AS 2020 369
Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Originaltext
Abkommen vom 23. November 2017 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen Beschluss Nr. 2/2019 des eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens
Angenommen am 5. Dezember 2019 In Kraft getreten am 1. Januar 2020
Der Gemeinsame Ausschuss – gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen1 (im Folgenden das «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Artikel 11 bis 13 des Abkommens werden seit seiner Unterzeichnung am 23. November 2017 vorläufig angewandt. (2) Gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Aus- schuss die Anhänge des Abkommens ändern. (3) Die Anlage zu diesem Beschluss enthält Änderungen zu den Anhängen I und II des Abkommens, mit denen wichtige Aspekte der ursprünglichen, 2015 vereinbarten Anhänge I und II auf den neuesten Stand gebracht werden. Ausserdem sieht sie eine vorläufige Lösung für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz vor.
1 SR 0.814.011.268; ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.
2019-4178 369
Verknüpfung der Systeme für den Handel AS 2020 mit Treibhausgasemissionen. Beschluss Nr. 2/2019
(4) Im Einklang mit Anhang I Teil B des Abkommens sollte die Union gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parla- ments und des Rates3 geänderten Fassung von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehende Flüge vom Geltungsbereich des EU-EHS ausneh- men. Die Erfassung von Luftfahrzeugbetreibern durch das EU-EHS bleibt davon unberührt; sie beruht auf Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, dem- zufolge die Kategorien von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, alle Flüge einschliessen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats befinden. (5) Anhang I des Abkommens sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens überprüft werden, um die derzeitige Kompatibilität des EU- EHS mit dem EHS der Schweiz für den Handelszeitraum 2021–2030 auf- rechtzuerhalten. Es sollte sichergestellt werden, dass bei der Überarbeitung des Anhangs I des Abkommen zumindest die Integrität der jeweiligen Ver- pflichtungen zur internen Emissionsminderung der Union und der Schweiz sowie die Integrität und das reibungslose Funktionieren ihrer CO2-Märkte gewahrt bleiben. Die Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbs- verzerrungen zwischen den verknüpften Systemen sollen vermieden wer- den – hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1 Die Anhänge I und II des Abkommens erhalten die Fassung der Anhänge I und II in der Anlage zu diesem Beschluss.
2 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). 3 Richtlinie (EU) 2018/410 Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoss und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).
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Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.
Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses Sekretariat Der Vorsitz: Sekretariat für die Europäische Union: für die Schweiz: Maja-Alexandra Dittel Marc Chardonnens Caroline Baumann
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Anlage «Anhang I
Wesentliche Kriterien
A. Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen Dieser Abschnitt wird gemäss dem Vorschlag der Schweizer Regierung im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 dieses Abkommens überprüft, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der Schweiz für den Handelszeitraum 2021–2030 aufrechtzuerhalten. Der Gemeinsame Ausschuss sorgt dafür, dass bei der Überarbeitung dieses Abschnitts zumindest die Integrität der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur internen Emissionsminderung sowie die Integrität und das reibungslose Funktionieren ihrer CO2-Märkte gewahrt bleiben. Die Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verknüpften Systemen werden vermieden.
Wesentliche Kriterien Im EU-EHS Im EHS der Schweiz
1 Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligato- in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treib- risch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die hausgase (im Folgenden «THG») freigesetzt werden, die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt nachstehend aufgeführt sind. sind. 2 Das EHS erstreckt sich mindestens auf die – Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der Tätigkeiten gemäss: in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- CO2-Verordnung mens geltenden Fassung. in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 3 Das EHS erstreckt sich mindestens auf die – Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung THG gemäss: in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses mens geltenden Fassung. Abkommens geltenden Fassung. 4 In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, – Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 18 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes die mindestens so streng ist wie diejenige in: in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- – Artikel 45 Absatz 1 der CO2-Verordnung mens geltenden Fassung. in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab Abkommens geltenden Fassung.
