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AS 2020 4005

Obligationenrecht

Obligationenrecht (Aktienrecht)

Änderung vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20161, beschliesst:

I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 545 Absatz 1 Ziffer 7, 565 Absatz 2, 574 Absatz 3, 577 Randtitel und Text, 579 Absatz 2, 580 Absatz 2, 583 Absatz 2, 585 Absatz 3, 601 Absatz 2, 643 Absatz 3, 685b Absatz 5, 706 Absatz 1, 706a Absatz 2, 731b Absätze 1–3, 740 Absatz 4, 741 Absatz 2, 743 Absatz 2, 846 Absatz 3, 857 Absatz 3, 881 Absatz 3, 890 Absatz 2, 891 Absatz 1, 904 Absatz 3, 918 Absatz 2, 924 Absatz 2, 938a Absatz 2, 941a Randtitel und Absätze 1 und 3, 971 Absatz 1, 981 Absatz 1, 984 Absatz 2, 985 Absätze 1 und 2, 986 Absätze 1 und 2, 987 Absätze 1 und 2, 1072, 1073, 1075, 1076 Absatz 2, 1077 Absatz 2, 1078, 1079 Absatz 1, 1080 Randtitel und Absatz 1, 1162 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 1182 wird «Richter» durch «Gericht» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 In den Artikeln 858 Randtitel, 859 Absätze 1–3, 860 Absatz 1, 861 Randtitel und Absätze 1‒3 sowie 863 Absätze 1 und 3 wird «Reinertrag» durch «Jahresgewinn» ersetzt.

3 Betrifft nur den französischen Text.

4 In den Artikeln 587 Absatz 2 und 743 Absatz 5 wird «Zwischenbilanzen» durch

«Zwischenabschlüsse» ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen An- passungen.

2016-1540 4005

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 592 Abs. 2

2 Übernimmt ein Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passi-

ven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten. Dagegen tritt für die ausgeschiedenen Gesellschafter anstelle der fünfjährigen die dreijährige Frist nach den Grundsätzen der Schuldübernahme; ebenso wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

Art. 620 A. Begriff 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

2 Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet.

3 Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft

beteiligt ist.

Art. 621 B. Aktienkapital 1 Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.

2 Zulässig ist auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit

wesentlichen ausländischen Währung. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss dieses einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken entsprechen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen. Der Bundesrat legt die zulässigen Währungen fest.

3 Die Generalversammlung kann den Wechsel der Währung, auf die

das Aktienkapital lautet, auf den Beginn eines Geschäftsjahrs be- schliessen. In einem solchen Fall passt der Verwaltungsrat die Statu- ten an. Er stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, und hält den angewandten Umrechnungskurs fest. Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats müssen öffentlich beurkundet werden.

Art. 622 Abs. 3–5

3 Namenaktien können in Inhaberaktien und Inhaberaktien können in

Namenaktien umgewandelt werden.

4 Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist.

5 Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens

einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein.

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 623 Abs. 2

2 Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse

kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

Art. 625 Aufgehoben

Art. 626 Randtitel, Abs. 1 Ziff. 3 und 5 7 sowie Abs. 2 und 3 D. Gesetzlich 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: vorgeschriebener Inhalt der 3. die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Be- Statuten trag der darauf geleisteten Einlagen;

5. Aufgehoben

6. Aufgehoben

7. die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre.

2 Ineiner Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind,

müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:

1. die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwal-

tungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleich- baren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaft- lichem Zweck ausüben dürfen;

2. die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die

Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);

3. die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des

Vergütungsausschusses;

4. die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung

über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftslei- tung und des Beirats.

3 Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unter-

nehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.

Art. 627 und 628 Aufgehoben

Art. 629 Randtitel, Abs. 2 Einleitungssatz, Ziff. 14 sowie Abs. 3 E. Gründung 2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und I. Errichtungsakt stellen fest, dass:

1. Inhalt

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;

2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag

entsprechen;

3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die ge-

leisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Er- richtungsakts erfüllt sind;

4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder

besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genann- ten.

3 Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder

werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.

Art. 631 Abs. 2 Ziff. 6 Aufgehoben

Art. 632 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 50 000 Franken entsprechen.

Art. 633 2. Leistung der 1 Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Einlagen a. Einzahlungen Bankengesetzes vom 8. November 19343 zur ausschliesslichen Verfü- gung der Gesellschaft hinterlegt werden.

2 Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Han-

delsregister eingetragen ist.

3 Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die

das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktien- kapital frei konvertierbaren Währungen.

Art. 634 b. Sacheinlagen 1 Gegenstände einer Sacheinlage gelten als Deckung, wenn die fol- genden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Sie können als Aktiven bilanziert werden.

2. Sie können in das Vermögen der Gesellschaft übertragen wer-

den.

3 SR 952.0

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

3. Die Gesellschaft kann nach ihrer Eintragung in das Handels-

register sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen oder er- hält, im Falle eines Grundstücks, einen bedingungslosen An- spruch auf Eintragung in das Grundbuch.

4. Sie können durch Übertragung auf Dritte verwertet werden.

2 Die Sacheinlage ist schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist öffent-

lich zu beurkunden, wenn dies für die Übertragung des Gegenstandes vorgeschrieben ist.

3 Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grund-

stücke, die Gegenstand der Sacheinlage sind, in verschiedenen Kanto- nen liegen. Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden.

4 Die Statuten müssen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie

den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.

Art. 634a c. Verrechnung 1 Die Liberierung kann auch durch Verrechnung mit einer Forderung mit einer Forderung erfolgen.

2 Die Verrechnung mit einer Forderung gilt auch als Deckung, wenn

die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist.

3 Die Statuten müssen den Betrag der zur Verrechnung gebrachten

Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestim- mungen nach zehn Jahren aufheben.

Art. 634b d. Nachträgliche 1 Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Leistung Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien.

2 Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage, durch

Verrechnung mit einer Forderung oder durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgen.

Art. 635 Ziff. 1 Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemes-

senheit der Bewertung;

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 636 IV. Besondere Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Perso- Vorteile nen besondere Vorteile ausbedungen, so sind in den Statuten die begünstigten Personen mit Namen sowie Inhalt und Wert des gewähr- ten Vorteils anzugeben.

Art. 640 Randtitel F. Eintragung ins Handelsregister I. Gesellschaft

Art. 642 Aufgehoben

Art. 643 Randtitel G. Erwerb der Persönlichkeit I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen

Art. 644 Randtitel und Abs. 1 II. Nichtigkeit 1 Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister von Aktien, die vor der Eintra- ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung her- gung ausgegeben vorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt. werden

Art. 647 H. Statuten- Der Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats änderung über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

Art. 650 I. Erhöhung und 1 Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Erhöhung des Herabsetzung des Aktien- Aktienkapitals. kapitals

2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet

I. Ordentliche Kapitalerhöhung werden und folgende Angaben enthalten:

1. Beschluss der

Generalver- 1. den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nenn- sammlung betrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;

2. die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nenn-

wert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

3. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungs-

rats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;

4. bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den

Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien so- wie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;

5. bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den

Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Na- men des Gläubigers und die ihm zukommenden Aktien;

6. die Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital;

7. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen

der begünstigten Personen;

8. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

9. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die

Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird;

10. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener

Bezugsrechte.

3 Die Kapitalerhöhung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem

Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

Art. 651 und 651a Aufgehoben

Art. 652 Randtitel, Abs. 2 und 3 2. Aktienzeich- 2 Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversamm- nung lung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.

3 Aufgehoben

Art. 652b Randtitel, Abs. 2 und 4

3. Bezugsrecht 2 Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des

und Ausgabebe- trag Aktienkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen einschränken oder aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteili- gungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer.

4 Durch die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts oder die

Festsetzung des Ausgabebetrags darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 652c Randtitel

4. Leistung der

Einlagen

Art. 652d Randtitel, Abs. 2 und 3

5. Erhöhung aus 2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags wird nachgewiesen:

Eigenkapital

1. mit der Jahresrechnung in der von der Generalversammlung

genehmigten und durch einen zugelassenen Revisor geprüften Fassung; oder

2. mit einem durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwi-

schenabschluss, sofern der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung mehr als sechs Monate zurückliegt.

3 Die Statuten müssen den Umstand angeben, dass die Kapitaler-

höhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgte.

Art. 652e Randtitel und Ziff. 1

6. Kapital- Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft

erhöhungsbericht über:

1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemes-

senheit der Bewertung;

Art. 652f Randtitel

7. Prüfungs-

bestätigung

Art. 652g 8. Statutenände- 1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die rung und Fest- stellungen des Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten Verwaltungsrats und stellt dabei fest, dass:

1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;

2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag

entsprechen;

3. die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Gene-

ralversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind;

4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder

besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genann- ten;

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

5. ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen,

vorgelegen haben.

2 Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellun-

gen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffent- lichen Urkunde beizulegen.

Art. 652h 9. Nichtigkeit Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregis- von Aktien, die vor der Eintra- ter ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung gung ausgegeben werden hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.

Art. 653 II. Erhöhung aus 1 Die Generalversammlung kann ein bedingtes Kapital beschliessen, bedingtem Kapital indem sie den Aktionären, den Gläubigern von Anleihensobligationen

1. Grundsatz oder ähnlichen Obligationen, den Arbeitnehmern, den Mitgliedern des

Verwaltungsrats der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesell- schaft oder Dritten das Recht einräumt, neue Aktien zu beziehen (Wandel- und Optionsrechte).

2 Das Aktienkapital erhöht sich ohne Weiteres, sobald und soweit die

Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Einzahlung oder durch Verrechnung erfüllt werden.

3 Die Bestimmungen zur Erhöhung des Aktienkapitals aus bedingtem

Kapital sind sinngemäss auch im Fall einer Auferlegung von Wandel- und Erwerbspflichten anwendbar.

4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom

8. November 19344 über das Wandlungskapital.

Art. 653a Abs. 1

1 Der Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden

kann, darf die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktien- kapitals nicht übersteigen.

Art. 653b Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 7 sowie Abs. 3

1 Die Statuten müssen angeben:

1. den Nennbetrag des bedingten Kapitals;

4. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der

bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;

4 SR 952.0

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

7. die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und

des Verzichts auf diese Rechte.

