Lexipedia

AS 2020 2145

Signalisationsverordnung

Signalisationsverordnung (SSV)

Änderung vom 20. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Abs. 9 und 10 Aufgehoben

Art. 6 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 19 Abs. 1 Bst. d

1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben

folgende Bedeutung: d. Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für schwere Motorwagen zum Sa- chentransport und schwere Arbeitsmotorwagen.

Art. 21 Abs. 1 und 2

1 Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der

Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Artikel 64 Absatz 2 VRV2.

2019-2824 2145

Signalisationsverordnung AS 2020

2 Das Signal «Höchsthöhe» (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der

Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4,00 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können.

Art. 26 Abs. 2

2 Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt den Führern von

schweren Motorwagen zum Sachentransport und schweren Arbeitsmotorwagen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.

Art. 31 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 33 Abs. 1

1 Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motor-

fahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.

Art. 36 Abs. 8 8 Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» können vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer andern Hauptstrasse auf- gehoben wird. Die Signale mit beigefügter «Distanztafel» (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150–250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.

Art. 48 Signalisierung von Parkplätzen 1 Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert.

2 Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel.

3 Istdas Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei

Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. 4 Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatzta- fel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschrän- kung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt

2146

Signalisationsverordnung AS 2020

werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4.

5 Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches

Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25).

6 Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die

zutreffende Angabe auf dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht. 7 Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z. B. Signal Parkhaus, 4.21).

Art. 48a Parkieren mit Parkscheibe 1 Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden.

2 Das Signal hat folgende Bedeutung:

a. Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr eine be- schränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, so wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten. b. Mit der zusätzlichen Anzeige einer zeitlichen Beschränkung: Fahrzeuge dür- fen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel angegeben. Die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen. 3 Wer auf einem nach Absatz 1 signalisierten Parkplatz parkiert, muss auf der Park- scheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.

4 Bei Motorwagen ist die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe, bei

anderen Fahrzeugen gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen.

Art. 48b Parkieren gegen Gebühr

1 Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen

Fahrzeuge nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestim- mungen abgestellt werden dürfen. Diese Bestimmungen können vorsehen, dass Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit zulässig ist. 2 Die Angabe «Zentrale Parkuhr» auf einer Zusatztafel zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden.

2147

Signalisationsverordnung AS 2020

Art. 55 Abs. 2bis 2bis ZurAnzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer können die Signale nach Artikel 54a mit orangem Grund verwendet werden. Diese Signale können, mit dem Symbol eines Fussgängers versehen, auch zur Anzeige der Umleitungsstrecke für Fussgänger verwendet werden. Die Symbole des Fahrrads und des Fussgängers können zusammen auf einem Signal dargestellt werden.

Art. 65 Abs. 13 und 14 13 Die den Signalen «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Ladestation» (5.42) zeigt an, dass die betroffene Fläche nur für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.

14 Die dem Signal «Parkieren verboten» (2.50) beigefügte Zusatztafel « ge-

stattet» zeigt an, dass die betroffene Fläche für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.

Gliederungstitel vor Art. 68

8. Kapitel: Lichtsignale sowie ergänzende Angaben zu Lichtsignalen

Art. 69a Zusatztafeln zu Lichtsignalen

1 Ist neben dem roten Licht das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet»

(5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten «Kein Vortritt» (Art. 36 Abs. 2).

2 Das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) darf nur dann neben

dem roten Licht angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Der entsprechende Fahrstreifen muss einen Radstreifen aufweisen sowie eine gelbe Haltelinie, die nach der für den übrigen Fahrzeugverkehr geltenden weissen Halteli- nie markiert ist. Kein Radstreifen ist nötig, wenn: a. ein separater Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen nicht gestattet ist; und b. der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.

Art. 70 Abs. 3 erster Satz, 4, 4 bis, 5 und 6 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 71 Abs. 1, 1bis, 2 Einleitungssatz und Bst. a, 3, 4 und 6

1 Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Sie können

über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der anderen Seite der Verzweigung wiederholt werden. 1bis Die Ampeln können:

2148

Signalisationsverordnung AS 2020

a. bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung: für den linken Aussenstrei- fen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen; b. ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, wenn dies zweckmäs- sig ist; c. in Sonderfällen, zum Beispiel bei Bahnen auf eigenem Trassee unmittelbar entlang der Fahrbahn: zu zweit für einen einzigen Fahrstreifen angebracht werden zur Regelung verschiedener Fahrtrichtungen; der Fahrstreifen muss dafür mindestens 4,50 m breit sein, und die Ampeln müssen den Verkehrs- strömen eindeutig zugeordnet werden können; d. auf der anderen Seite der Verzweigung stehen, wenn sie sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten.