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Wesentliche Kriterien Im EU-EHS Im EHS der Schweiz
dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 1,74 % jährlich alle Sektoren gemäss der Richtlinie (EU) 2018/410 in der bis zum Jahr 2020. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 5 Marktstabilitätsmechanismus Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve – Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren – Artikel 48 der CO2-Verordnung durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde. in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Das Schweizerische Recht sieht die Möglichkeit vor, die Versteigerungsmengen zu kürzen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die Zahl der auf dem Markt befindlichen Zertifikate erheblich steigt. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen geeigneten Beitrag zur Marktstabilität zu entwi- ckeln. 6 Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist – Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments – Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanz- mindestens so streng wie derjenige gemäss und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Fi- marktaufsicht vom 22. Juni 20074 der/dem: nanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtli- – Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktu- nien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) ren und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 20155 – Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen – Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über 15. Juni 20186 Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der – Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwä- Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR) scherei und der Terrorismusfinanzierung vom – Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen 10. Oktober 19977,
4 SR 956.1 5 SR 958.1 6 SR 954.1 7 SR 955.0
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Wesentliche Kriterien Im EU-EHS Im EHS der Schweiz
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) Abkommens geltenden Fassung. und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates und der Richtli- In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die nien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht defi- Kommission niert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als – Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtli- gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht che Sanktionen bei Marktmanipulation (Markt- als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschrif- missbrauchsrichtlinie) ten für den Effektenhandel für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt nicht. – Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parla- Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über ments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinde- Finanzmarktinfrastrukturen als Effekten. Dazu rung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissions- Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Än- zertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, derung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europä- die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfi- ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung nanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parla- fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die ments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG Finanzmarktinfrastrukturen. der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- mens geltenden Fassung. 7 Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemein- samen Ausschuss über derartige Vereinbarungen. 8 Die qualitativen Beschränkungen für inter- – Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes
nationale Gutschriften sind mindestens so – Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission – Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 streng wie diejenigen gemäss vom 7. Juni 2011 über Massnahmen zur Beschrän- der CO2-Verordnung kung der Verwendung internationaler Gutschriften aus in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Industriegasprojekten gemäss der Richtli- Abkommens geltenden Fassung.
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nie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Ent- scheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 9 Die quantitativen Beschränkungen für inter- – Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 16 Absatz 2 des CO2-Gesetzes nationale Gutschriften sind mindestens so – Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission – Artikel 55b der CO2-Verordnung streng wie diejenigen gemäss: vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregis- in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses ters gemäss der Richtlinie 2003/87/EG Abkommens geltenden Fassung. des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Diese Bestimmungen sehen die Nutzung internatio- Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und naler Gutschriften lediglich bis zum Jahr 2020 vor. des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kom- mission – Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwen- dungsrechte für internationale Gutschriften gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- mens geltenden Fassung. Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine An- sprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.