3 Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbe-

stimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.

Art. 653c

4. Schutz der 1 Werden den Aktionären im Rahmen des bedingten Kapitals Options-

Aktionäre rechte eingeräumt, so sind die Vorschriften über das Bezugsrecht bei der ordentlichen Kapitalerhöhung sinngemäss anwendbar.

2 Werden im Rahmen des bedingten Kapitals Anleihensobligationen

oder ähnliche Obligationen ausgegeben, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten.

3 Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben

werden, wenn:

1. ein wichtiger Grund vorliegt; oder

2. die Aktien an einer Börse kotiert sind und die Anleihensobli-

gationen oder ähnlichen Obligationen zu angemessenen Be- dingungen ausgegeben werden.

4 Die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts oder des Vor-

wegzeichnungsrechts darf niemanden in unsachlicher Weise begünsti- gen oder benachteiligen.

Art. 653d Abs. 1

1 Den Personen, die ein Wandel- oder Optionsrecht haben, kann die

Ausübung dieses Rechts nicht wegen einer Beschränkung der Über- tragbarkeit der Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dies wird in den Statuten und im Prospekt vorbehalten.

Art. 653e Abs. 1 und 2

1 Die Erklärung zur Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte weist

auf die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital hin; verlangt das Gesetz einen Prospekt, so weist die Erklärung auch darauf hin.

2 Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des

Bankengesetzes vom 8. November 19345 zur ausschliesslichen Verfü- gung der Gesellschaft hinterlegt werden.

5 SR 952.0

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 653f b. Prüfungs- 1 Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres prüft ein zugelassener Revisions- bestätigung experte, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und gegebenenfalls dem Prospekt entsprochen hat. Er bestätigt das Ergebnis schriftlich.

2 Der Verwaltungsrat kann eine frühere Prüfung anordnen.

Art. 653g c. Statutenände- 1 Nach Eingang der Prüfungsbestätigung ändert der Verwaltungsrat rung und Feststellungen die Statuten und stellt dabei fest: des Verwal- tungsrats 1. Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;

2. gegebenenfalls die Vorrechte, die mit einzelnen Aktienkatego-

rien verbunden sind;

3. den Stand des Aktienkapitals und des bedingten Kapitals nach

Ablauf des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung;

4. dass ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen,

vorgelegen haben.

2 Enthalten die Statuten ein Kapitalband, so passt der Verwaltungsrat

im Rahmen der Statutenänderung die obere und die untere Grenze des Kapitalbands entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung an, es sei denn, die Kapitalerhöhung erfolgt gestützt auf eine Ermächtigung des Verwaltungsrats, das Kapital mit bedingtem Kapital zu erhöhen.

3 Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellun-

gen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffent- lichen Urkunde beizulegen.

Art. 653h Aufgehoben

Art. 653i

7. Streichung 1 Der Verwaltungsrat kann die Statutenbestimmung über das bedingte

Kapital aufheben oder sie anpassen, wenn:

1. die Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind;

2. keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind;

oder

3. alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen

eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte verzichtet haben.

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

2 Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener

Revisionsexperte den Sachverhalt schriftlich bestätigt hat.

Art. 653j III. Herab- 1 Die Generalversammlung beschliesst die Herabsetzung des Aktien- setzung des Aktienkapitals kapitals. Der Verwaltungsrat bereitet die Herabsetzung vor und führt

1. Ordentliche sie durch.

Kapitalherab- setzung 2 Die Kapitalherabsetzung kann durch eine Herabsetzung des Nenn- a. Grundsätze werts oder durch die Vernichtung von Aktien erfolgen.

3 Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt

werden, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so muss es durch ein Kapital mit einem Gegenwert von mindestens

100 000 Franken ersetzt werden.

4 Die Herabsetzung des Aktienkapitals muss innerhalb von sechs

Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Han- delsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

Art. 653k b. Sicherstellung 1 Soll das Aktienkapital herabgesetzt werden, so weist der Verwal- von Forderungen tungsrat die Gläubiger darauf hin, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können. Der Hinweis muss im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. Die Anmel- dung hat schriftlich zu erfolgen, unter Angabe von Betrag und Rechtsgrund der Forderung.

2 Die Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubiger in dem Um-

fang, in dem die bisherige Deckung durch die Kapitalherabsetzung vermindert wird, sicherstellen, wenn die Gläubiger es innerhalb von

30 Tagen nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handels-

amtsblatt verlangen.

3 Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt,

wenn die Gesellschaft die Forderung erfüllt oder nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Herabsetzung des Aktienkapitals nicht gefährdet wird. Liegt die Prüfungsbestätigung vor, so wird vermutet, dass die Erfüllung der Forderung nicht gefährdet wird.

Art. 653l c. Zwischen- Liegt der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversamm- abschluss lung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschliesst, mehr als sechs Monate zurück, so muss die Gesellschaft einen Zwischenabschluss erstellen.

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 653m d. Prüfungs- 1 Ein zugelassener Revisionsexperte muss gestützt auf den Abschluss bestätigung und das Ergebnis des Schuldenrufs schriftlich bestätigen, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind.

2 Liegt die Prüfungsbestätigung im Zeitpunkt der Beschlussfassung

durch die Generalversammlung bereits vor, so informiert der Verwal- tungsrat über das Ergebnis. Der zugelassene Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein, wenn diese nicht durch einstimmigen Beschluss auf seine Anwesenheit verzichtet hat.

Art. 653n e. Beschluss der Der Beschluss der Generalversammlung über die Herabsetzung des General- versammlung Aktienkapitals muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:

1. den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nenn-

betrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;

2. die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung,

namentlich die Angabe, ob die Herabsetzung durch Herabset- zung des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien er- folgt;

3. die Verwendung des Herabsetzungsbetrags.

Art. 653o f. Änderung der 1 Sind alle Voraussetzungen der Herabsetzung des Aktienkapitals Statuten und Feststellungen erfüllt, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, des Verwal- tungsrats; Ein- dass die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des General- tragung in das versammlungsbeschlusses im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind Handelsregister und dass ihm die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde lie- gen, vorgelegen haben.

2 Der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des

Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.

3 Durch Kapitalherabsetzung frei gewordene Mittel dürfen Aktionären

erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister ausgerichtet werden.

Art. 653p 2. Kapitalherab- 1 Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseiti- setzung im Falle einer Unterbilanz gung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt und

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte zuhanden der Generalver- sammlung, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag dieser Unterbilanz nicht übersteigt, so finden die Bestimmungen der or- dentlichen Kapitalherabsetzung zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss, zur Prüfungsbestätigung und zu den Feststel- lungen des Verwaltungsrats keine Anwendung.

2 Der Beschluss der Generalversammlung enthält die Angaben gemäss

Artikel 653n. Er nimmt Bezug auf das Ergebnis des Prüfungsberichts und ändert die Statuten.

Art. 653q 3. Gleichzeitige 1 Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf Herabsetzung und Erhöhung den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten des Aktienkapi- tals Einlage nicht herabgesetzt, so finden die Bestimmungen zur Kapital- a. Grundsatz herabsetzung, die die Sicherstellung von Forderungen, den Zwischen- abschluss, die Prüfungsbestätigung und die Feststellungen des Ver- waltungsrats betreffen, keine Anwendung.

2 Die Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalerhöhung finden hinge-

gen entsprechend Anwendung.

3 Der Verwaltungsrat muss die Statuten nicht anpassen, sofern die

Anzahl und der Nennwert der Aktien sowie der Betrag der darauf geleisteten Einlagen unverändert bleiben.

Art. 653r b. Vernichtung 1 Wird das Aktienkapital zum Zweck der Sanierung auf null herabge- von Aktien setzt und gleichzeitig wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitglied- schaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.

2 Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen

Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

Art. 653s IV. Kapitalband 1 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, während einer 1. Ermächtigung Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) zu verändern. Sie legen fest, innerhalb welcher Grenzen der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen und herabsetzen darf.

2 Die obere Grenze des Kapitalbands darf das im Handelsregister

eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte übersteigen. Die untere Grenze des Kapitalbands darf das im Handelsregister eingetra- gene Aktienkapital höchstens um die Hälfte unterschreiten.

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

3 Die Statuten können die Befugnisse des Verwaltungsrats beschrän-

ken. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Verwaltungsrat das Aktienkapital nur erhöhen oder nur herabsetzen kann.

4 Die Statuten dürfen den Verwaltungsrat nur dann ermächtigen, das

Aktienkapital herabzusetzen, wenn die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung verzichtet hat.

Art. 653t 2. Statutarische 1 Wird ein Kapitalband eingeführt, so müssen die Statuten Folgendes Grundlagen angeben:

1. die untere und die obere Grenze des Kapitalbands;

2. das Datum, an dem die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur

Veränderung des Aktienkapitals endet;

3. Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen der Ermächti-

gung;

4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Vorrechte

einzelner Kategorien von Aktien oder Partizipationsscheinen;

5. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen

der begünstigten Personen;

6. Beschränkungen der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

7. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts bezie-

hungsweise die wichtigen Gründe, aus denen der Verwal- tungsrat das Bezugsrecht einschränken oder aufheben kann, sowie die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Be- zugsrechte;

8. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener

Bezugsrechte;

9. die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Ka-

pitals mit bedingtem Kapital und die Angaben gemäss Arti- kel 653b;

10. die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Schaffung eines

Partizipationskapitals.

2 Nach Ablauf der für die Ermächtigung festgelegten Dauer streicht

der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten.

Art. 653u

3. Erhöhung und 1 Im Rahmen seiner Ermächtigung kann der Verwaltungsrat das

Herabsetzung des Aktien- Aktienkapital erhöhen und herabsetzen. kapitals inner- halb des 2 Beschliesst der Verwaltungsrat, das Aktienkapital zu erhöhen oder Kapitalbands herabzusetzen, so erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

sie nicht im Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung enthal- ten sind.

3 Bei einer Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapital-

bands sind die Bestimmungen zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss und zur Prüfungsbestätigung bei der ordentli- chen Kapitalherabsetzung sinngemäss anwendbar.

4 Nach jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals macht

der Verwaltungsrat die erforderlichen Feststellungen und ändert die Statuten entsprechend. Der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden.

5 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche bezie-

hungsweise die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital und über die Kapitalherabsetzung sinngemäss.