2 Betrifft nur den italienischen Text.

a. Betrifft nur den italienischen Text.

3 Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen

Richtungen verhindern, ausgenommen das Zusammentreffen von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr sowie das Zusammentreffen von Radfahrern und Motorfahr- radfahrern beim Rechtsabbiegen nach Artikel 69a Absatz 1 mit den Vortrittsberech- tigten. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 68 Abs. 3) freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.

4 Von rechts einbiegender Verkehr darf mit dem Geradeausverkehr nur zugelassen

werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind von rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Artikel 69a Absatz 1.

6 Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteil-

nehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger oder Radfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignal- anlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen.

Art. 73 Abs. 7 7 Ist eine kurze, unterbrochene Linie (weiss) parallel zu einer Sicherheitslinie ange- bracht, so darf die Sicherheitslinie an dieser Stelle von jenen Fahrzeugen überquert werden, die sich auf der Seite der unterbrochenen Linie befinden. Ist die kurze, unterbrochene Linie gelb, so richtet sie sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr und an Radfahrer und Motorfahrradfahrer.

Art. 74a Abs. 1, 3, 7 Bst. b, f, g und Abs. 8

1 Radstreifen sowie Fahrstreifen auf Radwegen werden durch eine unterbrochene

oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflä-

2149

Signalisationsverordnung AS 2020

chen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist.

3 Aufgehoben

7 Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in fol-

genden Situationen zulässig: b. auf Parkfeldern für Fahrräder und Motorfahrräder; f. im «Aufstellbereich für Radfahrer» (6.26) bei Lichtsignalanlagen; g. auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen, sofern die Strasse Teil eines festge- legten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist und ihr der Vortritt eingeräumt wurde.

8 Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4 und 65 Abs. 8) können

zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufge- malt werden.

Art. 75 Abs. 7 7 Vor Lichtsignalen können auf der gesamten Breite des Fahrstreifens gelbe Halteli- nien markiert werden, die für Radfahrer und Motorfahrradfahrer einen Aufstellbe- reich nach den weissen Haltelinien kennzeichnen («Aufstellbereich für Radfahrer», 6.26). Im Aufstellbereich ist es den Radfahrern und Motorfahrradfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich nebeneinander aufzustellen. Bei Rot müssen die andern Fahrzeug- lenker vor der ersten Haltelinie (weiss) halten. Aufstellbereiche dürfen nur markiert werden, wenn ein Radstreifen in den Aufstellbereich mündet. Auf einen solchen Radstreifen kann verzichtet werden, wenn: a. keine Rechtsabbiegemöglichkeit besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen bei der Verzweigung untersagt ist; und b. der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.

Art. 79 Markierung von Parkplätzen

1 Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet

oder in Ergänzung zu Signalen markiert.

2 Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununter-

brochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markie- rung ist weiss, für Felder in der «Blauen Zone» blau. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unter- scheidenden Belag gekennzeichnet werden.

3 Beginn und Ende einer «Blauen Zone» können durch eine doppelte Querlinie in

weiss-blauer Farbe markiert werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.

4 Parkfelder können mit einem markierten Symbol für folgende Fahrzeugarten und

Benutzergruppen reserviert werden: a. mit dem Symbol «Fahrrad» (5.31) für Fahrräder und Motorfahrräder;

2150

Signalisationsverordnung AS 2020

b. mit dem Symbol «Motorrad» (5.29) für Motorräder; c. mit dem Symbol «Gehbehinderte» (5.14) für Personen, die über eine «Park- karte für behinderte Personen» verfügen; d. mit dem Symbol «Ladestation» (5.42) für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs. 5 Parkfelder, die für bestimmte Benutzergruppen reserviert sind, werden gelb mar- kiert. Parkfelder für Fahrräder und Motorfahrräder können ebenfalls gelb markiert werden. 6 Wo Parkfelder markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzer- gruppe reserviert sind, dürfen nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden.

