepten in den Schulen und den dazugehörigen Betreuungs- angeboten umgesetzt werden.
3 Kindertagesstätten und andere Betreuungsangebote müssen die Empfehlungen des
BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten. Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.
4 Die zuständige kantonale Behörde überwacht die Umsetzung der Schutzkonzepte.
Art. 5a Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie andere Ausbildungsstätten 1 Präsenzveranstaltungen in Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie in übrigen Ausbildungsstätten sind verboten. Vorbehalten bleiben Präsenzveranstal- tungen mit bis zu fünf Personen.
2 Bei zulässigen Präsenzveranstaltungen müssen die Empfehlungen des BAG betref-
fend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden. Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6a sind sinngemäss anwendbar.
3 Prüfungenin Ausbildungsstätten nach Absatz 1 können durchgeführt werden,
wenn die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz sowie die Vorgaben nach Absatz 2 beachtet werden.
4 Die zuständige kantonale Behörde überwacht die Umsetzung der Schutzkonzepte.
Art. 6 Abs. 1bis, 2 Bst. a und d sowie 3–5 1bis Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen sind verboten.
3 Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3000 Bern 9, eingesehen werden; er kann auch gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
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2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, nament- lich: a. Aufgehoben d. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Kinos, Konzerthäuser, The- ater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszen- tren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks; 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern sie über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a verfügen und dieses umsetzen: a. Einkaufsläden und Märkte; b. Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzei- ten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste; c. Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Banken, Post- stellen oder Reisebüros; ausgenommen sind Betriebe nach Absatz 2 Buch- staben b–d; d. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik; e. Museen sowie Bibliotheken und Archive, mit Ausnahme von Lesesälen; f. Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs; g. öffentliche Verwaltung; h. soziale Einrichtungen (z. B. Anlaufstellen); i. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Pra- xen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht; j. Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind; k. Bestattungen im Familien- und engen Freundeskreis. 4 Im Bereich des Sports sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nut- zung der hierfür notwendigen Sportanlagen und -betriebe: a. Sportaktivitäten ohne Körperkontakt von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen; b. Trainings von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und als Einzelperso- nen, in Gruppen bis zu 5 Personen oder als beständige Wettkampfteams trai- nieren; c. Trainings von Angehörigen der Teams, die einer Liga mit überwiegend pro- fessionellem Spielbetrieb angehören; d. Wettkämpfe unter Ausschluss der Öffentlichkeit:
1. von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbe-
trieb angehören, oder
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2. an denen ausschliesslich Leistungssportlerinnen und -sportler eines na-
tionalen Kaders eines nationalen Sportverbands teilnehmen. 5 Für Aktivitäten nach Absatz 4 muss ein Schutzkonzept nach Artikel 6a erarbeitet und umgesetzt werden von: a. Betreibern von Anlagen, die für solche Aktivitäten genutzt werden; und b. Organisatoren solcher Aktivitäten, namentlich Vereinen.
Art. 6a Abs. 1 Einleitungssatz und 2–4 1 Betreiber von Einrichtungen und Organisatoren von Aktivitäten und Veranstaltun- gen nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:
2 Das BAG legt in Zusammenarbeit mit dem SECO die gesundheits- und arbeits-
rechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte fest. Es legt in Zusammenarbeit mit dem BASPO die Vorgaben für die Schutzkonzepte nach Artikel 6 Absatz 5 fest. 3 Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchen- oder bereichsbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Sie hören hierzu die Sozialpartner an. 4 Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branchen oder Verbände nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2.
1 Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, nament-
lich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten; ausgenommen sind Ansammlungen von Schulkindern auf Pausenplätzen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 10abis Kostenübernahme für diagnostische molekularbiologische Analysen
1 Soweit die Kosten von diagnostischen molekularbiologischen Analysen auf SARS-
CoV-2 bei symptomatischen Personen, welche die klinischen Kriterien gemäss den Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 22. April 20204 erfül- len, nicht nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversiche- rung und dem Bundesgesetz vom 20. März 19816 über die Unfallversicherung
4 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Meldeformulare. 5 SR 832.10 6 SR 832.20
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vergütet werden, gelten die Analysen als angeordnete ärztliche Untersuchungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 sowie 36 EpG.
2 In diesen Fällen erfolgt die Kostenübernahme nach Artikel 71 Buchstabe a EpG
durch den Kanton, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat.
Art. 12 Abs. 8–12
8 Aufgehoben
9 Das 3. Kapitel (Art. 5–8) sowie Artikel 10f Absätze 1, 2 Buchstabe a und 3 Buch- stabe a gelten unter dem Vorbehalt der folgenden Absätze bis zum 8. Juni 2020.
10 Artikel 6b gilt bis zum 30. Juni 2020.
11 Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d gilt bis zum 31. Juli 2020.
12 Artikel 6 Absatz 1bis gilt bis zum 31. August 2020.
II
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der folgenden Absätze am 11. Mai
2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
2 Artikel 4n Absätze 3bis und 3ter tritt rückwirkend auf den 24. April 2020 in Kraft.
3 Die Artikel 4f Absatz 5, 4hbis und 10abis treten am 30. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.7
4 Artikel 6 Absätze 1bis und 4 Buchstabe d sowie 12 Absätze 11 und 12 treten am
9. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
29. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 Dringliche Veröffentlichung vom 29. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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