Art. 653v

4. Erhöhung oder 1 Beschliesst die Generalversammlung während der Dauer der Er-

Herabsetzung des Aktien- mächtigung des Verwaltungsrats, das Aktienkapital herauf- oder kapitals durch die General- herabzusetzen oder die Währung des Aktienkapitals zu ändern, so fällt versammlung der Beschluss über das Kapitalband dahin. Die Statuten sind entspre- chend anzupassen.

2 Beschliesst die Generalversammlung ein bedingtes Kapital, so er-

höhen sich die obere und die untere Grenze des Kapitalbands entspre- chend dem Umfang der Erhöhung des Aktienkapitals. Die General- versammlung kann stattdessen im Rahmen des bestehenden Kapital- bands nachträglich eine Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhö- hung des Kapitals mit bedingtem Kapital beschliessen.

Art. 654 Randtitel V. Vorzugs- aktien

1. Voraussetzun-

gen

Art. 656a Randtitel, Abs. 1, 4 und 5 J. Partizipations- 1 Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teil- scheine I. Begriff; summen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipations- anwendbare scheine müssen auf dieselbe Währung wie das Aktienkapital lauten. Vorschriften Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.

4 Partizipationskapital kann geschaffen werden:

1. bei der Gründung;

2. durch ordentliche Kapitalerhöhung;

4020

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

3. durch Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital;

4. innerhalb eines Kapitalbands.

5 Die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine bedarf der

Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre.

Art. 656b II. Partizipa- 1 Der Anteil des Partizipationskapitals, der sich aus Partizipations- tions- und Aktienkapital scheinen zusammensetzt, die an einer Börse kotiert sind, darf das Zehnfache des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. Der übrige Teil des Partizipationskapitals darf das Dop- pelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen.

2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital finden keine Anwen-

dung.

3 Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital zuzurechnen bei:

1. der Bildung der gesetzlichen Gewinnreserve;

2. der Verwendung der gesetzlichen Kapital- und Gewinnreser-

ven;

3. der Beurteilung, ob eine Unterbilanz oder ein Kapitalverlust

vorliegt;

4. der Beschränkung des Umfangs einer Erhöhung des Kapitals

aus bedingtem Kapital;

5. der Festlegung der unteren und der oberen Grenze eines Kapi-

talbands.

4 Die Schwellenwerte sind für Aktionäre und Partizipanten gesondert

zu berechnen bei:

1. der Einleitung einer Sonderuntersuchung im Fall der Ableh-

nung eines entsprechenden Antrags durch die Generalver- sammlung;

2. der Auflösung der Gesellschaft durch Urteil des Gerichts;

3. der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss

Artikel 697j.

5 Sie werden berechnet:

1. für den Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage der ausge-

gebenen Aktien;

2. für den Erwerb eigener Partizipationsscheine auf der Grundla-

ge der ausgegebenen Partizipationsscheine.

6 Sie sind ausschliesslich auf der Grundlage des Aktienkapitals zu

berechnen:

4021

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

1. für das Recht auf Einberufung der Generalversammlung;

2. für das Traktandierungs- und Antragsrecht.

Art. 656c Abs. 2 und 3

2 Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das

Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahme- recht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Trak- tandierungs- und Antragsrecht.

3 Unter den gleichen Voraussetzungen wie der Aktionär hat der Parti-

zipant ein Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung. Sehen die Statuten keine weitergehenden Rechte vor, so kann der Partizipant Begehren um Auskunft, Einsicht und Einleitung einer Sonderunter- suchung schriftlich zuhanden der Generalversammlung stellen.

Art. 656d Randtitel und Abs. 2 2. Bekanntgabe 2 Jeder Partizipant kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb der Einberufung und Information von 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht über General- versammlungs- wird. beschlüsse

Art. 657 Randtitel K. Genuss- scheine

Art. 659 L. Eigene Aktien 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei I. Voraussetzun- verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vor- gen und Einschränkungen handen ist. des Erwerbs

2 Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister

eingetragenen Aktienkapitals beschränkt.

3 Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeits-

beschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchst- grenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.

Art. 659a II. Folgen des 1 Erwirbt eine Gesellschaft eigene Aktien, so ruhen für diese Aktien Erwerbs das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte.

4022

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

2 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhen auch,

wenn die Gesellschaft eigene Aktien überträgt und die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien vereinbart wird.

3 Wirddas Stimmrecht ausgeübt, obwohl es ruht, so kommen die

Bestimmungen über die unbefugte Teilnahme an der Generalver- sammlung (Art. 691) zur Anwendung.

4 Die Gesellschaft hat in der Bilanz für die eigenen Aktien einen dem

Anschaffungswert entsprechenden Betrag als Minusposten des Eigen- kapitals darzustellen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e).

Art. 659b III. Eigene 1 Kontrolliert eine Gesellschaft ein oder mehrere Unternehmen Aktien im Konzern (Art. 963), so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Unter- nehmen die Voraussetzungen, Einschränkungen und Folgen für den Erwerb eigener Aktien sinngemäss.

2 Die kontrollierende Gesellschaft hat für die Aktien gemäss Absatz 1

einen dem Anschaffungswert dieser Aktien entsprechenden Betrag gesondert als gesetzliche Gewinnreserve auszuweisen.

Art. 663bbis, 663c und 670 Aufgehoben

Art. 671 C. Reserven 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen: I. Gesetzliche Kapitalreserve 1. der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;

2. die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien

(Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Ak- tien kein Mindererlös erzielt wird;

3. weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete

Einlagen und Zuschüsse.

2 Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt

werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüg- lich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.

3 Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an

anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handels- register eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.

4023

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

4 Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3

dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.

Art. 671a und 671b Aufgehoben

Art. 672 II. Gesetzliche 1 Der gesetzlichen Gewinnreserve sind 5 Prozent des Jahresgewinns Gewinnreserve zuzuweisen. Liegt ein Verlustvortrag vor, so ist dieser vor der Zuwei- sung an die Reserve zu beseitigen.

2 Die gesetzliche Gewinnreserve ist zu äufnen, bis sie zusammen mit

der gesetzlichen Kapitalreserve die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Holdinggesellschaften müssen die gesetzliche Gewinnreserve äufnen, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve 20 Prozent des im Handelsregister einge- tragenen Aktienkapitals erreicht.

3 Für die Ermittlung und Verwendung der gesetzlichen Gewinnreserve

gilt Artikel 671 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend.

Art. 673 III. Freiwillige 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss Gewinnreserven die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.

2 Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das

dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.

3 Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwil-

liger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.

Art. 674 IV. Verrechnung 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit: mit Verlusten

1. dem Gewinnvortrag;

2. den freiwilligen Gewinnreserven;

3. der gesetzlichen Gewinnreserve;

4. der gesetzlichen Kapitalreserve.

2 Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder

der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.

4024

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 675 Abs. 3

3 Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisun-

gen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinn- reserven erfolgt sind.

Art. 675a II. Zwischen- 1 Die Generalversammlung kann gestützt auf einen Zwischenab- dividenden schluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen.

2 Die Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss vor dem Beschluss

der Generalversammlung prüfen. Keine Prüfung ist erforderlich, wenn die Gesellschaft ihre Jahresrechnung nicht durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen muss. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendivi- dende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.

3 Die Bestimmungen über die Dividenden finden Anwendung

(Art. 660 Abs. 1 und 3, 661, 671–674, 675 Abs. 2, 677, 678, 731 sowie 958e).

Art. 676 Randtitel III. Bauzinse

Art. 677 Randtitel IV. Tantiemen

Art. 678 E. Rück- 1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsfüh- erstattung von Leistungen rung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahe- I. Im stehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantie- Allgemeinen men, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.

2 Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte

oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

3 Artikel 64 findet Anwendung.

4 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem

Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.

4025

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

5 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft

Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.

6 Im Konkurs der Gesellschaft kommt Artikel 757 sinngemäss zur

Anwendung.

Art. 678a II. Verjährung 1 Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Gesellschaft oder der Aktionär davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonder- untersuchung und deren Durchführung still.

2 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung

begangen, so verjährt der Rückerstattungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

Art. 679 Randtitel III. Tantiemen im Konkurs

Art. 682 Abs. 1 erster Satz

1 Beabsichtigt der Verwaltungsrat, den säumigen Aktionär seiner

Rechte aus der Zeichnung verlustig zu erklären oder von ihm die in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu fordern, so hat er im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgesehenen Form eine Aufforderung zur Einzahlung zu erlassen, unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet. ...

Art. 685d Abs. 2

2 Die Gesellschaft kann einen Erwerber zudem ablehnen, wenn dieser

auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat, dass keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien besteht und dass er das mit den Aktien verbundene wirtschaft- liche Risiko trägt. Sie kann die Eintragung nicht aus dem Grund verweigern, dass das Gesuch durch die Bank des Erwerbers gestellt wurde.

4026

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 686 Abs. 2bis 2bis Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintra- gung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.

Art. 689 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 689a Abs. 2–4

2 Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich

als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer bei der Teilnahme an der Generalversammlung Namen und Wohnort bekannt gibt.

3 Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung

oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.

4 Der Verwaltungsrat kann weitere Formen der Berechtigung gegen-

über der Gesellschaft zulassen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen.

Art. 689b

3. Vertretung des 1 Der Aktionär kann seine Mitwirkungsrechte, insbesondere sein

Aktionärs a. Im Allgemei- Stimmrecht, durch einen Vertreter seiner Wahl ausüben lassen. nen 2 Die Organstimmrechtsvertretung und die Depotstimmrechtsver- tretung sind unzulässig bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.

3 Setzt die Gesellschaft einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder

einen Organstimmrechtsvertreter ein, so ist dieser verpflichtet, die Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben. Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme. Der Verwaltungsrat erstellt Formulare, die zur Erteilung der Vollmachten und Weisungen ver- wendet werden müssen.

4 Die Unabhängigkeit des unabhängigen Stimmrechtsvertreters darf

weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordent- lichen Revision (Art. 728 Abs. 2–6) sind entsprechend anwendbar.

5 Als unabhängige Stimmrechtsvertreter können natürliche oder juris-

tische Personen oder Personengesellschaften eingesetzt werden.