Art. 79a Markierung von Park- und Halteverboten

1 Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreu-

ze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkie- ren an der markierten Stelle. Ist auf dem Parkverbotsfeld eine Aufschrift, wie «Taxi» oder eine Kontrollschildnummer, oder das Symbol «Gehbehinderte» (5.14) oder «Ladestation» (5.42) markiert, so sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie Güterumschlag nur zulässig, wenn die Berechtigten nicht behindert werden.

2 Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25)

verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle. 3 Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienver- kehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden.

Art. 99 Abs. 1

1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach

kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.

Art. 102 Abs. 2 und 5

2 Auf Autobahnen steht das Grossformat, auf Autostrassen und ähnlich ausgebauten

Strassen das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- und Nebenstrassen das Nor- malformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts kann das Kleinformat verwendet werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Klein- format verwendet werden.

2151

Signalisationsverordnung AS 2020

5 Für Aufschriften auf Signalen wird die Schriftart «ASTRA Frutiger» verwendet.

Davon ausgenommen sind Zahlen sowie Betriebswegweiser, die touristische Signa- lisation und Hotelwegweiser.

Art. 107 Abs. 3

3 Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:

a. die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Park- feldern nach Absatz 1 Buchstabe b; b. die Anbringung der folgenden Signale:

1. Lichtsignale,

2. in Absatz 1 nicht genannte Signale,

3. «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),

4. «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),

5. «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C

der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 19913,

6. «Höchsthöhe» (2.19),

7. «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwin-

digkeit auf Autostrassen anzeigt,

8. «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),

9. «Zollhaltestelle» (2.51),

10. «Polizei» (2.52),

11. «Hauptstrasse» (3.03),

12. «Autobahn» (4.01),

13. «Autostrasse» (4.03);

c. Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Mo- naten.

Art. 109 Abs. 2 und 3

2 Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die

am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des ASTRA in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.

3 Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, so hebt die Behörde mit den

Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.

3 SR 741.272

2152

Signalisationsverordnung AS 2020

Art. 115a Befristet anwendbare Normen Folgende Normen4 sind bis zum 31. Dezember 2024 anwendbar: a. Anzeige der Fahrstreifen: Schweizer Norm (SN) 640 814b in der Fassung vom Mai 1998; b. Signalisation der Autobahnen und Autostrassen, Wegweiser, Darstellung: SN 640 820a in der Fassung vom Juni 2004; c. Nummerntafeln für Europastrassen sowie für Autobahnen und Autostrassen: SN 640 821a in der Fassung vom März 2003; d. Touristische Signalisation an Haupt- und Nebenstrassen: SN 640 827c in der Fassung vom Juni 1995; e. Hotelwegweiser: SN 640 828 in der Fassung vom November 1979; f. Signalisation Langsamverkehr: SN 640 829a in der Fassung vom Dezember 2005; ausgenommen Ziff. 10; g. Markierungen; Ausgestaltung und Anwendungsbereiche: SN 640 850a in der Fassung vom November 2004; h. Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger: SN

640 852 in der Fassung vom Mai 2005;

i. Unterflurleuchten: SN 640 853 in der Fassung vom Dezember 2006; ausge- nommen Kapitel D «Wartung und Betrieb».

II Die Anhänge 1, 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 Die Normen können gegen Bezahlung bezogen werden beim Schweizerischen Verband

der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), Sihlquai 255, 8005 Zürich, www.vss.ch.

2153

Signalisationsverordnung AS 2020

Anhang 1 (Art. 102 Abs. 1)

Grösse der Signale und Markierungen

Ziff. II Ziff. 5, Ziff. IV Bst. A Ziff. 1, 2 und 3 Bst. c und g, Bst. B Ziff. 6 Bst. b, Bst. C

Ziff. 2 Bst. c und d, Ziff. V Eintrag 5.18 sowie Ziff. VI und VII

Die in diesem Anhang erwähnten Schweizer Normen (SN) können gegen Bezahlung bezogen werden beim Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleu- te (VSS), Sihlquai 255, 8005 Zürich, www.vss.ch. Die in diesem Anhang erwähnten Richtlinien des ASTRA können unentgeltlich auf der Homepage des ASTRA, www.astra.admin.ch, bezogen werden.

Gross- Zwischen- Normal- Kleinformat format format format

II. Vorschriftssignale 5. Lichtsignal-System für die zeitweilige Sper- Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN rung von Fahrstreifen (2.65) 640 802 (Fassung vom November 1999).