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10 Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung – Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtli- – Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absätze 2 bis liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zu- nie 2003/87/EG 6 des CO2-Gesetzes grunde. Maximal fünf Prozent der Gesamtmenge – Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom – Artikel 45 Absatz 2, Artikel 46, 46a, 46b, 46c der Zertifikate im Zeitraum von 2013 bis 2020 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangs- und 48 sowie Anhang 9 der CO2-Verordnung werden in die Reserve für neue Marktteilnehmer vorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zutei- in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses eingestellt. Zertifikate, die nicht kostenlos zuge- lung von Emissionszertifikaten gemäss Artikel 10a der Abkommens geltenden Fassung. teilt werden, werden versteigert oder entwertet. Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest: und des Rates Die kostenlosen Zuteilungen übersteigen nicht den Umfang der Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU-EHS. – Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungs- massnahmen für die übergangsweise kostenlose Zutei- lung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates – Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Beschlus- ses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäss Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates (Berechnungen zur Bestimmung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors im EU-EHS von 2013 bis 2020) – Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen ange- nommen wird, dass sie im Zeitraum 2015–2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2- Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtli- nie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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– Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kostenef- fizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoss (Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2015 – 2020) – Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommissi- on vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kosten- losen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Ar- tikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommissi- on vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teil- sektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht – sektorübergreifender Korrekturfaktor im EU-EHS in den Zeiträumen 2021 bis 2025 oder 2026 bis 2030 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 11 Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich – Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 21 des CO2-Gesetzes der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- – Artikel 56 der CO2-Verordnung sind mit denjenigen gemäss: mens geltenden Fassung. in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 12 Die Überwachung und Berichterstattung im – Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 20 des CO2-Gesetzes Rahmen des EHS sind mindestens genauso – Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission – Artikel 50 bis 53 und Anhänge 16 und 17 der streng wie diejenige gemäss: vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und CO2-Verordnung
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die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Abkommens geltenden Fassung. Parlaments und des Rates – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kom- mission vom 19. Dezember 2018 über die Überwa- chung von und die Berichterstattung über Treibhaus- gasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Ände- rung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommis- sion in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- mens geltenden Fassung. 13 Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen – Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 51 bis 54 der CO2-Verordnung des EHS sind mindestens genauso streng wie – Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses diejenige gemäss: vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhaus- Abkommens geltenden Fassung. gasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kom- mission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- mens geltenden Fassung.
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B. Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz
1 Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkei- gemäss den im Folgenden aufgeführten Kriterien obligato- ten gemäss den im Folgenden aufgeführten Kriterien risch. obligatorisch. 2 Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der – Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Verordnung 1. Geltungsbereich dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsge- von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen ent- des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fas- biet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von sprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs sung; diese Verordnung sieht eine befristete Ausnah- Flügen, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des gemäss: me von der Durchsetzung in Bezug auf Flüge nach EWR abgehen. und aus Ländern, mit denen kein Abkommen gemäss Artikel 25 geschlossen wurden, vor Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Gel- tungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnah- – Artikel 17, 29, 35 und 56 sowie Anhang VII der men im Sinne des Artikels 28a der Richtli- Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission nie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregis- EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt ters gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäi- werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden aus- schen Parlaments und des Rates und den Ent- schliesslich CO2-Emissionen erfasst. scheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- mens geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplät- 2. Einschränkungen des Geltungsbereichs zen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums Der allgemeine Geltungsbereich gemäss Nummer 1 (im Folgenden «EWR») abgehen und auf Flugplätzen im umfasst keine Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU-EHS einbezo- gen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer 1. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsge- offizieller Mission befindlichen regierenden Mo-
biet des EWR enden, gemäss Artikel 25a der Richtli- narchen und ihren unmittelbaren Familienange- nie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen sein wer- hörigen, sowie Staatschefs, Regierungschefs und den. von zur Regierung gehörenden Ministern durch-
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geführt werden, soweit dies durch einen entspre- chenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
2. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;
3. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Ret-
tungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitä- ren Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizini- schen Notfällen;
4. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln
im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 19448 operiert werden;
5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante
Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
6. Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb
oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Be- rechtigung für die Cockpit-Besatzung durchge- führt werden, sofern dies im Flugplan ent- sprechend vermerkt ist; vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
7. Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen
Forschung dienen;
8. Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erpro-
bung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen;
8 SR 0.748.0
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9. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzuläs-
sigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;
10. Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit
jährlichen Gesamtemissionen von weniger als
10 000 Tonnen auf Flügen, die unter das EHS
der Schweiz fallen, oder mit weniger als
243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Vier-
monatszeiträumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen;
11. Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber
mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Be- treiber nicht unter das EU-EHS fallen. Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in – Artikel 46d, Artikel 55 Absatz 2 und Anhang 13 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 3 Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs die Anwendung der Einschränkungen des Gel- im EHS der Schweiz und im EU-EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäss diesem Anhang tungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemässe Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen. 4 Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeug- Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU-EHS, betreibern zuzuteilenden Zertifikate) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über mens geltenden Fassung. die Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die ent-
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Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG sah ursprünglich sprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate folgende Zuteilung von Zertifikaten vor: werden wie folgt aufgeteilt: – 15 % werden versteigert, – 15 % werden versteigert; – 3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt, – 3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt, – 82 % werden kostenlos zugeteilt. – 82 % werden kostenlos zugeteilt. Die Zuteilungen wurden mit der Verordnung (EU) Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Arti- Nr. 421/2014 geändert, mit der die kostenlose Zuteilung keln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden. von Zertifikaten proportional zur Verringerung der Abga- beverpflichtung gekürzt wurde (Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG). Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wurde diese Vor- gehensweise bis zum Jahr 2023 verlängert; zudem wird ab dem 1. Januar 2021 ein linearer Kürzungsfaktor von 2,2 % angewandt. Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate unter Verwen- dung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbe- reich des EHS macht entsprechende anteilige An- passungen der zuzuteilenden Mengen erforderlich. Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichti- gung eines möglichen Kürzungssatzes im Einklang mit dem EU-EHS bestimmt. Dies ist vorgesehen in – Artikel 18 des CO2-Gesetzes
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Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 5 Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr – Artikel 3d und Artikel 28a Absatz 3 der Richtli- Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch Versteigerung von Zertifikaten nie 2003/87/EG durch die zuständige Behörde der Schweiz verstei- in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- gert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen mens geltenden Fassung. aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate. Dies ist vorgesehen in – Artikel 19a Absätze 2 und 4 des CO2-Gesetzes – Artikel 48 und Anhang 15 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 6 Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeug- – Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke betreiber in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve mens geltenden Fassung. eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luft- verkehrstätigkeiten das Jahr 2018 ist. Diese Sonderreserve ist vorgesehen in – Artikel 18 Absatz 3 des CO2-Gesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 7 Benchmark für die kostenlose Zuteilung von – Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU-EHS. Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- Bis 2020 ist die jährliche Benchmark mens geltenden Fassung. 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilo- Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 meter. Zertifikate je Tonnenkilometer. Diese Benchmark ist vorgesehen in – Artikel 46f Absätze 1 und 2 und Anhang 15 der
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Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ab- kommens geltenden Fassung. 8 Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luft- – Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos fahrzeugbetreiber in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multi- mens geltenden Fassung. plikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet. Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entspre- Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in chenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus – Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem – Artikel 46f Absätze 1 und 2 und Anhang 15 der EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS ange- CO2-Verordnung passt. in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 9 Die qualitativen Beschränkungen für inter- – Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes nationale Gutschriften sind mindestens so – Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission – Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 streng wie diejenigen gemäss: vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unions- der CO2-Verordnung registers gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Euro- in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses päischen Parlaments und des Rates und den Ent- Abkommens geltenden Fassung. scheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- mens geltenden Fassung. 10 Quantitative Beschränkungen für die Nutzung – Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG Die Nutzung internationaler Gutschriften beträgt internationaler Gutschriften – Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission 1,5 % der geprüften Emissionen bis zum Jahr 2020. vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregis- Dies ist vorgesehen in ters gemäss der Richtlinie 2003/87/EG – Artikel 55d der CO2-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und Abkommens geltenden Fassung.
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Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kom- mission – Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwen- dungsrechte für internationale Gutschriften gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- mens geltenden Fassung. 11 Erhebung von Tonnenkilometerdaten für – Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung das Bezugsjahr in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- werden die Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit mens geltenden Fassung. und auf dieselbe Weise wie beim EU-EHS erhoben. Bis zum Jahr 2020 und im Einklang mit der Verord- nung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flug- strecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018. Dies ist vorgesehen in – Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes – der Verordnung über die Erhebung von Tonnen- kilometerdaten und die Erstellung von Monito- ringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 12 Überwachung und Berichterstattung – Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschrif- – Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission ten sind ebenso streng wie im EU-EHS. vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und Dies ist vorgesehen in die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen
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Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz
gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen – Artikel 20 des CO2-Gesetzes Parlaments und des Rates – Artikel 50 bis 52 und Anhänge 16 und 17 der – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kom- CO2-Verordnung mission vom 19. Dezember 2018 über die Überwa- chung von und die Berichterstattung über Treib- in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses hausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG Abkommens geltenden Fassung. des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission – Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommis- sion vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtli- nie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluft- fahrt-Organisation angenommenen Massnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwe- cke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Me- chanismus in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- mens geltenden Fassung. 13 Prüfung und Akkreditierung – Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind – Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission ebenso streng wie im EU-EHS. vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhaus- Dies ist vorgesehen in gasemissionsberichten und Tonnenkilometerberich- – Artikel 52 Absätze 4 und 5 und Anhang 18 der ten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss CO2-Verordnung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.