4027

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 689c b. Unabhängige 1 In Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Stimmrechtsver- tretung in Generalversammlung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Gesellschaften, deren Aktien an Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Gene- einer Börse ralversammlung. Wiederwahl ist möglich. kotiert sind

2 Die Generalversammlung kann den unabhängigen Stimmrechtsver-

treter auf das Ende der Generalversammlung abberufen.

3 Hat die Generalversammlung keinen unabhängigen Stimmrechtsver-

treter gewählt, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.

4 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre insbesondere die

Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter:

1. zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhand-

lungsgegenständen Weisungen zu erteilen;

2. zu nicht angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenstän-

den sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Arti- kel 704b allgemeine Weisungen zu erteilen.

5 Der unabhängige Stimmrechtsvertreter behandelt die Weisungen der

einzelnen Aktionäre bis zur Generalversammlung vertraulich. Er kann der Gesellschaft eine allgemeine Auskunft über die eingegangenen Weisungen erteilen. Er darf die Auskunft nicht früher als drei Werkta- ge vor der Generalversammlung erteilen und muss anlässlich der Generalversammlung erklären, welche Informationen er der Gesell- schaft erteilt hat.

6 Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende Gene-

ralversammlung erteilt werden. Sie können auch elektronisch erteilt werden.

Art. 689d c. Unabhängige 1 Die Statuten von Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse Stimmrechtsver- tretung und kotiert sind, können vorsehen, dass ein Aktionär nur durch einen Organstimm- rechtsvertretung anderen Aktionär in der Generalversammlung vertreten werden kann. in Gesellschaf- 2 Enthalten die Statuten eine solche Bestimmung, so muss der Verwal- ten, deren Aktien nicht an einer tungsrat auf Verlangen eines Aktionärs einen unabhängigen Stimm- Börse kotiert sind rechtsvertreter oder einen Organstimmrechtsvertreter bezeichnen, dem die Ausübung der Mitwirkungsrechte übertragen werden kann.

3 Der Verwaltungsrat muss in diesem Fall spätestens zehn Tage vor

der Generalversammlung den Aktionären mitteilen, wen sie mit der Vertretung beauftragen können. Kommt der Verwaltungsrat dieser Pflicht nicht nach, so kann sich der Aktionär durch einen beliebigen Dritten vertreten lassen. Die Statuten regeln die Einzelheiten der Bezeichnung des Vertreters.

4028

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

4 Artikel 689c Absatz 4 ist im Fall einer unabhängigen Stimmrechts-

vertretung wie auch einer Organstimmrechtsvertretung anwendbar.

Art. 689e d. Depotstimm- 1 Wer bei einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert rechtsvertretung in Gesellschaf- sind, Stimmrechte aus Aktien ausüben will, die bei ihm hinterlegt ten, deren Aktien sind, ersucht den Hinterleger vor jeder Generalversammlung um nicht an einer Börse kotiert Weisungen für die Stimmabgabe. sind

2 Sind Weisungen des Hinterlegers nicht rechtzeitig erhältlich, so übt

der Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Hinterlegers aus; fehlt eine solche, so enthält er sich der Stimme.

3 Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November

19346 unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finanz-

institutsgesetz vom 15. Juni 20187.

Art. 689f e. Bekanntgabe 1 Unabhängige Stimmrechtsvertreter, Organstimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihnen vertretenen Aktien bekannt. Unterlassen sie dies, so sind die Beschlüsse der Generalversammlung unter den glei- chen Voraussetzungen anfechtbar wie bei unbefugter Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691).

2 Der Vorsitzende teilt der Generalversammlung diese Angaben

gesamthaft für jede Vertretungsart mit. Unterlässt er dies, obschon ein Aktionär es verlangt hat, so kann jeder Aktionär die Beschlüsse der Generalversammlung mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

Art. 691 Abs. 2bis 2bis Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.

Art. 692 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 693 Abs. 3 Ziff. 3 und 4

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht

anwendbar für:

3. die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersu-

chung;

6 SR 952.0 7 SR 954.1

4029

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

4. die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwort-

lichkeitsklage.

Art. 696 Aufgehoben

Art. 697 IV. Auskunfts- 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom und Einsichts- recht Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft

1. Auskunfts- und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergeb-

recht nis ihrer Prüfung zu verlangen.

2 In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind,

können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktien- kapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

3 Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die

Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.

4 Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der

Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnis- se oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.

Art. 697a 2. Einsichtsrecht 1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingese- hen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten.

2 Der Verwaltungsrat gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach

Eingang der Anfrage. Die Aktionäre dürfen Notizen machen.

3 Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der

Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnis- se oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen.

Art. 697b

3. Ablehnung Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert

des Begehrens um Auskunft oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen oder Einsicht vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen.

4030

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 697c V. Recht auf 1 Jeder Aktionär, der das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einleitung einer Sonderuntersu- Einsicht bereits ausgeübt hat, kann der Generalversammlung beantra- chung gen, bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige

1. Mit Geneh-

migung der untersuchen zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte Generalver- erforderlich ist. sammlung

2 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesell-

schaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen dem Gericht beantragen, die Sachverständigen zu bezeichnen, welche die Sonderuntersuchung durchführen.

Art. 697d

2. Bei Ab- 1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können

lehnung durch die General- Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung versammlung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:

1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:

5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;

2. bei anderen Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse

kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.

2 Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich

auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Aus- kunft oder Einsicht waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.

3 Das Gericht ordnet die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuch-

steller glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesell- schaft oder die Aktionäre zu schädigen.

Art. 697e 3. Verfahren vor 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Gericht Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Gene- ralversammlung gestellt hat.

2 Entspricht das Gericht dem Begehren, so bezeichnet es die mit der

Sonderuntersuchung betrauten unabhängigen Sachverständigen und umschreibt den Prüfungsgegenstand.

Art. 697f 4. Durchführung 1 Die Sonderuntersuchung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige der Sonderunter- suchung Störung des Geschäftsgangs durchzuführen.

4031

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

2 Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liqui-

datoren müssen den Sachverständigen Auskunft über alle erheblichen Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

3 Die Sachverständigen hören die Gesellschaft zu den Ergebnissen der

Sonderuntersuchung an.

4 Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Art. 697g

5. Bericht 1 Die Sachverständigen berichten schriftlich einlässlich über das

Ergebnis ihrer Untersuchung. Wurde die Sonderuntersuchung durch das Gericht angeordnet, so legen die Sachverständigen ihren Bericht dem Gericht vor.

2 Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet

auf ihren Antrag, ob Teile des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und des- halb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen.

3 Es gibt dem Verwaltungsrat und den Gesuchstellern Gelegenheit,

zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

Art. 697h 6. Behandlung 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung und Bekanntgabe den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.

2 Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalver-

sammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.

Art. 697hbis 7. Kosten der 1 Die Gesellschaft trägt die Kosten der Sonderuntersuchung. Sie leistet Sonderunter- suchung auch allfällige Kostenvorschüsse.

2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die

Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern auferlegen.

Art. 697n L. Schieds- 1 Die Statuten können vorsehen, dass gesellschaftsrechtliche Streitig- gericht keiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz beurteilt werden. Wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, bindet die Schiedsklausel die Gesellschaft, die Organe der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und die Aktionäre.

4032

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

2 Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Bestimmungen

des 3. Teils der Zivilprozessordnung8; das zwölfte Kapitel des Bun- desgesetzes vom 18. Dezember 19879 über das Internationale Privat- recht ist nicht anwendbar.

3 Die Statuten können die Einzelheiten regeln, insbesondere durch

Verweisung auf eine Schiedsordnung. Sie stellen jedenfalls sicher, dass Personen, die von den Rechtswirkungen des Schiedsspruchs direkt betroffen sein können, über die Einleitung und die Beendigung des Verfahrens informiert werden und sich bei der Bestellung des Schiedsgerichts und als Intervenienten am Verfahren beteiligen kön- nen.

Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5–9 und Abs. 3

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

5. die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung

des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;

6. die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen

Kapitalreserve;

7. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;

8. die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;

9. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der General-

versammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

3 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen

ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;

2. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;

3. die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;

4. die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats,

der Geschäftsleitung und des Beirats.

Art. 699 II. Einberufung 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigen- und Durch- führung der falls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht Generalver- sammlung steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubi-

1. Art der ger zu.

Einberufung 2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

8 SR 272 9 SR 291

4033

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

3 Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung ver-

langen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:

1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:

5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;

2. bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals

oder der Stimmen.

4 Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhand-

lungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.

5 Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemes-

sener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchstel- ler dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.

Art. 699a

2. Bekannt- 1 Mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung sind den Aktionä-

machung des Geschäftsbe- ren der Geschäftsbericht und die Revisionsberichte zugänglich zu richts machen. Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm diese rechtzeitig zugestellt werden.

2 Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder

Aktionär während eines Jahres nach der Generalversammlung verlan- gen, dass ihm der Geschäftsbericht in der von der Generalversamm- lung genehmigten Form sowie die Revisionsberichte zugestellt wer- den.

Art. 699b 3. Traktandie- 1 Aktionäre können die Traktandierung von Verhandlungsgegenstän- rungs- und Antragsrecht den verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgen- den Beteiligungen verfügen:

1. in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:

0,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;

2. in anderen Gesellschaften: 5 Prozent des Aktienkapitals oder

der Stimmen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können die Aktionäre verlan-

gen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden.

3 Mit der Traktandierung oder den Anträgen können die Aktionäre

eine kurze Begründung einreichen. Diese muss in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden.

4 Entspricht der Verwaltungsrat einem Begehren nicht, so können die

Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Traktandierung von Ver- handlungsgegenständen oder die Aufnahme von Anträgen und ent-

4034

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

sprechenden Begründungen in die Einberufung der Generalversamm- lung anzuordnen.

5 In der Generalversammlung kann jeder Aktionär Anträge im Rah-

men der Verhandlungsgegenstände stellen.

Art. 700 4. Inhalt der 1 Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Gene- Einberufung ralversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.

2 In der Einberufung sind bekanntzugeben:

1. das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalver-

sammlung;

2. die Verhandlungsgegenstände;

3. die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren

Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge;

4. gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Be-

gründung;

5. gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen

Stimmrechtsvertreters.

3 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände

die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind.

4 Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summa-

risch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informatio- nen auf anderem Weg zugänglich macht.

