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AS 2020 3679

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Grossveranstaltungen)

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Grossveranstaltungen)

Änderung vom 2. September 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:

Art. 5 Abs. 2

2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung anste-

ckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich weitergeleitet werden.

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen mit höchstens

1000 Personen

2 Werden bei Veranstaltungen mit über 300 und bis höchstens 1000 Besucherinnen

und Besuchern beziehungsweise höchstens 1000 Mitwirkenden Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 300 Personen vorgenommen werden.

3 Für private Veranstaltungen mit höchstens 300 Personen, namentlich Familienan-

lässe, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und bei denen die Personen den Organisatoren bekannt sind, gilt einzig Artikel 3 und die Pflicht zur Bezeichnung einer für die Einhaltung der Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten verantwortlichen Person. Können weder der emp- fohlene Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen getroffen werden, so gilt für

1 SR 818.101.26

2020-2636 3679

Covid-19-Verordnung besondere Lage (Grossveranstaltungen) AS 2020

den Organisator die Pflicht zur Weitergabe der Kontaktdaten der anwesenden Perso- nen nach Artikel 5 Absatz 2.

4 Aufgehoben

Art. 6a Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen

1 Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern bezie-

hungsweise mehr als 1000 Mitwirkenden (Grossveranstaltung) durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. 2 An Grossveranstaltungen gilt für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht. Die Sitz- plätze müssen den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet werden. Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen für bestimmte Zuschauerbereiche, namentlich im freien Gelände, ausnahmsweise Stehplätze bewilligen, sofern diese in Sektoren unterteilt werden und zusätzliche Schutzmassnahmen vorgesehen sind.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlaubt; b. der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifi- zierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Arti- kel 33 EpG verfügt; c. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorlegt, das auf einer Ri- sikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die erforder- lichen Massnahmen vorsieht.

4 Wer in einer Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen

will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen. 5 Die Kantone widerrufen eine erteilte Bewilligung oder erlassen zusätzliche Ein- schränkungen, wenn: a. sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Ka- pazitäten nach Absatz 3 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden kön- nen; oder b. ein Organisator mehrerer gleichartiger Veranstaltungen die im Schutzkon- zept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstal- tung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnah- men zukünftig eingehalten werden.

6 Nationale Branchenverbände können ihre Rahmenschutzkonzepte der zuständigen

Bundesstelle zur Konsultation vorlegen.

Art. 6b Zusätzliche Vorgaben für Wettkampfspiele in professionellen Ligen Für Wettkampfspiele von Mannschaften einer Liga mit überwiegend professionel- lem Spielbetrieb mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern muss das Schutzkonzept nach Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe c Folgendes vorsehen:

Covid-19-Verordnung besondere Lage (Grossveranstaltungen) AS 2020

a. Der Personenfluss namentlich in den Zugangs-, Pausen- und Sanitärberei- chen muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird; im Zugangsbe- reich vor dem Stadion muss die Gestaltung des Personenflusses in Abspra- che mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben erfolgen. b. Der Zuschauerbereich muss vollständig vom Spielbetriebsbereich abgetrennt sein. c. Zuschauerinnen und Zuschauer sowie das Personal, das mit ihnen Kontakt hat, müssen im Stadion und im Zugangsbereich vor dem Stadion eine Ge- sichtsmaske tragen ausser während der für die Konsumation von Essen oder Getränken notwendigen Zeit; ausgenommen sind zudem:

1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;

2. Zuschauerinnen und Zuschauer, die nachweisen können, dass sie aus

besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmas- ken tragen können. d. In Bezug auf die Zuschauerplätze gilt Folgendes:

1. Die zuständige Bewilligungsbehörde legt in Berücksichtigung der örtli-

chen Gegebenheiten, des im Einzelfall vorliegenden Schutzkonzepts und der epidemiologischen Lage fest, in welchem Umfang die verfüg- baren Sitzplätze höchstens besetzt werden dürfen. Dieser Wert darf zwei Drittel aller Sitzplätze nicht überschreiten.

2. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gilt eine Sitzpflicht; die Sitzplätze

müssen den einzelnen Zuschauerinnen und Zuschauern zugeordnet sein. e. In Bezug auf das Restaurationsangebot gilt Folgendes:

1. Die Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nur im Sitzplatzbereich von

Restaurationsbetrieben und am eigenen Sitzplatz Essen oder Getränke konsumieren.

2. Der Verkauf und die Konsumation von alkoholischen Getränken sind

so weit durch die zuständige Bewilligungsbehörde zu beschränken, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zu- schauer nicht gefährdet ist. f. Es dürfen keine Platzkontingente an Anhängerinnen und Anhänger der Gäs- temannschaft verkauft oder abgegeben werden. g. Das Personal, das mit Zuschauerinnen und Zuschauern Kontakt hat, muss bezüglich der Umsetzung der Massnahmen geschult werden. h. Die Zuschauerinnen und Zuschauer müssen regelmässig über die geltenden Massnahmen informiert werden, insbesondere mittels Plakaten, Videopro- jektionen und wiederholten Durchsagen. i. Das Vorgehen bei Verdachts- und Infektionsfällen unter den Zuschauerinnen und Zuschauern muss in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behör- den festgelegt werden.