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Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz
– Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kom- mission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom- mens geltenden Fassung. 14 Verwaltung Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG Im Einklang mit der CO2-Verordnung in der zum festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Schweiz gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG geltenden Fassung ist die Schweiz für die Verwal- im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von tung von Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitglied- – die über eine von der Schweiz erteilte gültige staaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat. Betriebsgenehmigung verfügen oder – die den höchsten zugeordneten Schätzwert für Luftverkehrsemissionen in der Schweiz im Rah- men der verknüpften EHS aufweisen. Gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit Verwaltung von der Schweiz zugeordneten Luft- der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeug- fahrzeugbetreibern verantwortlich, einschliesslich betreibern verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-EHS im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. die (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfül- Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und lung und Durchsetzung). Durchsetzung). Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit bilateral mit der Europäischen Kommission über die den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermitt- Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und lung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. Informationen.
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Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz
Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Die schweizerischen Behörden übertragen insbeson- Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der dere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizeri- Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher. scher Zertifikate an von EU- (EWR-)Mitgliedstaten Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwal- verwaltete Luftfahrzeugbetreiber. tung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAir- Dies ist vorgesehen in port Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der – Artikel 39 Absatz 1a des CO2-Gesetzes Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines – Artikel 46d und Anhang 14 der CO2-Verordnung solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Dop- in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses pelzählungen führt. Abkommens geltenden Fassung. 15 Abgabe von Zertifikaten Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgege- Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- bener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden (EWR-)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und ver- EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden wenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU-EHS fallenden Emissio- Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz nen. fallenden Emissionen. 16 Rechtliche Durchsetzung Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Massnahmen erfordert. 17 Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeug- Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäss Artikel 18a Absatz 3 der Richt- betreibern linie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für
die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben. Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordne- ten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April und vor dem 1. August des Jahres der Zuordnung. Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusam- men. Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeug- betreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU-EHS fällt und von der zuständigen
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Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz
Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU-EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt). 18 Durchführungs-modalitäten Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Ab- kommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäss den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten sollten ab dem Tag gelten, ab dem dieses Abkommen angewandt wird. 19 Unterstützung durch Eurocontrol Für den den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU-EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf.
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C. Wesentliche Kriterien für die Register Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und -verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen: Wesentliche Kriterien bezüglich Sicherheitsmechanismen und -verfahren
Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:
Wesentliche Kriterien
Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Kon- to ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich.
Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungs- code wird den Nutzern über einen Ausserband-Kanal übermittelt.
Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip): – sämtliche von einem Verwalter veranlasste Vorgänge, sofern nicht in den LTS festgelegte begründete Ausnahmen Anwendung finden – sämtliche Übertragungen von Einheiten, sofern nicht durch einen alternativen Vorgang begründet, der dasselbe Mass an Sicherheit bietet.
Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden.
Eine Übertragung wird frühestens 24 Stunden nach ihrer Veranlassung ausge- führt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmasslich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können.
Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Mass- nahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Sys- teme (z. B. PC, Netz) und in Bezug auf den Umgang mit Daten/das Surfen im Internet aufzuklären.
Die Emissionen des Jahres 2020 dürfen nur durch Zertifikate abgedeckt werden, die im Zeitraum 2013 bis 2020 vergeben wurden.