Art. 701 5. Universalver- 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein sammlung und Zustimmung zu Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhal- einem Antrag tung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.

2 In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der

Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen.

3 Eine Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der für

die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.

4035

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 701a

6. Tagungsort 1 Der Verwaltungsrat bestimmt den Tagungsort der Generalversamm-

a. Im Allgemeinen lung.

2 Durch die Festlegung des Tagungsortes darf für keinen Aktionär die

Ausübung seiner Rechte im Zusammenhang mit der Gene- ralversammlung in unsachlicher Weise erschwert werden.

3 Die Generalversammlung kann an verschiedenen Orten gleichzeitig

durchgeführt werden. Die Voten der Teilnehmer müssen in diesem Fall unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden.

Art. 701b b. Ausländischer 1 Die Generalversammlung kann im Ausland durchgeführt werden, Tagungsort wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einbe- rufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet.

2 Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind,

kann der Verwaltungsrat auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten, sofern alle Aktionäre damit einver- standen sind.

Art. 701c

7. Verwendung Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Aktionäre, die nicht am Ort

elektronischer Mittel der Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektroni- a. Ausübung der schem Weg ausüben können. Aktionärsrechte

Art 701d b. Virtuelle 1 Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Generalver- sammlung Tagungsort durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimm- rechtsvertreter bezeichnet.

2 Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind,

können die Statuten vorsehen, dass auf die Bezeichnung eines unab- hängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden kann.

Art. 701e c. Voraus- 1 Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel. setzungen für die Verwendung 2 Er stellt sicher, dass: elektronischer Mittel

1. die Identität der Teilnehmer feststeht;

2. die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen

werden;

4036

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion

beteiligen kann;

4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Art. 701f d. Technische 1 Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, Probleme sodass die Generalversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden.

2 Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der

technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.

Art. 702 Abs. 2–5

2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:

1. das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den

Ort der Generalversammlung;

2. die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der ver-

tretenen Aktien, unter Angabe der Aktien, die vom unabhän- gigen Stimmrechtsvertreter, von den Organstimmrechtsvertre- tern oder von Depotvertretern vertreten werden;

3. die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;

4. die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Aus-

kunft und die darauf erteilten Antworten;

5. die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen;

6. relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der

Generalversammlung auftreten.

3 Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der

Generalversammlung unterzeichnet werden.

4 Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von

30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird.

5 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die

Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der Generalver- sammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.

Art. 702a IV. Äusserungs- 1 Nehmen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftslei- recht der Mit- glieder des tung an der Generalversammlung teil, so dürfen sie sich zu jedem Verwaltungsrats und der Ge- Verhandlungsgegenstand äussern. schäftsleitung; 2 Der Verwaltungsrat kann zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträ- Antragsrecht des Verwaltungsrats ge stellen.

4037

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 703 V. Beschluss- 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre fassung und Wahlen Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestim-

1. Im men, mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.

Allgemeinen

2 Die Statuten können für den Fall von Stimmengleichheit vorsehen,

dass der Vorsitzende den Stichentscheid hat.

Art. 704 Abs. 1 und 2

1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel

der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktien- nennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

1. die Änderung des Gesellschaftszwecks;

2. die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zu-

stimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist;

3. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen

oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewäh- rung von besonderen Vorteilen;

4. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;

5. die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines

Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 193410;

6. die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;

7. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

8. die Einführung von Stimmrechtsaktien;

9. den Wechsel der Währung des Aktienkapitals;

10. die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der

Generalversammlung;

11. eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalver-

sammlung im Ausland;

12. die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;

13. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

14. die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;

15. der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimm-

rechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Gene- ralversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an ei- ner Börse kotiert sind;

16. die Auflösung der Gesellschaft.

10 SR 952.0

4038

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse

grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.

Art. 704b

4. Ankündigung Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegen-

der Verhand- lungsgegen- ständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind stände Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm- lung, auf Durchführung einer Sonderuntersuchung und auf Wahl einer Revisionsstelle.

Art. 705 Randtitel und Abs. 1 VI. Abberu- 1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, fungsrecht abberufen.

Art. 710

3. Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaf-

ten, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mit- glieder werden einzeln gewählt.

2 Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind,

beträgt die Amtsdauer drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Die Mitglieder werden einzeln gewählt, es sei denn, die Statuten sehen es anders vor oder der Vorsitzende der Generalversammlung ordnet es mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre anders an.

3 Wiederwahl ist möglich.

Art. 712 II. Organisation 1 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt

1. Präsident die Generalversammlung eines der Mitglieder des Verwaltungsrats

zum Präsidenten. Dessen Amtsdauer endet spätestens mit dem Ab- schluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

2 Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind,

wählt der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder zum Präsidenten. Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Gene- ralversammlung gewählt wird.

3 Wiederwahl ist möglich.

4 Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat

für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten

4039

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.

Art. 713 Abs. 2 und 3

2 Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen:

1. an einer Sitzung mit Tagungsort;

2. unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer An-

wendung der Artikel 701c–701e;

3. auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form,

sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslau- tende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.

3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen;

dieses wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.

Art. 716a Randtitel (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text) sowie Abs. 1 Ziff. 7 und 8

1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare

Aufgaben:

7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die

Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;

8. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:

die Erstellung des Vergütungsberichts.

Art. 716b 3. Übertragung 1 Sehen die Statuten nichts anderes vor, so kann der Verwaltungsrat der Geschäfts- führung die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten übertragen (Geschäftsleitung).

2 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, kann

die Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder anderen natürlichen Personen übertragen werden. Die Vermögensver- waltung kann auch juristischen Personen übertragen werden.

3 Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt

die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung.

4 Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger,

die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich oder in elektronischer Form über die Organisation der Geschäftsführung.

4040

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

5 Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie

allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

Art. 717 Randtitel IV. Sorgfalts- und Treuepflicht

1. Im Allgemei-

nen

Art. 717a 2. Interessen- 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung infor- konflikte mieren den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte.

2 Der Verwaltungsrat ergreift die Massnahmen, die zur Wahrung der

Interessen der Gesellschaft nötig sind.

Art. 720 Aufgehoben

Art. 721 Randtitel

5. Prokuristen

und Bevollmäch- tigte

Art. 722 Randtitel VI. Haftung für Organe

Art. 725 VII. Drohende 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesell- Zahlungsunfä- higkeit, Kapital- schaft. verlust und Überschuldung 2 Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der

1. Drohende Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähig-

Zahlungsunfä- higkeit keit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.

3 Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.

Art. 725a 2. Kapitalverlust 1 Zeigtdie letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an

4041

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetz- licher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungs- rat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zu- ständigkeit fallen.

2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahres-

rechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelas- senen Revisor.

3 Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der Verwaltungs-

rat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.

4 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene

Revisor handeln mit der gebotenen Eile.

Art. 725b 3. Überschul- 1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Ge- dung sellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortfüh- rungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortfüh- rungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.

2 Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revi-

sionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor.

3 Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen über-

schuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des Bundesge- setzes vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs.

4 Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben:

1. wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung

im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschulde- ten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst; oder

2. solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung

innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vor-

11 SR 281.1

4042

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

liegen der geprüften Zwischenabschlüssen, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.

5 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem

zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfen- den Revisionsstelle.

6 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene

Revisor handeln mit der gebotenen Eile.

Art. 725c 4. Aufwertung 1 Zur Behebung eines Kapitalverlusts nach Artikel 725a oder einer von Grund- stücken und Überschuldung nach Artikel 725b dürfen Grundstücke und Beteili- Beteiligungen gungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist unter der gesetzlichen Gewinnre- serve gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.

2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn die Revisionsstelle oder,

wenn eine solche fehlt, ein zugelassener Revisor schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

3 Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktien-

oder Partizipationskapital sowie durch Wertberichtigung oder Ver- äusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden.

Art. 727 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text),

Ziff. 1 Bst. c und 3 sowie Abs. 1bis

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebe-

nenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften,

die: c. Betrifft nur den französischen Text.

3. Betrifft nur den französischen Text.

1bis Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festle- gung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 2 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.

Art. 728 Abs. 6

6 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Unter-

nehmen, die durch die Gesellschaft oder die Revisionsstelle kontrol- liert werden oder die Gesellschaft oder die Revisionsstelle kontrollie- ren.

4043

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 und 4

1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

1. Betrifft nur den französischen Text.

4. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind,

der Vergütungsbericht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

Art. 729 Randtitel IV. Einge- schränkte Revision

1. Unabhängig-

keit der Revi- sionsstelle

Art. 730a Abs. 4

4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle nur aus wichtigen

Gründen abberufen.

Gliederungstitel vor Art. 732 Vierter Abschnitt: Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind

Art. 732 A. Geltungs- 1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, bereich deren Aktien an einer Börse kotiert sind.

2 Andere Gesellschaften können in ihren Statuten vorsehen, dass sie

diesen Abschnitt teilweise oder vollständig anwenden.

Art. 732a Aufgehoben

Art. 733 B. Vergütungs- 1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsaus- ausschuss schusses einzeln.

2 Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrats.

3 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen

Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

4 Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der

Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mit-

4044

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

glieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.

5 Die Statuten regeln die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständig-

keiten des Vergütungsausschusses.

Art. 734 C. Vergütungs- 1 Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungs- bericht I. Im bericht. Allgemeinen 2 Die Bestimmungen des zweiunddreissigsten Titels über die Grund- sätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, die Darstellung, Währung und Sprache und die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher sind für den Vergütungsbericht entsprechend anwendbar.

3 Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsbe-

richts sind die Bestimmungen über die Bekanntmachung und Veröf- fentlichung des Geschäftsberichts entsprechend anwendbar.

Art. 734a II. Vergütungen 1 Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die an den Verwal- tungsrat, die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an: Geschäftsleitung und den Beirat 1. gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats;

2. gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung;

3. gegenwärtige Mitglieder des Beirats;

4. frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung

und des Beirats, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausge- nommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.

2 Als Vergütungen gelten insbesondere:

1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligun-

gen am Geschäftsergebnis;

3. Dienst- und Sachleistungen;

4. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Opti-

onsrechten;

5. Antrittsprämien;

6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen

und andere Sicherheiten;

7. der Verzicht auf Forderungen;

8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen be-

gründen oder erhöhen;

4045

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;

10. Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

3 Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:

1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes

Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten

auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Na- mens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied

entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funk- tion des betreffenden Mitglieds;

4. gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der

Geschäftsleitung, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.