IV. Hinweissignale A. Verhaltens- und Informationshinweise

1. Quadratische Signale (4.05, 4.06, 4.08, 4.09,

4.09.1, 4.14, 4.17–4.21, 4.25) – Seitenlänge 90 cm 70 cm 50 cm 35 cm – Breite des weissen Randes 2 cm 1,5 cm 1 cm 0,7 cm

2. Rechteckige Signale (4.01–4.04, 4.07, 4.08.1,

4.10–4.13, 4.15–4.25, 4.25, 4.79–4.90, 4.92) – Breite 90 cm 70 cm 50 cm 35 cm – Höhe 125 cm 100 cm 70 cm 50 cm – Breite des weissen Randes 2 cm 1,5 cm 1 cm 0,7 cm – Seitenlänge des quadratischen Innenfeldes 62 cm 50 cm 35 cm 25 cm (Signale 4.07, 4.10, 4.79–4.90, 4.92)

3. Besondere Fälle

c. Signale «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN und «Anzeige von Fahrstreifen mit 640 814b (Fassung vom Mai 1998). Beschränkungen» (4.77.1) g. Signale «Richtung und Entfernung zum Für Masse und Ausgestaltung ist die nächsten Notausgang» (4.94) und Richtlinie des ASTRA 13010 (Ausgabe «Notausgang» (4.95) 2011) zu berücksichtigen B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen

6. Nummerntafeln

b. Nummerntafeln für Europastrassen (4.56), Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN Nummerntafeln für Autobahnen und Auto- 640 821a (Fassung vom März 2003). strassen (4.58), Nummerntafeln für Anschlüsse (4.59), Nummerntafeln für Verzweigungen (4.59.1)

2154

Signalisationsverordnung AS 2020

Gross- Zwischen- Normal- Kleinformat format format format

C. Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen

2. Besondere Fälle

c. Kilometertafel (4.72) Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN d. Hektometertafel (4.73) 640 820a (Fassung vom Juni 2004). V. Zusatztafeln

5.18 Die Tafel ist quadratisch. Ihre Seitenlänge

entspricht dem Durchmesser der Leucht- fläche der roten Kammer der Lichtsignal- anlage (10 cm, 20 cm oder 30 cm).

VI. Leitpfosten (6.30, 6.31) Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN

640 822 (Fassung vom Juni 1997).

VII. Markierungen (6.01–6.26) Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN

640 850a (Fassung vom November 2004).

2155

Signalisationsverordnung AS 2020

Anhang 2

Abbildungen der Signale und Markierungen (Art. 1 Abs. 3)

Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1bis, 49 Abs. 2, 51 Abs. 3 sowie 64 Abs. 7)

Ziff. 4.22, 4.25, 5. Gliederungstitel, 5.18, 5.42 und 6.26

4. Hinweissignale (Art. 44–62 und Art. 84–91)

a. Verhaltenshinweise (Art. 44–48 und Art. 54) ...

4.22 Aufgehoben

...

4.25 Parkplatz mit Anschluss

an öffentliche Verkehrs- mittel (Beispiel) (Art. 48)

5. Ergänzende Angaben zu Signalen (Art. 63–65 und Art. 69a)

5.18 Rechtsabbiegen für

Radfahrer gestattet (Art. 69a)

5.42 Ladestation (Art. 65)

2156

Signalisationsverordnung AS 2020

6. Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 72–79 und Art. 82)

6.26 Aufstellbereich für Radfahrer (Beispiele)

(Art. 75)

2157

Signalisationsverordnung AS 2020

Anhang 3 Titel Parkscheibe sowie Parkkarte für behinderte Personen

Klammerverweise bei der Anhangnummer (Art. 48a Abs. 1 und 2 sowie 65 Abs. 5)

Ziff. 1 einleitender Teil

1 Parkscheibe (Art. 48a)

mindestens 11 cm breit und 15 cm hoch Vorderseite: Grund blau; Schriftzeichen, Pfeil und Umrandung des «P» weiss; Zahlen sowie Stunden- und Halbstundenmarkierungen schwarz oder blau auf weissem Grund Rückseite: Auf der nebst dem untenerwähnten Text verbleibenden Fläche sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, zulässig.

2158

Signalisationsverordnung AS 2020

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

2159

Signalisationsverordnung AS 2020

2160