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Wesentliche Kriterien in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Konten
Wesentliche Kriterien
Eröffnung eines Betreiberkontos Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden «BAFU»). Der Antrag muss zur Identifi- zierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagen- kennung enthalten.
Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (des EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt.
Eröffnung eines Personenkontos Der Antrag auf Eröffnung eines Personenkontos wird an den nationalen Verwal- ter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Konto- inhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes: – bei einer natürlichen Person: Identitätsnachweis und Kontaktangaben – bei einer juristischen Person: – Auszug aus dem Handelsregister oder – Gründungsurkunden und Eintragungsnachweis der juristischen Person – Führungszeugnis/Strafregisterauszug der natürlichen Person oder – bei einer juristischen Person – von deren Geschäftsführern
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Kontobevollmächtigte Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt: – Name und Kontaktangaben – Ausweisdokument – polizeiliches Führungszeugnis.
Dokumentenprüfung Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Per- sonenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von ausserhalb des Staats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Be- glaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem An- tragsdatum liegen.
Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevoll- mächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und begründbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: – die übermittelten Angaben und Unterlagen sind unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch – gegen den angehenden Bevollmächtigten wird ermittelt oder er wurde in den vorangegangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwä- sche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt – staatsrechtliche oder unionsrechtliche Gründe.
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Regelmässige Überprüfung der Kontoangaben Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten unverzüglich und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die zügige Aktualisierung der Angaben zu- ständig ist, die von diesem verlangten Angaben.
Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit dem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenen- falls zu melden.
Sperrung des Kontozugangs Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstossen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoss gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden.
Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Re- gistern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschliess- lich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einhei- ten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto- Einheiten, sind als vertraulich zu behandeln.
Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentli- chen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein be- rechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismässig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuer- verwaltung, des Vollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzauf- sicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfi- nanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmanipulation oder von Verstössen gegen die Rechtsvorschriften der Union oder gegen die nationalen Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie zur Ge- währleistung des reibungslosen Funktionierens des EU-EHS und des EHS der Schweiz ist.
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D. Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Ver- tragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen:
Wesentliche Kriterien
1 Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird im Wege eines Ver-
fahrens ausgewählt, das die Transparenz, Verhältnismässigkeit, Gleichbe- handlung und Nichtdiskriminierung sowie den Wettbewerb zwischen ver- schiedenen potenziellen Auktionsplattformen auf der Grundlage des Vergaberechts der Union oder des nationalen Vergaberechts gewährleistet.
2 Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird zur Ausübung dieser
Tätigkeit zugelassen und trifft bei der Abwicklung der Vorgänge die erfor- derlichen Sicherheitsmassnahmen; solche Sicherheitsmassnahmen umfassen unter anderem Vorkehrungen für das Erkennen und die Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen etwaiger Interessenkonflikte, für das Erkennen und Management der Risiken, denen der Markt ausgesetzt ist, transparente und ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für eine faire und ord- nungsgemässe Versteigerung sowie ausreichende finanzielle Mittel, um das ordnungsgemässe Funktionieren zu erleichtern.
3 Der Zugang zu den Versteigerungen unterliegt Mindestanforderungen bezüg-
lich angemessener Überprüfungen der Kunden, mit denen sichergestellt wird, dass Teilnehmer die Auktionsabläufe nicht untergraben.
4 Das Auktionsverfahren muss vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan
und die Abfolge der Verkäufe sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Die Hauptelemente des Auktionsverfahrens, ein- schliesslich Zeitplan, Termine und voraussichtliche Verkaufsmengen, wer- den mindestens einen Monat vor Beginn der Versteigerung auf der Website der die Versteigerung durchführenden Einrichtung veröffentlicht. Ferner sind etwaige erhebliche Änderungen frühestmöglich im Voraus anzukündigen.
