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AS 2020 1509

Verordnung über das Gewerbe der Reisenden

Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV)

Änderung vom 8. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. September 20021 über das Gewerbe der Reisenden wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 2bis 2bis Die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstellt wurden, wird automatisch um sechs Monate verlängert.

Art. 22 Abs. 1 Bst. abis

1 Die Inspektionsstelle muss:

abis. für eine Anlagenart nach Anhang 2 bei einer ausländischen Akkreditierungs- stelle akkreditiert sein, die der SAS gleichwertig ist, insbesondere bei der Akkreditierungsstelle Deutschlands (DAkkS2), Frankreichs (Cofrac3), Öster- reichs (AA4) oder Italiens (Accredia5);

1 SR 943.11

2 Steht für: Deutsche Akkreditierungsstelle

3 Steht für: Comité français d’accréditation

4 Steht für: Akkreditierung Austria

5 Steht für: Ente Italiano di Accreditamento

2020-1354 1509

Gewerbe der Reisenden. V AS 2020

II

1 Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 6

2 Sie gilt für die Dauer von 12 Monaten ab Inkrafttreten; danach sind alle darin

enthaltenen Änderungen hinfällig.

8. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 Dringliche Veröffentlichung vom 8. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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