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j. Widerhandlungen von Zuschauerinnen und Zuschauern gegen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen muss in angemessener Weise be- gegnet werden.

Art. 6c Besondere Bestimmungen für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sind die Artikel 4–6a nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einzig eine Gesichtsmas- ke tragen; ausgenommen sind: a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nachweisen können, dass sie aus be- sonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tra- gen können.

Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Arti- kel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 2 und 3 oder Artikel 6b nicht ein- hält; b. eine Grossveranstaltung nach Artikel 6a ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt.

Art. 15 Abs. 5

5 In Abweichung von Absatz 4 gilt Artikel 13 Buchstabe b unbefristet.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

2. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1)

Vorgaben für Schutzkonzepte

4 Erhebung von Kontaktdaten

4.4bis Der Betreiber oder Organisator hat durch geeignete Vorkehren sicherzustel- len, dass die Korrektheit der erhobenen Kontaktdaten gewährleistet ist.

5 Besondere Massnahmen bei Veranstaltungen mit mehr

als 300 Personen 5.1bis Der Einlass von Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen, ist unzulässig. Es sind hierzu geeig- nete Vorkehren zu treffen, namentlich die Pflicht zur Selbstdeklaration der Besucherinnen und Besucher sowie die Verweigerung des Einlasses von Personen mit offensichtlich erkennbaren Symptomen.

6 Schutzkonzepte für Grossveranstaltungen

Schutzkonzepte für Grossveranstaltungen müssen zusätzlich insbesondere Folgendes enthalten: a. den Nachweis, dass die Massnahmen den in der Risikoanalyse aufgezeigten Gefährdungen bei der Grossveranstaltung wirksam begegnen, namentlich in Bezug auf:

1. die Art der Veranstaltung,

2. den Besuch oder die Mitwirkung besonders gefährdeter Personengrup-

pen,

3. die typischen Verhaltensweisen der Besucherinnen und Besucher und

der Mitwirkenden,

4. die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten des Veranstaltungs-

orts,

5. Bereiche, in denen der Abstand voraussichtlich nicht eingehalten wer-

den kann oder Menschenansammlungen zu erwarten sind,

6. die An- und Abreise von Besucherinnen und Besucher und Mitwirken-

den (öffentlicher Verkehr, private Verkehrsmittel, typischerweise vor oder nach der Veranstaltung besuchte Restaurationsbetriebe); b. die Regelung der Personenflüsse im Zugangsbereich vor dem Veranstal- tungsort oder der Veranstaltungseinrichtung, in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben;

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c. die Regelung der Personenflüsse in sämtlichen Bereichen innerhalb des Veranstaltungsorts oder der Veranstaltungseinrichtung, die für die Besuche- rinnen und Besucher und die Mitwirkenden zugänglich sind, insbesondere beim Einlass, in Pausen und am Ende der Veranstaltung; d. die Vorkehren, um den Einlass von Personen zu vermeiden, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen; e. die Darstellung, wie die Besucherbereiche von den Bühnen- und Spielbe- triebsbereichen abgetrennt werden; f. die Einschränkungen betreffend die Besetzung der Sitzplätze, insbesondere die Anzahl zur Verfügung gestellter Sitzplätze und die freizulassenden Sitz- plätze; g. das Vorgehen zur Erhebung der Kontaktdaten der Besucherinnen und Besu- cher und der Mitwirkenden, einschliesslich Sitzplatznummern und Sekto- renbezeichnungen, sowie der Massnahmen zur Gewährleistung der Korrekt- heit der erhobenen Daten und der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben; h. die Vorgaben betreffend die Einhaltung und die Kontrolle des erforderlichen Abstands beziehungsweise das Tragen von Gesichtsmasken in den Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen am Veranstaltungsort sowie im Zu- schauerbereich; i. das Vorgehen beim Auftreten von Verdachts- und Infektionsfällen bei Besu- cherinnen und Besuchern, bei Mitwirkenden oder beim Personal, das mit den Besucherinnen und Besuchern Kontakt hat; j. die Massnahmen im Bereich der Verpflegung und Restauration, einschliess- lich Regelungen zum Verkauf von alkoholischen Getränken; k. die Hygienemassnahmen, insbesondere die Bereitstellung von Desinfekti- onsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung; l. Verhaltensanweisungen an Mitwirkende; m. die Massnahmen zur Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen, insbe- sondere über das Vorgehen bei einer nach der Veranstaltung bekannt wer- denden Infektion; n. die Massnahmen zur Schulung des Personals betreffend die geltenden Mass- nahmen, die Erkennung von Covid-19-Symptomen und das Vorgehen bei einem Verdacht auf einen Infektionsfall im Publikum; o. das Vorgehen bei Widerhandlungen von Besucherinnen und Besuchern und Mitwirkenden gegen die Vorgaben des Schutzkonzepts.

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