AS 2020 2099
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Einreise freizügigkeitsberechtigter Personen)
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Einreise freizügigkeitsberechtigter Personen)
Änderung vom 12. Juni 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122 (EpG),
Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und c, Abs. 1bis und 1ter sowie 5 erster Satz
1 Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die
Schweiz einreisen wollen, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: b. Sie verfügen über ein Reisedokument und:
1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbe-
willigung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck «geschäftliche Besprechungen» als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck «of- fizieller Besuch» von grosser Bedeutung; oder c. Sie sind Freizügigkeitsberechtigte. 1bis Aufgehoben
1ter Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
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COVID-19-Verordnung 2 (Einreise freizügigkeitsberechtigter Personen) AS 2020
Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, müssen zusätzlich die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20055 (AIG) erfüllen.
5 Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Aussengrenzen
an den Flugplätzen können verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist. …
Aufgehoben
Die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit fallen ausser Betracht bei der Zulassung: a. zum Familiennachzug nach den Artikeln 42–45 und 85 Absatz 7 AIG6;
Art. 3cbis Zulassung zur Aus- und Weiterbildung Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aus- oder Weiterbildung nach Arti- kel 27 AIG7 absolvieren, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, sofern es sich um eine Aus- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen handelt.
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5
1 Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Depar-
tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem EFD und dem EDA über Einschränkungen im Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen.
2 Es kann insbesondere den Personenverkehr auf gewisse Flüge beschränken oder
einzelne Grenzflugplätze für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.
4 und 5 Aufgehoben
4 SR 0.632.31 5 SR 142.20 6 SR 142.20 7 SR 142.20
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Art. 10f Abs. 2 Bst. c und d, 3 Bst. b und c sowie 5 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.8
12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 Dringliche Veröffentlichung vom 12. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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