Art. 734b III. Darlehen und 1 Im Vergütungsbericht sind anzugeben: Kredite an den Verwaltungsrat, 1. die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern die Geschäftslei- tung und den des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats Beirat gewährt wurden und noch ausstehen;

2. die Darlehen und Kredite, die früheren Mitgliedern des Ver-

waltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch aus- stehen.

2 Für die Angaben zu den Darlehen und Krediten gilt Artikel 734a

Absatz 3 sinngemäss.

Art. 734c IV. Vergütun- 1 Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben: gen, Darlehen und Kredite an 1. die nicht marktüblichen Vergütungen, welche die Gesellschaft nahestehende Personen direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die gegen- wärtigen oder früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats nahestehen;

2. die Darlehen und Kredite, die Personen, die gegenwärtigen

oder früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäfts- leitung oder des Beirats nahestehen, zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.

2 Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben

werden.

4046

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

3 Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütun-

gen, Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats Anwendung.

Art. 734d V. Beteiligungs- Im Vergütungsbericht sind die Beteiligungsrechte an der Gesellschaft rechte und Optionen auf sowie die Optionen auf solche Rechte jedes gegenwärtigen Mitglieds solche Rechte des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats mit Ein- schluss der dem Mitglied nahestehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds anzugeben.

Art. 734e VI. Tätigkeiten 1 Der Vergütungsbericht nennt die Funktionen der Mitglieder des bei anderen Unternehmen Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in anderen Unternehmen gemäss Artikel 626 Absatz 2 Ziffer 1.

2 Die Angaben umfassen den Namen des Mitglieds, die Bezeichnung

des Unternehmens und die ausgeübte Funktion.

Art. 734f VII. Vertretung Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwal- der Geschlechter im Verwaltungs- tungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind rat und in der Geschäftsleitung im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben:

1. die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen

vertreten sind; und

2. die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen

Geschlechts.

Art. 735 D. Abstimmun- 1 Die Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der gen der General- versammlung Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indi- I. Vergütungen rekt von der Gesellschaft erhalten.

2 Die Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung. Sie können

das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung regeln.

3 Die folgenden Regeln müssen eingehalten werden:

1. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Vergütun-

gen ab.

2. Die Generalversammlung stimmt gesondert über den Gesamt-

betrag der Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäfts- leitung und des Beirats ab.

4047

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

3. Die Abstimmung der Generalversammlung hat bindende Wir-

kung.

4. Wird prospektiv über variable Vergütungen abgestimmt, so

muss der Generalversammlung der Vergütungsbericht zur Konsultativabstimmung vorgelegt werden.

Art. 735a II. Zusatzbetrag 1 Für den Fall, dass die Generalversammlung über die Vergütungen für die Ge- schäftsleitung der Geschäftsleitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen von Personen, die nach der Abstimmung neu als Mitglieder der Geschäftsleitung ernannt werden.

2 DerZusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der

Generalversammlung beschlossene Gesamtbetrag der Vergütungen der Geschäftsleitung bis zur nächsten Abstimmung der Generalver- sammlung nicht für die Vergütungen der neuen Mitglieder ausreicht.

3 Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zu-

satzbetrag ab.

Art. 735b E. Dauer der 1 Die Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verträge Verwaltungsrats zugrunde liegen, darf die Amtsdauer nicht über- schreiten.

2 Die Dauer befristeter Verträge und die Kündigungsfrist unbefristeter

Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, dürfen höchstens ein Jahr betragen.

Art. 735c F. Unzulässige Folgende Vergütungen für gegenwärtige und frühere Mitglieder des Vergütungen I. In der Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder für ihnen Gesellschaft nahestehende Personen sind unzulässig:

1. Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder sta-

tutarisch vorgesehen sind; nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung der Verträge ge- schuldet sind;

2. Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots, die den

Durchschnitt der Vergütungen der letzten drei Geschäftsjahre übersteigen, oder aufgrund eines geschäftsmässig nicht be- gründeten Konkurrenzverbots;

3. nicht marktübliche Vergütungen im Zusammenhang mit einer

früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft;

4048

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

4. Antrittsprämien, die keinen nachweisbaren finanziellen Nach-

teil kompensieren;

5. Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden;

6. Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unter-

nehmen oder Teilen davon;

7. Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruf-

lichen Vorsorge und erfolgsabhängige Vergütungen, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind;

8. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Opti-

onsrechten, deren Grundsätze in den Statuten nicht vorgesehen sind.

Art. 735d II. Im Konzern Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder an ihnen nahestehende Perso- nen für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kon- trolliert werden, sofern diese Vergütungen:

1. unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausge-

richtet würden;

2. in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder

3. von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutge-

heissen worden sind.

Art. 736 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:

4. durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen

mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;

2 Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Ge-

richt anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Betei- ligten zumutbare Lösung anordnen.

Art. 737 II. Eintragung 1 Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetra- ins Handelsre- gister gen werden.

2 Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt

unverzüglich zu melden.

3 Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Gesellschaft beim

Handelsregisteramt anzumelden.

4049

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 745 Abs. 2

2 Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen

werden, von dem Tag an gerechnet, an dem der Schuldenruf ergangen ist.

Art. 753 Ziff. 1 Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrats und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Scha- den verantwortlich, wenn sie:

1. in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapital-

erhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Akti- onären und anderen Personen unrichtig oder irreführend ange- ben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmi- gung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;

Art. 756 Abs. 2

2 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft

die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.

Art. 757 Abs. 4

4 In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen

von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubi- ger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.

Art. 758 Abs. 2

2 Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach

dem Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchfüh- rung still.

Art. 760 Abs. 1

1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden

Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und wäh- rend deren Durchführung still.

4050

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 762 Abs. 5

5 Das Recht von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vertreter in

den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen, gilt auch bei Ge- sellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.

Art. 765 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 773 B. Stammkapital 1 Das Stammkapital beträgt mindestens 20 000 Franken.

2 Zulässig ist auch ein Stammkapital in der für die Geschäftstätigkeit

wesentlichen ausländischen Währung. Die Bestimmungen des Aktien- rechts über das Aktienkapital in einer ausländischen Währung finden sinngemäss Anwendung.

Art. 774 Abs. 1

1 Die Stammanteile weisen einen Nennwert auf, der grösser als null

ist.

Art. 775 Aufgehoben

Art. 776 Ziff. 4 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

4. die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesell-

schafter.

Art. 776a Aufgehoben

Art. 777 Abs. 2 Ziff. 3 und 5

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile

und stellen fest, dass:

3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Ein-

lagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;

5. dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände

oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen ge- nannten.

4051

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 777b Abs. 2 Ziff. 6 Aufgehoben

Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 und 2

2 ImÜbrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend

anwendbar für:

1. die Angabe der Sacheinlagen, der Verrechnungen und der be-

sonderen Vorteile in den Statuten;

2. Aufgehoben

Art. 780 K. Statuten- Der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsfüh- änderung rer über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

Art. 781 Abs. 4

4 Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten

nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsre- gisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

Art. 782 Abs. 2

2 Das Stammkapital darf nur unter 20 000 Franken herabgesetzt wer-

den, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird.

Art. 791 IV. Eintragung Die Gesellschafter sind mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer ins Handels- register Stammanteile ins Handelsregister einzutragen.

Art. 797a IV. Schieds- Die Vorschriften des Aktienrechts zum Schiedsgericht sind entspre- gericht chend anwendbar.

Art. 798 E. Dividenden, Die Vorschriften des Aktienrechts über Dividenden, Zwischendivi- Zinse, Tantie- men denden, Bauzinse und Tantiemen sind entsprechend anwendbar.

Art. 798a und 798b Aufgehoben

4052

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 802 Abs. 2 erster Satz und 4

2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesell-

schafter in die Geschäftsbücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen. ...

4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 804 Abs. 2 Ziff. 3, 5bis und 14

2 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare

Befugnisse zu:

3. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revi-

sionsstelle; 5bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapital- reserven;

14. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 805 Abs. 4 sowie 5 Ziff. 2, 2bis und 5

4 Aufgehoben

5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die General-

versammlung entsprechend anwendbar für:

2. das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht

der Gesellschafter; 2bis. den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel;

5. die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem An-

trag;

Art. 808b Abs. 1 Ziff. 6bis, 8 und 10bis sowie Abs. 2

1 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei

Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für: 6bis. den Wechsel der Währung für das Stammkapital;

8. Betrifft nur den französischen Text.

10bis. die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse

grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.

4053

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 810 Abs. 2 Ziff. 5 und 7

2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Ge-

schäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

5. die Erstellung des Geschäftsberichts;

7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die

Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.

Art. 814 Abs. 6 Aufgehoben

Art. 820 E. Drohende Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfä- Zahlungsunfä- higkeit, Kapital- higkeit, zum Kapitalverlust, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung verlust und Überschuldung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.

Art. 830 C. Errichtung Die Genossenschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher I. Erfordernisse Urkunde erklären, eine Genossenschaft zu gründen, und darin die

1. Im

Allgemeinen Statuten und die Organe festlegen.

Art. 832 Ziff. 1 und 3–5 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

3. Aufgehoben

4. Aufgehoben

5. die Form der Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genos-

senschafter.

Art. 833 Ziff. 3, 5 und 8 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:

3. Aufgehoben

5. Bestimmungen über die persönliche Haftung, die Nachschuss-

pflicht und eine Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie die Art und Höhe der ent- sprechenden Leistungen;

8. Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des

Bilanzgewinns und des Liquidationsüberschusses.

4054

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 834 Abs. 2

2 Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige

Sacheinlagen der Versammlung bekanntzugeben und von ihr zu beraten. Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sach- einlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

Art. 838a D. Statuten- Der Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung über änderung eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

Art. 856 Randtitel und Abs. 2 II. Kontrollrecht 2 Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder der Genossen- schafter Genossenschafter während eines Jahres nach der Generalversammlung

1. Bekannt- verlangen, dass ihm der Geschäftsbericht in der von der Generalver-

machung des Geschäfts- sammlung genehmigten Form sowie der Revisionsbericht zugestellt berichts werden.