5 Die Versteigerung von Zertifikaten erfolgt mit dem Ziel, die Auswirkungen
auf das EHS jeder Vertragspartei möglichst gering zu halten. Die für die Ver- steigerung verantwortliche Einrichtung stellt sicher, dass die Auktionspreise nicht wesentlich vom massgeblichen Preis für Zertifikate auf dem Sekun- därmarkt im Auktionszeitraum abweichen, was auf Defizite bei den Verstei- gerungen hindeuten würde. Die Methode zur Bestimmung der im vorange- henden Satz genannten Abweichung sollte den zuständigen Behörden mit Marktaufsichtsfunktionen mitgeteilt werden.
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6 Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informati-
onen, einschliesslich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchge- führten Versteigerung werden so bald wie möglich veröffentlicht und enthal- ten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffent- licht.
7 Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten geeignete Regeln und Verfah-
ren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Ver- halten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung min- dern. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Ver- tragsparteien. Insbesondere obliegt es der die Versteigerung durchführenden Einrichtung, Massnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzu- richten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner über- wacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
8 Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung
von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zustän- digen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die er- forderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von – Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen – Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln – Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern – Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung zu verhindern. Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als diejenige der Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien.
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Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen. Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehende Regelung für die Versteigerung — nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU — beibehalten: 1. Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschliesslich der für Luftver- kehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate.
2. Die wesentlichen Kriterien 1 bis 8 gelten mit Ausnahme der Kriterien 1
und 2, während der letzte Satz des Kriteriums 5 und die Kriterien 7 und 8 für das BAFU nur soweit möglich gelten. Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind. Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.
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Anhang II
Technische Verknüpfungsstandards
Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz muss bis Mai 2020 oder so bald wie möglich danach eine vorläufige Lösung eingeführt werden. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich die vorläufige Lösung durch eine dauerhafte Registerverbindung zu erset- zen. In den technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, im Fol- genden «LTS») ist Folgendes festgelegt: – Architektur der Kommunikationsverbindung; – Sicherheit der Datenübermittlung; – Liste der Funktionen (Transaktionen, Kontenabstimmung usw.); – Festlegung der Webdienste; – Anforderungen an die Datenprotokollierung; – Betriebsregelungen (Helpdesk, Unterstützung); – Strategie für die Kommunikationsaktivierung und Prüfverfahren; – Sicherheitsprüfverfahren. In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Massnahmen ergreifen sollen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung täglich rund um die Uhr funktionsbereit sind, und dass Unterbrechun- gen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum zu reduzieren sind. In den LTS ist festzulegen, dass die Kommunikation zwischen dem SSTL und dem EUTL in Form eines gesicherten Austauschs von Webdienstmeldungen auf der Grundlage der folgenden Technologien9 erfolgt: – Webdienste mit Simple Object Access Protocol (SOAP) oder gleichwerti- gem Protokoll; – hardwarebasiertes virtuelles privates Netzwerk (VPN); – erweiterbare Auszeichnungssprache (XML); – Digitale Signatur; und – Netzzeitprotokolle (Network Time Protocols). In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem «Sicherheitsma-
9 Diese Technologien werden derzeit für den Verbindungsaufbau zwischen dem
Unionsregister und dem internationalen Transaktionsprotokoll bzw. zwischen dem Schweizer Register und dem internationalen Transaktionsprotokoll genutzt.
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nagementplan» dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzu- legen: – Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, informieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und unterbrechen die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL. – Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Sicherheitsverletzung Informationen unverzüglich auszutauschen. Soweit die technischen Einzel- heiten verfügbar sind, tauschen der Registerverwalter der Schweiz und der Zentralverwalter der Union innerhalb von 24 Stunden nach der Sicherheits- verletzung einen Bericht aus, in dem der Vorfall beschrieben ist (Datum, Ur- sache Auswirkungen, Abhilfemassnahmen). Das in den LTS festgelegten Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufge- baut wird, und immer, wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforder- lich ist. In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgese- hen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung. Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentral- verwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den vorhergehenden 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Si- cherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.»