Art. 874 Abs. 2

2 Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden

überdies die Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung bei der Aktiengesellschaft Anwendung.

Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2bis und 3bis

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

2bis. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzge- winns; 3bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreser- ven;

Art. 893a XII. Tagungsort Die Vorschriften des Aktienrechts über den Tagungsort und die Ver- und Verwendung elektronischer wendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchfüh- Mittel rung der Generalversammlung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 901 Aufgehoben

4055

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 902 Abs. 3

3 Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass:

1. ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die

notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafter- verzeichnis geführt werden;

2. der Geschäftsbericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf-

gestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet wird; und

3. die Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Aus-

tritt der Genossenschafter gemacht werden.

Art. 902a

2. Rückerstat- Auf die Rückerstattung von Leistungen sind die Vorschriften des

tung von Leistungen Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 903

3. Drohende 1 Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfä-

Zahlungsunfä- higkeit, Kapital- higkeit, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken verlust und Überschuldung und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.

2 Bei Genossenschaften mit Anteilscheinen sind überdies die Bestim-

mungen des Aktienrechts über den Kapitalverlust entsprechend an- wendbar.

Art. 912 B. Eintragung 1 Die Auflösung einer Genossenschaft muss ins Handelsregister ins Handelsregis- ter eingetragen werden.

2 Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt

unverzüglich zu melden.

3 DieAuflösung aus anderen Gründen ist von der Genossenschaft

beim Handelsregisteramt anzumelden.

Art. 919 Abs. 1

1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden

Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

4056

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 934 Abs. 212

2 Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse

an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Auf- forderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publika- tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.

Art. 934a Abs. 113

1 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es

vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht.

Art. 958b Abs. 3

3 Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung

des Wertes gemäss Absatz 2 der Jahresdurchschnittskurs massgebend.

Art. 958e Randtitel und Abs. 3 D. Veröffent- 3 Nutzt das Unternehmen eine Verzichtsmöglichkeit gemäss Arti- lichung und Einsichtnahme kel 961d Absatz 1, 962 Absatz 3 oder 963a Absatz 1 Ziffer 2, so richten sich die Veröffentlichung und die Einsichtnahme nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung.

Gliederungstitel vor Art. 959 Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung und Zwischenabschluss

Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. d–g

2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens

folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

3. Eigenkapital:

d. freiwillige Gewinnreserven, e. eigene Kapitalanteile als Minusposten, f. Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten, g. Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.

12 AS 2020 957 13 AS 2020 957

4057

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 959c Abs. 2 Ziff. 4, 14 und 15

2 Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese

nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst oder die

von ihm kontrollierten Unternehmen (Art. 963) halten;

14. bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abberufung der

Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben;

15. alle Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, die der

Verwaltungsrat innerhalb eines Kapitalbands vorgenommen hat.

Art. 960f E. Zwischen- 1 Ein Zwischenabschluss ist nach den Vorschriften zur Jahresrechnung abschluss zu erstellen und enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.

2 Vereinfachungen oder Verkürzungen sind zulässig, sofern keine

Beeinträchtigung der Darstellung des Geschäftsgangs entsteht. Es sind mindestens die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in der letzten Jahresrechnung enthalten sind. Zudem enthält der An- hang des Zwischenabschlusses die folgenden Angaben:

1. den Zweck des Zwischenabschlusses;

2. die Vereinfachungen und Verkürzungen, einschliesslich allfäl-

liger Abweichungen von den für die letzte Jahresrechnung verwendeten Grundsätzen;

3. weitere Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage des Unter-

nehmens während der Berichtsperiode wesentlich beeinflusst haben, insbesondere Ausführungen zur Saisonalität.

3 Der Zwischenabschluss ist als solcher zu bezeichnen. Er ist vom

Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für den Zwischenabschluss zuständigen Person zu unterzeichnen.

Art. 961d Randtitel und Abs. 1 E. Erleichte- 1 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die rungen Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn:

1. das Unternehmen einen Abschluss oder eine Konzernrechnung

nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung er- stellt; oder

4058

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

2. eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine

Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.

Art. 963a Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3

2 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:

2. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals

vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Pro- zent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

3 Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung

der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 1 für die Bilanzsumme der Um- rechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jah- resdurchschnittskurs massgebend.

Gliederungstitel vor Art. 964a Sechster Abschnitt: Transparenz bei Rohstoffunternehmen

Art. 964a A. Grundsatz 1 Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revi- sion verpflichtet und selber oder durch ein von ihnen kontrolliertes Unternehmen im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl oder Erdgas oder des Einschlags von Holz in Primärwäldern tätig sind, müssen jährlich einen Bericht über die Zahlungen an staatliche Stellen verfassen.

2 Hat das Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen,

so muss es einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen (Konzernzahlungsbericht); dieser ersetzt die Be- richterstattung der einzelnen Gesellschaften.

3 Ist das Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in den von ihm oder

einem anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland nach schweizeri- schen oder gleichwertigen Vorschriften erstellten Konzernzah- lungsbericht einbezogen, so muss es keinen separaten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen. Es muss jedoch im Anhang der Jahresrechnung angeben, bei welchem anderen Unternehmen es in den Bericht einbezogen wurde, und diesen Bericht veröffentlichen.

4 Die Gewinnung umfasst alle Unternehmenstätigkeiten auf den

Gebieten der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Erschliessung und Förderung von Mineralien, Erdöl- und Erdgasvorkommen und des Einschlags von Holz in Primärwäldern.

5 Als staatliche Stellen gelten nationale, regionale oder kommunale

Behörden eines Drittlandes sowie von diesen Behörden kontrollierte Abteilungen oder Unternehmen.

4059

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 964b B. Arten von 1 Die Zahlungen an staatliche Stellen können in Geld- oder Sachleis- Leistungen tungen bestehen. Sie umfassen insbesondere folgende Arten von Leistungen:

1. Zahlungen für Produktionsansprüche;

2. Steuern auf der Produktion, den Erträgen oder Gewinnen von

Unternehmen, ausgenommen Mehrwert- oder Umsatzsteuern und andere Steuern auf dem Verbrauch;

3. Nutzungsentgelte;

4. Dividenden, ausgenommen die an eine staatliche Stelle als

Gesellschafterin dieses Unternehmens gezahlten Dividenden, solange diese unter denselben Bedingungen an die staatliche Stelle wie an die anderen Gesellschafter gezahlt werden;

5. Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;

6. Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren oder sonstige Gegenleis-

tungen für Bewilligungen oder Konzessionen;

7. Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.

2 Bei Sachleistungen sind Gegenstand, Wert, Bewertungsmethode und

gegebenenfalls Umfang anzugeben.

Art. 964c C. Form und 1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstreckt sich nur Inhalt des Berichts auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineral-, erdöl- oder erdgasgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.

2 Er umfasst alle Zahlungen von mindestens 100 000 Franken pro

Geschäftsjahr an staatliche Stellen, und zwar sowohl Einzelzahlungen wie auch Zahlungen in mehreren Teilbeträgen, die zusammen mindes- tens 100 000 Franken erreichen.

3 Anzugeben ist der Betrag der Zahlungen, die insgesamt und aufge-

schlüsselt nach Art der Leistung an jede staatliche Stelle und an jedes Projekt geleistet werden.

4 Der Bericht ist schriftlich in einer Landessprache oder in Englisch

abzufassen und vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu genehmigen.

Art. 964d D. Veröffent- 1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von lichung sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen.

2 Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

4060

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

3 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht ver-

langten Daten erlassen.

Art. 964e E. Führung und Für die Führung und die Aufbewahrung des Berichts über Zahlungen Aufbewahrung an staatliche Stellen gilt Artikel 958f entsprechend.

Art. 964f F. Ausdehnung Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten des Anwen- dungsbereichs Vorgehens festlegen, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 964a–964e auch auf Unternehmen Anwendung finden, die mit Roh- stoffen handeln.

Art. 984 Abs. 1

1 Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist im Schweizeri-

schen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 1077 Abs. 1

1 Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist im Schweizeri-

schen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020

Art. 1 A. Allgemeine 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches14 gelten für Regel die Änderung vom 19. Juni 2020, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen des neuen Rechts werden mit seinem Inkrafttre-

ten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

14 SR 210

4061

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 2 B. Anpassung 1 Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts von Statuten und Reglementen im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.

2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen

Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts in Kraft.

Art. 3 C. Genehmigte Für genehmigte Kapitalerhöhungen und Kapitalerhöhungen aus be- Kapitalerhöhung und Kapitalerhö- dingtem Kapital, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts beschlossen hung aus bedingtem wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung. Die Beschlüsse Kapital der Generalversammlung können nicht mehr verlängert oder geändert werden.

Art. 4 D. Vertretung 1 Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss der Geschlechter Artikel 734f gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäfts- jahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

2 Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss

Artikel 734f gilt für die Geschäftsleitung spätestens ab dem Geschäfts- jahr, das zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

Art. 5 E. Konkursauf- Auf einen Konkursaufschub, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts schub bewilligt worden ist, kommt bis zu dessen Abschluss das bisherige Recht zur Anwendung.

Art. 6 F. Anpassung Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden altrechtlicher Verträge Verträge sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vorschriften des neuen Rechts auf alle Verträge anwendbar.

Art. 7 G. Transparenz Die Artikel 964a–964e finden erstmals Anwendung auf das Ge- bei Rohstoff- unternehmen schäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

4062

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2020 Ständerat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abge-

laufen.15

2 Es werden auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt:

a. Artikel 734f und der sechste Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels (Art. 964a–964f) des Obligationenrechts (Ziff. I); b. Artikel 4 und 7 der Übergangsbestimmung (Ziff. III).

3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

11. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

15 BBl 2020 5573

4063

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Anhang (Ziff. II)

Änderungen anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch16

Art. 61 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 69d Bbis. Drohende Für Vereine, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen Zahlungs- unfähigkeit und zu lassen, sind die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Überschuldung Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen entsprechend anwendbar.

Art. 84a Cbis. Drohende 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das Zahlungsunfä- higkeit und oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrich- Überschuldung tigen.

2 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder

überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.

3 Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung

der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.

4 Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschul-

dung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.

Art. 84b Cter. Offen- Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich den legung von Vergütungen Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Ab- satz 2 des Obligationenrechts17 gesondert bekannt geben.

16 SR 210 17 SR 220

4064

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 18

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Frei- zügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199318 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198219 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge (BVG) über:

18. die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als

Aktionärin (Art. 71a und 71b);

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200320

Ersatz eines Ausdrucks In den Gliederungstiteln vor den Artikeln 9, 32 und 57 sowie in den Artikeln 11, 16 Absatz 1 Buchstabe d, 35, 41 Absatz 1 Buchstabe d, 58, 63 Absatz 1 Buchstabe d, 80 und 89 wird «Zwischenbilanz» durch «Zwischenabschluss» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 6 Abs. 1 und 1bis 1 Eine Gesellschaft, deren Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken oder die überschuldet ist, kann mit einer anderen Gesellschaft nur fusionieren, wenn diese über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und gegebenenfalls der Überschuldung verfügt. 1bis Diese Voraussetzung entfällt, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften im Ausmass der Unterdeckung und gegebenenfalls der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubigerinnen und Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der geschuldete Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung vom Rangrücktritt umfasst sind.

Art. 9 Abs. 2

2 Die Vorschriften des Obligationenrechts (OR)21 über die Sacheinlage (Art. 634

OR) und über den maximalen Umfang des Kapitalbands (Art. 653s Abs. 2 OR) finden bei der Fusion keine Anwendung.

18 SR 831.42 19 SR 831.40 20 SR 221.301 21 SR 220

4065

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 11 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 32 Herabsetzung des Kapitals bei der Abspaltung Wird im Zusammenhang mit der Abspaltung das Kapital der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt, so findet Artikel 653k OR22 keine Anwendung.

Art. 33 Abs. 2

2 Die Vorschriften des OR23 über die Sacheinlage (Art. 634 OR) und über den

maximalen Umfang des Kapitalbands (Art. 653s Abs. 2 OR) finden bei der Spaltung keine Anwendung.

Art. 35 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 58 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 70 Abs. 2 dritter Satz

2 ... Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke, die

Gegenstand einer Vermögensübertragung sind, in verschiedenen Kantonen liegen. ...

Art. 84 Anfechtung des Fusionsbeschlusses bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen Bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen kann jeder Destinatär mit Rechts- anspruch und jedes Mitglied des obersten Stiftungsorgans, das dem Fusionsbe- schluss nicht zugestimmt hat, den Beschluss wegen Fehlens der Voraussetzungen innert dreier Monate gerichtlich anfechten.

3. Zivilprozessordnung24

Art. 5 Abs. 1 Bst. g 1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

22 SR 220 23 SR 220 24 SR 272

4066

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

g. Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersu- chung nach den Artikeln 697c–697hbis des Obligationenrechts (OR)25;

Art. 250 Bst. c Ziff. 7–11 und 14 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: c. Gesellschaftsrecht:

7. Anordnung der Auskunftserteilung an Gläubiger sowie an Aktionäre,

Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genos- senschafter (Art. 697b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR),

8. Sonderuntersuchung (Art. 697c–697hbis OR),

9. Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung eines Verhand-

lungsgegenstandes und Aufnahme von Anträgen und kurzen Begrün- dungen in die Einladung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5, 699b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR),

10. Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft

bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR),

11. Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle (Art. 731b, 819 und

908 OR),

14. Anordnung zur Auflösung der Gesellschaft und zu ihrer Liquidation

nach den Vorschriften über den Konkurs (Art. 731b, 819 und 908 OR);

4. Bundesgesetz vom 11. April 188926 über Schuldbetreibung

und Konkurs

Art. 173a Abs. 2

2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes

wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanie- rung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.

Art. 285 Abs. 4

4 Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit

Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.

Art. 293a Abs. 2

2 Die Dauer der provisorischen Stundung darf vier Monate nicht

überschreiten. Auf Antrag des Sachwalters oder, wenn kein solcher

25 SR 220 26 SR 281.1

4067

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

eingesetzt wurde, des Schuldners kann die provisorische Stundung in begründeten Fällen um höchstens vier Monate verlängert werden.

Art. 295 Abs. 4

4 Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10,

11, 14, 17–19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.

Art. 319 Abs. 1

1 Mit der Vollstreckbarkeit der Bestätigung des Nachlassvertrags mit

Vermögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.

Art. 334 Abs. 4

4 Der Entscheid des Nachlassgerichts wird den Gläubigern mitgeteilt;

Artikel 295c gilt sinngemäss.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 Nachlassstundungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 bewilligt wurden, unterstehen dem bisherigen Recht.

5. Strafgesetzbuch27

Art. 34 Abs. 2 zweitervierter Satz

2 ... Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Fran-

ken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Art. 154 Strafbarkeit der 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, Mitglieder des Verwaltungsrats wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer und der Ge- schäftsleitung Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige von Gesellschaf- Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationen- ten, deren Aktien rechts (OR)28, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 an einer Börse kotiert sind OR, ausrichtet oder bezieht.

27 SR 311.0 28 SR 220

4068

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,

wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: a. die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 1 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person über- trägt; b. eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR); c. verhindert, dass:

1. die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Ab-

satz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,

2. die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mit-

glieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unab- hängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1–3 OR),

3. die Generalversammlung über die Vergütungen, die der

Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),

4. die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektro-

nischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 5 OR).

3 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach

Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Be- stimmungen nicht strafbar.

4 Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die ma-

ximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.

Art. 325bis Verletzung der Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: Vorschriften betreffend die a. im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Arti- Berichterstattung über Zahlungen kel 964a OR29 falsche Angaben macht oder die Berichterstat- an staatliche tung ganz oder teilweise unterlässt; Stellen b. der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964e OR nicht nachkommt.

29 SR 220

4069

Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 325ter Widerhandlun- Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der gen gegen die Bestimmungen späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhal- zum Schutz der Mieter von ten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters Wohn- und anzufechten, Geschäftsräumen wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationen- recht30 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzuläs- siger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft.

Art. 326bis Randtitel und Abs. 1 2. im Falle von 1 Werden die in Artikel 325 ter unter Strafe gestellten Handlungen beim Artikel 325ter Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma31 oder sonst in Aus- übung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ande- ren begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natür- lichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

6. Bundesgesetz vom 27. Juni 197332 über die Stempelabgaben

Art. 7 Abs. 1 Bst. f

1 Die Abgabeforderung entsteht:

f. bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands nach den Arti- keln 653s ff. des Obligationenrechts33 ausgegeben werden, am Ende des Kapitalbands.

Art. 9 Abs. 3

3 Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den

Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts34 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

30 SR 220

31 Heute: Einzelunternehmen

32 SR 641.10 33 SR 220 34 SR 220

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199035 über die direkte

Bundessteuer

Art. 20 Abs. 4

4 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach

den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)36 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

Art. 28 Abs. 1 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR 37, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

Art. 80 Abs. 1bis 1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durch- schnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

8. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 199038

Art. 7b Abs. 2

2 Absatz 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach

den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)39 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

Art. 31 Abs. 3bis und 5 3bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durch- schnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. 5 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

35 SR 642.11 36 SR 220 37 SR 220 38 SR 642.14 39 SR 220

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 42 Abs. 3 Bst. b

3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und

juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: b. bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR40: Aufstel- lungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

9. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196541

Art. 4a Abs. 1 zweiter Satz und 2

1 ... Dasselbe gilt, soweit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den

Rahmen der Artikel 659 oder 783 des Obligationenrechts (OR) 42 überschreitet.

2 Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft im Rahmen der

Artikel 659 oder 783 OR eigene Beteiligungsrechte, ohne anschlies- send ihr Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.

Art. 5 Abs. 1ter 1ter Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR43 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

10. Bundesgesetz vom 25. Juni 198244 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 21

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für

die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

21. die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin

(Art. 71a und 71b);

40 SR 220 41 SR 642.21 42 SR 220 43 SR 220 44 SR 831.40

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 65a Abs. 3

3 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den

Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abgeben zu können.

Art. 71a Stimmpflicht als Aktionärin

1 Vorsorgeeinrichtungen müssen bei Aktiengesellschaften nach den Artikeln

620–762 des Obligationenrechts45, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben, welche die folgenden Punkte betreffen: a. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Präsidenten des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; b. Statutenbestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 des Obligationenrechts; c. Statutenbestimmungen und Abstimmungen gemäss den Bestimmungen der Artikel 732735d des Obligationenrechts.

2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen. Das Interesse der

Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient.

3 Sie dürfen sich der Stimme enthalten, wenn dies dem Interesse der Versicherten

entspricht.

4 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss in einem Reglement die Grund-

sätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimm- rechts näher umschreiben.

Art. 71b Berichterstattung und Offenlegung betreffend die Stimmpflicht

1 Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammen-

fassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht als Aktionärin nachgekommen sind.

2 Folgen sie den Anträgen des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft nicht oder

enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen.

45 SR 220

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

Art. 76 Vergehen

1 Sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des

Strafgesetzbuches46 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt; b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheits- fonds entzieht; c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet; d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die gesetzlichen Pflichten in grober Weise verletzt; f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegung verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt; g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsauftrag als Entschädigung beziffert sind; oder h. als Mitglied des obersten Organs oder als mit der Geschäftsführung betraute Person einer den Artikeln 71a und 71b unterstellten Vorsorgeeinrichtung die Stimmpflicht oder die Offenlegungspflicht nach diesen Artikeln verletzt.

2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1

Buchstabe h lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

Art. 86b Abs. 1 Bst. d und 2 zweiter Satz

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form

informieren über: d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b. 2 ... Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungs- kosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.

46 SR 311.0

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Obligationenrecht (Aktienrecht) AS 2020

11. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200647

Art. 137 Abs. 2

2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des BG vom

11. April 188948 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationenrechts49) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar.

12. Bankengesetz vom 8. November 1934 50

Art. 25 Abs. 3

3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des BG vom

11. April 188951 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationenrechts52) sind auf Banken nicht anwendbar.

13. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 53

Art. 53 Abs. 2

2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des

BG vom 11. April 188954 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs.

1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationen-

rechts55) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar.

47 SR 951.31 48 SR 281.1 49 SR 220 50 SR 952.0 51 SR 281.1 52 SR 220 53 SR 961.01 54 SR 281.1 55 SR 220

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